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Beschluss

OVG 11 S 10.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0818.OVG11S10.10.0A
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage für Rechtschutz gegen eine Beräumungsanordnung nebst Neuannahmeverbot entfällt nicht deshalb, weil eine auf der Anlage befindliche Sortierhalle zwischenzeitlich zum Teil eingestürzt und der gesamte Sortierhallenkomplex mit einem andauernden bauaufsichtsrechtlichen Betretungs- und Nutzungsverbot belegt worden ist. Denn dies lässt die Wirksamkeit der Beräumungsanordnungen und des Neuannahmeverbots unberührt und schließt auch eine Wiederaufnahme des Betriebs ungeachtet der notwendigen bauaufsichtsrechtlichen Freigabe, ggf. nach Erteilung einer neuen Baugenehmigung für die fortbestehende größere Sortierhalle, keineswegs aus.(Rn.33) 2. Angesichts der Möglichkeit, gem. § 100 VwGO Einsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu nehmen und sich zu diesen zu äußern, begründet die Berücksichtigung derartiger Unterlagen durch das Gericht auch ohne vorherige Übersendung entsprechender Auszüge oder Kopien an die Beteiligten keinen Gehörsverstoß. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht gem. § 86 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO nur verpflichtet, die jeweiligen Schriftsätze an die Beteiligten zu übersenden, und hat nicht zusätzlich dafür Sorge zu tragen, den Verfahrensbeteiligten alle relevanten Vorgänge aus den Beiakten zuzuleiten.(Rn.35) 3. Der Behauptung, dass die Behörde die betreffenden Langzeitlager drei Jahre lang geduldet habe und sich daher angesichts der o.g. Verfügung widersprüchliches Verhalten zurechnen lassen müsse, steht schon entgegen, dass § 20 Abs. 2 BImSchG eine gesetzliche Regelverpflichtung zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände begründet.(Rn.41) 4. Verfehlt ist die Annahme, Beräumungsanordnungen und ein Neuannahmeverbot bis zur Erfüllung bestimmter Anforderungen seien nicht gleichzeitig zulässig, da für die Beräumung der Haufwerke die Erzielung von Einnahmen aus der Neuannahme von Abfälle notwendig sei. Denn sowohl das Neuannahmeverbot als auch die Beräumungsanordnungen sind auf dasselbe Ziel, die Wiederherstellung eines genehmigungsrechtlich zulässigen Anlagenbetriebs, gerichtet. Die Beräumungsanordnungen sollen der unbegrenzten Fortsetzung eines ungenehmigten Langzeitlagers entgegenwirken. Das Neuannahmeverbot soll verhindern, dass weiterhin Mischabfälle angenommen werden ohne die Voraussetzungen der Genehmigung zu erfüllen. Insofern soll der Betrieb eines so nicht genehmigten Zwischenlagers verhindert werden. Beides miteinander zu verbinden, ist rechtlich keineswegs ausgeschlossen.(Rn.45)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.610.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage für Rechtschutz gegen eine Beräumungsanordnung nebst Neuannahmeverbot entfällt nicht deshalb, weil eine auf der Anlage befindliche Sortierhalle zwischenzeitlich zum Teil eingestürzt und der gesamte Sortierhallenkomplex mit einem andauernden bauaufsichtsrechtlichen Betretungs- und Nutzungsverbot belegt worden ist. Denn dies lässt die Wirksamkeit der Beräumungsanordnungen und des Neuannahmeverbots unberührt und schließt auch eine Wiederaufnahme des Betriebs ungeachtet der notwendigen bauaufsichtsrechtlichen Freigabe, ggf. nach Erteilung einer neuen Baugenehmigung für die fortbestehende größere Sortierhalle, keineswegs aus.(Rn.33) 2. Angesichts der Möglichkeit, gem. § 100 VwGO Einsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu nehmen und sich zu diesen zu äußern, begründet die Berücksichtigung derartiger Unterlagen durch das Gericht auch ohne vorherige Übersendung entsprechender Auszüge oder Kopien an die Beteiligten keinen Gehörsverstoß. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht gem. § 86 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO nur verpflichtet, die jeweiligen Schriftsätze an die Beteiligten zu übersenden, und hat nicht zusätzlich dafür Sorge zu tragen, den Verfahrensbeteiligten alle relevanten Vorgänge aus den Beiakten zuzuleiten.(Rn.35) 3. Der Behauptung, dass die Behörde die betreffenden Langzeitlager drei Jahre lang geduldet habe und sich daher angesichts der o.g. Verfügung widersprüchliches Verhalten zurechnen lassen müsse, steht schon entgegen, dass § 20 Abs. 2 BImSchG eine gesetzliche Regelverpflichtung zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände begründet.(Rn.41) 4. Verfehlt ist die Annahme, Beräumungsanordnungen und ein Neuannahmeverbot bis zur Erfüllung bestimmter Anforderungen seien nicht gleichzeitig zulässig, da für die Beräumung der Haufwerke die Erzielung von Einnahmen aus der Neuannahme von Abfälle notwendig sei. Denn sowohl das Neuannahmeverbot als auch die Beräumungsanordnungen sind auf dasselbe Ziel, die Wiederherstellung eines genehmigungsrechtlich zulässigen Anlagenbetriebs, gerichtet. Die Beräumungsanordnungen sollen der unbegrenzten Fortsetzung eines ungenehmigten Langzeitlagers entgegenwirken. Das Neuannahmeverbot soll verhindern, dass weiterhin Mischabfälle angenommen werden ohne die Voraussetzungen der Genehmigung zu erfüllen. Insofern soll der Betrieb eines so nicht genehmigten Zwischenlagers verhindert werden. Beides miteinander zu verbinden, ist rechtlich keineswegs ausgeschlossen.(Rn.45) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.610.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück S. in Bernau seit Mitte der 90er Jahre mehrere immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen, und zwar neben einer Bauschuttrecycling- und einer Kompostierungsanlage sowie einem Erdstofflager eine am 8. Februar 1996 genehmigte Sortierungsanlage für gemischte Abfälle nebst Vorhaltelager (Zwischenlager). Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 15. August 2005 verfügte der Antragsgegner unter Hinweis auf Abweichungen des Anlagenbetriebs von der Genehmigung u.a., dass die Annahme von (gemischten) Abfällen mit bestimmten Schlüsselnummern (ASN) einzustellen sei, bis der genehmigte Umfang des Zwischenlagers von 15.600 t unterschritten sei, und die darüber hinaus gelagerten Abfälle bis 31. März 2006 zu beräumen seien. Zur Widerspruchsbegründung machte die Antragstellerin u.a. geltend, zur Überschreitung der Lagerkapazitäten sei es durch Schabenbefall bzw. Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung und damit unverschuldet gekommen, so dass auch ein atypischer Ausnahmefall vorliege. Nachdem es am 10. September 2005 zu einem Großbrand auf dem Anlagengelände gekommen war, der auch gemischte Abfälle der Halden 9 und 10 mit einem Volumen von 100.233 m³ und einer Gesamtmenge von ca. 30.070 t betraf (Widerspruchsbescheid S. 7), die zur Brandbekämpfung mit Erdreich abgedeckt wurden (nunmehr: Haufwerk 15), erweiterte und ergänzte der Antragsgegner seine Verfügung durch ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 22. September 2005 u.a. auf die Untersagung der Annahme weiterer Abfälle in die Sortieranlage bis zur vollständigen Beräumung des Zwischenlagers. Ein gerichtliches Eilverfahren gegen die Anordnung unmittelbaren Zwangs - Verriegelung der Zufahrtstore zum Gelände an diesem Tage - blieb erfolglos (Beschlüsse vom 23. September 2005 zu 7 L 376.05 Frankfurt (Oder) und OVG 11 S 38.05) Am 30. November 2005 schlossen die Verfahrensbeteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich die Antragstellerin - im Gegenzug für die Aussetzung der Vollstreckung - u.a. verpflichtete, die Überbestände von gemischten Abfällen im Haufwerk 14 und nördlich der Sortierhalle mit Ausnahme des Haufwerks 15, zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung die Antragstellerin verpflichtet bleibe, bis Ende Februar 2006 abzubauen. Im Hinblick auf hohes Schabenaufkommen wurde Haufwerk 14, das zu 20 bis 30 % aus organischen Abfällen, im Übrigen aus Kunststoffen/Verbundstoffen bestehen soll, im Juli/August 2006 ebenfalls komplett mit Erdreich abgedeckt. Durch Bescheid vom 6. Juni 2007 wurde der Antragstellerin die Genehmigung erteilt, für die Dauer von zunächst vier Jahren unter Festsetzung einer Sicherheitsleistung von 1.560.000 EUR die Recyclinganlage unter im einzelnen geregelten Auflagen und Bedingungen u.a. wesentlich insoweit zu verändern, als für die Sortieranlage ein maximaler Durchsatz von 12,5 t/h und für das in bestimmter Form zu errichtende Vorhaltelager eine Gesamtkapazität von 15.600 t bei einer täglichen Aufnahmekapazität von 500 t festgesetzt wurde. Nachdem sich einzelne Forderungen des Antragsgegners erledigt hatten, änderte der Antragsgegner die Bescheide vom 15. August und 22. September 2005 durch Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 - unter Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung insoweit und Zwangsgeldandrohung - in der Nr. I.1.1 dahingehend ab, dass die Annahme von Mischabfällen bestimmter Abfallschlüsselnummern (ASN) in die Sortieranlage für gemischte Abfälle einzustellen sei, bis die Anforderungen aus dem Genehmigungsbescheid von 6. Juni 2007 erfüllt seien, und in der I.1.2 u.a. dahingehend, dass die Abfälle im seit Erdabdeckung unverändert gebliebenen Haufwerk 14 mit einem Volumen von 80.000 m³, was bei einem Schüttgewicht von 0,3 t/m³ 24.000 t entspreche, bis zum 31. Dezember 2010 und im Haufwerk 15 im Volumen von 200.000 m³, was bei einem Schüttgewicht von ebenfalls 0,3 t/m³ 60.000 t entspreche, bis zum 31. Dezember 2011 vollständig beräumt sein müssten. Letzteres bestehe zu etwa 50 bis 60% aus organischen Abfällen und ansonsten aus Lösch- und Brandrückständen sowie unverbrannten Abfällen vermischt mit Erdaushub und sei seit dem Brand 2005 unverändert geblieben. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage beim VG Frankfurt (Oder) zu 5 K 35.09 erhoben. Nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen drohte der Antragsgegner durch Bescheid vom 14. September 2009 für den Fall der Feststellung weiterer Verstöße gegen das Neuannahmeverbot unmittelbaren Zwang durch Anlagenversiegelung an, setzte dieses Zwangsmittel im Hinblick auf Feststellungen von Verstößen anlässlich von Kontrollen am 8. und 9. Dezember 2009 durch Bescheid vom 11. Dezember 2009 fest, in dem darauf hingewiesen wurde, auf Antrag würde die Nutzung der Sortieranlage zwecks Beräumung und Aufarbeitung der vorhandenen Haufwerke ermöglicht, und vollzog den unmittelbaren Zwang am gleichen Tag. Am 23. Dezember 2009 beantragte die Antragstellerin unter Hinweis auf besondere Eilbedürftigkeit wegen drohender Insolvenz Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 8. Februar 2010 als unbegründet abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei der gebotenen summarischen Prüfung seien die auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützten Anordnungen offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Beräumungsanordnungen könne offen bleiben, wie hoch angesichts des unstreitigen Volumens von jedenfalls mehr als 100.000 m³ für Haufwerk 15 und von mehr als 10.000 m³ für Haufwerk 14 jeweils der Anteil der Mischabfälle bzw. des Erdreichs sei. Denn unstreitig lagerten dort mehr als 150 t Abfälle über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Damit aber sei der Genehmigungstatbestand der Nr. 8.14 Spalte 1b) des Anhangs zur 4. BImSchV erfüllt, wodurch die Haufwerke gleichzeitig zu „Langzeitlagern“ im Sinne von § 2 Nr. 19 Deponieverordnung (DepV) geworden seien und gemäß § 23 Satz 1 materiell deren Anforderungen unterlägen, was jedoch nie Gegenstand der Genehmigung gewesen sei. Der Antragstellerin sei vielmehr unter Nr. IV.4.2 der Genehmigung vom 17. März 1994 die Lagerung unbelasteter Abfälle bzw. Reststoffe lediglich für „zeitweilig (max. 6 Monate)“ nach Nr. 8.11 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigt worden. Durch die Änderungsgenehmigung vom 8. Februar 1996 sei nur eine Vergrößerung der Lagerflächen und -mengen für Baustellenmischabfälle auf 10.000 t und durch Bescheid vom 15. Januar 2001 eine Erweiterung für gemischte Siedlungsabfälle und ein Zwischenlager hierfür von max. 2.300 m³ Fläche und 5.600 t Lagermenge erfolgt, ohne dass die zeitliche Begrenzung verändert worden sei. Gleiches gelte für die diesbezügliche Erweiterung mit Bescheid vom 12. Februar 2002 für gemischte Verpackungen. Die unzulässige Langzeitlagerung ergebe sich zwangsläufig aus der nur einseitigen Befahrbarkeit der Lager. Hierdurch sei das zuerst eingelagerte Material nicht erreichbar und lagere länger als zwölf Monate. Das sei bereits im Rahmen einer Ortsbegehung am 6. Mai 2004 beanstandet worden und bestehe jedenfalls seit dem Brand im September 2005 - und auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids bis heute - im Wesentlichen unverändert fort. Nichts anderes gelte für das seit Sommer 2006 unverändert gebliebene Haufwerk 14. Weder durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom November 2005, der im Gegenteil zur Beräumung der Haufwerke 14 und 15 ausdrücklich verpflichtet habe, noch durch die Änderungsgenehmigung vom 6. Juni 2007 bzw. die Teilabhilfe im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 sei die Lagerung legalisiert, vielmehr lediglich ein Vorhaltelager mit einer Kapazität von max. 15.600 t als Zwischenlager genehmigt worden, wobei die Nebenbestimmungen eine längere Lagerung verhinderten. Schließlich ersetze auch das zwischenzeitliche Nichteinschreiten gegen die ungenehmigte Lagerung nicht die erforderliche Genehmigung. Auch ein atypischer Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelverpflichtung, tätig zu werden, liege nicht vor. Aufgrund der Bildung von Deponiegasen und belastetem Sickerwasser sowie wiederholtem Schädlingsbefall träten erhebliche Gefahren für schutzwürdige Rechtsgüter auf. Dabei werde nicht verkannt, dass der Antragstellerin die Öffnung des Haufwerks 15 infolge fortbestehender Brandgefahr zwischenzeitlich untersagt gewesen sei und der Schabenbefall des Haufwerks 14 dessen Abbau verhindert habe. Denn der Antragsgegner habe zusammen mit den zuständigen Ordnungsbehörden (Feuerwehr und Gesundheitsamt) im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 die Anforderungen vorgegeben, unter denen die Beräumung gefahrlos möglich sei. Fehlende Einnahmen durch das gleichzeitig ausgesprochene Annahmeverbot für bestimmte Mischabfälle könnten der Beräumungsanordnung nicht entgegengehalten werden, da die Antragstellerin bereits bei der Annahme des Abfalls habe Vorsorge durch Rücklagen treffen müssen und diesen nur in den o.g. Grenzen annehmen dürfen. Auch die zur Beräumung gesetzten Fristen von ca. zwei bzw. drei Jahren seien angesichts der zulässigen Sortierleistung der Anlage und der angeblich gelagerten Abfallmenge von knapp 15.600 t nicht zu beanstanden. Dies gelte trotz der zeitlichen Einschränkungen auf die Monate November bis März und Lufttemperaturen unter 11° C auch für die Beräumung des Haufwerks 14. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei beanstandungsfrei mit den bereits geschilderten Gefahren und der Nachahmungsgefahr für Dritte durch die illegale Langzeitablagerung begründet worden. Die für die Antragstellerin entstehenden erheblichen Kosten, die unter Umständen sogar zur Insolvenz führen könnten, müssten angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen zurücktreten, zumal ihr vielfach Entgegenkommen gezeigt worden sei. Auch das Neuannahmeverbot für bestimmte Mischabfälle bis zur Erfüllung der Anforderungen aus dem - hinreichend bestimmten und hinsichtlich der Nebenbestimmungen nicht zu beanstandenden - Genehmigungsbescheid vom 6. Juni 2007 und den danach bestätigten Anzeigen nach § 15 BImSchG sei rechtlich nicht zu beanstanden. Deren Einhaltung sei nicht tatsächlich unmöglich. Fehlende finanzielle Mittel der Antragstellerin könnten keine objektive Unmöglichkeit begründen. Bisher werde die Anlage teilweise illegal, d.h. ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Nach dem Stand der Akten spreche „einiges dafür“, dass schon die Abfallmengen in den Haufwerken 14 und 15 über den genehmigten Umfang von 15.600 t hinausgingen. Nach den Ergebnissen der Vermessungen und Berechnungen des LKA und des Vermessungsbüros P. ergebe sich nämlich allein für das Haufwerk 15 bei einem Volumen von 170.000 m³ und einem Dichteschlüssel von 0,175 t/m³ eine Abfallmenge von 30.000 t. Ob und welche Abzüge für innen liegende Wälle, Erdabdeckungen und Schotterschicht vorzunehmen seien, könne zwar gegenwärtig nicht abschließend geklärt werden, die Ergebnisse der Probeschürfungen sprächen jedenfalls gegen eine durchgehende Deckschicht von zwei Metern. Bereits die Polizei habe dies im Oktober 2005 festgestellt und auf die Verwendung anderer gemischter Abfälle und Ziegelrecycling zur Abdeckung sowie die Durchsetzung auch der Wälle mit Abfällen verwiesen. Auch die GUMA habe im Juli 2008 eine Überdeckung im Brandbereich nur bis zu einem Meter und im sonstigen Oberflächenbereich teilweise nur von 0,2 Metern festgestellt. Die Berechnungen der Antragstellerin von 15.959 t Abfällen beruhten jedoch auf einer konstanten Überdeckung mit Erdreich von zwei Metern. Hinzu kämen noch die nach den Ermittlungen des LKA und des Antragsgegners Anfang Dezember 2009 auf dem Gelände der Antragstellerin entdeckten weiteren Abfallhaufwerke mit Mischabfällen und einem geschätzten Volumen von 200.000 m³. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich auch hinsichtlich der Stilllegung aus der Vermeidung von Nachahmungseffekten. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO müsse auch hinsichtlich der beanstandeten Zwangsgeldandrohungen erfolglos bleiben, da sich diese zwischenzeitlich erledigt hätten. Denn mit Bescheid vom 14. September 2009 sei deutlich gemacht worden, dass eine Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr erfolgen werde und stattdessen unmittelbarer Zwang angedroht werde. Gegen den am 8. Februar 2010 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluss hat die Antragstellerin, die nach eigenen Angaben zwischenzeitlich sämtliche dort beschäftigten 80 Arbeitnehmer bis auf sechs entlassen hat, am 22. Februar 2010 Beschwerde erhoben und diese mit am 8. März 2010 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage - und ergänzend mit weiteren Schriftsätzen vom 28. April, 20. Mai, 2. und 24. Juni 2010 - im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe seinem Beschluss ihr unbekannte und vorher auch nicht überlassene Unterlagen zugrunde gelegt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Das Verwaltungsgericht habe die Haufwerke 14 und 15 unzulässigerweise den Deponien zugerechnet, ohne die Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen. Zwar seien diese bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 tatsächlich unberührt geblieben, d.h. eine Abfallräumung habe nicht stattgefunden, daran sei sie jedoch unverschuldet gehindert gewesen. Denn durch eine mehrmonatige rechtswidrige Anlagenschließung von September 2005 seien ihre finanziellen Reserven erschöpft gewesen. Auch sei die Beräumung im Hinblick auf fortdauernde Schwelbrände und Gasbildung sowie die eventuelle Schabenverbreitung nur nach Freigabe durch das Gesundheitsamt und die Feuerwehr möglich gewesen und erst mit dem Widerspruchsbescheid der Räumungsmodus insoweit festgesetzt worden. Auch müsse sich der Antragsgegner widersprüchliches Verhalten vorhalten lassen, da er diese „Langzeitlager“ drei Jahre geduldet habe. Bereits durch Schriftsatz vom 28. November 2007 seien im Übrigen Überlagerbestände, d.h. Abfallmengen von mehr als 15.600 t, substantiiert bestritten worden. Aber auch für den Zeitraum 2004 und Anfang 2005 werde eine Überlagerung bestritten und sei durch die Mutmaßungen des Gerichts nicht belegt. Bei einer Begehung am 9. Februar 2005 habe die untere Abfallbehörde des Kreises ausdrücklich festgestellt, dass es keine Überbestände gebe. Zwar seien dann in den folgenden vier bis sechs Monaten Überbestände aufgebaut worden, dies beruhe jedoch allein auf der Umstellung der gesetzlichen Regelungen und dem daraus resultierenden Abfallnotstand in Brandenburg sowie dem auftretenden Schabenbefall und dem Großbrand. Das am 6. Juni 2007 genehmigte Zwischenlager für 15.600 t Abfall habe mit der Genehmigung für die Haufwerke 14 und 15 nichts zu tun. Die Untersagung der Neuannahme von Mischabfällen, mit denen der maßgebliche Unternehmensgewinn (ca. 90%) erzielt werde, sei mit der Beräumungsanordnung auch nicht in Einklang zu bringen, da ein Geschäftsbetrieb ohne Einnahmen nicht denkbar sei. Deshalb könne das Annahmeverbot nur so verstanden werden, dass dies nur gelte, wenn die Antragstellerin ihren Beräumungspflichten nicht nachkäme. Im Übrigen sei der rechtliche Hinweis auf die Verpflichtung zur Rücklagenbildung zwar richtig, insoweit sei jedoch auf die rechtswidrige mehrmonatige Schließung ab August 2005 und den dadurch verursachten Mittelverlust zu verweisen. Auch habe man bis zur erneuten Schließung im Dezember 2009 fast 2000 t an Mischabfällen aus den beiden Haufwerken räumen können und verschließe sich der weiteren Verpflichtung nicht gänzlich, sondern nur mit den genannten Zeitvorgaben und unter gleichzeitigem Annahmeverbot für Mischabfälle. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beräumungsfristen seien ausreichend bemessen, berücksichtige nicht, dass eine Räumung der Lager bei anhaltendem Frost teilweise gar nicht möglich sei und im Haufwerk 15 infolge des Brandes teilweise Sonderabfall lagere, der nicht ohne weiteres zu entsorgen sei. Im Übrigen werde bestritten, dass eine die sofortige Vollziehung der Beräumungsanordnung rechtfertigende akute Gefahrenlage vorliege. Die mit dem Annahmeverbot letztlich verbundene weitgehende Stilllegung der Anlage habe das Verwaltungsgericht nicht als rechtmäßig ansehen dürfen. Denn nach einem Gutachten des Fachplaners Dr. S. werde das vom Antragsgegner vorgegebene Abwicklungsprozedere nicht einen Zeitraum von zwei bzw. drei, sondern von fünfundzwanzig Jahren in Anspruch nehmen und das Unternehmen in dieser Zeit ohne wesentliche Einnahmen verbleiben und insolvent werden. Auch beruhten die Feststellungen des Gerichts zu den Lagermengen letztlich nur auf Mutmaßungen, zumal den Gutachtern bis 2007 der etwa ein Meter starke Grundaufbau der Haufwerke aus Erde, der etwa ein Meter starke Erdabdeckungsbereich, die im Fußpunkt sehr breiten Erdwälle und der Erdanteil der Innenwälle nicht bekannt gewesen und auch nicht berücksichtigt worden sei. Verfehlt sei auch die Behauptung, die Erdwälle um die Haufwerke seien mit Abfall durchsetzt. Das treffe nur für den Randbereich zu und sei Folge der Befahrung mit Fahrzeugen und Baggern im Rahmen der Brandbekämpfung. Beweispflichtig insoweit sei auch der Antragsgegner. Bereits im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder), deren Beiziehung beantragt werde, seien die Akten zwecks Durchführung weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben worden. Die Feststellungen des LKA von Anfang Dezember 2009 seien ihr unbekannt und nicht belegt, das damalige Auffinden weiterer gemischter Abfälle werde bestritten, vielmehr seien lediglich Mineralien gelagert worden, die einem genehmigten anderweitigen Lager zuzuordnen seien. Im Übrigen sei die fortlaufende Entgegennahme von Mischabfällen nicht erst ab August 2009 mit Wissen des Antragsgegners erfolgt und damit das Entstehen entsprechender neuer Haufwerke bekannt gewesen. Hinsichtlich Zulässigkeitsbedenken des Antragsgegners hat die Antragstellerin später ergänzend noch Folgendes geltend gemacht: Der Teileinsturz der „vorderen Sortierhalle“ Mitte Februar 2010 stehe einer Wiederaufnahme des Sortierbetriebs in relativ kurzer Zeit deshalb nicht entgegen, weil es zwei völlig separate Hallen mit „eigenen tragenden statischen Modellen“ gebe und durch den Teileinsturz nur die kleinere, erst später angebaute Halle betroffen sei. Eine Überprüfung durch einen Statiker habe auch ergeben, dass die größere Halle nicht einsturzgefährdet sei, wenn die durch den Teileinsturz zur Zeit offene Giebelwand geschlossen würde. Dass die Bauaufsichtsbehörde am 5. März 2010 eine sofort vollziehbare Nutzungs- und Betretungsuntersagung für den gesamten Hallenkomplex erlassen habe und der Wiederaufbau der kleinen Halle baugenehmigungsbedürftig sei - deren Annahme, das gelte wegen der fehlenden Giebelwand auch für die verbliebene größere Halle, teile man nicht -, ändere hieran nichts. Auch eine eventuelle Anzeigepflicht nach § 15 BImSchG bei Wiederinbetriebnahme stelle das nicht in Frage. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens sei auch nicht aus sonstigen Gründen entfallen. Zwar sei dem Antragsgegner zwischenzeitlich am 30. März 2010 ein Betreiberwechsel angezeigt worden. Nach dem Ergebnis einer Besprechung am 29. April 2010 sei diese am folgenden Tage jedoch wieder zurückgenommen worden, da ein Sanierungskonzept - Übernahme durch die BOSA GmbH, die kein Strohmann-Unternehmen sei, bzw. ein unabhängiges Drittunternehmen - an dem Verlangen des Antragsgegners nach einer unangemessen hohen Sicherheitsleistung bzw. der Androhung endgültiger Betriebsschließung zum Jahresende gescheitert sei. Auch der Antragsgegner sehe sie weiterhin als Be-treiberin an. Der Antragsgegner verweist im Wesentlichen darauf, dass ein Gehörsverstoß nicht vorliege, da die unbekannten Unterlagen sich in den zum Hauptsacheverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen befänden bzw. dazu nachgereicht worden seien. Die Gründe für die Langzeitlagerung der Abfälle in den Haufwerken 14 und 15 stellten die Rechtmäßigkeit der Beräumungsanordnung nicht generell in Frage, sondern seien nur für die zumutbaren Anforderungen von Belang. Der öffentlich-rechtliche Vertrag aus dem Jahre 2005 habe dem Zweck der Beräumung dieser Haufwerke gedient und könne deshalb nicht als Legalisierung verstanden werden. Gleiches gelte für die Änderungsgenehmigung vom 6. Juni 2007, die ein weiteres - mangels baulicher Herrichtung und Sicherheitsleistung im Übrigen unzulässiges und nach den Feststellungen von Anfang Dezember 2009 auch sonst genehmigungswidrig genutztes - Zwischenlager betreffe, das mit den Haufwerken 14 und 15 nichts zu tun habe. Für diese gelte weiterhin die ursprüngliche Mengenbeschränkung des Vorhaltelagers auf 15.600 t, die auch nach den Feststellungen des von der Antragstellerin selbst bestellten Gutachters Steinhauer zur Abfalldichte überschritten sei. Die zwischenzeitlich erfolgte Versiegelung der Anlage stehe der Beräumung wegen der Bereitschaft zur Ermöglichung der Öffnung der Sortieranlage für diesen Zweck nicht entgegen, ein entsprechender Antrag sei auch positiv beschieden worden. Zweifel am Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin, die man weiterhin als Betreiberin der Anlage ansehe, bestünden jedoch wegen des Teileinsturzes der vorderen Sortierhalle und der baupolizeilichen Sperrung, zumal die Wiederinbetriebnahme auch des verbliebenen Hallenteils wohl baugenehmigungspflichtig sei. Das Neuannahmeverbot für Mischabfälle solle der Wiederherstellung genehmigungskonformer Zustände dienen und sei insbesondere angesichts fortlaufender Verstöße auch geboten. Hierin liege auch keine Stilllegung des gesamten Betriebs, da zum einen die Sortierung, Verarbeitung und Abfuhr der bereits gelagerten Mischabfälle, zum anderen die Neuannahme von Kompost, Bauschutt und Erdstoffen für die weiteren Anlagen erlaubt sei. II. Die Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens in der Sache keinen Erfolg. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin ergeben sich nicht daraus, dass zwischenzeitlich ein Betreiberwechsel auf die B. angezeigt worden war. Denn offensichtlich ist dies nicht tatsächlich umgesetzt worden. Nach Angaben der Antragstellerin, die insoweit zu bezweifeln kein Anlass besteht, war die Anzeige allein im Hinblick auf eine erwartete Einigung mit dem Antragsgegner über eine Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt. Nach dem Scheitern dieser Bemühungen wurde sie dann mit Schreiben vom 30. April 2010 auch zurückgenommen und die Absicht der Fortsetzung des Betriebs durch die Antragstellerin mitgeteilt. Hieran hat auch der Antragsgegner keine Zweifel, der die B. im Übrigen stets als eine bloße Strohmanngesellschaft angesehen hatte und schon deshalb vom Weiterbetrieb durch die Antragstellerin ausging. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Beschwerde ist vorliegend auch nicht deshalb entfallen, weil die (kleinere) vordere Sortierhalle zwischenzeitlich zum Teil eingestürzt und der gesamte Sortierhallenkomplex mit einem andauernden bauaufsichtsrechtlichen Betretungs- und Nutzungsverbot belegt worden ist. Denn dies lässt die Wirksamkeit der Beräumungsanordnungen und des Neuannahmeverbots unberührt und schließt auch eine Wiederaufnahme des Betriebs ungeachtet der notwendigen bauaufsichtsrechtlichen Freigabe, ggf. nach Erteilung einer neuen Baugenehmigung für die fortbestehende größere Sortierhalle, keineswegs aus. Dass sich die Zwangsgeldandrohungen zwischenzeitlich durch die Androhung und Festsetzung unmittelbaren Zwangs sowie die Betriebsschließung im Dezember 2009 erledigt haben, stellt zu Recht bereits der verwaltungsgerichtliche Beschluss fest. Dem ist die Antragstellerin auch nicht entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass diese nicht mehr im Streit stehen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss auf bestimmte Unterlagen verwiesen, die ihr unbekannt und zuvor auch nicht überlassen worden seien, rechtfertigt das schon deshalb keine stattgebende Entscheidung, weil der Antragsgegner unwidersprochen geltend gemacht hat, diese befänden sich in den zum Hauptsacheverfahren beigezogenen Vorgängen. Der Antragsgegner hatte erstinstanzlich bereits mit der Antragserwiderung vom 5. Januar 2010 mitgeteilt, dass die vom Verwaltungsgericht zu diesem Verfahren angeforderten Verwaltungsvorgänge überwiegend bereits zum anhängigen Hauptsacheverfahren 5 K 35/09 sowie zum Vollstreckungsverfahren 5 L 364/09 übersandt worden seien bzw. - soweit nach Oktober 2009 neu entstanden - zum Hauptsacheverfahren übersandt würden. Dieser Schriftsatz wurde der Antragstellerin ausweislich der Gerichtsakte am 12. Januar 2010 per Fax übermittelt. Von der gem. § 100 VwGO bestehenden Möglichkeit, Einsicht in die danach auch für das hiesige Verfahren als maßgeblich bezeichneten und zum Verfahrensgegenstand gemachten Verwaltungsvorgänge zu nehmen, hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin zwar keinen Gebrauch gemacht. Dies schließt die Verwendung von sich aus diesen Verwaltungsvorgängen ergebenden Erkenntnissen durch das Verwaltungsgericht indes nicht aus. Denn angesichts der Möglichkeit, gem. § 100 VwGO Einsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu nehmen und sich zu diesen zu äußern, begründet die Berücksichtigung derartiger Unterlagen durch das Gericht auch ohne vorherige Übersendung entsprechender Auszüge oder Kopien an die Beteiligten keinen Gehörsverstoß. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Gericht gem. § 86 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO nur verpflichtet, die jeweiligen Schriftsätze an die Beteiligten zu übersenden, und hat nicht zusätzlich dafür Sorge zu tragen, den Verfahrensbeteiligten alle relevanten Vorgänge aus den Beiakten zuzuleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 6 B 39.95 -, juris Rn 6). Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin weder von der Möglichkeit, Einsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu nehmen, Gebrauch gemacht, noch dargelegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sie bei rechtzeitiger Kenntnis der vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen in Bezug genommenen Unterlagen weiter vorgetragen hätte. 1. Die Rüge der Antragstellerin, die Beräumungsanordnungen für die Haufwerke 14 und 15 seien rechtswidrig, insbesondere habe das Verwaltungsgericht diese nicht den Deponien zurechnen dürfen, ohne die Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen, rechtfertigt keine andere Beurteilung: Dass die Mischabfälle in den Haufwerken 14 und 15 im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2008 bereits seit Jahren unberührt gelagert worden waren, es sich hierbei um Abfall im Sinne KrW-/AbfG und zwar - ohne Erd- und Schotteranteil - um knapp 15.600 t handeln soll und im Haufwerk 15 infolge des Brandes teilweise (gefährlicher) Sonderabfall lagere, räumt die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung selbst ein. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass es sich bei diesen Haufwerken nicht mehr um Teile des genehmigten Vorhaltelagers, d.h. eines Zwischenlagers für die Sortieranlage, handeln kann. Das bestreitet die Antragstellerin offensichtlich auch nicht mehr, wenn sie erklärt, sie habe, was zur Aufrechterhaltung des Betriebs auch finanziell notwendig sei, seither weiterhin Mischabfälle für die Sortieranlage entgegengenommen und lagere diese Abfälle unabhängig von den Haufwerken 14 und 15 aufgrund der Einigung vom 17. Oktober 2006 in den Verfahren OVG 11 S 37.05 u.a. bzw. der Änderungsgenehmigung (Bescheid vom 6. Juni 2007) an anderen Orten des Betriebsgeländes. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, die Besonderheiten des Falles seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das kann ihr jedoch nur zu gute kommen, wenn ein atypischer Fall vorliegt, aufgrund dessen gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG - anders als beim Regelfall „soll anordnen … zu beseitigen“ - Ermessen eingeräumt ist. Das jedoch ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Dass ihre finanziellen Ressourcen deshalb erschöpft gewesen seien, weil der Betrieb drei Jahre zuvor vom Antragsgegner wegen Überschreitung der genehmigten Abfallmenge von 15.600 t des Vorhaltelagers, was sie im Übrigen für die letzten vier bis fünf Monate selbst nicht bestreitet, jedoch wegen besonderer Umstände (gesetzliche Neuregelung, Schabenbefall) als unverschuldet ansieht, bereits einmal für mehrere Monate vom 23. September bis 30. November 2005 geschlossen worden war, ist schon nicht belegt. Zudem vermag dies die auch mit der notwendigen Abwehr von Gefahren durch die - materiell nicht genehmigungsfähigen Haufwerke (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, juris Rz. 29 f.).- begründeten Beräumungsanordnungen schon im Ansatz nicht in Frage zu stellen, da es insoweit nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Anlagenbetreibers ankommen kann. Behauptete Hindernisse - wie die notwendige vorherige Freigabe durch das Gesundheitsamt wegen drohender Schabenverbreitung und durch die Feuerwehr wegen Aufflammens von Schwelbränden - waren jedenfalls durch die Regelungen im Widerspruchsbescheid beseitigt, können den Beräumungsanordnungen somit nicht mehr entgegengehalten werden. Die Darstellung der Antragstellerin, der Antragsgegner müsse sich widersprüchliches Verhalten zurechnen lassen, da er die Langzeitlager drei Jahre lang geduldet habe, trifft ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge so schon tatsächlich nicht zu. Das im Rahmen des Verfahrens OVG 11 S 37.05 im Oktober 2006 zugesagte Absehen von einer Vollstreckung erfolgte mit Blick darauf, dass die Antragstellerin sich - teilweise erfolgreich (z.B. hinsichtlich der beanstandeten Lagerbestände für Bauschutt) - um die Herstellung genehmigungsfähiger Zustände bemüht hatte und noch bemühte und war an die Bedingung geknüpft, dass die Menge der vorhandenen Abfälle nicht weiter erhöht werden durfte, sowie zeitlich bis zur Entscheidung über die Widersprüche begrenzt. Im Übrigen kann ein zeitweiliges Nichteinschreiten nicht dazu führen, dass eine spätere Anordnung der Beseitigung unzulässig wird. Dem steht schon entgegen, dass § 20 Abs. 2 BImSchG eine gesetzliche Regelverpflichtung zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände begründet. Dass die Beräumungsfristen evident zu kurz bemessen sein sollen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit wird auf die detaillierten Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss zur Kapazität der Sortieranlage, zur Sortierleistung der Anlage von über 250.000 t in drei Jahren und zur Berechnung für die Beräumung des Haufwerks 14 unter Berücksichtigung der Eingrenzung auf Zeiten mit bestimmten Höchsttemperaturen verwiesen. Hiermit hat sich die Antragstellerin lediglich pauschal unter Hinweis auf die Notwendigkeit paralleler Einnahmeerzielung durch Annahme und Sortierung anderweitiger Mischabfälle, Einschränkungen bei Frost, Prüfung der Qualitäten des Abfalls und gebotener Berücksichtigung von Problemen mit Sonderabfall auseinandergesetzt. Auch der das Antragsvorbringen wiederholende Hinweis auf eine Einschätzung des Herrn S., dass die Beräumung sogar 25 Jahre in Anspruch nehmen könne - in der Antragsbegründung wird das als „worst-case-Betrachtung“ bezeichnet -, stellt schon keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dar und ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar. In der Stellungnahme „Kostenschätzung und Terminablauf“ des Herrn S. vom 14. Oktober 2008 heißt es vielmehr, man schätze die notwendige Sanierungsdauer, ausgehend von einer nur sechs Monate im Jahr zulässigen Beräumung, auf sechs Jahre. Zugrunde gelegt wird hierbei jedoch eine begrenzte Tagessortierleistung von nur 17 Mg, was der Sortierleistung lediglich einer Schicht entspricht. Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht von einem möglichen Dreischichtenbetrieb aus, so dass die dreifache Sortierleistung und damit auch eine wesentlich kürzere Beräumungszeit möglich sei. Das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat das Verwaltungsgericht mit der nicht bis zur Unanfechtbarkeit hinzunehmenden Fortdauer der von den Haufwerken ausgehenden Gefahren - auch die Antragstellerin räumt ein, dass sich im Haufwerk 15 infolge des Brandes teilweise Sonderabfall befindet - sowie dem Nachahmungsanreiz für Konkurrenten hinreichend begründet. Dem ist die Antragstellerin lediglich unsubstantiiert mit der Behauptung entgegengetreten, solche Gefahren vermöge sie nicht zu erkennen. 2. Auch die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die mit dem Neuannahmeverbot für bestimmte Mischabfälle verbundene Teilstilllegung nicht als rechtmäßig ansehen dürfen, ist jedenfalls im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Verfehlt ist die Annahme der Antragstellerin, Beräumungsanordnungen und ein Neuannahmeverbot bis zur Erfüllung der Anforderungen aus dem Genehmigungsbescheid vom 6. Juni 2007 seien nicht gleichzeitig zulässig, da sie für die Beräumung der Haufwerke 14 und 15 auf die Erzielung von Einnahmen aus der Neuannahme gemischter Abfälle angewiesen sei. Insofern könne das Verbot nur so verstanden werden, dass dies nur dann gelten könne, wenn sie ihren Beräumungspflichten nicht nachkomme. Diese Auffassung ist so nicht zutreffend. Die allein wirtschaftlich begründete Argumentation der Antragstellerin verkennt, dass sowohl das Neuannahmeverbot als auch die Beräumungsanordnungen auf dasselbe Ziel, die Wiederherstellung eines genehmigungsrechtlich zulässigen Anlagenbetriebs, gerichtet sind. Die Beräumungsanordnungen sollen, wie oben festgestellt, der unbegrenzten Fortsetzung eines ungenehmigten Langzeitlagers entgegenwirken. Das Neuannahmeverbot soll verhindern, dass die Antragstellerin weiterhin Mischabfälle annimmt und im durch den Genehmigungsbescheid vom 6. Juni 2007 nur unter bestimmten Bedingungen zugelassenen neuen Zwischenlager sammelt, ohne die hierin geregelten Voraussetzungen dieser Genehmigung - beispielsweise die Erbringung der Sicherheitsleistung - zu erfüllen. Insofern soll der Betrieb eines so nicht genehmigten Zwischenlagers verhindert werden. Beides miteinander zu verbinden, ist rechtlich keineswegs ausgeschlossen. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass die Annahme weiterer Mischabfälle auch nicht auf der Grundlage der Anlagengenehmigung aus den 90er Jahren zulässig war, die Anlage vielmehr teilweise illegal betrieben wurde. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht wird, die Ausführungen und Berechnungen des Verwaltungsgerichts zum Umfang der in den Haufwerken 14 und 15 gelagerten Abfälle berücksichtigten nicht den Grundaufbau sowie die Innenwälle aus Erde und Schotter und gingen zu Unrecht davon aus, die Außenwälle seien gänzlich und nicht nur im Randbereich mit Mischabfällen durchsetzt, fehlt es an substantiierten und nachvollziehbaren Angaben, welche Abzüge sich daraus ergeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbst noch im Widerspruchsschreiben vom 1. Oktober 2007 (S. 18) gegen den Änderungs-genehmigungsbescheid vom 6. Juni 2007 unter Berufung auf Aufstellungen des Fachplaners S. die - unstreitig bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids unverändert gebliebenen - Lagermengen des Haufwerks 14 mit 1.780 t und des Haufwerks 15 mit 15.200 t, zusammen also 16.980 t, angegeben hatte. Darüber hinaus befanden sich Mischabfälle aber auch in erheblichem Umfang in einem ungenehmigten sogen. Quarantänelager, dem sogen. Schüttbunker und dem sogen. OVG-Lager, dessen entgegen der Ansicht der Antragstellerin höchstzulässige Lagermenge von 300 t unstreitig um ein Mehrfaches überschritten wurde. Die in dem Neuannahmeverbot für Mischabfälle bestimmter ASN liegende Teilstilllegung der Anlage erweist sich bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht als unverhältnismäßig. Denn das Neuannahmeverbot ist lediglich auf die Herbeiführung der Voraussetzungen des Genehmigungsbescheids vom 6. Juni 2007 und damit auf die Herstellung genehmigungskonformer Zustände gerichtet. Eine Unverhältnismäßigkeit des zeitweiligen Neuannahmeverbots bzw. ein atypischer Fall, der diesem Verbot entgegenstünde, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragstellerin die Beräumung der Haufwerke 14 und 15 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids gänzlich unmöglich gewesen wäre. Denn das ist nicht belegt: Dass die infolge des Brandes im September 2005 erfolgte Erdabdeckung zur Erstickung des Feuers und von Schwelbränden zumindest dem Beginn einer Beräumung des Haufwerks 15 mehr als drei Jahre, d.h. bis Dezember 2008, entgegenstand, ist schon nicht plausibel, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Dass es dazu der Freigabe durch die Feuerwehr bedurft hätte, steht dem nicht entgegen. Denn das eine solche auf entsprechende Anträge unter Sicherheitsauflagen während des gesamten Zeitraums verweigert worden wäre, wenn die Antragstellerin unverzüglich die erforderlichen Untersuchungen des Haufwerks veranlasst und u.a. ein Sicherheitskonzept vorgelegt hätte, ist zumindest nicht glaubhaft gemacht. Nichts anderes gilt für die Beräumung des seit Sommer 2006 mit Erde abgedeckten Haufwerks 14. Die Antragstellerin hat selbst nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, alles unternommen zu haben, um während der knapp zweieinhalb Jahre bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die Freigabe des Gesundheitsamtes und eventuelle weitere Genehmigungen zu erlangen, damit die Beräumung wenigstens begonnen werden konnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jedenfalls zur Vermeidung eines weiteren ungenehmigten Anlagenbetriebs und zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile im Vergleich zu anderen Anlagenbetreibern gerechtfertigt, die sich genehmigungskonform verhalten (vgl. z.B. Peschau in: Feldhaus, BImSchG, § 20 BImSchG Rz. 26). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht - insoweit den Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts folgend - auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).