Beschluss
OVG 11 S 31.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0323.OVG11S31.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Sicherstellung kann schon dann erfolgen, wenn der sichergestellte Bereich bei überschlägiger fachkundiger Einschätzung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, ohne dass die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes (oder Objekts) endgültig feststeht.(Rn.9)
2. Der Erlass einer solchen vorläufigen Maßnahme setzt weder eine umfassende Abwägung der für und gegen eine Unterschutzstellung sprechenden Belange noch eine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Landschaftsteile voraus.(Rn.9)
3. Ein begründeter Anlass zur Sicherstellung besteht vielmehr schon dann, wenn die landschaftliche Eigenart des betroffenen Gebietes einen vernünftigen Anlass bietet, eine Unterschutzstellung in Erwägung zu ziehen und zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Vergleiche: VGH Kassel, Beschluss vom 11. März 1994, 3 N 2454/93, NuR 1994, 395; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Juni 2010, 5 S 747/10, NuR 2010, 582).(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Sicherstellung kann schon dann erfolgen, wenn der sichergestellte Bereich bei überschlägiger fachkundiger Einschätzung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, ohne dass die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes (oder Objekts) endgültig feststeht.(Rn.9) 2. Der Erlass einer solchen vorläufigen Maßnahme setzt weder eine umfassende Abwägung der für und gegen eine Unterschutzstellung sprechenden Belange noch eine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Landschaftsteile voraus.(Rn.9) 3. Ein begründeter Anlass zur Sicherstellung besteht vielmehr schon dann, wenn die landschaftliche Eigenart des betroffenen Gebietes einen vernünftigen Anlass bietet, eine Unterschutzstellung in Erwägung zu ziehen und zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Vergleiche: VGH Kassel, Beschluss vom 11. März 1994, 3 N 2454/93, NuR 1994, 395; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Juni 2010, 5 S 747/10, NuR 2010, 582).(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Als Eigentümerin betroffener Flächen begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2009 zur vorläufigen Sicherstellung des künftigen geschützten Landschaftsbestandteils „R... Rieselfelder“. Gegen die im Amtsblatt des Landkreises vom 29. Dezember 2009 veröffentlichte und für sofort vollziehbar erklärte vorläufige Sicherstellung legte die Antragstellerin unter dem 20. Januar 2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie insbesondere geltend machte, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung der ca. 130 ha umfassenden Rieselfelder als geschützter Landschaftsbestandteil und damit auch die darauf bezogene Sicherstellung evident rechtswidrig seien. Ihren am 4. Februar 2010 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2010 ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Sicherstellung sei formell ordnungsgemäß erfolgt, da die Begründung zwar nicht mit im Amtsblatt veröffentlicht, der Antragstellerin aber am 30. Dezember 2009 übersandt und damit nachgeholt worden sei. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO sei auch in der Sache Genüge getan, denn der Antragsgegner habe - ausweislich der Verwaltungsvorgänge zutreffend - darauf hingewiesen, dass ohne sofortige Vollziehung die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes durch eine unangepasste landwirtschaftliche Nutzung bestehe. Auch die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Die vom hierfür zuständigen Antragsgegner in der gesetzlich zulässigen Form ergangene Allgemeinverfügung erweise sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. Weder sei dem Protokoll über die Sitzung des Naturschutzbeirates vom 13. Oktober 2009 zu entnehmen, dass eine Unterschutzstellung der Rieselfelder als geschützter Landschaftsbestandteil nicht mehr beabsichtigt sei, noch sei eine Unterschutzstellung dieser Felder als geschützter Landschaftsbestandteil von vornherein wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen. Letzteres ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass deren Größe von 130 ha ihrer Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil entgegenstünde. Angesichts der deutlichen Abgrenzbarkeit der strukturell andersartigen Rieselfelder gegenüber der umgebenden Landschaft erschienen diese bei wertender Betrachtung noch als objekthafter Teil der Landschaft und Einzelgebilde. Der danach dem Grunde nach zulässige Objektschutz für die „R... Rieselfelder“ erfülle voraussichtlich auch insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen, als auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes das Vorliegen des in § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BbgNatSchG vorgesehenen Schutzzwecks durch das erstellte Schutzwürdigkeitsgutachten hinreichend sicher belegt und daneben voraussichtlich auch der Schutzweck des § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BbgNatSchG gegeben sei. Davon ausgehend sei auch die einstweilige Sicherstellung nicht zu beanstanden, da die Schutzzwecke gefährdet erschienen. Unabhängig davon müsse aber auch eine ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausgehen, da die ihr dadurch auferlegten Beschränkungen nicht unzumutbar seien. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde führt die Antragstellerin aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits formell rechtswidrig sei, weil es der nachträglich abgegebenen Begründung des Antragsgegners an der erforderlichen, auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darstellung des besonderen öffentlichen Interesses fehle. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege aber auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn die mit der einstweiligen Sicherstellung gesicherte Unterschutzstellung sei tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und zudem gem. § 24 BbgNatSchG rechtlich unmöglich, weil es an der erforderlichen Objekthaftigkeit der Rieselfelder fehle und deren im konkreten Fall 130 ha betragende Größe mit der in Abgrenzung zu den Kategorien des Flächenschutzes erforderlichen Begrenzung der flächenmäßigen Ausdehnung eines der Kategorie des Objektschutzes zugehörigen „geschützten Landschaftsbestandteils“ nicht mehr vereinbar sei. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg. So ist die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der einstweiligen Sicherstellung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen Verstoßes gegen § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtswidrig. Die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann im Einzelfall durchaus auch in einer Wiederholung der bzw. Bezugnahme auf die Bescheidbegründung selbst bestehen, sofern erkennbar hieraus seitens der Behörde die Schlussfolgerung des überwiegenden Sofortvollziehungsinteresses in Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Adressaten gezogen worden ist. Wesentlich ist hierbei, dass letztlich nicht die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts die Berechtigung für den Sofortvollzug darstellt, sondern die diesen rechtfertigenden Gründe zugleich nach Art und Gewicht ein sofortiges Vollziehungsinteresse zu begründen vermögen, das nicht zwangsläufig in einem aliud gegenüber dem Interesse am Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsakts bestehen muss (vgl. Beschluss des Senats v. 16. September 2008 - 11 S 70.08 -, zit. nach juris Rn 4; OVG Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998, - 4 B 134/97 -, zit. nach juris Rn 11). Dies ist hier der Fall. Mit seinem Hinweis, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich sei, um auszuschließen, dass vor Eintritt der Bestandskraft der Verfügung die einstweilig sichergestellte Fläche in einer Weise genutzt werde, die die Unterschutzstellung gefährden könne, nimmt der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise auf seine Ausführungen zur Begründung der Schutzbedürftigkeit der Felder (unter 1.II: der Begründung) und insbesondere auf die dort - hinreichend konkret - geschilderten Bestrebungen einiger Landwirte Bezug, die von ihnen bewirtschafteten Schläge durch Einebnung der vorhandenen Wälle zu vergrößern. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der einstweiligen Sicherstellung deshalb überwöge, weil sich die einstweilige Sicherstellung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass im Fall offener Erfolgsaussichten jedenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege, weil die der Antragstellerin dadurch auferlegten Nutzungseinschränkungen nicht unzumutbar seien, greift die Antragsgegnerin dies schon nicht erkennbar an. Ihr - vor diesem Hintergrund von vornherein nur als Geltendmachung einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit beachtliches - Beschwerdevorbringen, mit dem sie eine fehlende Absicht der Unterschutzstellung und rechtliche Unmöglichkeit der „angeblich zu sichernden Unterschutzstellung“ rügt, vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht als falsch zu erweisen. Die einstweilige Sicherstellung ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Einwand der Antragstellerin, dass die für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellung gem. § 27 Abs. 1 BbgNatSchG erforderliche Absicht einer Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft beim Antragsgegner nicht (mehr) vorliege, trifft bei summarischer Prüfung nicht zu. § 27 Abs. 1 BbgNatSchG ermöglicht die Sicherstellung solcher Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz „nach den §§ 21 bis 24 beabsichtigt ist, … wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird“. Aus dem Zweck dieser Regelung folgt, dass eine Sicherstellung schon dann erfolgen kann, wenn der sichergestellte Bereich bei überschlägiger fachkundiger Einschätzung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, ohne dass die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes (oder Objekts) endgültig feststeht. Der Erlass einer solchen vorläufigen Maßnahme setzt weder eine umfassende Abwägung der für und gegen eine Unterschutzstellung sprechenden Belange noch eine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Landschaftsteile voraus. Ein begründeter Anlass zur Sicherstellung besteht vielmehr schon dann, wenn die landschaftliche Eigenart des betroffenen Gebietes einen vernünftigen Anlass bietet, eine Unterschutzstellung in Erwägung zu ziehen und zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (i.d.S. zu den vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften: HessVGH, Beschluss v. 11. März 1994 - 3 N 2454/93 -, zit. nach juris Rn 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14. Juni 2010 - 5 S 747/10 -, zit. nach juris Rn 7; vgl. auch Tolkmitt, in: Koch/Tolkmitt, BbgNatSchG, § 27 Anm. 2). Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die einstweilige Sicherstellung der Fläche der R... Rieselfelder hier voraussichtlich vor, und zwar unabhängig davon, ob eine spätere Unterschutzstellung gerade als „geschützter Landschaftsbestandteil“ oder als Landschaftsschutzgebiet gem. § 22 BbgNatSchG beabsichtigt ist. Denn § 27 Abs. 1 BbgNatSchG setzt nicht die Absicht einer Unterschutzstellung gerade als geschützter Landschaftsbestandteil i.S.d. § 24 BbgNatSchG voraus. Angesichts des Zwecks der einstweiligen Sicherstellung genügt es vielmehr, wenn - wie hier - eine unzweifelhaft beabsichtigte Unterschutzstellung des betroffenen Gebietes jedenfalls nach einer der in § 27 Abs. 1 BbgNatSchG in Bezug genommenen Schutzkategorien ernsthaft möglich erscheint. Dies ist auf der Grundlage der im hiesigen Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Fall. Nach dem aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Verfahrensverlauf besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsgegner eine Unterschutzstellung der Flächen der R... Rieselfelder nach wie vor beabsichtigt. Auch aus dem von der Antragstellerin angeführten Protokoll der Sitzung des Naturschutzbeirats vom 13. Oktober 2009 (Bl. 120 des Verwaltungsvorgangs) ergibt sich letztlich nichts Gegenteiliges. Abgesehen davon, dass es sich dabei nicht etwa um einen Abschlussvermerk einer für derartige Entscheidungen zuständigen Person, sondern nur um die sehr knappe und möglicherweise missverständliche Protokollierung einer einem beteiligten Gremium mündlich erteilten Information handelt, ist dort lediglich festgehalten, dass der Beirat darüber informiert worden sei, dass „der Status als geschützter Landschaftsbestandteil aus rechtlichen Gründen nicht festgesetzt werden sollte“. „Insofern“ werde das Verfahren „gestoppt“ und „voraussichtlich mit dem Status LSG neu begonnen“. Trotz einzelner zugegebenermaßen zu Zweifeln Anlass gebender Formulierungen ergibt sich daraus bei Berücksichtigung des Gesamtkontexts nicht etwa, dass das eingeleitete und zunächst auf eine Festsetzung als „geschützter Landschaftsbestandteil“ gem. § 24 BbgNatSchG gerichtete Unterschutzstellungsverfahren in vollem Umfang beendet wurde oder werden sollte, weil die Absicht einer Unterschutzstellung der Flächen endgültig aufgegeben worden wäre, sondern nur, dass die im Verlauf der durchgeführten Anhörung seitens der Antragstellerin aufgeworfenen und für den Antragsgegner nicht ohne weiteres auszuräumenden Zweifel hinsichtlich dieser Einordnung Anlass zu einer genaueren Prüfung gaben und ggf. nachfolgend zu einer Änderung der Schutzkategorie („ … voraussichtlich mit dem Status LSG …“) führen konnten. Dass das Unterschutzstellungsverfahren tatsächlich nicht beendet wurde, bestätigt denn auch der aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche weitere Verlauf. So wurden im November 2009 etwa die betroffenen Landwirte zu einem Gesprächstermin „in Vorbereitung der geplanten Unterschutzstellung der R... Rieselfelder als geschützten Landschaftsbestandteil“ eingeladen und nachfolgend eine Beratung „zu Fragen der landwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der geplanten Unterschutzstellung der R... Rieselfelder“ (am 26. November 2009, Protokoll Bl. 338 f. des Verwaltungsvorgangs) durchgeführt. Die verfahrensgegenständliche einstweilige Sicherstellung wurde sodann gerade als Sicherstellung „des künftigen geschützten Landschaftsbestandteils `R... Rieselfelder´“ bezeichnet und in der Begründung (vom 12. Dezember 2009, Bl. 389 ff. des Verwaltungsvorgangs) wurde ausgeführt, dass die Sicherstellung Gelegenheit zur Klärung der aufgeworfenen Frage nach der richtigen Schutzkategorie geben sollte. Auch der Einwand der Antragstellerin, wonach eine Absicht i.S.d. § 27 Abs. 1 BbgNatSchG dann nicht vorliege, wenn noch nicht einmal eine Wahl der Schutzkategorie getroffen sei, weil eine beabsichtigte Unterschutzstellung konkrete Vorstellungen zu Schutzgebietsgröße, Schutzzweck und -intensität voraussetze und die Frage der Schutzkategorie mit den diesbezüglichen Einschätzungen zusammenfalle, vermag jedenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Sicherstellung zu begründen, denn er trifft für den vorliegenden Fall voraussichtlich nicht zu. Die Schutzkategorie ist hier nicht etwa wegen unklarer Vorstellungen des Antragsgegners hinsichtlich der Größe der betroffenen Fläche, der verfolgten Schutzzwecke oder der beabsichtigten Schutzintensität offen, sondern allein deshalb, weil zur Erreichung der angestrebten Schutzzwecke verschiedene Schutzkategorien in Betracht kommen und insbesondere die Abgrenzung zwischen einem - angesichts der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hier jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossenen - geschützten Landschaftsbestandteil (§ 24 BbgNatSchG) und einem Landschaftsschutzgebiet (§ 22 BbgNatSchG) wegen der fließenden Übergänge im Einzelfall schwierig sein kann (zu letzterem vgl. J. Schmidt-Räntzsch, in: BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 22 Rn 12; ebenso zum Verhältnis zwischen Naturdenkmal und Naturschutzgebiet. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 1999 - 5 S 1929/97 -, NVwZ 2000, 275 f., hier zit. nach juris Rn 35). Dass und ggf. inwiefern eine Beurteilung der Erforderlichkeit der im konkreten Fall verfügten einstweiligen Sicherstellung dadurch erschwert sein könnte, dass der Antragsgegner wegen der geäußerten rechtlichen Bedenken gegen die zunächst beabsichtigte Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil nunmehr alternativ auch eine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet - oder möglicherweise auch eine Kombination beider Instrumente (zur Zulässigkeit vgl. J. Schmidt-Räntzsch, a.a.O. § 22 Rn 13) - in Erwägung zieht, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Davon ausgehend kann hier dahinstehen, ob eine Ausweisung der R... Rieselfelder als geschützter Landschaftsbestandteil - wie die Antragstellerin mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen meint - wegen deren Großflächigkeit und fehlender Objekthaftigkeit rechtlich unmöglich wäre. Abgesehen davon, dass eine derartige rechtliche Unmöglichkeit hier aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen jedenfalls nicht als offensichtlich angesehen werden könnte, bestünde in diesem Fall jedenfalls ein für den Erlass der Sicherstellungsanordnung ausreichender „vernünftiger Anlass“, wie vom Antragsgegner beabsichtigt, alternativ eine Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet gem. § 22 BbgNatSchG in Erwägung zu ziehen. Dass dies hier nicht in Betracht käme, hat die Antragstellerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass etwaige mit der Verfügung vom 8. Dezember 2009 getroffene Einzelregelungen der nach allem voraussichtlich zu Recht erlassenen einstweiligen Sicherstellung über dasjenige hinausgehen, was zur Verhinderung einer nachteiligen Veränderung des Schutzgegenstandes „R... Rieselfelder“ erforderlich und damit gem. § 27 Abs. 3 BbgNatSchG für die Konkretisierung der einzuhaltenden Verbote maßgeblich ist, ist dem allein auf die rechtliche Unzulässigkeit einer Unterschutzstellung gerade als „geschützter Landschaftsbestandteil“ abstellenden Vorbringen der Antragstellerin ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).