OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 S 78.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0418.OVG11S78.10.0A
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Frage, wie der Lärmbeitrag andersartiger Anlagen berücksichtigt werden muss, ist vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Für Sportanlagen gelten die Vorschriften der 18. BImSchV, die in § 2 Abs. 1 nur die Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen vorsieht. Damit sind vorhandene Vorbelastungen aus Gründen der Sozialadäquanz grundsätzlich hinzunehmen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, wie der Lärmbeitrag andersartiger Anlagen berücksichtigt werden muss, ist vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Für Sportanlagen gelten die Vorschriften der 18. BImSchV, die in § 2 Abs. 1 nur die Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen vorsieht. Damit sind vorhandene Vorbelastungen aus Gründen der Sozialadäquanz grundsätzlich hinzunehmen.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich als Anwohner gegen die Ausübung von Vereinssport auf dem Sportplatz des F… in der T…. Nachdem der Antragsgegner das im März 2010 vorgebrachten Begehren auf Einschränkung der angeblich seit etwa zwei Jahren erfolgten Ausweitung des Vereinssports bzw. von Fußball- und anderen Turnieren wegen des hierdurch verursachten Lärms und Verkehrs abgelehnt hatte, haben die Kläger am 19. April 2010 Klage erhoben (VG 10 K 157.10) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag gestellt, den Vereinssport dort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 30. November 2010 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsanspruch sei nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Denn die bei der Schallimmissionsprognose durch das Umweltamt des Bezirks vom 17. Mai 2010 (nachfolgend: Gutachten vom 17. Mai 2010) ermittelten Immissionspegel für das Wohnhaus der Antragsteller T… überschritten jedenfalls deshalb nicht die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV vom 18. Juli 1991 für allgemeine Wohngebiete - wie hier vorliegend - festgesetzten Richtwerte, weil § 5 Abs. 4 für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtete Sportanlagen anwendbar sei. Erschwernisse durch zusätzlichen Straßenverkehr führten zu keiner anderen Einschätzung der Lärmsituation. Von diversen Freizeiteinrichtungen in der Umgebung dieses Sportplatzes ausgehende weitere Immissionen seien hierbei mangels Vorliegens einer „konzeptionellen Einheit“ im Sinne eines „Freizeitbereichs“ nicht zu berücksichtigen, zumal auch nicht im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht sei, dass hierdurch wesentliche Beeinträchtigungen für die Antragsteller aufträten. Die Vorbelastung durch den Fluglärm in der Einflugschneise des Flughafens Tegel rechtfertige nicht die Unterbindung des zulässigen Sportbetriebs. II. Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. Die Antragsteller machen zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV „nicht generell ausschöpfen dürfen“, sondern die an ihrem Wohnort bereits bestehende erhebliche Lärmbelastung durch Fluglärm und den Freizeitstättenlärm durch „Fuchsbau“ sowie Spiel- und Bolzplatz berücksichtigen müssen. Diese Ausführungen vermögen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme, dass ein Anspruch auf Unterbindung des Vereinssports auf dem Sportplatz T… in B… nicht in einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht worden ist, nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Frage, wie der Lärmbeitrag andersartiger Anlagen berücksichtigt werden muss, ist vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. So gelten für Sportanlagen die Vorschriften der 18. BImSchV, die in § 2 Abs. 1 nur die Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen vorsieht. Damit sind - nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Verordnungsgebers - vorhandene Vorbelastungen aus Gründen der Sozialadäquanz hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16/00 -, juris Rz. 12, 17). Anders ist das nur dann zu beurteilen, „wenn mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen trotz ihrer organisatorischen Trennung vom Betreiber im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst sind“. Indizien hierfür sind „die Weiterführung einer überkommenen verbundenen Nutzung (alte Turn- und Festhalle, Jugendheim), die einheitliche Planung auf einer dafür vorgesehenen Gemeinbedarfsfläche, die gemeinschaftliche Bewältigung des Zufahrtsverkehrs durch eine alle Anlagen erfassende Parkeinrichtung sowie eine einheitliche, auf das Gesamtvorhaben bezogene Baugenehmigung …“ (BVerwG, ebenda, Rz. 14). Die eine derartige konzeptionelle Einheit verneinende Feststellung des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Für eine anderweitige Auffassung gibt es im Hinblick auf die detaillierten diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. August 2010 (S. 3 ff.) im Übrigen auch keine Anhaltspunkte. Die vom Flughafen Tegel bzw. dessen Einflugschneise sowie vom sogenannten Fuchsbau in der T… - ein Kinder- und Jugendfreizeitheim mit Außenbühne für Veranstaltungen - ausgehenden Immissionen müssen deshalb vorliegend bei der erforderlichen Prüfung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 der 18. BImschV außer Betracht bleiben. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für Lärmbelastungen im Zusammenhang mit dem „Spiel- und Bolzplatz“ T…, sogenannter K…, nebst dahinter an der G… gelegenem „eingezäunten Minispielfeld“ (vgl. den genannten Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. August 2010, S. 3 unten, und die Luftbildaufnahme Bl. 11 der Klageakte VG 10 K 157.10). Dabei mag dahinstehen, ob von diesem „Bolzplatz“ ausgehende Immissionen, obwohl es sich dabei nicht um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV handelt (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 2010 - OVG 11 B 24.08 -, juris), gleichwohl im Wege entsprechender Heranziehung im Rahmen des § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV Berücksichtigung finden könnten. Denn es ist, wie bereits das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt hat, nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller insoweit überhaupt wesentlichen Immissionen ausgesetzt sind. Insbesondere angesichts der Entfernung zum Wohnhaus T… drängt sich das auch nicht auf. Soweit die Antragsteller beanstanden, die im Gutachten vom 17. Mai 2010 benannte Abstandsfläche zwischen Haus und Sportplatz von 40 bis 45 m sei unrichtig, vielmehr seien dies nur 30 bis 35 m, hat schon das Verwaltungsgericht ausgeführt, das könne schon „nicht mit einer die Prognose nennenswert in Zweifel ziehenden Erheblichkeit angenommen werden“. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Zudem basieren die auf Seite 2 des Gutachtens aufgeführten Immissionspegel ersichtlich auf den Schall-Rastern der dortigen Seiten 5 bis 7 und nicht etwa auf der Schätzung des Abstandes zwischen Spielfeldrand und Wohnhaus im Rahmen der „Platzbeschreibung“ auf Seite 1 des Gutachtens. Einen Anordnungsanspruch, der eine einstweilige Untersagung des Vereinssports rechtfertigen könnte, haben die Antragsteller auch nicht insoweit glaubhaft gemacht, als sie behaupten, der jetzige Zustand der Sportanlage entspreche weder in der „Gestalt“ noch in der „Nutzungsart“ dem des Jahres 1990. Diese - offensichtlich im Hinblick auf die Regelung für Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung am 26. Oktober 1991 errichtet waren, in § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV erfolgte - Darstellung wird durch den Verweis auf die Angaben in der „undatierten Schreibmaschinen-Aufstellung“ des Verwaltungsvorgangs (dort Blatt 24) keineswegs belegt. Zwar weichen die dortigen Beschreibungen unter Ziffer 4 „Nutzungsart“ - und v.a. auch die Skizze auf Blatt 23, die unten rechts mit dem Datum „19.8.79“ und Namenskürzel versehen ist - tatsächlich zum Teil von dem ab, was die Fotos auf Blatt 28 und 29 des Verwaltungsvorgangs als aktuellen Zustand belegen. Jedoch trägt diese „Schreibmaschinen-Aufstellung“ den Stempel „Bezirksamt Reinickendorf von Groß-Berlin“, datiert also offensichtlich aus der Zeit lange vor 1990. Darauf deutet auch der offensichtlich später erfolgte handschriftliche Kugelschreiberzusatz „seit 1990 Großspielfeld“ hin, der einen Umbau im Jahre 1990 und damit vor Inkrafttreten der 18. BImSchV nahelegt. Dass im Hinblick auf den weiteren handschriftlichen Kugelschreiberzusatz „2001 Kunstrasen, davor …“ (unleserlich, möglicherweise „Tenne“) von einer Veränderung des Sportplatzbelages auch nach dem 26. Oktober 1991 auszugehen ist, stellt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV jedenfalls nicht von vornherein in Frage. Die Unzulässigkeit von Vereinssport auf dem Sportplatz des F… im Rahmen der Regelungen der 18. BImSchV kann auch nicht mit der Behauptung der Antragsteller begründet werden, dass ab der Sommersaison 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Flächennutzungs- und Generalbebauungsplan konforme Nutzungsart des Schulgeländes drastisch dadurch verändert wurde, dass mit dem Fußballverein „R…“ vertragliche Vereinbarungen auf der Grundlage der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften abgeschlossen wurden und der damit zugelassene Wettkampf- und Turnier-Fußballsport unter Berücksichtigung des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots vor dem Hintergrund der anderweitigen örtlichen Lärmquellen „von erheblicher bodenrechtlicher Relevanz, gebietsunverträglich und mit dem Flächennutzungsplan unvereinbar“ sei. Dabei mag dahinstehen, ob eine solche „drastische Veränderung“ tatsächlich erfolgt ist. Der Antragsgegner hat dies mit Schriftsatz vom 17. September 2010 vielmehr ausdrücklich bestritten und erklärt, der Sportplatz sei bereits seit seinem Bestehen für den Vereinssport genutzt worden, mindestens seit dem 1. Oktober 2002 werde der Platz in unverändertem Umfang von den R… genutzt, für die Zeit davor gebe es nur keine Belegungspläne mehr. Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten sollten, dass auf Sportplätzen in der Nachbarschaft von Wohnnutzung planungsrechtlich überhaupt nur Schulsport betrieben werden dürfe und eine Nutzung oder Erweiterung auf Vereinssport unzulässig sei, wäre das schon unzutreffend. Das ergibt sich für „allgemeine Wohngebiete“ - ein solches liegt hier unstreitig vor - schon daraus, dass § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für sportliche Zwecke ausdrücklich zulässt und zwar ohne dass es einer darauf gerichteten, einen Standort im einzelnen bezeichnenden Festsetzung (selbst) in einem Bebauungsplan bedarf (erst recht muss das für einen Flächennutzungsplan gelten). Der Verordnungsgeber sieht Sport und Wohnen nämlich keineswegs als von vornherein unvereinbare Nutzungen an, die stets und unter allen Umständen voneinander zu trennen seien. Dementsprechend gebe es - auch für den Fußballsport - „keinen Rechtssatz etwa der Art, dass Sportplätze in Wohnnähe für den Vereinssport oder die Allgemeinheit überhaupt nicht oder nicht zu Zeiten besonderen Ruhebedürfnisses nutzbar seien“. Der Vermeidung von (planungsrechtlichen) Unzuträglichkeiten im Einzelfall diene die Regelung in § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - 7 C 12/90 -, juris Rz. 7, und Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, juris Rz. 22, 25). Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens steht vorliegend im Übrigen aber auch gar nicht in Rede. Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit Nachbarn Immissionen durch (bestehende) Sportanlagen zumutbar sind. Dies hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 der 18. BImschV durch baugebietsspezifische Immissionsrichtwerte konkretisiert, die je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich der Sportanlage abgestufte Zumutbarkeitsschwellen bilden. Werden die hierin festgesetzten Richtwerte - beispielsweise auch bei einer Intensivierung der zulässigen Nutzung oder der Ausweitung der Nutzung auf Vereinssport - nicht überschritten, handelt es sich somit um zumutbare Immissionen und zwar, wie oben dargelegt, unabhängig von vorhandenen Vorbelastungen aus andersartigen Anlagen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001, a.a.O., Rz. 17). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes zusätzlich auf § 63 Abs. 3 GKG. Da beide Antragsteller hier ihnen jeweils individuell zustehende Rechte auf Schutz ihrer Gesundheit vor Lärm geltend gemacht haben, war der im Eilverfahren zu halbierende Regelstreitwert von 2.500 Euro zu verdoppeln (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziff. 1.1.3). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).