Beschluss
OVG 11 N 56.08
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0622.OVG11N56.08.0A
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Leitsätze
Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes oder zurechenbares fremdes Verhalten eine polizeiliche Gefahr verwirklicht. Es kommt nicht darauf an, ob im Auftrag oder im eigenen Namen gehandelt wird, ebensowenig spielt das Verschulden eine Rolle.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. März 2008 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.358,96 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verhaltensstörer ist, wer durch eigenes oder zurechenbares fremdes Verhalten eine polizeiliche Gefahr verwirklicht. Es kommt nicht darauf an, ob im Auftrag oder im eigenen Namen gehandelt wird, ebensowenig spielt das Verschulden eine Rolle.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. März 2008 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.358,96 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich vorliegend nur noch gegen die - unter Androhung der Ersatzvornahme und Anforderung eines Kostenvorschusses erfolgte - Anordnung des Beklagten, auf der Deponie G... „A...“ (Deponie G...) nach Absprache zwölf Probenahmestellen im Bereich der Deponieabdeckung zu errichten und die entnommenen Bodenproben chemisch auf bestimmte Parameter untersuchen sowie auswerten zu lassen. Die südlich des Rangsdorfer Sees in eine ehemalige Eisenbahnrinne eingebettete ca. 22.000 m² große Deponie, die sich in einem Trinkwasservorbehaltsgebiet befindet, ist zumindest seit April 1994 geschlossen. Nach Abschluss eines u.a. auch diese Deponie betreffenden Rekultivierungsrahmenvertrages mit dem vormaligen Amt Zossen vom 29. Juli 1994, der die seinerzeit noch ausstehende, am 9. Oktober 1998 erlassene Sicherungs- und Rekultivierungsanordnung für die Deponie G... des Umweltamts des Beklagten zum Vertragsbestandteil machte, zeigte die Klägerin Ende Oktober 1998 den Beginn der dortigen Rekultivierungsmaßnahmen an. Diese beinhalteten in einem ersten Schritt im Wesentlichen die Herstellung eines bestimmten Profils des bestehenden Deponiekörpers durch dessen Abdeckung mit einer Grobprofilierungsschicht, bestehend aus Bodenaushub und unbelastetem Bauschutt eines bestimmten höchstzulässigen Schadstoffgehalts. Vorgesehen war dabei - zwecks Hangabflachung zu einer verbleibenden Rinne - auch die Abtragung eines schmalen Randbereichs des oberen Deponiekörpers sowie die Herstellung einer - dort keilförmig vorgelagerten - Ausgleichs- und Tragschicht mit entsprechendem Bauschuttanteil. Hierbei war „umzulagernder Abfall lagenweise (max. 0,50 m) verdichtet wieder einzubauen“ und waren „zusätzlich für die Profilierung erforderliche Baurestmassen … in einer Schichtstärke von max. 1,0 m einzubauen und lagenweise zu verdichten“. Nachdem der Beklagte bei einer Überprüfung am 25. Juni 2003 die Anlieferung von Bauschutt durch die M... aus dem Bauvorhaben D... Chrysler Ludwigsfelde (Bauvorhaben Ludwigsfelde) mit unzulässig hohen Schadstoffwerten festgestellt hatte - nach Angaben der Klägerin wurde der gesamte von dort an diesem Tage gelieferte Bauschutt separat gelagert und am 17. Juli 2003 abgeholt sowie anderweitig entsorgt -, forderte er diese am 18. Juli 2003 im Hinblick auf weitere Anlieferungen aus diesem Bauvorhaben auf, keine hiervon betroffenen Bereiche zu überdecken oder zu überbauen. Daraufhin erklärte diese am selben Tage, das sei nicht möglich, weil eine Trennung unterschiedlichster Materialanlieferungen nicht erfolgt, vielmehr alles miteinander vermengt und größtenteils überbaut worden sei. Die daraufhin nach Anordnung eines Baustopps durchgeführten Grabungen und Untersuchungen ergaben, dass in allen hierbei angelegten acht Haufwerken die zulässigen Schadstoffgrenzwerte überschritten waren und das Material von sechs Haufwerken sogar als besonders überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen sei (Prüfberichte der PWU vom 12. August und der EXALYT vom 27. August 2003). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den u.a. die Beprobung anordnenden Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007 insoweit im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dieser sei gemäß § 24 Abs. 1 BbgAbfG hierzu befugt und berechtigt gewesen, da aufgrund der nicht zu beanstandenden Feststellungen die Gefahr bestehe, dass noch weitere für die Herstellung der Profilierungsschicht angelieferte Materialien die zulässigen Grenzwerte für Schadstoffe überschritten hätten und nach Auswaschung ins Grundwasser gelangen könnten. Vor dem Hintergrund der übernommenen vertraglichen Rekultivierungsverpflichtungen sei sie auch als Verhaltensverantwortliche anzusehen. Das werde durch die Kündigung des Vertrags Ende Dezember 2004 und ein zunächst ausgesprochenes Betretungsverbot der Stadt Zossen nicht in Frage gestellt. Denn jedenfalls habe diese noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids ihr Einverständnis mit der Durchführung der auferlegten Maßnahmen erklärt. Die Anordnung sei angesichts des zu erwartenden Kostenaufwands von ca. 8.000 EUR auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Ungeachtet einer bereits zuvor ergangenen entsprechenden Anordnung auch gegenüber der Gemeinde Glienick, nunmehr Stadt Zossen, die als Eigentümerin des Deponiegeländes Zustandsstörerin und Abfallbesitzerin sei, und der Verantwortung der M...G... für die Anlieferung des belasteten Bauschutts sei ihre Inanspruchnahme nicht ermessensfehlerhaft. Denn die Klägerin stehe der verursachten Gefahr sachnäher gegenüber, da letztlich sie entschieden habe, welches Material in die Profilierungsschicht eingebaut werde und eine Zuordnung des von verschiedenen Firmen hierfür angelieferten Materials aufgrund der Vermengung vor Ort auch nicht mehr möglich sei. Eine Inanspruchnahme der Stadt Zossen sei „darüber hinaus“ mangels vollstreckungsrechtlicher Umsetzungsmöglichkeit nicht erfolgversprechend. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 13. März 2008 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht begründet dargelegt. Das würde voraussetzen, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dabei ist die Überprüfung auf die vom Zulassungsantragsteller innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt. Dies entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller vorgetragene inhaltliche Begründung seines Rechtsschutzbegehrens. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin macht zunächst im Wesentlichen geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil habe ihre sich aus dem Rekultivierungsrahmenvertrag in Verbindung mit der - im Übrigen nur gegenüber dem Amt Zossen ergangenen - Rekultivierungsanordnung ergebende Pflichtenlage unzureichend bzw. falsch dargestellt und damit auch ihre Verhaltensverantwortlichkeit unrichtig eingeschätzt. Denn sie sei hiernach keineswegs umfassend für die Sicherung und Durchführung der Rekultivierung der Deponie verantwortlich gewesen, sondern habe nur die Planung und die ingenieurtechnischen Arbeiten betreut und die Durchführung ansonsten, insbesondere die Anlieferung durch Dritte, das Aufbringen und den Einbau des Materials, nur kontrollieren müssen. Diese Darstellung trifft so schon nicht zu. Vielmehr verweist der Beklagte zu Recht insbesondere auf die Regelung in § 3 des Rekultivierungsrahmenvertrags. Hiernach führt die Klägerin die Rekultivierungsarbeiten „selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durch“ und war sie selbst „insbesondere“ nicht nur für die Logistik der Beschaffung, sondern gerade auch für den „Transport und Verwertung von geeignetem Boden, Erdaushub und Baureststoffen“ verantwortlich. Die Kontrollbefugnisse des Beklagten gemäß § 4 dieses Vertrages und die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Auftrag und im Namen des Amtes Zossen, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin beruft, stellen die ordnungsrechtliche (Mit)Verantwortlichkeit nicht in Frage, da diese bereits durch die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern - unstreitig auch tatsächlich - wahrgenommene Steuerung und Kontrolle der Beschaffung, Annahme und des Einbaus von Material begründet wird. Denn zum Verhaltensstörer wird jemand allein dadurch, dass durch sein eigenes oder ihm zurechenbares fremdes Verhalten eine polizeiliche Gefahr verwirklicht wird. Auf eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit sowie darauf, ob diese Tätigkeiten im Auftrag und auf Weisung eines Dritten vorgenommen wurden oder ob die Klägerin in eigenem Namen oder auf eigene Rechnung gehandelt hat, kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf ein etwaiges Verschulden (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 24. August 1994 - 14 TH 1406/94 -, zit. nach juris Rn 6 ff.). Nichts anderes gilt für das Vorbringen der Klägerin, der aus dem Bauvorhaben Ludwigsfelde stammende, damals angelieferte Bauschutt, dessen Eignung mit der M...G... vereinbart gewesen sei, sei bereits vor Beginn der dortigen Abrissarbeiten „beprobt und analysiert“ gewesen, die hierauf basierende Deklaration dem Beklagten vorgelegt worden und der erstellte Prüfbericht habe keinen Hinweis auf „Dachpappe“ enthalten, wie sie bei der Anlieferung des hiermit kontaminierten Bauschutts am 25. Juni 2003 bereits aufgrund „geruchlicher Auffälligkeiten“ festgestellt worden sei. Zum einen schließt eine derartige Beprobung und Analyse die Vermischung des beim Abriss entstehenden Bauschutts vor der hiesigen Anlieferung nicht aus und hatte eine unangemeldete Kontrolle des Bauvorhabens Ludwigsfelde 8. August 2003 gerade auch ergeben, dass jedenfalls beim Abriss des Gebäudes die zuvor erforderliche Entkernung unter Verstoß gegen die Nebenbestimmungen der Abrissgenehmigung nicht erfolgt war. Zum anderen hatte sich die Klägerin verpflichtet, „insbesondere auch zu kontrollieren, dass nur unkontaminierte Materialien für die Sicherung der Deponie verwendet werden“. Dazu gehörte u.a., das angelieferte Material visuell im Eingangsbereich und während des Entladevorgangs an der Kippstelle zu überprüfen (Ziffer 1.8 und 3.6.5 der Rekultivierungsanordnung). Abgesehen von der auch geruchlich wahrnehmbaren Existenz von Dachpappe im am 25. Juni 2003 angelieferten Bauschutt wurde neben anderen Verunreinigungen wie z.B. Kunststoffen, Fußbodenbelag, Dämmmaterial und Faserplatten - solche auch in sechs der acht Haufwerke festgestellt, die am 6. August 2003 durch „Schurf“ auf der bereits mit einer Grobprofilierungsschicht abgedeckten D...G... angelegt worden und Gegenstand der Prüfberichte der PWU und EXALYT vom 12. und 27. August 2003 geworden waren. Dass eine erst „im September 2003“ erfolgte umfassende Überprüfung des Bauvorhabens Ludwigsfelde, die keine Beanstandungen erbracht haben soll, für die Frage der Verantwortlichkeit der Klägerin von Belang sein soll, ist angesichts dieser - zeitlich vorausgehenden - Feststellungen nicht nachvollziehbar. Auch der Hinweis auf fehlende Verhältnismäßigkeit der Anordnung angesichts „einer Fehllieferung von 64,73 t (entspricht 16 m³)“ am 25. Juni 2003 - das verwaltungsgerichtliche Urteil legt allerdings eine Anlieferung am 25. Juni 2003 von 1.400 m³ zugrunde und verweist auf die Anlieferung weiterer 2.800 m³ Bauschutt aus dem Bauvorhaben Ludwigsfelde mit Deklarationen vom 2., 10. und 11. Juli 2003 - geht ins Leere. Denn die Klägerin trägt selbst vor, dass eine Abholung dieses Bauschutts bereits am 17. Juli 2003 erfolgt sei. Angelegt wurde der „Schurf“ mit den acht Haufwerken, die die genannten Kontaminierungen und sogar die Einstufung der Proben von sechs Haufwerken als „besonders überwachungsbedürftigen Abfall“ ergaben, aber erst am 6. August 2003. Soweit die Klägerin geltend macht, das verwaltungsgerichtliche Urteil habe unberücksichtigt gelassen, dass diese Proben auch Material „aus dem Altkörper der Deponie“ enthalten könnten, im Zuge der Arbeiten sei zulässigerweise eine Umlagerung von Teilen hiervon bzw. Verzahnung mit der aufzubringenden Abdeckung erfolgt, rechtfertigt das keine andere Entscheidung. Im Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007 wird hierzu ausgeführt, ausweislich der Planungsunterlagen habe die Profilierungsschicht an der Stelle des Schurfs eine Mächtigkeit von mindestens sieben Metern gehabt, während Material nur mit einer Tiefe von 1,5 m ausgehoben worden sei; auch habe die Inaugenscheinnahme der Haufwerke ergeben, dass es sich um „frisch“ eingebauten Bauschutt handelte. Mit dem Verweis auf Ziffer 2.3 der Rekultivierungsanordnung, wonach umzulagernder Abfall „lagenweise (max. 0,50 m) verdichtet wieder einzubauen“ sei und hierbei zusätzlich für die Profilierung erforderliche Baurestmassen in einer Schichtstärke von max. 1,0 m einzubauen und lagenweise zu verdichten seien, kann die Klägerin zumindest Letzteres nicht in Frage stellen. Im Übrigen ergibt sich aus dieser Sonderregelung für den Einbau von umzulagerndem Abfall keineswegs, dass die Mächtigkeit der Grobprofilierungsschicht - die hierfür geltende Ziffer 3.1 enthält insoweit anders als Ziffer 3.2. für die Profilierungs- und Ausgleichsschicht keine Vorgabe - durchweg auf maximal 1,0 m begrenzt war, wofür zudem auch die Darstellungen des relativ kleinen Rückbaubereichs am oberen Außenrand des Deponiekörpers zur Rinne in der Profildarstellung „Profil 5“ der D...G... und der dortigen weitaus mächtigeren Ausgleichs- und Tragschicht sprechen (vgl. die von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 1. September 2006 im Verfahren OVG 11 S 10.06, dort S. 20, eingereichte Profildarstellung). Verfehlt ist auch die Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei von einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage ausgegangen, da gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes einschlägig seien und deshalb § 24 Abs. 1 BbgAbfG aufgrund des Vorrangs von Bundesrecht vor Landesrecht (Art. 31 GG) verdrängt werde. Denn die Klägerin wird nicht als Deponieinhaberin gemäß § 36 KrW-/AbfG in Anspruch genommen und auch nicht zur Abklärung von Gefahren, die von der stillgelegten D...G... ausgehen, sondern zwecks Prüfung, ob von den durch sie gesteuerten und überwachten Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen durch Aufbringung einer Grobprofilierungsschicht zwecks Abdeckung der Deponie neue Gefahren ausgehen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Senats vom 16. September 2008 - OVG 11 S 70.08 - betreffend das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, an denen festzuhalten ist. Soweit die Klägerin die Anwendbarkeit des (Bundes)Bodenschutzgesetzes darüber hinaus damit zu begründen sucht, dass es dem Beklagten vorliegend gar nicht um die Untersuchung des Profilierungsmaterials gehen könne, weil das aufgrund der Verzahnung dieses Materials mit dem Altkörper der Deponie und der aufgegebenen Teufe von mindestens zwei bis maximal zehn Meter angesichts der nur maximal 1,0 m dicken Profilierungsschicht gar nicht möglich sei, rechtfertigt das ebenfalls nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn die angeordnete Entnahme und Aufbewahrung „schichtspezifischer bzw. meterweiser Proben“ (Ziff. 1 Buchst. B) 1. Spiegelstrich der Anordnung) ermöglicht eine Berücksichtigung von Unterschieden zwischen Profilierungsmaterial und Deponiekörper bei der Auswertung und damit auch die Prüfung von Gefahren gerade durch die Aufbringung von kontaminiertem Grobprofilierungsmaterial durch die Klägerin. Auch angesichts der obigen Ausführungen zur zulässigen Mächtigkeit einer solchen Schicht erscheint die Anordnung durchaus zweckmäßig, denn sie lässt einen angemessenen Spielraum der Bohrungstiefe je nach Dicke dieser Schicht. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Auswertung der Beprobung wegen einer Verzahnung umgelagerten Materials aus dem Altkörper der Deponie mit angeliefertem Grobprofilierungsmaterial von vornherein unmöglich und deshalb die gesamte Beprobungsanordnung nicht erforderlich und somit sinnlos ist. Entgegen der Annahme der Klägerin belegen auch eine Probenahme am 18. März 2008 und eine dabei festgestellte grundsätzliche Einbaufähigkeit der untersuchten Probe (Mitteilung des Beklagten vom 2. Juni 2008) nicht, dass die Beprobungsanordnung für zwölf repräsentative Probenahmestellen im Bereich der gesamten Deponieabdeckung ursprünglich rechtswidrig war oder sich inzwischen erledigt hat. Zum einen wurde hiernach ein Gemisch aus drei Teilen Bauschutt und einem Teil Boden aus sämtlichen der zuvor untersuchten Haufwerke hergestellt, weshalb Rückschlüsse für die einzelnen Haufwerke nicht möglich sind, zumal nach Ziffer 3.4.1 der Rekultivierungsanordnung auch ein Verdünnungsverbot gilt. Zum anderen aber verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass die relativ kleinen Haufwerke mit einer Höhe bis maximal 1,2 m (vgl. Anhang C des Prüfberichts der EYALYT vom 27. August 2003) fünf Jahre ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt waren und sich damit deren chemische Zusammensetzung zwangsläufig - auch über Auswaschung und Ausdünstung - geändert haben dürfte. Ob Gleiches für den oberen Teil der Grobprofilierungsschicht anzunehmen ist, mag dahinstehen. Dass dies gleichermaßen auch für tiefer gelegene Schichten gilt, ist jedenfalls nicht anzunehmen. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihre Inanspruchnahme als Verhaltensstörerin sei nicht als ermessens-fehlerhaft anzusehen. Soweit sie geltend macht, sie trage nicht die Verantwortung für den Einbau des Grobprofilierungsmaterials, ist zunächst auf die obigen Ausführungen, insbesondere zu ihren Verpflichtungen nach § 3 des Rahmenrekultivierungsvertrags vom 29. Juli 1994 in Verbindung mit der zum Inhalt dieser Vereinbarung gemachten Rekultivierungsanordnung, zu verweisen. Da die Klägerin die Auswahl und die Anlieferung des Grobprofilierungsmaterials, beispielweise durch entsprechende Vereinbarungen mit der M...G... hinsichtlich der Anlieferung von Bauschutt aus dem Bauvorhaben Ludwigsfelde, auch unstreitig veranlasst hat und, wie festgestellt, vor deren - von ihr koordiniertem - Einbau auch ihren Kontrollpflichten nicht hinreichend nachgekommen ist, kann sie sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe sich nur um privatrechtliche Verpflichtungen gehandelt, aus denen ordnungsrechtliche Konsequenzen nicht automatisch abzuleiten seien. Mit der Darstellung der Klägerin, richtigerweise hätte die Beprobung allein der Stadt Zossen als Eigentümerin des Deponiegeländes und deshalb Abfallbesitzerin auferlegt werden müssen, in Betracht käme als Abfallerzeugerin aber auch die M...G..., jedenfalls treffe es nicht zu, dass sie der Gefahr „sachnäher“ gegenüberstehe, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Denn dessen Annahme, die Klägerin sei nicht nur Verhaltensstörerin, sondern weise auch eine größere Sachnähe zu den durch die Beprobungsanordnung aufzuklärenden Gefahren auf, ist vor dem Hintergrund ihrer nicht nur vertraglichen, sondern auch tatsächlichen Stellung und Tätigkeit als für die Steuerung der Planung und die Durchführung der Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen auf der Deponie G... Verantwortlicher (vgl. § 1 des Rahmenrekultivierungsvertrags) nicht zu beanstanden. Hinsichtlich einer möglichen Inanspruchnahme der M...G... begründet das Verwaltungsgericht ihre größere Sachnähe zur vorliegend allein streitgegenständlichen Entnahme von Proben der Deponieabdeckung zwecks Feststellung, inwieweit vom eingebauten Grobprofilierungsmaterial Gefahren ausgehen, zu Recht damit, dass eine Zuordnung der angelieferten Materialien angesichts der anderweitigen Lieferungen und der Vermengung beim Einbau, auf die sich die Klägerin im Übrigen mit Schreiben vom 18. Juli 2003 selbst berufen hatte, derzeit nicht in Betracht komme. Die Frage der Entsorgungszuständigkeit für den Fall der Feststellung entsorgungspflichtiger Abfälle und die Auswahl unter den möglichen Entsorgungspflichtigen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 5.07 -, juris) kann hierbei zunächst außer Betracht bleiben. Ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Inanspruchnahme der Stadt Zossen verspreche „darüber hinaus“ keinen Erfolg, weil eine Ordnungsverfügung vollstreckungsrechtlich nicht umgesetzt werden könne, rechtlich tragfähig ist, mag dahinstehen. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich um eine die Entscheidung nicht tragende Zusatzerwägung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils legt die Klägerin auch nicht hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme und der Anforderung eines Kostenvorschusses dar. Soweit dies mit der Rechtswidrigkeit der Beprobungsanordnung begründet wird, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Verweis auf die „Begründung des Beklagten, er verfüge nicht über ausreichende Haushaltsmittel“, verkennt bereits, dass der Beklagte hierauf nicht etwa im Rahmen der Ausübung des ihm gem. § 19 Abs. 2 BbgVwVG hinsichtlich der Anforderung eines Kostenvorschusses eingeräumten Ermessens, sondern nur zur Begründung der diesbezüglichen - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des - hierauf ebenfalls nicht abstellenden - Urteils ergeben sich daraus nicht. 2. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon nicht begründet dargelegt worden. Mit der Begründung, das Urteil des Verwaltungsgerichts weise erhebliche Mängel insoweit auf, als es auf bestimmte wichtige tatsächliche Aspekte und wichtige tatsächliche Fragen nicht eingehe und auch die gebotene Sachaufklärung in einem Ortstermin unterlassen habe, werden lediglich angebliche Mängel des Urteils, nicht aber - wie erforderlich - angebliche besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache aufgezeigt. Die darüber hinaus behaupteten schwierigen Fragen der Abgrenzung von Abfall- und Bodenschutzrecht stellen sich, wie oben festgestellt, vorliegend nicht. Die Relevanz angeblich kontrovers diskutierter Rechtsfragen hinsichtlich des Auf- und Einbringens von Bodenmaterial für die vorliegende Entscheidung wird nicht dargelegt. Der Verweis der Klägerin auf die Schwierigkeiten bei der „Abgrenzung zwischen den Verantwortlichen im Umgang mit Abfällen“ geht ins Leere, da es vorliegend nur um Inanspruchnahme zwecks Entnahme von Bodenproben geht, um überhaupt erst festzustellen, ob bei der Anlieferung des Grobprofilierungsmaterials entsorgungspflichtiger Abfall eingebaut wurde. Die behauptete rechtliche Schwierigkeit der Eignung und Verhältnismäßigkeit der Beprobungsanordnung wird schon nicht dargelegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtssache jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben (vgl. nur Beschluss des Senats vom 24. Februar 2009 - 11 N 39/08 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff.). Das ist vorliegend - wie unter 1. dargestellt - der Fall. 3. Der ferner angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das würde voraussetzen, dass der Rechtsstreit entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Derartige Fragen zeigt die Klägerin nicht auf. Sie wiederholt vielmehr im Wesentlichen lediglich die sich angeblich stellenden Rechtsfragen, die zur Begründung einer besonderen Schwierigkeit der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht werden. Insoweit kann hier deshalb auf die obigen Ausführungen unter 2. verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).