Urteil
OVG 11 B 2.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1025.OVG11B2.10.0A
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Leitsätze
Ein Verstoß gegen den ordre public kommt sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in Betracht. Dabei ist nicht zu prüfen, ob das ausländische Gericht das dortige Recht fehlerfrei angewandt hat. Abzustellen ist allein auf die Wirkung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung, also auf deren Ergebnis. Die eine ausländischen Sorgerechtsübertragung zugrundeliegende "ausländerrechtliche und ökonomische" Motivation, dem Kind durch die Übersiedlung zu seinem in Deutschland lebenden Elternteil eine bessere Förderung seiner schulischen und nachfolgenden beruflichen Ausbildung zu bieten und es ihm zu ermöglichen, unter wirtschaftlich besseren Ausgangsbedingungen Fuß zu fassen, spricht nicht gegen das Kindeswohl.(Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2009 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft in Ankara vom 14. Juli 2008 und vom 1. Mai 2009 verpflichtet, den Klägern Visa zum Familiennachzug zu ihrem Vater zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen den ordre public kommt sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in Betracht. Dabei ist nicht zu prüfen, ob das ausländische Gericht das dortige Recht fehlerfrei angewandt hat. Abzustellen ist allein auf die Wirkung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung, also auf deren Ergebnis. Die eine ausländischen Sorgerechtsübertragung zugrundeliegende "ausländerrechtliche und ökonomische" Motivation, dem Kind durch die Übersiedlung zu seinem in Deutschland lebenden Elternteil eine bessere Förderung seiner schulischen und nachfolgenden beruflichen Ausbildung zu bieten und es ihm zu ermöglichen, unter wirtschaftlich besseren Ausgangsbedingungen Fuß zu fassen, spricht nicht gegen das Kindeswohl.(Rn.40) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2009 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft in Ankara vom 14. Juli 2008 und vom 1. Mai 2009 verpflichtet, den Klägern Visa zum Familiennachzug zu ihrem Vater zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Kläger können sämtlich jeweils die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach § 6 Abs. 4 S. 1 und 2 i.V.m. §§ 5, 27, 29, 32 Abs. 3 AufenthG beanspruchen. 1. Nach § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. a) Die zwischen November 1993 und Mai 2001 geborenen Kläger erfüllen die Altersvoraussetzungen, weil sie im Zeitpunkt der jeweiligen Visumantragstellung, auf den insoweit abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 – 1C 22.96 –; Urteil vom 26. August 2008 – 1 C 32/07 –, bei juris, dort Rz. 16), sämtlich das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Wird die Altersgrenze, wie hier für die Kläger zu 1) und 2), im Laufe des Verfahrens überschritten, folgt daraus allerdings, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zu Gunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1C 17/08 –, bei juris, Rz. 10; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, a.a.O., Rz. 17). b) Der Vater der Kläger, zu dem der Zuzug erfolgen soll, besitzt seit dem 20. Dezember 2010 eine Daueraufenthaltskarte EU nach § 5 Abs. 6 S. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU; zuvor hatte er seit Ende 2005 eine befristete Aufenthaltserlaubnis/EU. c) Ihm steht für die Kläger auch das alleinige Sorgerecht zu, weil es durch die Entscheidung des türkischen Familiengerichts vom 13. Dezember 2007 von der Mutter der Kläger auf ihn übertragen wurde. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Sie ist auch mit dem deutschen ordre public vereinbar und deshalb aufenthaltsrechtlich zu respektieren. Zu den Grundlagen und Grenzen der Überprüfung einer ausländischen - im konkreten Fall ebenfalls türkischen - Sorgerechtsentscheidung auf seine Vereinbarkeit mit dem deutschen ordre public hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 29. September 2010 (OVG 12 B 21.09, zit. nach juris Rn 18 ff.) ausgeführt: „Die Voraussetzungen, unter denen eine in der Türkei ergangene Sorgerechtsentscheidung in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, richten sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 - MSA - (BGBl. II S: 217), das für die Bundesrepublik Deutschland am 17. September 1971 (BGBl. II S. 1150) und im Verhältnis der Bundesrepublik zur Türkei am 16. April 1984 (BGBl. II S. 460) in Kraft getreten ist, bzw. nach dem Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. Mai 1980 - ESÜ - (BGBl. II 1990, 220), das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Februar 1991 (BGBl. II S. 392) und im Verhältnis zur Türkei seit dem 1. Juni 2000 (BGBl. II S. 1207) in Kraft ist. Welches der beiden Übereinkommen vorrangig anzuwenden ist (vgl. dazu Art. 18 Abs. 2 MSA, Art. 19 ESÜ) kann offen bleiben, weil die jeweiligen Reglungen, die die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen betreffen, hier zu identischen Ergebnissen führen. Beide völkerrechtliche Vereinbarungen mit dem formalen Rang eines Bundesgesetzes haben grundsätzlich Vorrang vor §§ 108, 109 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), die ebenfalls die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie Anerkennungshindernisse normieren und die die bis zum 31. August 2009 gültige entsprechende Regelung in § 16 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - abgelöst haben. Gleiches gilt in Bezug auf § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der in Fällen wie dem vorliegenden als allgemeine zivilprozessuale Vorschrift nicht mehr anwendbar ist, seitdem speziellere Vorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. in Familiensachen bestehen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 – OVG 7 B 24.05 -, juris Rn. 39). Schließlich erfordert die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch kein besonderes Anerkennungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988, FamRZ 1989, 378, 389). Nach Art. 7 Satz 1 MSA sind Maßnahmen, die die gemäß Art. 1 bis 6 MSA zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden nach innerstaatlichem Recht getroffen haben und zu denen auch die Übertragung der Personensorge für ein minderjähriges Kind zählt, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Diese Regelung darf in den Mitgliedstaaten nur dann unbeachtet bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist (Art. 16 MSA). Vergleichbare Vorschriften enthalten Art. 7 ESÜ (Anerkennung in einem Vertragsstaat ergangener Sorgerechtsentscheidungen) und Art. 10 Abs. 1 a) ESÜ. Danach können Anerkennung und Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung versagt werden, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind. Aus den angeführten Regelungen ergibt sich, dass ausländische Sorgerechtsentscheidungen … grundsätzlich im Bundesgebiet anerkannt werden müssen (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 10 CS 98.1074 -, juris Rn. 10). Die Vorbehaltsklausel des ordre public kommt nur im Ausnahmefall zum Tragen, sodass bei der Prüfung, ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, Zurückhaltung geboten ist. Ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public kann danach nicht schon dann angenommen werden, wenn die ausländische Entscheidung nicht überzeugend erscheint oder ein deutsches Gericht nach deutschem Recht anders entschieden hätte. Das Erfordernis einer „offensichtlichen Unvereinbarkeit“ schließt es ferner grundsätzlich aus, dass Gerichte oder Behörden eines Vertragsstaates die ausländische Entscheidung auf ihre materielle Richtigkeit hin („révision au fond“) überprüfen. Ein im Sinne der deutschen oder auch ausländischen Rechtsordnung „falsches“ Ergebnis führt für sich genommen noch nicht zum Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public (…). Nach alledem liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public erst vor, wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1986 - 1 B 20/86 -, juris Rn. 6 ff. = FamRZ 1986, 351; BGH, Beschluss vom 18. September 2001, NJW 2002, 960, 961; BGH, Urteil vom 21. April 1998, BGHZ 138, 331, 334; Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG, 9. Aufl., § 109 Rn. 9). Eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts kommt sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in Betracht. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung dann zu versagen sein, wenn das Verfahren von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1986 - 1 B 20/86 -, juris Rn. 10 m.w.N. = FamRZ 1986, 381). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Entscheidung in der Sache selbst gegen rechtliche Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt. Prüfungsmaßstab sind in beiden Fällen vor allem auch die Grundrechte. Überträgt man dies auf ausländische Sorgerechtsentscheidungen, so kann ein Verstoß gegen den ordre public insbesondere dann gegeben sein, wenn das Ergebnis der ausländischen Sorgerechtsentscheidung mit den Grundwerten des deutschen Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. Hierzu zählt vor allem das Wohl des Kindes, dessen Beachtung einen wesentlichen und unverzichtbaren Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts bei allen Entscheidungen über das Sorgerecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2006 – 2 BvR 2216/05 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 -, NJW 2010, 2333 ff.; s. z.B. auch §§ 1626 Abs. 3, 1666, 1696 Abs. 1, 1697 a BGB).“ Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die Anwendung der obengenannten Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die vom türkischen Familiengericht durch Urteil vom 13. Dezember 2007 ausgesprochene Sorgerechtsübertragung zu respektieren ist, denn sie verstößt weder verfahrensrechtlich noch materiellrechtlich gegen den deutschen ordre public. aa) Das Urteil leidet nicht an einem mit dem ordre public unvereinbaren Verfahrensmangel. Wie sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergibt, waren sowohl die Mutter der Kläger als auch diese selbst bei der Verhandlung anwesend und hatten Gelegenheit, sich zu äußern. Die Mutter der Kläger hat sich mit der vom Vater beantragten Sorgerechtsübertragung ausdrücklich einverstanden erklärt und diesen Entschluss damit begründet, dass es für die Kläger im Hinblick auf ihre Ausbildung und Zukunft besser sei, wenn sie bei ihrem in deutlich besseren finanziellen Verhältnissen lebenden Vater leben würden. Sie hat damit nicht nur dem Klageantrag zugestimmt, sondern auch dessen Begründung gutgeheißen. Die Kläger sind vom Gericht „in einer Art und Weise, die der seelischen Gesundheit …nicht schadet“ persönlich befragt worden, und haben ebenfalls erklärt, bei ihrem Vater leben zu wollen. Damit erfolgte die Übertragung im - während der Verhandlung ausdrücklich erklärten - Einvernehmen aller von der Entscheidung unmittelbar betroffenen Familienmitglieder. Ferner wurden Zeugen des Vaters der Kläger vernommen und eine Auskunft der "Staatsanwaltschaft" in Halfeti zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Mutter und des Vaters der Kläger eingeholt. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit das türkische Familiengericht gegen nach deutschen Maßstäben verfahrensrechtliche Essentialia gravierend verstoßen haben sollte. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, in der letzten zur Frage des Sorgerechts ergangenen Entscheidung des Zivilsenats des türkischen Kassationsgerichtshofs (Urteil vom 12. März 2008 - I. 2008/2-229 -) werde die – schon zuvor geltende – Regel bestätigt, dass neben der Anhörung der Kinder während des Sorgerechtsverfahrens auch eine sachverständige Stelle eine unabhängige Stellungnahme zu erstellen habe, bezieht sich dies allenfalls auf Verfahrensanforderungen des türkischen Rechts. Demgegenüber ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine entsprechende Verfahrensgestaltung für das deutsche Recht unabdingbar wäre und ein entsprechendes Unterlassen hierzu in einem – gegen den ordre public verstoßenden – unerträglichen Widerspruch stünde. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass nicht jede Abweichung von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts bereits eine Verletzung des ordre public begründen kann. Der Vorbehalt des ordre public greift vielmehr nur dann, wenn das Verfahren von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden bzw. wenn - angesichts der sich in Sorgerechtsverfahren aus der notwendigen Orientierung am Kindeswohl ergebenden weitergehenden verfahrensrechtlichen Anforderungen - bereits das durchgeführte Verfahren eine offensichtlich fehlende Berücksichtigung des zwingend zu beachtenden Kindeswohls belegt. Prüfungsmaßstab sind auch insoweit insbesondere die Grundrechte. Nach der deshalb insbesondere zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18. Juli 2006 - 1 BvR 1465/05 -, zit. nach juris Rn 29 f., Beschluss v. 29. Oktober 1998 - 2 BvR 1206/98 -, zit. nach juris Rn 57 ff., 76 ff.; Beschluss v. 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, zit. nach juris Rn 11 f.) verlangen der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz der Kinder und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör zwar eine Verfahrensgestaltung, die eine eigenständige Wahrnehmung der Kindesbelange sicherstellt und es den Gerichten ermöglicht, die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung möglichst zuverlässig zu erkennen. Wenn eine für die Zukunft des Kindes bedeutsame Entscheidung getroffen wird und wegen eines Konflikts zwischen den Eltern oder eines Interessenkonflikts zwischen den Eltern und dem Kind die Interessen des Kindes nicht hinreichend durch die Eltern wahrgenommen werden können, kann sich daraus bei Kindern, deren Alter und Reife eine eigene Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte nicht erlaubt, auch die Pflicht ergeben, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dem Kind bereits im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung seiner Interessen zur Seite gestellt wird. Ob darüber hinaus eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, bleibt indes grundsätzlich dem zuständigen Fachgericht vorbehalten (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss v. 5. November 1980 - 1 BvR 349/80 -, zit. nach juris Rn 25, 29). Davon ausgehend begründet der Verzicht auf die Einholung einer „unabhängigen Stellungnahme einer sachverständigen Stelle“ in einem Sorgerechtsverfahren, in dem nicht nur beide Elternteile, sondern auch die angehörten Kinder selbst mit der beantragten Sorgerechtsänderung nicht nur einverstanden sind, sondern diese ausdrücklich wünschen, weil sie sich davon eine bessere Förderung der Erziehung und Ausbildung der Kinder versprechen, weder eine die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in Frage stellende Abweichung von zwingenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen noch einen Beleg für eine offensichtlich fehlende Orientierung der Entscheidung am Wohl der Kinder. In derartigen Fallkonstellationen vermag deshalb auch der Verzicht auf eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens keine Verletzung des ordre public in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu begründen. Selbst wenn die vom zuständigen türkischen Gericht im Sorgerechtsverfahren durchgeführte Sachverhaltsaufklärung den materiellen Anforderungen des deutschen Familienrechts nicht in jeder Hinsicht genügen sollte, belegte das noch keine offensichtliche Verkennung oder gar Missachtung der grundrechtlich geforderten und insoweit zu den Grundwerten des deutschen Familienrechts zählenden Pflicht, das gerichtliche Verfahren wie auch die Sorgerechtsentscheidung selbst maßgeblich am Kindeswohl zu orientieren. bb) Ein materiellrechtlicher Verstoß gegen den ordre public liegt ebenfalls nicht vor. Insofern ist voranzustellen, dass es für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public begründen würde, wenn eine Sorgerechtsübertragung auf den - wie hier - mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater nach türkischem Recht nicht möglich sein sollte, weil es, wie ausgeführt, nicht darauf ankommt, ob das türkische Gericht das dortige Recht fehlerfrei angewandt hat; eine solche Überprüfung ist dem Senat verwehrt. Abzustellen ist allein auf die Wirkung der ausländischen Sorgerechtsentscheidung, also auf deren Ergebnis. Maßgeblich ist, ob die Entscheidung in der Sache selbst gegen Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt; Prüfungsmaßstab sind auch insoweit vor allem die Grundrechte bzw. die sich aus diesen ergebenden wesentlichen Grundwerte des deutschen Familien- und Sorgerechts. Es kommt nicht darauf an, ob die Sorgerechtsübertragung aus Kindeswohlgesichtspunkten geradezu zwingend ist. Maßgebend ist vielmehr, ob das Kindeswohl der Übertragung gegebenenfalls zwingend entgegensteht. Daher ist nur zu fragen, ob eine Abwägung der für und wider das Kindeswohl sprechenden Umstände zu dem Ergebnis führen kann, das Sorgerecht, wie erfolgt, auf den Vater zu übertragen, oder ob dieses Ergebnis offensichtlich unvertretbar ist. Dagegen würde der ordre public nicht schon dann verletzt, wenn die Begründung des ausländischen Gerichts aus hiesiger Sicht defizitär ist oder wenn einem anderen Ergebnis aus hiesiger Sicht der Vorzug gegeben worden wäre. Die Sorgerechtsentscheidung des türkischen Familiengerichts vom 13. Dezember 2007 steht nicht in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen, dass sie nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheinen würde und deshalb materiell nicht anerkennungsfähig wäre. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Sorgerechtsübertragung mit dem Kindeswohl der Kläger offensichtlich unvereinbar wäre. In seiner aufgrund der Verhandlung, der Aussagen der Zeugen, der Vorträge der Parteien und der Augenscheinnahme des Familienregisters vorgenommenen Gesamtwürdigung ist das türkische Familiengericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mutter der Kläger ihre Sorgerechtspflichten nicht erfüllen könne, weil sie keine Arbeit und kein Einkommen habe und in schlechten finanziellen Verhältnissen lebe. Demgegenüber arbeite der Vater der Kläger in Deutschland und lebe in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen. Er habe keine schlechten Angewohnheiten und könne sich besser um die Kläger kümmern. Daher werde der Klage stattgegeben. Dass das Ergebnis dieser Abwägung, also die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater der Kläger, und dessen weitere Folge, dass die Kläger zu ihrem Vater nach Deutschland übersiedeln, in einem unerträglichen Widerspruch zu deren Kindeswohl stünden, vermag der Senat nicht festzustellen. Die das Urteil des türkischen Familiengerichts tragenden Erwägungen, die Kläger würden bei ihrem Vater in Deutschland in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen leben, dieser könne besser für sie (nämlich ihre Ausbildung und Erziehung) sorgen, zeigt einen Umstand auf, der nachvollziehbar im Interesse des Kindeswohls der Kläger liegt. Dies ist eine vertretbare Erwägung, die auch das Ergebnis der Entscheidung vertretbar erscheinen lässt. Zwar ist nicht zu vernachlässigen, dass die Kläger aus den ihnen vertrauten Verhältnissen herausgelöst werden, und ihre Mutter als bisherige Betreuungsperson durch ihren Vater ersetzt wird, zu dem sie bislang weitaus weniger Kontakt hatten. Auch dürfte die Eingewöhnung in eine für sie in vielerlei Hinsicht fremde Umgebung und einen fremden Kulturkreis, das Erlernen einer fremden Sprache und die Integration in das hiesige Schulsystem für die Kläger durchaus Schwierigkeiten mit sich bringen. Andererseits ist mit der durch die Sorgerechtsübertragung beabsichtigten Übersiedlung der Kläger nach Deutschland aber auch deren - durch bloße Unterhaltszahlungen ihres Vaters so nicht erreichbare - Chance verknüpft, eine bessere Förderung ihrer schulischen und nachfolgenden beruflichen Ausbildung zu erreichen und unter wirtschaftlich besseren Ausgangsbedingungen Fuß zu fassen. Insoweit mag die Sorgerechtsübertragung „ausländerrechtlich und ökonomisch“ motiviert gewesen sein. Die damit für die Kläger angestrebte Möglichkeit, potenziell bessere Zukunftschancen zu nutzen, spricht für sich genommen aber nicht gegen, sondern für das Kindeswohl. Dieses ist nicht nur durch die emotionalen Bindungen (insbesondere) zu den Eltern geprägt, sondern auch durch objektive Umstände materieller Art, die sich für die Kläger potenziell zukunftssichernd auswirken. Legt man zu Grunde, dass der Vater der Kläger Erfahrungen als Emigrant in Deutschland gesammelt hat und ebenso wie die Kindesmutter mit den Verhältnissen in der Türkei vertraut ist, so kann die übereinstimmende Entscheidung beider Elternteile, es wäre besser für die Kläger, in materiell und sozial stärker gesicherten Verhältnissen in Deutschland zu leben, durchaus als in deren wohlverstandenem Interesse liegend angesehen werden. Damit ergibt sich, dass das vom Verwaltungsgericht beanstandete Motiv, die Sorgerechtsentscheidung sei "ausländerrechtlich und ökonomisch“ motiviert, keine Umstände offenbart, die unter Kindeswohlgesichtspunkten sachwidrig wären, sondern Umstände, die aus Sicht der türkischen Familie durchaus dem Wohl ihrer Kinder entsprechen können. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das türkische Familiengericht durch die ausgesprochene Umgangsregelung („Besuchsrecht“) darauf Bedacht genommen hat, dass der Kontakt der Kläger zu ihrer Mutter nicht abreißt, und dass den Klägern selbstverständlich die Option erhalten bleibt, sich spätestens nach Eintritt der Volljährigkeit für eine Rückkehr zu entscheiden. Dass sich die Folgen der Sorgerechtsübertragung deshalb für die Kläger schädlich auswirken würden, weil sie durch ihren Vater gravierende Nachteile zu erwarten hätten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die in dem Sorgerechtsurteil enthaltene Feststellung, dass der Vater der Kläger keine schlechten Angewohnheiten habe, deutet im Übrigen darauf hin, dass das türkische Gericht auch diesen Aspekt geprüft hat. Weiter ist auch in materieller Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Übertragung des Sorgerechts für die Kläger vom Vater auf die Mutter dem Willen beider Elternteile und der Kläger selbst entspricht, was im deutschen Recht gem. § 1671 Abs. 1, 2 BGB - wenn auch im Fall gemeinsamen Sorgerechts der nicht miteinander verheirateten Eltern und bei fehlendem Widerspruch des mindestens 14jährigen Kindes - sogar allein bereits einen Anspruch auf die entsprechende Sorgerechtsübertragung begründen würde, sofern nicht zwingend eine andere Regelung getroffen werden muss (Abs. 3). Die Regelung gilt zwar nicht für Eltern, die (noch) nicht über ein gemeinsames Sorgerecht verfügen. Diese könnten aber ohne weiteres zunächst ein gemeinsames Sorgerecht begründen, um sodann gem. § 1671 BGB vorzugehen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der im Verfahren geäußerte Verdacht, es handele sich vorliegend um einen von langer Hand geplanten schleichenden Familiennachzug, gerade keinen Verstoß gegen das Kindeswohl offenbaren würde, weil er implizieren würde, dass über die Kläger letztlich der Nachzug der gesamten Familie, also auch der Kindesmutter, beabsichtigt wäre. Einem von vornherein beabsichtigten „schleichenden“ Nachzug der gesamten Familie wäre bereits bei der Prüfung der Nachzugsvoraussetzungen des Vaters der Kläger zu begegnen gewesen. Schließlich ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass der ordre-public-Vorbehalt nicht dafür instrumentalisiert werden darf, die in § 20 Abs. 3 AuslG auch für den Fall des Vorliegens einer anzuerkennenden ausländischen Sorgerechtsübertragung noch vorgesehene Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde aufzunehmen und in diesem Rahmen nunmehr eine Prüfung insbesondere der Integrationsvoraussetzungen und der Integrationsfähigkeit des Kindes zu verlangen. Mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) ist der Richtliniengeber im Wege typisierender Bewertung davon ausgegangen, dass in den Fällen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie ein Nachzug des Kindes zu dem sorgeberechtigten Elternteil ohne weitere Prüfung regelmäßig dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. April 2009 - 1 C 17/08 -, zit. nach juris Rn 13). Dies hat der deutsche Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 AufenthG insoweit übernommen, als ein Rechtsanspruch auf Nachzug zu einem in Deutschland lebenden Elternteil besteht, wenn dieser „allein“ sorgeberechtigt ist. Diese Entscheidung darf nicht durch eine Ausweitung der ordre-public-Vorbehalte gegen ausländische Sorgerechtsentscheidungen um eine „angemessene Integrationsprüfung“ umgangen werden. 2. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der aus allen fünf Klägern, ihrem Vater und dessen Ehefrau bestehenden Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Das gilt sowohl gegenwärtig als auch für die jeweilige Vollendung des 16. Lebensjahres der Kläger zu 1) und 2). Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG genannten öffentlichen Leistungen, unter ihnen das Kindergeld und der Kinderzuschlag, außer Betracht. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden gemäß § 2 Abs. 3 S. 4 AufenthG Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs seit dem 1. Januar 2005 bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des 2. Sozialgesetzbuchs - SGB II -. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris Rn. 19 - NVwZ 2009, 248). Danach ist von folgender Berechnung auszugehen: a) Auf Bedarfsseite sind jeweils monatlich zunächst die (jeweils aktuellen) Regelsätze für den Vater der Kläger und seine Ehefrau von jeweils 328 €, insgesamt also 656 € anzusetzen. Dazu kommen die nach Lebensalter gestaffelten Regelsätze für die Kläger von zusammen 1327 € (für die Kläger zu 3) – 5): 3 mal 251 € [Altersgruppe 7 – 13 Jahre] = 753 € und für die Kläger zu 1) und 2): 2 mal 287 € [Altersgruppe 16 – 17 Jahre] = 574 €), was einen Gesamtbedarf von 1983 € ergibt. Hinzuzurechnen sind die Unterkunftskosten für angemessenen Wohnraum in Höhe von 805 €. Dieser Wert entspricht der gem. Tz. 3.2.1 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV Wohnen) vom 10. Februar 2009 (ABl. für Berlin S. 502) i.V.m. Tz. 2.3.1.8. der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (VAB) für einen Siebenpersonenhaushalt als angemessen angesehenen Bruttowarmmiete. Dies ergibt einen Gesamtunterhaltsbedarf von monatlich 2788 €. Demgegenüber führt das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte so genannte "Schulgeld" gem. § 24 a SGB II (von je Kläger 100 € pro Jahr) nicht zu einer weiteren Erhöhung des Unterhaltsbedarfs. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung vom 01.01.2011 aufgehoben. Aber auch zuvor handelte es sich nicht um eine den zwingenden Unterhaltsbedarf kennzeichnende Größe, weil die Gewährung dieser Leistung voraussetzte, dass die betreffenden Kinder bzw. ihre Eltern ohnehin berechtigt waren, Hilfe zum Lebensunterhalt zu beziehen. b) Dem ist das - gegenwärtig allein durch den Vater der Kläger erzielte - Erwerbseinkommen der Familie gegenüberzustellen, soweit es in tatsächlicher Hinsicht verlässlich und in rechtlicher Hinsicht anrechnungsfähig ist. Die für die Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet auch das Moment der Dauerhaftigkeit und ist mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentliche Hand sowie unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie und aktuellen Einkommenssituation zu beurteilen. Die verlangte Existenzsicherung kann deshalb nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung beurteilt werden. Aus dem Zweck der Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270 ff.; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.; Urteile des Senats vom 4. Februar 2008 - 11 B 4.07 - und vom 27. August 2009 - 11 B 1.09 -, jeweils in Juris; sowie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AV-Bund - vom 26. Oktober 2009, Nr. 2.3.3). Da der Vater der Kläger sein Erwerbseinkommen in den letzten Jahren überwiegend und gegenwärtig ausschließlich aus selbständiger Tätigkeit erzielt, hält es der Senat für gerechtfertigt, in erster Linie auf den letzten Einkommenssteuerbescheid abzustellen. Die sich hieraus aufgrund steuerbehördlicher Prüfung ergebende Einkunftssituation repräsentiert das gesamte Kalenderjahr 2010. Dieses Ergebnis hat der Senat mit der aktuellen Einkommensentwicklung des laufenden Kalenderjahres, aber auch mit früherem Einkommen abgeglichen, um eine belastbare Einkommensprognose zu erlangen. Danach ergibt sich folgendes Bild: Nach dem Einkommensteuerbescheid für 2010 erzielte der Vater der Kläger im betreffenden Kalenderjahr 24.346 € aus selbstständigen Tätigkeiten und 9000 € aus nichtselbstständiger Arbeit. Aus dem Gesamtbetrag von 33.346 € errechnet sich ein monatliches Bruttoeinkommen von 2778,83 €. Hiervon abzuziehen ist gem. § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II die Einkommensteuer, die das Finanzamt für das gesamte Kalenderjahr auf 1207 € festgesetzt hat, so dass sich ein monatlicher Abzugsbetrag von 100,58 € ergibt. Weiterhin sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in voller Höhe die monatlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung von 327,68 € abzuziehen. Gem. § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II sind darüber hinaus die geförderten Altersvorsorgebeiträge (sog. Riesterrente) mit dem Monatsbetrag von 13,83 € abzuziehen. Dies ergibt ein bereinigtes Erwerbseinkommen von monatlich 2336,74 €. Demgegenüber unterbleibt im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie der Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Abs. 3 SGB II (zuvor § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II), weil dieser Freibetrag lediglich Anreizfunktion hat, aber nicht den absoluten Unterhaltsbedarf sicherstellen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20/09 - unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 4. März 2010 in der Rechtssache Chakroun C-578/08 -, BVerwGE 138, 135, sowie juris, dort Rz. 33). Abzuziehen ist aber grundsätzlich der Freibetrag nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5, Abs. 2 Satz 1 SGB II, der pauschal mit 100 € anzusetzen ist, wenn er nicht konkret als niedriger liegend dargelegt wird. Letzteres dürfte grundsätzlich für selbstständig Erwerbstätige gelten, weil deren Krankenversicherung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II berücksichtigt werden und berufsbedingte Aufwendungen bereits von dem für die Einkommensberechnung zugrundezulegenden Einkommen abgezogen sind, kann letztlich jedoch dahinstehen. Denn zusammen mit dem ebenfalls als Einkommen anzurechnenden Kindergeld, das – bei Nachzug aller Kläger und unter Zugrundelegung der seit dem Jahr 2010 gültigen Sätze – für fünf minderjährige Kinder 988 € betragen würde, ergibt sich selbst bei Abzug der monatlichen Pauschale von 100,00 € ein monatliches Gesamteinkommen von 3224,74 €, das den ermittelten Unterhaltsbedarf von 2788 € immer noch um 436,74 € übersteigt. Für das Kalenderjahr 2009 kann nach dem eingereichten Einkommensteuerbescheid rückblickend ohne weiteres ebenfalls (fiktiv) von einer hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts der gesamten Familie ausgegangen werden, weil ein Gesamteinkommen von 46.345 € bei 2944 € Steuern erzielt wurde. Für das Kalenderjahr 2011 sind allerdings Veränderungen zu berücksichtigen. So hat der Vater der Kläger seine beiden selbstständigen Gewerbebetriebe gerade in jüngerer Zeit gewechselt. Den Kiosk in der W… hat er bereits zum 30. April 2010 und das C… zum 30. April 2011 abgemeldet. Dafür meldete er am 15. November 2010 einen Imbiss in der W… und ab 31. Juli 2011 eine Schankwirtschaft in der E… an. Die von ihm aktuell betriebenen Gewerbebetriebe sind im Einkommensteuerbescheid 2010 ganz überwiegend noch nicht berücksichtigt. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Vater der Kläger seine unselbstständige Tätigkeit, die ihm zuletzt ein Bruttojahreseinkommen von 9000 € verschafft hatte, Ende 2010 aufgegeben hat. Das führt dazu, dass für die aktuelle Einkommenssituation des Vaters der Kläger lediglich auf seine betriebswirtschaftlichen Auskünfte zurückgegriffen werden kann, wonach sich ein monatliches Bruttoeinkommen von 3788,98 € ergibt, auf das 484,16 € Einkommensteuern zu zahlen sind, was zu einem monatlichen Überschuss von 1063,33 € und damit ebenfalls eindeutig zur Sicherung des Unterhaltsbedarfs der gesamten Familie führt. Zwar beziehen sich die betriebswirtschaftlichen Auswertungen jeweils nur auf kurze Zeiträume. Andererseits zeigt die dokumentierte Einkommensentwicklung der letzten Jahre jedoch, dass es der Vater der Kläger jeweils verstanden hat, gegebenenfalls auf mehreren Betätigungsfeldern ein insgesamt hinreichendes Gesamteinkommen zu erwirtschaften, so dass bei wertender Betrachtung insgesamt von einer nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts der Familie ausgegangen werden kann. Das gilt gleichermaßen für den gegenwärtigen Zeitpunkt wie auch für die Jahre 2009 und 2010, in denen die Kläger zu 1) und 2) jeweils das 16. Lebensjahr vollendet haben. 3. Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass der Familie auch bei Nachzug sämtlicher Kläger ausreichender Wohnraum im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Verfügung steht. Als ausreichender Wohnraum wird gemäß § 2 Abs. 4 AufenthG nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt (Satz 1). Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt (Satz 2). Nach 2.4.0 der Anwendungshinweise des Beigeladenen (VAB) sind pro Person 9 m² zugrundezulegen, was bei 7 Personen eine Wohnfläche von 63 m² ergibt. Zwar bewohnt der Vater der Kläger gegenwärtig gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung von knapp 51 m². Es kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht ernstlich infrage stehen, dass auf dem Berliner Wohnungsmarkt für die als angemessen anzusetzende Warmmiete von 805 € monatlich eine Wohnung mit der geforderten Mindestgröße von 63 m² jederzeit zu erhalten ist. Damit steht jedenfalls unter den vorliegenden Voraussetzungen ausreichender Wohnraum bereits jetzt im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG "zur Verfügung". Anders als von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vertreten, kann unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht gefordert werden, dass der Vater der Kläger und seine Ehefrau bereits jetzt eine entsprechend große Wohnung vorhalten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich im Falle des Nachzugs sämtlicher Kläger die Haushaltsgemeinschaft von 2 auf 7 Personen sprunghaft vergrößern würde. Wird weiter in Rechnung gestellt, dass die ermittelten Einkommensverhältnisse auch die Anmietung einer Wohnung gestatten dürfte, die die geforderte Mindestgröße deutlich überschreitet, so ist dem Vater der Kläger ohne weiteres zuzubilligen, mit der Anmietung entsprechend großen Wohnraums zuzuwarten, bis der Nachzug der Kläger feststeht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob "rein ausländerrechtlich und ökonomisch motivierten“ Sorgerechtsübertragungen ausländischer Gerichte wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen ist, grundsätzlicher Klärung bedarf. Die zurzeit zwischen 10 und 17 Jahre alten Kläger begehren jeweils die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem in Berlin lebenden Vater. Sie sind wie ihre 1990 (lediglich) religiös getrauten Eltern türkische Staatsangehörige und leben bei ihrer Mutter in der Türkei. Ihr Vater reiste 2001 in das Bundesgebiet ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Ende 2005 heiratete er eine im Bundesgebiet lebende polnische Staatsangehörige und erhielt daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis/EU. Im Dezember 2010 erteilte ihm der Beigeladene eine Daueraufenthaltskarte/EU. Ende 2007 erwirkte der Vater der Kläger bei dem als Familiengericht fungierenden türkischen Amtsgericht Halfeti für sämtliche Kläger die Übertragung des bis dahin bei der Kindesmutter liegenden Sorgerechts auf ihn. Ausweislich der Begründung des Urteils vom 13. Dezember 2007 willigte die persönlich erschienene Mutter der Kläger in die Sorgerechtsübertragung mit der Begründung ein, die ökonomische Situation des Vaters der Kläger sei so gut, dass er die Bedürfnisse der Kinder besser als sie, besonders hinsichtlich der Bildung, bestreiten könne. Die bei Gericht erschienenen Kläger hätten auf Nachfrage erklärt, bei ihrem Vater leben zu wollen. In der Begründung des Urteils heißt es, es scheine gemäß den vorhandenen Möglichkeiten der Kindesmutter nicht möglich zu sein, den Kindern eine genügende Erziehung zu geben, um eine gute Zukunft zu bestreiten. Demgegenüber sei das Gericht davon überzeugt, dass der Vater der Kläger, der zurzeit in Deutschland arbeite, dessen wirtschaftliche Situation besser als die der Kindesmutter sei und der keine schlechten Angewohnheiten habe, den Klägern bessere Erziehungsmöglichkeiten anbieten könne. Weiterhin erkannte das Gericht u.a., dass die Kläger, falls sie in einem anderen Land als ihre Mutter wohnen, wenigstens einmal in jedem Jahr mit dieser zusammenleben, damit die persönliche Beziehung zwischen der Mutter und den gemeinsamen Kindern aufrecht erhalten werde. Im Januar 2008 beantragten die Kläger zu 1) und 2) bei der Deutschen Botschaft in Ankara die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Vater. Diesen Antrag lehnte die Botschaft, nachdem zuvor der Beigeladene seine Zustimmung verweigert hatte, mit Bescheiden vom 14. Juli 2008 ab und führte zur Begründung aus, es sei nicht nachgewiesen worden, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Soweit behördliches Ermessen eröffnet sei, werde es zulasten der Kläger ausgeübt. Den im April 2009 gestellten Visumantrag der Kläger zu 3) – 5) lehnte die Botschaft wiederum nach Zustimmungsverweigerung des Beigeladenen mit Bescheiden vom 1. Mai 2009 mit der Begründung ab, der Vater der Kläger sei nicht allein sorgeberechtigt, weil die türkische Sorgerechtsentscheidung nicht anerkannt werden könne. Sie verstoße gegen den deutschen ordre public und widerspreche im Übrigen auch türkischem Recht. Mit Urteil vom 1. September 2009 hat das Verwaltungsgericht die auf Visumerteilung gerichtete Verpflichtungsklage der Kläger abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG. Zwar seien sie sämtlich unter 16 Jahre alt und ihr Vater im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Es fehle jedoch bereits an der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebenen Sicherung des Lebensunterhalts. Der Unterhaltsbedarf der nach Einreise der Kläger siebenköpfigen Bedarfsgemeinschaft betrage 2484 € (Regelleistungen, "Schulgeld" gemäß § 24 a SGB II von 100 € pro Jahr und Kläger, sowie Miete von 577 €). Dem stehe kein ausreichendes (verlässliches) Nettoeinkommen ihres Vaters und ihrer Stiefmutter gegenüber. Ihr Vater betreibe seit Anfang 2007 ein Café und seit April 2008 ein weiteres Café bzw. einen Kiosk. Nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen ergebe sich daraus ein monatliches Einkommen von 1331,68 €. Aus unselbstständigen Tätigkeiten erzielten der Vater der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von 667,75 € sowie seine Ehefrau Einkünfte von netto 284,15 €, woraus sich ein weiteres monatliches Nettoeinkommen von 951,90 € insgesamt ergebe. Dazu sei das Kindergeld in Höhe von insgesamt 888 € zu addieren. Aus dem sich hieraus errechnenden Gesamteinkommen der Eheleute von rund 3172 € seien allerdings nur 2312 € anrechnungsfähig, weil Steuern, die Freibeträge nach §§ 11, 30 SGB II, Krankenversicherungsbeiträge und die Riesterrente abzuziehen seien. Im Übrigen sei das zu Grunde gelegte Einkommen noch niedriger anzusetzen, weil es teilweise an der Nachhaltigkeit der erzielten Einkünfte für eine belastungsfähige Prognose fehle. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch bei Herausrechnung einzelner Kläger sei der Lebensunterhalt nicht gesichert. Insoweit könnten auch die auf Verpflichtung zur Visumerteilung für vier, drei, zwei oder einen der Kläger gerichteten Hilfsanträge keinen Erfolg haben. Unabhängig davon fehle es an dem tatbestandlichen Erfordernis, dass der Vater der Kläger für diese das alleinige Sorgerecht besitze. Die Sorgerechtsübertragung des türkischen Familiengerichts sei für das Bundesgebiet nicht anzuerkennen. Nach Art. 10 Abs. 1 a des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens (ESÜ) könne die Anerkennung versagt werden, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar seien. Das sei hier der Fall. Zu den wesentlichsten und unverzichtbaren Grundsätzen des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts zähle bei einer Entscheidung über das Sorgerecht das Kindeswohl. Hiermit sei das Ergebnis bzw. die Wirkung der türkischen Sorgerechtsänderungsentscheidung offensichtlich unvereinbar. Denn diese Entscheidung sei allein oder jedenfalls entscheidend ausländerrechtlich motiviert bzw. von ökonomischen, nicht jedoch von Gesichtspunkten des Kindeswohls getragen. Dafür spreche schon, dass die Sorgerechtsübertragung erst beantragt worden sei, nachdem der Vater der Kläger aufgrund einer zweijährigen Ehebestandszeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt habe, und dass die Visumanträge erst gestellt worden seien, als sich die Altersgrenze "angebahnt" habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Mutter der Kläger diese nicht mehr betreuen könne. Eine etwaige schwierige finanzielle Versorgung könne ohne weiteres durch den Vater der Kläger von Deutschland aus sichergestellt werden. Ferner hätten sich Anhaltspunkte ergeben, dass eine von langer Hand geplante schleichende Familienzusammenführung beabsichtigt gewesen und der Vater der Kläger die Ehe mit seiner polnischen Ehefrau nur zum Schein zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts eingegangen sei. Für eine offensichtlich fehlende oder jedenfalls unzulängliche Berücksichtigung des Kindeswohls spreche auch, dass die Entscheidung des türkischen Familiengerichts letztlich nur auf einen einzigen Gesichtspunkt – die finanzielle Lage der Eltern und sich daraus ergebende Ausbildungs-/Zukunftschancen – gestützt worden sei, ohne auf sonstige Aspekte des Kindeswohls einzugehen, insbesondere auf diejenigen Umstände, die einer Übertragung des Sorgerechts offensichtlich entgegengestanden hätten. So sei schon höchst zweifelhaft gewesen, ob überhaupt noch eine relevante bzw. tragfähige Vater-Kind-Beziehung bestanden habe, nachdem der Vater die Kläger überhaupt erst ein einziges Mal besucht habe, seit er 2001 nach Deutschland gegangen sei. Hinzu komme, dass der Vater die Kläger zeitlich nur sehr eingeschränkt betreuen könne, weil er vollzeitig erwerbstätig sei und weil mit der polnischen Ehefrau des Vaters der Kläger weder eine gemeinsame Sprachbasis bestehe noch ein Kennenlernen stattgefunden habe. Es erschließe sich nicht ansatzweise, wie das türkische Gericht zu dem Schluss gekommen sein wolle, dass der Vater der Kläger sich um diese besser kümmern könne. Allein finanzielle Gesichtspunkte würden dem Kindeswohl keinesfalls gerecht, zumal mit Ablauf des 16. Lebensjahres in der Bundesrepublik keine allgemeine Schulpflicht mehr bestehe und jedenfalls für die älteren Kläger die Schwierigkeit auf der Hand liegen würden, ohne deutsche Sprachkenntnisse einen Schulabschluss in Deutschland zu erwerben. Darüber hinaus sei die familiäre und soziale Situation der Kläger unverändert geblieben, so dass ein Herausreißen aus ihrer gewohnten Umgebung, in der sie seit Geburt aufgewachsen seien, und ein Verbringen in ein Land mit völlig anderen Lebensverhältnissen und einer anderen Sprache, die die Kläger nicht beherrschten, grundsätzlich nicht dem Kindeswohl diene. Bei dieser Sachlage könne auch nicht die Erklärung der Kläger, sie wollten zu ihrem Vater, die erforderliche Kindeswohlprüfung ersetzen. Dass Kindeswohlgesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, zeige sich auch darin, dass nicht einmal nach türkischem Recht die Voraussetzungen für die Entziehung des Sorgerechts der Mutter vorgelegen hätten. Schließlich hätten die Kläger auch nach § 32 Abs. 4 AufenthG wie auch nach § 104 Abs. 3 AufenthG i.V.m. §§ 17, 20 AuslG keinen Anspruch auf das begehrte Visum. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machen die Kläger u.a. geltend: Der Lebensunterhalt der Familie sei beim Nachzug aller Kläger gesichert. Bei der Berechnung sei zu berücksichtigen, dass das vom Verwaltungsgericht angesetzte Schulgeld nicht in Rechnung gestellt werden dürfe. Ebenso wenig dürfe die Riesterrente in Abzug gebracht werden, weil es sich um eine zusätzliche freiwillige Rentenversicherung handele. Darüber hinaus sei die Sorgerechtsübertragung durch das türkische Gericht anzuerkennen. Aus der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 ergebe sich, dass ein Nachzug des Kindes zu dem sorgeberechtigten Elternteil ohne weitere Prüfung regelmäßig dem Kindeswohl entspreche. Danach sei eine Überprüfung des türkischen Sorgerechtsurteils, ob dem Kindeswohl nach den Maßstäben des deutschen Familienrechts hinreichend Rechnung getragen werde, nicht angezeigt. Im Übrigen sei der Kindeswohlbewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen. Unzutreffend sei schließlich der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass das Urteil des türkischen Gerichts gegen türkisches Recht verstoße. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Deutschen Botschaft in Ankara vom 14. Juli 2008 und 1. Mai 2009 zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu ihrem Vater zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte und der Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts. Es fehle sowohl an der Sicherung des Lebensunterhalts als auch an der Anerkennungsfähigkeit der türkischen Sorgerechtsübertragung, weil Letztere gegen den ordre public verstoße. Das Urteil des türkischen Familiengerichts führe zwar § 348 des türkischen Zivilgesetzbuches an, unterlasse aber jegliche Subsumtion. Darüber hinaus fehle es an einer im türkischen Recht vorgesehenen unabhängigen Stellungnahme durch eine sachverständige Stelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Streitakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der die Kläger und ihren Vater betreffenden Ausländerakten des Beigeladenen Bezug genommen.