Beschluss
OVG 11 N 57.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0223.OVG11N57.10.0A
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Leitsätze
Fest verschlossene Metallschranken stellen Waldsperren dar, da sie geeignet sind, das allgemeine Waldbetretungsrecht zu erschweren – Umkehrschluss aus WaldSperrV (juris: WaldSperrV BB § 1 Abs 5 S 1). (Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fest verschlossene Metallschranken stellen Waldsperren dar, da sie geeignet sind, das allgemeine Waldbetretungsrecht zu erschweren – Umkehrschluss aus WaldSperrV (juris: WaldSperrV BB § 1 Abs 5 S 1). (Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer von Waldflächen im Naturschutzgebiet . Die dort auf Schneisen bzw. Wegen vorhandenen Schranken verschloss er mit eigenen Vorhängeschlössern und errichtete teilweise hinter bzw. seitlich von diesen Erdwälle. Mit Schreiben vom 29. August 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten, die Nichtgenehmigungsbedürftigkeit der durchgeführten Maßnahmen festzustellen sowie hilfsweise, diese nach Satz 1 des § 18 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (Bbg WaldG) zu genehmigen. Mit Verfügung vom 26. April 2007 forderte der Beklagte den Kläger jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, 1. bis zum 26. Mai 2007 Erdwälle, Gräben und Steine auf Wegen in Waldgrundstücken in den Gemarkungen und entsprechend einer anhängenden Liste vollständig zu beseitigen, 2. innerhalb dieser Frist die festen Verschlüsse an Metall- und Holzwaldwegesperren entsprechend der anhängenden Liste vollständig zu entfernen und 3. dafür zu sorgen, dass keine neuen Sperren ohne behördliche Genehmigung auf seinen Waldgrundstücken in der Oberförsterei errichtet werden. Die 14 Waldsperren seien aus beigefügtem Plan ersichtlich. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld von 150,00 Euro je Sperre an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und bat um Übersendung der fehlenden Liste und des Planes. Der Beklagte kam dieser Bitte nach. Am 30. August 2007 hob er die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Mit Bescheid vom 21. September 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Genehmigung der verschlossenen Schranken ab. Mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2008 hob der Beklagte die Anordnung zu 3. auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 stellte er die Erledigung hinsichtlich 11 einzeln benannter Sperren fest und wies im Hinblick auf die verschlossenen Metallschranken Nr. 11, 15 und 16 den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. September 2007 zurück. Mit Urteil vom 17. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es von den Beteiligten im Hinblick auf die sinngemäße Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Anordnung zu 1. aufzuheben, in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten sei rechtmäßig. Der Beklagte habe als Sonderordnungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) die notwendigen Maßnahmen getroffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, hier den Verstoß des Klägers gegen § 18 Bbg WaldG, abzuwehren. Der Kläger habe mit den drei fest verschlossenen Metallschranken ungenehmigt zweispurige Waldwege gesperrt. Der Beklagte habe sein Ermessen, das ohnehin wegen Art. 40 Abs. 3 der Landesverfassung des Landes Brandenburg (LV Bbg) intendiert sei, fehlerfrei ausgeübt. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Erteilung von Sperrgenehmigungen für die drei Sperren Nr. 11, 15 und 16 zu. Der Kläger hat gegen das am 21. Juli 2010 zugestellte Urteil am Montag, den 23. August 2010 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 21. September 2010 begründet. II. Der gegen das Urteil vom 17. Juni 2010 gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen zum zunächst geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) rechtfertigen die Zulassung nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rz. 15). Das ist vorliegend nicht der Fall. Soweit der Kläger meint, er habe entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts den Wald nicht gesperrt, rechtfertigt dies bei summarischer Prüfung die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, die drei fest verschlossenen Metallschranken stellten Sperren dar, da sie geeignet seien, das allgemeine Waldbetretungsrecht zu erschweren. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 der Waldsperrungsverordnung (WaldSperrV) vom 3. Mai 2004 stellten nur nicht verschlossene Schranken keine Sperrung dar, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Damit zitiert das Gericht aber nicht – wie der Kläger meint – die Verordnungsnorm fehlerhaft und verwendet diese auch nicht nach Art einer Legaldefinition, sondern weist lediglich darauf hin, dass die Verordnung bei verschlossenen Schranken nicht von einer grundsätzlich fehlenden Sperrwirkung ausgeht. Dass diese aus dem Wortlaut der Verordnungsnorm und möglicherweise (mit Blick auf § 1 Abs. 4 WaldSperrV) auch aus dem systematischen Zusammenhang gewonnene Folgerung nicht zulässig oder mit der vom Gericht übrigens korrekt zitierten Legaldefinition des „Sperren von Wald“ in § 18 Abs. 1 Bbg WaldG nicht in Einklang zu bringen wäre, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Soweit er diesbezüglich an anderer Stelle der Antragsbegründung argumentiert, Sperren sei nur das, was die rechtmäßige Ausübung des Waldbetretungsrechts einschränke; vorliegend sei aber aufgrund der Verordnung über das Naturschutzgebiet vom 21. Juli 2000 das Fahren mit Fahrzeugen und deren Abstellen, das Gespannfahren und Reiten auf den Waldwegen des Klägers verboten, rechtfertigt auch dies nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils anzunehmen. Das allgemeine Waldbetretungsrecht wird - wie vom Gericht ausgeführt - durch die verschlossenen Schranken erschwert. Abgesehen davon, dass schon jeder Spaziergänger gezwungen ist, den Waldweg zu verlassen, so wird die Erschwerung besonders plastisch beim (auch im Naturschutzgebiet erlaubten) vom allgemeinen Betretungsrecht im Sinne des § 15 Bbg WaldG umfassten Schieben von Kinderwagen (vgl. Koch, Bbg WaldG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2011, § 15 Gliederungspunkt 4.1.1.2.1) und Fahren mit Krankenfahrstühlen im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 Bbg WaldG. Während Eltern mit Kinderwagen jedenfalls auf Wege besonders angewiesen sind, ist das Fahren mit Krankenfahrstühlen gesetzlich sogar nur auf Wegen (und nicht „Umwegungen“) gestattet. Auf Überlegungen zu den „Mindestanforderungen“ an die Möglichkeiten des Umfahrens oder Umgehens und die Frage, ob der Kläger das Befahren des Waldes im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten „zu Unrecht“ einschränkt, die das Gericht nur zusätzlich anspricht, kommt es für das Merkmal „Sperren von Wald“ nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr an. Zur Begründung der vom Kläger weiter kritisierten Annahme des Gerichts, dass die Beeinträchtigung durch Motocrossfahrten äußerst gering sei, führt es aus: Der Kläger habe im Zeitraum von 2003 bis 2006 lediglich 10 Verstöße benennen können. Dem Beklagten habe in diesem Zeitraum nur eine Anzeige wegen unberechtigten Befahrens des Waldes vorgelegen. Die Argumente des Klägers zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Diesbezüglich wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht bleibe jede Offenlegung der Grundlage für seine Erkenntnis, dass die Beeinträchtigung durch Motocrossfahrten gering sei, schuldig; es bestehe auch keine. Das Gericht drehe dem Kläger das Wort im Munde herum. Es gebe über die genannten zehn hinaus eine Vielzahl von Verstößen und eine große Problematik vor Ort. Die aktenkundige Vorgeschichte der Angaben des Klägers sei durch die Kammer verkannt worden. Entgegen der Kritik des Klägers hat das Gericht die Erkenntnisquellen für seine Wertung benannt: Diese sind die Angaben der Beteiligten. Soweit der Kläger über die 10 Verstöße hinaus auf weitere und auf die „große Problematik“ insgesamt hingewiesen hat, kann nicht angenommen werden, dass das Gericht diese Angaben nicht zur Kenntnis genommen hätte. Es hat vielmehr seine Einschätzung nur auf die hinreichend konkretisierten Angaben gestützt. Der Kläger legt auch in der hiesigen Antragsbegründung nicht schlüssig dar, welche Anzahl an tatsächlichen Verstößen es über die vom Gericht berücksichtigten hinaus im relevanten Zeitraum gegeben habe. Der bloße Hinweis auf das ehemalige Kasernengelände, das einen Anziehungspunkt darstelle, was das Gericht angeblich nicht gewürdigt habe, ersetzt keine substantiierten Darlegungen zur tatsächlich höheren Belastungssituation, auf die sich der Kläger beruft. Das Gericht führt weiter aus, die Munitionsbelastung sei fraglich, zumal der Kläger und seine Mitarbeiter selbst mit zum Teil schweren Fahrzeugen die Waldwege zum Zwecke der Bewirtschaftung des Waldes und zur Jagdausübung passierten. Insoweit sei nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass sich der Kläger an das Ordnungsamt gewandt habe, um entsprechende Maßnahmen zu erwirken. Dagegen wendet der Kläger ein, dass das Urteil auch insoweit nicht erkennen lasse, was Grundlage dieser Tatsacheneinschätzung sei. Der Kläger könne nur sagen, dass er vor der Munitionsbelastung immer gewarnt worden sei und ihm als Eigentümer im Falle eines Unfalles mit Munition immer auch Fragen zur Abwendbarkeit gestellt würden und für ihn jedenfalls ein Haftungsrisiko bestehe. In diesem Zusammenhang sei der Vorhalt, der Kläger müsse sich an das Ordnungsamt wenden, unverständlich, sei es doch die GmbH, der die Standortsanierung obliege. Mit dieser Kritik behauptet der Kläger schon nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig sei: Offenbar kann er selbst den Umfang der Munitionsbelastung nicht einschätzen; jedenfalls benennt er keine konkreten Tatsachen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufkommen ließen. Im Übrigen verkennt er, dass das Gericht maßgeblich auf die Munitionsbelastung der gesperrten Waldwege und nicht auf die der Flächen insgesamt abgestellt hat. Er hätte also darlegen müssen, dass gerade die gesperrten Waldwege munitionsbelastet sind. Soweit der Kläger weiter die Ausführungen des Gerichts, wonach die „neuen Benutzergruppen“ der Waldwege gerade auf diese angewiesen seien, mit Blick auf die diese Gruppen treffenden Verbotsregelungen in der Verordnung über das Naturschutzgebiet vom 21. Juli 2000 kritisiert, übersieht er, dass das Gericht in dieser Passage lediglich abstrakt die Gesetzesentwicklung und damit die Veränderung der Rechtslage beschreibt. Die Veränderungen des Forstrechts im Allgemeinen können aber nicht mit dem Argument negiert werden, dass es im Einzelfall naturschutzrechtliche Besonderheiten gebe. Der Kläger macht ferner geltend, das Gericht hätte Ermessensüberlegungen des Beklagten zu den „Altschranken“ verlangen müssen. Es sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, wenn es im Tatbestand ausgeführt habe, der Beklagte habe im Juni 2005 festgestellt, dass mehrere Waldwege gesperrt seien. Es sei vielmehr der Beklagte selbst gewesen, der vor dem Eigentumserwerb des Klägers die Sperren errichtet, d.h. die Schranken aufgestellt und diese mit Schlössern verschlossen habe. Insoweit übersieht der Kläger, dass sich die vom Beklagten angebrachten Schlösser nicht mehr an den Schranken befinden. Der Kläger führt im Antrag vom 29. August 2006 selbst aus, er habe die vorhandenen, üblichen Metallschranken mit je einem Vorhängeschloss verschlossen und der Oberförsterei Schlüssel übergeben. Dies zeigt, dass der Kläger nicht etwa alte verschlossene Vorhängeschlösser an den Schranken beließ, sondern neue eigene Schlösser verwendet hat. Der Kläger zeigt auch mit seinen Ausführungen zum Verpflichtungsantrag auf Erteilung von Sperrgenehmigungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 21. September 2007 verwiesen, denen es sich anschließe. Danach scheitert ein Anspruch daran, dass die Grundstücke des Klägers kein Waldgebiet darstellten, das im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 WaldSperrV besonders vom gesetzwidrigen Befahren mit Kraftfahrzeugen betroffen sei. Dieser Begründung tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen: Seine Ausführungen zur Prüfungsreihenfolge der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 3 WaldSperrV und zur entsprechenden Subsumtion befassen sich nicht mit diesem tragenden Argument. Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, es sei fehlerhaft, wenn auf die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden zur Durchsetzung der Naturschutzverordnung und auf die Zuständigkeit der Ordnungsämter wegen der Munitionsbelastung der Flächen verwiesen werde, trägt auch dies nicht. Diese pauschale Kritik setzt sich nicht hinreichend mit der differenzierten Begründung auseinander, wonach die untere Forstbehörde zur Durchsetzung von Naturschutzzielen nur zur kleinflächigen und zeitlich begrenzten Sperrung berechtigt sei (etwa im Hinblick auf Horstschutzzonen während der Aufzuchtsphase der Jungvögel), für eine pauschale Sperrung eines ganzen Naturschutzgebietes aus Naturschutzrecht bzw. für die großflächige Durchsetzung der Ge- und Verbote einer Naturschutzgebietsverordnung wie vorliegend aber keine Zuständigkeit nach Forstrecht gegeben sei. Auch setzt er sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die Beeinträchtigung durch Motocrossfahrten äußerst gering und die Munitionsbelastung der Wege äußerst fraglich sei, die auch im Hinblick auf den Verpflichtungsantrag Relevanz hat. Soweit der Kläger einwendet, auch im Hinblick auf die zu Lasten des Klägers gehende Kostenentscheidung sei das Urteil unrichtig, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Er wendet ein, das Gericht habe § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht richtig angewendet: Der Kläger sei nicht nur zu einem geringen Teil unterlegen. Gerade die Reichweite des erledigten Teiles sei in der mündlichen Verhandlung offengeblieben. Ziffer 1 der Verfügung habe sich zu weitaus mehr als nur einem Erdwall hinsichtlich der Sperre Nr. 15 verhalten; es sei um 14 Waldwegsperren gegangen. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 das Verfahren im Hinblick auf 11 Sperren für erledigt erklärt und die Kosten insgesamt dem Kläger auferlegt habe, habe der Kläger jedenfalls die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides mitangefochten. Der Kläger habe einen prozessualen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten in den überwiegenden Teil der Kosten des Verfahrens. Das trägt nicht. Es ist schon nicht zutreffend, dass die Kammer die Erledigungserklärung falsch gewürdigt hat. Vielmehr stellte der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 und damit vor Klageerhebung am 18. Februar 2008 die Teilerledigung hinsichtlich von 11 Sperren fest. Diese Erledigung bezog sich nicht nur auf die Anordnung zu 2., sondern auch auf die Anordnung zu 1.. Bereits in dieser Gestalt ist die Ordnungsverfügung Gegenstand des Anfechtungsantrags der Klage geworden. Es gab mithin lediglich in Bezug auf Sperre Nr. 15 noch eine weitere Teilerledigung im Hinblick auf die Anordnung zu 1.. Auf diese in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Teilerledigung bezog sich auch der Antrag des Klägers, das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären. Es ist zwar zutreffend, dass auch die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides Klagegegenstand geworden ist; jedoch bezog sich diese ersichtlich nur auf den nicht erledigten Teil des Widerspruchsverfahrens; denn nur im Hinblick auf diesen Teil trifft der Widerspruchsbescheid über die bloße Feststellung der Erledigung hinausgehende Regelungen (vgl. dort nur Seite 5 zur Gebührenreduzierung: „ […], da durch Erledigung in der Hauptsache hier keine Entscheidung mehr erforderlich war“). Dies entspricht der Vorschrift des § 80 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (GVBl. I S.78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2008 (GVBl. I S. 42), die eine Kostengrundentscheidung im Falle der Erledigung des Widerspruchs nicht vorsieht. Soweit der Kläger meint, er habe keinen Kostenantrag stellen und mit gesonderter Verpflichtungsklage verfolgen müssen, trägt auch dies nicht. Zur Begründung führt er an, „die Frage, was dem Antragsteller vorgeworfen wurde“, sei in vollem Umfang Prozessgegenstand gewesen. Es sind aber nicht Vorwürfe Gegenstand der Klage gewesen, sondern die Anfechtung der nicht bereits erledigten Handlungsgebote. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung ebenfalls nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 2). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen und -bedürftigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 22. November 2011 - OVG 11 N 26.10 -, juris Rz. 3). Der Kläger formuliert zwar eine Reihe von Fragen, legt aber nicht dar, warum diese im Einzelnen entscheidungserheblich sein sollen. Damit fehlt die notwendige Erläuterung ihres Klärungsbedarfs. Die nicht einmal im Bezug genommene Erwähnung einzelner Fragen im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel ersetzt dies nicht. Der vom Kläger schließlich gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit macht er geltend, das Gericht habe gegen seine Hinweispflicht aus § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) verstoßen. Diese für den Verwaltungsprozess insbesondere in § 86 Abs. 3 VwGO, aber auch in § 104 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 2 VwGO geregelte Hinweispflicht dient der Wahrung rechtlichen Gehörs, soll insbesondere verhindern, dass die Beteiligten durch die Entscheidung des Gerichts überrascht werden. Hierdurch werden Umfang und Inhalt der erforderlichen Hinweise im Einzelfall bestimmt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 – 7 B 106/02 -, juris Rz. 10). Der Kläger hat den von ihm gerügten Verfahrensfehler jedoch nicht begründet dargelegt. Er führt aus, die Kammer habe in der mündlichen Verhandlung die Gesichtspunkte des hoheitlichen Befahrens und des Rettungswesens behandelt. Demgemäß habe er es für unerheblich gehalten, das die Kammer auf die Anzahl der Verstöße gegen das Befahrungsrecht mit Kraftfahrzeugen abstellen würde und die vorhandene Munitionsbelastung überhaupt in Frage stellen würde. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass das Gericht seinem Vortrag folgen werde, wonach sich schon aus der nach der Karte offenkundigen Besonderheit seines Reviers mit der „Russenliegenschaft“ in der Mitte und die Erwähnung der Munitionsbelastung in der Naturschutzverordnung sein Wald als schutzwürdig erweisen werde. Die Kammer habe ihn darauf hinweisen müssen, dass sie die Anzahl der „Motocrossverstöße“ für erheblich halte und die Gefahr durch die Munitionsbelastung überhaupt negiere. Der Kläger hätte dann, wären diese Hinweise so früh wie möglich erteilt worden, entsprechende Beweise beigebracht oder Beweisanträge gestellt. Die Entscheidung beruhe auch auf dem Verfahrensfehler. Hätte das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte der Kläger seinen Vortrag zur Munitionsbelastung und zum rechtswidrigen Befahren der Flächen substantiiert. Dies trägt nicht. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), der durch die genannten Vorschriften der VwGO konkretisiert wird, gewährleistet, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern können. Er verbietet, eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Danach ist ein Hinweis erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rz. 7, und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris Rz. 48). So liegt der Fall hier. Die Anzahl der Verstöße gegen das Befahrensverbot mit Kraftfahrzeugen sind von den Beteiligten thematisiert und kontrovers diskutiert worden(vgl. Klageerwiderung vom 31. März 2009, S. 6). Angesichts dieser Umstände konnte es für den Kläger nicht überraschend gewesen sein, dass die bereits erörterte Frage nach der Anzahl der Verstöße für das Gericht erheblich gewesen ist. Dies durfte er auch nicht daraus schließen, dass das Gericht auch andere Aspekte – etwa die Gesichtspunkte des hoheitlichen Befahrens und des Rettungswesens – als erheblich angesehen und auf diese in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste nach dem Verfahrensverlauf auch mit der Entscheidungserheblichkeit der Frage der Munitionsbelastung rechnen. Die Tatsache, dass der Kläger auf diese Belastung beständig hingewiesen hat, zeigt schon, dass er selbst diesen Umstand als anspruchsbegründend angesehen hat. Soweit er schließlich mit seinem Einwand, das Gericht habe seinen Vortrag zu dem Vorkommnis wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung, bei dem er mitten im Wald einen Kleinbus gestellt habe, nicht weiter gewürdigt, einen Gehörsverstoß und damit ebenfalls einen Verfahrensfehler i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, liegt auch dieser Zulassungsgrund nicht vor. Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht sich mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt; im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rz. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 11 N 100.11 -, juris Rz. 7). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Urteils. Dass das Verwaltungsgericht der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).