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Beschluss

OVG 11 S 14.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0424.OVG11S14.12.0A
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Leitsätze
Der Lebensunterhalt muss nicht nur auf der Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen, sondern unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie durch eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt, gewährleist sein. Bei der Vorlage von lediglich zwei Lohnabrechnungen für einen Zeitraum von mehreren Jahren ist das nicht der Fall, vgl. BVerwG, Urteil vom 07. April 2009 - 1 C 17.08.(Rn.6) (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Lebensunterhalt muss nicht nur auf der Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen, sondern unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie durch eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt, gewährleist sein. Bei der Vorlage von lediglich zwei Lohnabrechnungen für einen Zeitraum von mehreren Jahren ist das nicht der Fall, vgl. BVerwG, Urteil vom 07. April 2009 - 1 C 17.08.(Rn.6) (Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der 1966 geborene türkische Antragsteller begehrt die Verlängerung einer ihm am 16. Februar 2009 für die Dauer von zwei Jahren gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Durch Bescheid vom 8. Juni 2011 hatte der Antragsgegner den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, ein weiteres Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 bestehe angesichts der alsbaldigen Beendigung des seinerzeitigen Arbeitsverhältnisses und der notwendigen vorherigen Verfestigung nicht; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG komme schon wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung nicht Betracht. Hiergegen hat der Kläger am 6. Juli 2011 Klage erhoben (VG 30 K 688.11). Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung deren aufschiebender Wirkung hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 1. Februar 2012 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, zu Recht habe der angegriffene Bescheid ein weiteres Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 abgelehnt; auch ein Anspruch aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 entfalle mangels Zuzugsgenehmigung zu seinem Vater anlässlich seiner Ersteinreise, vielmehr sei ihm der Aufenthalt zunächst zum Zweck der Eheschließung gestattet worden. Ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheitere an fehlender Lebensunterhaltssicherung. Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem im 1996 geborenen Sohn, der erstmals im Rahmen des Anhörungstermins vor Gericht erwähnt worden sei, sei schon nicht beantragt gewesen; im Übrigen sei das Bestehen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung nicht überzeugend dargelegt und auch nach § 36 Abs. 1 AufenthG nicht ersichtlich. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag auf Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 30 K 688.11 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Antragsteller macht zunächst geltend, ihm stehe nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ein Aufenthaltsrecht deshalb zu, weil sein Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei der A-GmbH zum 1. August 2011 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend gesichert sei. Selbst wenn man dessen Annahme folgen würde, die dortige Beschäftigung sei wegen der Nebenbestimmung in der Aufenthaltserlaubnis vom 16. Februar 2009 mit ihrer Beschränkung auf eine Tätigkeit bei der Firma M. unerlaubt, müsse diese Tätigkeit zumindest prognostisch berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Denn der Lebensunterhalt muss nicht nur auf der Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen, sondern unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie durch eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt, gewährleist sein (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AV-Bund - vom 26. Oktober 2009, Nr. 2.3.3; BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270 ff.; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.; Urteile des Senats vom 4. Februar 2008 - 11 B 4.07 - und vom 27. August 2009 - 11 B 1.09 -, jeweils in juris). Eine derartige Prognose kommt hier nicht in Betracht. Dagegen spricht schon, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung vom 8. März 2012 und auch mit Schriftsatz vom 5. April 2012 lediglich Lohnabrechnungen für die ersten beiden Monate des Beschäftigungsverhältnisses, d.h. für August und September 2011, vorgelegt hat und sich auch nur darauf beruft. Seither müsste ihm jedoch eine Vielzahl weiterer Lohnabrechnungen für die Folgemonate vorliegen. Jedenfalls ist auf dieser Grundlage auch nach seiner bisherigen Erwerbsbiographie, insbesondere der nach Beendigung der Tätigkeit bei der Firma M. im August 2009 bestehenden Arbeitslosigkeit, eine hinreichende Verlässlichkeit der Lebensunterhaltssicherung ohne Anspruch auf öffentliche Mittel gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG nicht festzustellen. b) Der Antragsteller macht zur Beschwerdebegründung weiterhin geltend, er könne einen Anspruch aus Art. 7 ARB 1/80 daraus ableiten, dass er „nach seiner Einreise und der Trennung von seiner Ehefrau bei seinem Vater“ gelebt habe. Insoweit fehlt schon die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO notwendige Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dort war die Ablehnung eines entsprechenden Anspruchs nämlich gerade mit der Begründung erfolgt, er habe seinerzeit schon nicht die (erforderliche) Genehmigung zum Familiennachzug zu seinem Vater, sondern zum Zweck der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erhalten. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein solcher Anspruch in der Tat auch nicht zu. Denn Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 - für die Alternative in Satz 2 ist nichts ersichtlich oder vorgetragen - setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 7. Februar 2012 - OVG 11 S 75.11 -, juris Rz. 11 f.) und des Europäischen Gerichtshofs (z.B. EuGH, Urteil v. 17. April 1997 - C-351/95 [Kadiman], Rn 46 f.; Urteil v. 16. Juni 2011 - C 484/97 - [Pehlivan], NVwZ 2011, 1187 ff., Rn 51 ff., 66) den Zuzug eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers mit hierauf bezogener Genehmigung und den Fortbestand eines gemeinsamen Wohnsitzes während der ersten drei Aufenthaltsjahre voraus. Auf eine spätere Wohnsitzbegründung bei seinem Vater, wie sie mit der Beschwerdebegründung behauptet wird - erforderlich wären zudem die genannten weiteren Voraussetzungen -, kommt es demzufolge schon nicht an. Soweit der Antragsteller im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Verwaltungsgericht behauptet hatte, nach seiner Einreise 1991 habe er ca. eineinhalb bis zwei Jahre bei seinem Vater gelebt, würde das die genannten Voraussetzungen im Übrigen ebenfalls nicht erfüllen. c) Ferner macht der Antragsteller zur Beschwerdebegründung geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zur Ausübung seines Umgangsrechts mit seinem am 16. Januar 1996 geborenen Sohn Yasin, der die türkische Staatsangehörigkeit hat, zu. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies habe er bisher nicht beantragt, so dass es sich hierbei um einen anderen Streitgegenstand handele, sei unzutreffend. Vielmehr habe er am 10. März 2011 umfassend die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, so dass alle Anspruchsgrundlagen zu prüfen gewesen wären. Dem ist nicht zu folgen. Ausweislich des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses hat sich der Antragsteller nämlich erst anlässlich des drohenden Verlustes seines Aufenthaltsrechts auf seinen Sohn besonnen und diesen „erstmals anlässlich seiner informatorischen Befragung im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 21. Oktober 2011 erwähnt“. Das bestreitet der Antragsteller selbst nicht. Auch die Ausländerakte gibt für eine andere Beurteilung nichts her. Bei dieser Sachlage bestand für den Antragsgegner bei Erlass des angegriffenen Bescheids vom 8. Juni 2011 schon mangels Kenntnis von diesem Sohn keinerlei Veranlassung, eine Entscheidung über eine solche Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu treffen. Vielmehr hätte es dem Antragsteller oblegen, ein entsprechendes Begehren zuvor durch Benennung zumindest der notwendigen tatsächlichen Grundlage deutlich zu machen. Dies hatte jener jedoch nicht einmal im Rahmen der ursprünglichen Klage- bzw. vorliegenden Antragsbegründung geltend gemacht und damit einen entsprechenden Verfahrensgegenstand deutlich gemacht, sondern erst nachträglich im genannten Erörterungstermin vor dem Berichterstatter. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aber auch detailliert und überzeugend dargelegt, dass auf der Grundlage der informatorischen Befragung des Antragstellers und der Zeugenvernehmung der - von ihm zum Termin mitgebrachten - Mutter von Yasin erhebliche Zweifel an einer geschützten Vater-Sohn-Beziehung bestehen. Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, der Sohn selbst habe dazu als Zeuge befragt werden müssen, den genauen Termin von dessen Klassenfahrt und der genauen postalischen Adresse von dessen Schule habe er nicht wissen müssen, stellt das die verwaltungsgerichtliche Einschätzung zumindest im Ergebnis nicht in Frage. Denn diese beruht auf einer Vielzahl weiterer und auch überzeugender Erwägungen. Im Übrigen begründet das Verwaltungsgericht die fehlende Kenntnis des Antragstellers vom Termin der Klassenreise damit, dieser habe angegeben, jene habe im Sommer 2011 stattgefunden, also am Ende der 8. Klasse, während die Mutter erklärt habe, ihr Sohn sei jetzt in der 9. Klasse und habe die Reise in der 6. Klasse unternommen. Daraus ergibt sich eine Jahres- bzw. Klassendifferenz von zwei Jahren, die jedenfalls bei einer nach Angaben des Antragstellers erst vor wenigen Monaten erfolgten Klassenreise nicht nachvollziehbar ist. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. April 2012 eine von diesem Tag datierende eidesstattliche Versicherung der Mutter vorgelegt hat, dürfte diese wegen vorherigen Ablaufs der Beschwerdefrist schon nicht mehr zu berücksichtigen sein. Jedenfalls macht diese auch inhaltlich deutlich, dass im Wesentlichen lediglich ein telefonischer Kontakt zu diesem besteht. Einen solchen kann der Antragsteller auch nach einer Ausreise aufrechterhalten. Im Übrigen ist Yasin aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von 16 Jahren auch nicht mehr in gleichem Maße auf regelmäßigen Besuchskontakt angewiesen wie Kinder jüngeren Alters. Dass die Diabetes-Erkrankung der Mutter für diesen eine „zusätzliche Härte“ darstellen mag, ändert nichts daran, dass eine schützenswerte Vater-Sohn-Beziehung nicht glaubhaft gemacht ist. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung seine Abschiebung bis zur Beendigung des Klageverfahrens zu untersagen bzw. ihn solange zu dulden, ist bereits unzulässig. Denn dieses zudem zuvor nicht geltend gemachte Begehren hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren schon nicht begründet. Insbesondere hat er keine Abschiebungshindernisse dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).