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Beschluss

OVG 11 S 26.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0925.OVG11S26.12.0A
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Leitsätze
Es ist bedenklich, das Vorliegen einer nicht beabsichtigten Härte unabhängig vom Umfang von Wildschäden und einer möglichen Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs allein deshalb zu verneinen, weil regelmäßig ein Schadensersatzanspruch nach § 29 Abs 1 BJagdG gegenüber der Jagdgenossenschaft bzw. einem Pächter, das heißt ein bloß finanzieller Ausgleichsanspruch, besteht.(Rn.20)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. April 2012 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2012 wird wiederhergestellt, soweit ihm dort unter Anordnung sofortiger Vollziehung der vollständige Abbau von Einfriedungen, bestehend aus Holzpfählen und Knotengeflechtzaun, aufgegeben worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Er trägt ferner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit das Verfahren in die zweite Rechtsstufe gelangt ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist bedenklich, das Vorliegen einer nicht beabsichtigten Härte unabhängig vom Umfang von Wildschäden und einer möglichen Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs allein deshalb zu verneinen, weil regelmäßig ein Schadensersatzanspruch nach § 29 Abs 1 BJagdG gegenüber der Jagdgenossenschaft bzw. einem Pächter, das heißt ein bloß finanzieller Ausgleichsanspruch, besteht.(Rn.20) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. April 2012 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2012 wird wiederhergestellt, soweit ihm dort unter Anordnung sofortiger Vollziehung der vollständige Abbau von Einfriedungen, bestehend aus Holzpfählen und Knotengeflechtzaun, aufgegeben worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Er trägt ferner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit das Verfahren in die zweite Rechtsstufe gelangt ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde nur noch gegen die auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - erlassene Anordnung zum vollständigen Abbau von Einfriedungen, bestehend aus Holzpfählen und Knotengeflechtzaun, in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 22. November 2011 (Rückbauanordnung), soweit deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Der Antragsteller bewirtschaftet in großem Umfang - zumindest teilweise in seinem Eigentum stehende - landwirtschaftliche Flächen im Außenbereich der Gemarkung Parlow (Landkreis Barnim), die im Geltungsbereich der „Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten in einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“ vom 12. September 1990 (nachfolgend: Biosphärenreser-vatsverordnung – BRVO) liegen. Nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist im Biospärenre-servat die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne untersagt, wobei u.a. ortsübliche Weidezäune und forstliche Kulturzäune ausgenommen sind. Hiervon kann nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a BRVO auf Antrag im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Nachdem der Antragsteller im Jahre 1998 seine landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich zunächst ohne Einholung einer Befreiung teilweise mit an Holzpfählen befestigten, ca. 1,70 bis 2,00 m hohen, aus verzinkten Stahldrähten bestehenden Knotengeflechtszäunen eingefriedet hatte, war ihm vom Antragsgegner auf seinen Antrag durch Bescheid vom 11. Mai 1999 zum Schutz vor übermäßigen Wildschäden durch den „relativ hohen Damwildbestand“ wegen Vorliegens einer unbeabsichtigten Härte eine einjährige und später bis 2003 verlängerte Befreiung erteilt worden. Nach zunächst erfolgter Ablehnung der Verlängerung und Abrissandrohung wurde ihm im März 2006 erneut eine bis zum 10. März 2011 befristete Befreiung erteilt. Im Rahmen der Anhörung zum Erlass der Rückbauanordnung machte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2011 u.a. geltend, die Notwendigkeit zur Errichtung der Wildschutzzäune für die landwirtschaftlichen Nutzflächen habe sich seinerzeit aus dem ungewöhnlich hohen Schalenwildbestand, insbesondere von Dam-, aber auch Rotwild im Raum Parlow-Glambeck, aber auch aus dem Umstand ergeben, dass Parlow vollständig von Waldflächen umschlossen liege und verfügbare Äsungsflächen großflächig durch forstwirtschaftliche Zäunung zum Verbissschutz nicht nutzbar seien, so dass das Wild auf die Ackerflächen ausgewichen sei. Der Wildschaden habe 2006 und teilweise auch zuvor ein nicht als hinnehmbar angesehenes Maß gehabt und teilweise zu Totalausfällen auf einigen Flächen geführt. Auf dieser Grundlage sei dann seinerzeit die Befreiung für fünf Jahre erfolgt, um in dieser Zeit die Wildzahlen zu reduzieren und dann ggf. die Zäune wieder zu beseitigen. Allerdings sei dies nicht gelungen und die Präsenz dieses Wildes weiterhin immens. Nach Beschädigungen der Zäune sei es sofort wieder zu erheblichen Wildschäden gekommen. Sein landwirtschaftlicher Betrieb könne die angesichts der Dimension der Schäden eintretenden wirtschaftlichen Einbußen nicht dauerhaft ohne substantielle Schädigung tragen. Deshalb werde hiermit die Verlängerung der Befreiung für die errichteten Wildzäune beantragt. Durch Bescheid vom 22. November 2011 hat der Antragsgegner dem Antragsteller unter Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung aufgegeben, die auf einer beigefügten Karte gekennzeichneten Einfriedungen, bestehend aus Holzpfählen und Knotengeflechtszaun, bis spätestens 31. Januar 2012 vollständig abzubauen, wobei er die sofortige Vollziehung nur hinsichtlich zwei, mit durchgezogenen schwarzen Linien markierten Zaunabschnitten angeordnet hat. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Einfriedungen stellten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BRVO unzulässige bauliche Anlagen dar, da es sich insbesondere nicht um forstliche Kulturzäune und ortsübliche Weidezäune handele. Eine nochmalige Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a BRVO komme mangels Vorliegens einer nicht beabsichtigten Härte nicht in Betracht. Von einem atypischen Sonderfall sei nicht auszugehen, da dem Antragsteller keine weitergehenden Beschränkungen auferlegt würden als anderen Landwirten im Biosphärenreservat. Zwar mache er geltend, in diesem Gebiet gäbe es immer noch überhöhte Wildbestände. Es werde aber nichts dazu gesagt, warum diese nicht mit den üblichen jagdlichen Mitteln bekämpft werden könnten. Überdies bestünden Zweifel an diesem Vortrag. Vorliegende Vergleiche von beim zuständigen Ordnungsamt der Amtsverwaltung Joachimsthal geltend gemachten Wildschäden mit benachbarten Gebieten zeigten nämlich keine signifikanten Unterschiede. Auch habe die Beratung mit Fachleuten aus dem Bereich Jagd, Forst und Naturschutz ergeben, dass frühere Probleme durch fortschreitenden Waldumbau und forcierte jagdliche Maßnahmen eingedämmt bzw. beseitigt worden seien. Die Einfriedungen stellten einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG dar, da hierdurch der Wildwechsel und der Artenaustausch und damit der Naturhaushalt in nicht unerheblichem Maße gestört und durch ihre für die freie Landschaft untypische und daher ins Auge springende Bauart das Landschaftsbild beeinträchtigt werde. Als besonders störend würden dabei ortsferne Zaunabschnitte empfunden, zumal dort mangels menschlicher Störungen die Mobilität der häufiger vorkommenden Wildtiere höher sei und diese damit stärker beeinträchtigt würden. Der Hinweis des Antragstellers auf wirtschaftliche Einbußen, die der landwirtschaftliche Betrieb nicht ohne substantielle Schädigung tragen könne, gehe angesichts der Ersatzpflicht des Jagdpächters oder hilfsweise der Jagdgenossenschaft fehl, vielmehr könne deshalb ein Schaden gar nicht entstehen. Im Hinblick hierauf werde der Antrag auf Verlängerung der Befreiung zurückgewiesen und der Rückbau angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im Wesentlichen damit begründet, es sei zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Naturschutzrechts erforderlich, die vormals temporär gestatteten Einfriedungen nach Ablauf der Befristung zeitnah zurückzubauen. Insbesondere und konkret betreffe das die ortsferneren Zaunabschnitte, von denen - wie dargelegt - erheblichere Beeinträchtigungen ausgingen. Die sofortige Vollziehung insoweit sei ferner deshalb gerechtfertigt, weil auch dort der Rückbau wegen der jederzeitigen Wiederverwendbarkeit von Zäunen und Pfählen ohne Substanzverlust erfolgen könne. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 Widerspruch eingelegt, den er u.a. mit - in einem Schreiben vom 16. November 2011 dargelegten - zu erwartenden Ertragseinbußen auf seinen Getreideflächen von 25 bis 30 % und ferner damit begründet hat, angesichts des überdurchschnittlichen bzw. erhöhten Wildbestands, der auch mit dem anderer Orte im Biosphärenreservat nicht zu vergleichen sei, seien die Wildschäden derart hoch, dass signalisiert worden sei, künftig würden sich Jagdpächter dort nicht mehr finden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss vom 3. April 2012 abgelehnt. Soweit der Antrag sich gegen die Gebührenforderung wende, sei er mangels Durchführung eines vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens unzulässig, im Übrigen sei er unbegründet. Bei summarischer Prüfung spreche alles für eine Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beseitigung der Einfriedungen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 3 Abs. 2 BNatSchG. Die Unzulässigkeit der Zäune ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BRVO. Denn dabei handele es sich nicht um ortsübliche Weidezäune, sondern um unzulässige Wildzäune. Maßgeblich für die Abgrenzung sei neben der Bauart der tatsächliche Nutzungszweck der Zäune. Dass diese vorliegend dem Schutz der Ackerflächen vor Wildverbiss dienten, räume der Antragsteller mit dem Widerspruch selbst ein. Den mit Schreiben vom 20. Juli 2012 gestellten Antrag auf Verlängerung der früheren Befreiung vom genannten Verbot habe der Antragsgegner in der Begründung des angegriffenen Bescheids inzident beanstandungsfrei abgelehnt. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a BRVO lägen mangels einer nicht beabsichtigten Härte nicht vor. Dem Antragsteller werde im Vergleich zu anderen im Biosphärenreservat gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben keine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung auferlegt. Die Kosten für den Rückbau des Zaunes überstiegen die Grenzen der Zumutbarkeit nicht. Ermessensfehler lasse der Bescheid nicht erkennen. Denn der Antragsgegner habe hinsichtlich der Wildschäden „ausgeführt“, dass es im Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers im Vergleich zu den umliegenden, ebenfalls im Biosphärenreservat gelegenen Gebieten nicht zu erhöhten Wildschäden gekommen sei. Auch habe er dargelegt, dass er aus Gründen des Landschaftsbildes und des Naturhaushalts vor allem gegen ortsferne Wildzäune vorgehe. Zudem habe er den Anspruch auf Ersatz der Wildschäden gemäß § 29 BJagdG berücksichtigt. Ob das im Falle einer Nichtrealisierbarkeit von Ersatzansprüchen langfristig anders zu beurteilen sei, müsse vorliegend nicht entschieden werden. Dass der Antragsgegner die Nutzung von Wildzäunen als Weidezäune in einigen Abschnitten mit der Begründung dulde, Jungrinder besäßen nach der Trennung von den Mutterkühen einen verstärkten Freiheitsdrang, begründe keine Ansprüche des Antragstellers. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und stelle hinreichend auf den Einzelfall ab. Auch die Zwangsgeldandrohung sei nicht zu beanstanden. II. Die am 14. April 2012 erhobene und am 7. Mai 2012 auch rechtzeitig begründete Beschwerde gegen den am 7. April 2012 zugestellten verwaltungsgerichtlichen Beschluss, mit der der Antragsteller nur noch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rückbauanordnung von Einfriedungen begehrt, ist zulässig und begründet. Mit dem Beschwerdevorbringen, das den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), werden berechtigte Zweifel am Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2011 aufgezeigt, die seine sofortige Vollziehung zumindest ohne weitere Sachaufklärung bzw. ergänzende Erwägungen derzeit nicht zulassen. Nicht zu folgen sein dürfte allerdings dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme nicht den formellen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dies wird damit begründet, ihr fehle die erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit dem Einzelfall, d.h. vorliegend mit den erheblichen Belangen des Antragstellers wie der Existenzbedrohung für seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch die zu erwartenden Wildschäden im Falle des verlangten Rückbaus der Zäune. Unrichtig sei ferner die Annahme, das könne ohne Substanzverlust erfolgen, denn diese seien jederzeit wiederverwendbar. Tatsächlich seien sie jedoch 30 bis 50 Zentimeter in den Boden eingelassen und würden bei einer maschinellen Entfernung zerstört. Eine manuelle Beseitigung sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden und deshalb unzumutbar. Die Kosten hierfür würden die für eine neue Zaunanlage bei weitem übersteigen. Die Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Naturschutzrechts rechtfertige möglicherweise die Beseitigungsanordnung, nicht aber die Anordnung der sofortigen Vollziehung, schon gar nicht die der mit einer durchgezogenen schwarzen Linie markierten Zaunabschnitte. Diese Bedenken des Antragstellers erscheinen jedenfalls im Ergebnis nicht durchgreifend. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung dieser Anordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Denn hierdurch soll die Behörde zunächst dazu angehalten werden, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden, damit darüber hinaus in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt werden können. Hiernach genügt zwar weder eine rein formelhafte Begründung noch die bloße Wiedergabe des Wortlautes der Ermächtigungsnorm für den Verwaltungsakt. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist. Für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es hiernach ferner auch nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen - auf deren Überprüfung der Senat nicht beschränkt ist - voll zu überzeugen vermag (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 4 B 228/04 -, ZfB 2005, 20, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 27. März 2006 - 11 S 49.05 -, juris Rz. 14, und vom 18. Mai 2011 - 11 S 20.11 -, juris Rz. 6). Diesen Anforderungen dürfte die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2011 genügen. Sie macht deutlich, dass eine Einfriedung, die im Wege einer Befreiung nur zeitlich begrenzt erlaubt worden ist, „zeitnah“ jedenfalls dann wieder zu beseitigen ist, wenn von Zaunabschnitten - wie vorliegend - „erheblichere Beeinträchtigungen ausgehen“. Konkret betreffe das ortsferne Abschnitte, die besonders das Landschaftsbild beeinträchtigten und die Bewegung wildlebender Arten behinderten. Bezug genommen wird damit ersichtlich auf die Ausführungen zur Begründung der Beseitigungsanordnung selbst (S. 3 Mitte), wonach als besonders störend ortsferne Zaunabschnitte empfunden werden, die auch wegen der geringeren menschlichen Störungen die Mobilität dort häufiger vorkommender wildlebenden Tiere stärker beeinträchtigen. Die Differenzierung nach dem Maß der Beeinträchtigung, die darin zum Ausdruck kommt, dass die sofortige Vollziehung nur für einen Teil der Einfriedungen des Antragstellers angeordnet wird und zwar für die ortsferneren, lässt auch erkennen, dass vorliegend insoweit eine Einzelfallentscheidung getroffen worden ist und der Antragsgegner sich damit des Ausnahmecharakters dieser Anordnung bewusst war. Ob diese Begründung und die weitere, wonach der Rückbau angesichts der angenommenen jederzeitigen Wiederverwendbarkeit des Zauns ohne Substanzverlust erfolgen kann, letztlich in der Sache überzeugend und geeignet sind, die Anordnung des Sofortvollzugs zu begründen, ist für die Überprüfung der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich. Allerdings ist die vom Antragsteller mit der Beschwerde angegriffene und den Bescheid des Antragsgegners entscheidend tragende Annahme, eine nochmalige Befreiung vom Verbot der Errichtung von baulichen Anlagen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BRVO komme hier schon mangels Vorliegens einer nicht beabsichtigten Härte gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a BRVO nicht in Betracht, worauf der Antragsgegner auch seine Ermessensentscheidung, den Rückbau der Einfriedungen anzuordnen, stützt, derart gewichtigen Zweifeln ausgesetzt, dass eine sofortige Vollziehung dieser Anordnung angesichts überwiegender Aussetzungsinteressen des Antragstellers derzeit nicht in Betracht kommt. Seine Annahme begründet der Antragsgegner nämlich damit, ein atypischer Sonderfall liege hier nicht vor, vielmehr würden dem Antragsteller keine weitergehenden Beschränkungen mehr auferlegt als anderen Landwirten im Biosphärenreservat. Zwar berufe er sich darauf, im vorliegend maßgeblichen Gebiet gebe es immer noch überhöhte Wildbestände. Jedoch werde zur Frage der Bekämpfung mit den üblichen jagdlichen Mitteln nichts gesagt. Überdies zeigten vorliegende Vergleiche mit Wildschäden in benachbarten Gebieten keine signifikanten Unterschiede und habe die Beratung mit Fachleuten aus den Bereichen Jagd, Forst und Naturschutz ergeben, dass frühere Probleme durch fortschreitenden Waldumbau und forcierte jagdliche Maßnahmen eingedämmt bzw. beseitigt worden seien. Diese Ausführungen bzw. Annahmen sind in wesentlichen Punkten unzutreffend, nach den dem Antragsgegner vorliegenden Erkenntnissen zumindest nicht oder nicht tragfähig belegt: Dass es im vorliegend maßgeblichen Gebiet weiterhin einen überhöhten Wildbestand gibt und überdurchschnittlich hohe Wildschäden zu verzeichnen sind, dürfte entgegen der Annahme des Antragsgegners eher naheliegen. Dies belegt gerade auch das „Beratungsprotokoll zu Wildzäunen in Parlow“ vom 30. August 2011 (Gemeinsame Grundakte Bl. 45 ff.). Hierin wird seitens der Vertreter des Biosphärenreservats (BR) von einer „katastrophal hohen Wilddichte“ gesprochen und Verständnis für die Aufstellung von Einfriedungen durch die Landwirte geäußert. Als Vertreter des Jagdbeirats (Vorsitzender) verwies D... ferner auf dessen bereits vorliegende Stellungnahme. Damit ist ersichtlich die Stellungnahme vom 27. Juli 2011 an den Antragsgegner (Gemeinsame Grundakte Bl. 21 ff.) gemeint. Hierin wird ausgeführt, gegenüber der Situation im Jahre 2005 habe sich keine grundlegende Veränderung ergeben. Trotz einer weiter erfolgten Reduktion des Damwildbestandes sei festzustellen, dass wegen der exponierten Lage der Feldflächen der in den angrenzenden Wäldern vorhandene Dam- und Schwarzwildbestand auch weiterhin eine Landwirtschaft mit tolerierbaren Wildschäden ohne Zäunung nicht zulasse. Auch der Vertreter des Landesbetriebs Forst Brandenburg erklärte, zwar seien seit 2001/2002 die Bestände an Damwild erheblich reduziert worden, stiegen aber seit 2008/2009 wieder. Zu Recht verweist der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung aber auch auf die (interne) Stellungnahme des Sachgebietsleiters Landwirtschaft des Antragsgegners vom 2. August 2011 (Gemeinsame Grundakte Bl. 24 f.). Nach dessen fachlicher, durch Vor-Ort-Kontrollen bestätigter Einschätzung der Lage in diesem besonders sensiblen Gebiet, sei es - die Befreiung für den Zaunbau sei seinerzeit für fünf Jahre erteilt worden, um mit jagdlichen Mitteln den Wildbestand spürbar zu reduzieren und die Wildschäden im landwirtschaftlichen Bereich auf ein Normalmaß, wie es in anderen Bereichen des Kreises zu verzeichnen sei, zu reduzieren - trotz erhöhten Jagdaufkommens zu keiner sichtbaren Senkung des Wildbestandes gekommen. Eine Besichtigung am 20. Juli 2011 habe ergeben, dass es in den nicht eingezäunten Bereichen durch Wildschäden zu einem Totalausfall der Ernte gekommen sei. Bei einem Abbau der Wildzäune in diesem Bereich sei eine Abgabe der Jagd durch die Jägerschaft zu erwarten, da der erhebliche Wildschaden dann nicht mehr erstattet werden könne. Da es sich auch um ein besonders sensibles und örtlich abzugrenzendes Gebiet mit außergewöhnlichen Belastungen handele, sollte hier eine Einzelfallentscheidung zur weiteren Entwicklung möglich sein und getroffen werden. Die Annahme eines überhöhten Wildbestandes und überdurchschnittlich hoher Wildschäden wird auch nicht durch die Behauptung im angefochtenen Bescheid in Frage gestellt, vorliegende Vergleiche mit Wildschäden, die beim zuständigen Ordnungsamt der Amtsverwaltung Joachimsthal geltend gemacht worden seien, mit benachbarten Gebieten hätten keine signifikanten Unterschiede gezeigt. Dabei fällt zunächst schon auf, dass der maßgebliche Verwaltungsvorgang, die gemeinsame Grundakte, hinreichende Feststellungen insoweit, zumindest entsprechende Vermerke, nicht enthält. So war seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 1. August 2011 vom Amt Joachimsthal/Schorfheide lediglich eine Aufstellung aller Wildschadensanzeigen im Bereich der Jagdgenossenschaft Parlow sowie im Bereich der Jagdgenossenschaft Friedrichswalde seit 2006 angefordert worden. Durch dieses Amt wurde daraufhin unter dem 9. August 2011 eine Liste mit 31 Wildschadensmeldungen mit unterschiedlichen Ersatzpflichtigen überreicht. Auf einen gerichtlichen Hinweis im Beschwerdeverfahren auf das Fehlen von Vergleichszahlen führte der Antragsgegner aus, man habe seinerzeit die dem Ordnungsamt Joachimsthal gemeldeten Wildschäden im Bereich Friedrichswalde und Parlow-Glambeck mit denen des ebenfalls im Biosphärenreservat gelegenen Bereichs Althüttendorf/Ziethen/Neugrimnitz verglichen. Nach einer „nicht weiter dokumentierten telefonischen Auskunft“ seien von 2006 bis 2011 insgesamt 21 Schadensfälle gemeldet worden. Auf die anschließende gerichtliche Aufforderung zur Vorlage einer entsprechenden Bestätigung hat der Antragsgegner sodann eine Wildschadensaufstellung vom 28. Juni 2012 für den Bereich der Gemeinden Althüttendorf/OT Neugrimnitz mit 13 Schadensfällen, davon allerdings zwei aus 2012, und der Gemeinde Ziethen/OT Groß- und Klein Ziethen mit 6 Schadensfällen vorgelegt. Insoweit weist der Antragsteller zu Recht schon darauf hin, dass schon die Zahl der dortigen Schadensmeldungen dort weitaus geringer war und hierin nur zwei Schäden für die Jahre 2010 und 2011 gemeldet wurden, während die Schadensmeldung für den vom Antragsgegner zum Vergleich herangezogenen Bereich der Jagdgenossenschaften Parlow und Friedrichswalde allein für diese beiden Jahre 19 Wildschadensmeldungen aufführt. Hierbei ist aber vor allem auch zu berücksichtigen, dass gerade diese beiden Jahre aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zum Entscheidungszeitpunkt des Antragsgegners besonderes Gewicht für die Frage haben, ob im maßgeblichen Bereich eine mit benachbarten Gebieten im Biosphärenreservatsgebiet nicht vergleichbare atypische Sondersituation vorlag. Im Übrigen lassen die nunmehr vorgelegte Wildschadensmeldung oder sonstige Darlegungen des Antragsgegners aber auch nicht erkennen, inwiefern beide im Biosphärenreservat gelegene Gebiete in ihrer Größe bzw. Ausdehnung, besonderen Lage und auch ansonsten vergleichbar sind und die vorliegenden Zahlen deshalb überhaupt hinreichende Aussagekraft besitzen. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auch mit der Beschwerde nochmals ausführt, die örtliche Besonderheit der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen gegenüber anderen Gebieten im Biosphärenreservat folge aus deren Lage „umgeben von Wald“. Nach den vorliegenden Karten dürfte das kaum zu bestreiten sein, zumal dies auch den oben zitierten Darlegungen im Schreiben des Jagdbeirats vom 27. Juli 2011 und des Sachgebietsleiters Landwirtschaft des Antragsgegners vom 2. August 2011 entspricht. Soweit im angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2011 weiterhin ausgeführt wird, auch die Beratung mit Fachleuten aus den Bereichen Jagd, Forst und Naturschutz habe ergeben, dass frühere Probleme durch fortschreitenden Waldumbau und forcierte jagdliche Maßnahmen eingedämmt bzw. beseitigt worden seien, ist das jedenfalls auf der Grundlage seiner eigenen „Gemeinsamen Grundakte“ nicht nachvollziehbar. Insbesondere die o.g. „Beratung zu Wildzäunen in Parlow“ vom 30. August 2011 vermag das nicht zu belegen. Auch widerspricht das dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (Stellungnahme vom 21. Juni 2012), wo er ausgeführt hat, entscheidend für die - gegenüber der Stellungnahme des Jagdbeirats vom 27. Juli 2011 - anderen Schlussfolgerungen sei der Vortrag der Forstverwaltung (Bl. 49 ff. der Gemeinsamen Grundakte) gewesen, dass die Jagdpläne nach wie vor unterschritten würden. Im Übrigen ergeben die dortigen Abschuss-Statistiken ein durchaus differenziertes Bild. So wurde die Abschuss-Planung für Schwarzwild, insbesondere für 2010/2011, teilweise erheblich überschritten und wechseln sich auch in der Gesamtstatistik die Jahre, in denen die Abschuss-Planung überschritten wurde, mit denen einer Unterschreitung ab (Bl. 54). Soweit der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid seine Annahme, eine unbeabsichtigte Härte liege nicht vor, weil die Belastungen für den Antragsteller sich nicht von denen anderer Landwirte im Biosphärenreservat unterschieden, damit begründet hat, es werde seitens des Antragstellers nichts dazu gesagt, warum die von ihm behaupteten überhöhten Wildbestände nicht mit den üblichen jagdlichen Mitteln bekämpft werden könnten, übersieht er, dass mit dieser Begründung ein überhöhter Wildbestand und daraus resultierende Wildschäden nicht in Frage gestellt werden und dass die Bekämpfung mit den üblichen jagdlichen Mitteln auch keineswegs in seiner Hand liegt, sondern in der des Jagdausübungsberechtigten, d.h. vorliegend insbesondere der Jagdgenossenschaft Parlow bzw. der Pächter, an die diese die Jagd verpachtet hat. Dem Antragsteller gleichwohl zumindest mittelbar eine unzureichende jagdliche Bekämpfung überhöhter Wildbestände entgegenzuhalten, wäre deshalb verfehlt. Im Übrigen wäre es aber auch bedenklich, das Vorliegen einer nicht beabsichtigten Härte unabhängig vom Umfang der Wildschäden und einer möglichen Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs, wie dies seitens des Antragstellers behauptet wird und nach der bereits zitierten Stellungnahme des Sachgebietsleiters Landwirtschaft des Antragsgegners vom 2. August 2011 auch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist, allein deshalb zu verneinen, weil regelmäßig ein Schadensersatzanspruch nach § 29 Abs. 1 BJagdG gegenüber der Jagdgenossenschaft bzw. einem Pächter, d.h. ein bloß finanzieller Ausgleichsanspruch, besteht. Insoweit verweist die Beschwerde zutreffend auf den in § 7 Abs. 2 Nr. 3 BRVO zum Ausdruck kommenden Schutz der Fortführung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung. Zwar sind hiernach der Schutzzweck der BRVO und u.a. auch das Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BRVO „zu berücksichtigen“. Das aber setzt eine Abwägung voraus, die auf einer zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage beruht und nach Einstellung aller relevanten Gesichtspunkte erfolgt ist. Dazu gehört auch der Umstand, ob eine Fortführung einer bisherigen ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung möglich bleibt. Dass eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a BRVO von vornherein deshalb zu versagen wäre, weil dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren wäre, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon, dass der Antragsgegner dem Antragsteller eine solche Befreiung in der Vergangenheit bereits mehrfach gewährt hat, ohne dass dies ersichtlich als unvertretbar einzustufen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass das nach dieser Norm bestehende behördliche Ermessen dahingehend reduziert wäre, dass eine solche Befreiung künftig ausgeschlossen wäre. Nach alledem liegen derartig gewichtige Zweifel an der Ermessensfehlerfreiheit der Rückbauanordnung vor, dass deren sofortige Vollziehung derzeit nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).