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Beschluss

OVG 11 N 79.08

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1026.OVG11N79.08.0A
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Leitsätze
Die Frage, ob einer Gebühr eine erdrosselnde Wirkung zukommt, ist nicht anhand der subjektiven Einschätzung eines einzelnen, konkret betroffenen Gebührenschuldners, sondern - ebenso wie alle anderen im Rahmen des Äquivalenzprinzips beachtlichen Umstände - anhand objektiver Kriterien zu entscheiden. Davon ausgehend kann bei einem Anteil der Gebühr am Investitionsumfang von 0,48 % keine Rede davon sein könne, dass die Gebühr zu einem beachtlichen Kostenfaktor würde oder den Gebührenschuldner von der Investition abhalten könnte.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. September 2008 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 529.774,06 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob einer Gebühr eine erdrosselnde Wirkung zukommt, ist nicht anhand der subjektiven Einschätzung eines einzelnen, konkret betroffenen Gebührenschuldners, sondern - ebenso wie alle anderen im Rahmen des Äquivalenzprinzips beachtlichen Umstände - anhand objektiver Kriterien zu entscheiden. Davon ausgehend kann bei einem Anteil der Gebühr am Investitionsumfang von 0,48 % keine Rede davon sein könne, dass die Gebühr zu einem beachtlichen Kostenfaktor würde oder den Gebührenschuldner von der Investition abhalten könnte.(Rn.20) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. September 2008 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 529.774,06 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin, die eine Papier- und Wellpappenfabrik errichtet hat und betreibt, wendet sich in diesem wie in verschiedenen weiteren Verfahren gegen Gebühren, die der Beklagte für in diesem Zusammenhang vorgenommene Verfahrenshandlungen (insbesondere Erteilung mehrerer Teilgenehmigungen, einer Nachtragsgenehmigung zu einer Teilgenehmigung, Widerspruchsverfahren gegen Gebührenfestsetzungen) festgesetzt hat, hier konkret gegen die im 1. Teilbescheid vom 24. November 2003 festgesetzte Gebühr. Mit Bescheid des Beklagten vom 24. November 2003 wurde der Klägerin die 1. Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Papier und Pappe in Spremberg erteilt. Unter Ziffer I.5 des Bescheides setzte der Beklagte die Gebühr für diesen Verwaltungsakt auf 532.275 EUR fest. Nach der diesbezüglichen Begründung (Ziffer VI. des Bescheides) setzt sich der Gesamtbetrag zusammen aus Gebühren für die Errichtungsgenehmigung, für einen Erörterungstermin und für die Prüfung der Umweltverträglichkeit. Die Gebühr für die Errichtungsgenehmigung sei anhand der Gebühr für die eingeschlossene Baugenehmigung mit 506.404 EUR zu bestimmen gewesen, da die maßgebliche Tarifstelle der Gebührenordnung eine Festsetzung der Gebühr für die Entscheidung über die Genehmigung mindestens in Höhe der höchsten, für eine gem. § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung bei selbständiger Erteilung zu entrichtenden Gebühr vorsehe und die (immissionsschutzrechtliche) Gebühr auf der Grundlage der veranschlagten Errichtungskosten nur 360.675 EUR betrüge. Weiter seien für den zweistündigen Erörterungstermin 306 EUR und für die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung 25.565 EUR zu erheben. Sowohl den unter dem 3. Dezember 2003 gegen die Gebührenfestsetzung erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit dem diese insbesondere auf das erhebliche öffentliche Interesse des Landes an ihrem Projekt verwiesen und ergänzend einen Antrag auf Befreiung gem. § 6 GebG Bbg gestellt hatte, als auch den mit gleichem Schriftsatz gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2004 zurück. Der nachfolgende Antrag der Klägerin auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes blieb weitgehend erfolglos (VG Cottbus, Beschluss v. 5. August 2005 - 3 L 215/04 -, Beschluss des erkennenden Senats v. 19. September 2007 - OVG 11 S 33.05). Der am 24. Februar 2004 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2008 nur stattgegeben, soweit ein Betrag in Höhe von mehr als 529.774,06 EUR festgesetzt worden ist. Ein etwaiger Verstoß gegen das Begründungserfordernis aus § 14 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 GebG Bbg sei jedenfalls gemäß § 46 VwVfG Bbg unbeachtlich, da die – hier gebundene – Entscheidung nicht anders habe ausfallen können. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sei die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 19. Februar 1999 (GebO MUNR), weil es für die Entstehung der Kostenschuld auf den Zeitpunkt des Eingangs des Genehmigungsantrages am 5. Oktober 2001 ankomme. Gemäß § 1 Satz 1 i.V.m Anlage 1 Ziff. 2.1 GebO MUNR sei für die Entscheidung über eine Teilgenehmigung mindestens die höchste Gebühr anzusetzen, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre. Zu den eingeschlossenen Entscheidungen gehöre hier insbesondere die Baugenehmigung, deren Gebühr als Mindestgebühr anzusetzen sei, weil sie die gemäß 2.1.1. d) der Anl. 1 GebO MUNR anzusetzende Gebühr übersteige. Die Gebühr für die eingeschlossene Baugenehmigung sei gemäß § 2 Abs. 1 BauGebO (v. 24. Februar 1998, GVBl. II S. 237, i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 10. November 1999, GVBl. II S. 638) i.V.m. Anlage 1 Tarifstelle 1.1.1. BauGebO mit 12,00 DM je 1000,00 DM der Rohbausumme zu bemessen, die sich gem. § 9 Abs. 2 GebG Bbg, § 4 Abs. 1 BauGebO mit der im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung gültigen Tabelle der Rohbauwerte (Anlage 2 BauGebO) ergebe. Zu der daraus errechneten Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 985.548 DM seien gemäß § 1 S. 1 GebO MUNR in Verbindung mit Anl. 1 Tarifstellen 2.1.1 f) und 2.1.1 g) 600 DM für den zweistündigen Erörterungstermin und 50.000 DM für die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinzuzurechnen. Weitere Beträge für die von der unteren Bauaufsichtsbehörde zugelassenen fünf Abweichungen seien zu der sich danach ergebenden Summe von 1.036.148 DM bzw. 529.774,06 EUR nicht zu addieren. Die gegen die in dieser Höhe zutreffend festgesetzte Gebühr erhobenen Einwände der Klägerin stellten die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht in Frage. Die vorliegend einschlägigen Gebührenordnungen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht und der Beklagte habe - sofern es hierauf ankommen sollte - eine Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung zutreffend versagt. Die Gebührenordnungen entsprächen den Maßgaben des - für sie geltenden - § 3 GebG Bbg, in dem das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seine einfachrechtliche Ausprägung finde und der den wirtschaftlichen Wert für den Kostenschuldner ausdrücklich als ein Kriterium für die Bemessung von Gebührensätzen benenne. Der Umstand, dass die Gebührenordnungen eine den tatsächlichen Verwaltungsaufwand übersteigende Gebühr bestimmten, begründe danach keinen Verstoß gegen § 3 GebG Bbg. Hinsichtlich der sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe sei dem Verordnungsgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt und das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt, solange die Gebührenhöhe sich nicht vollständig von den Verwaltungskosten löse und unangemessen hoch sei. Dem genügten die der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Regelungen. Insbesondere bestünden bei der von der Klägerin errechneten Überschreitung des Verwaltungsaufwands durch die die Baugenehmigungsgebühr umfassende immissionsschutzrechtliche Gebühr noch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gebühr vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwands gelöst habe. Angesichts des Verhältnisses zwischen der Höhe der Gebühr und der Höhe der Investition (0,48 % bzw. bei Einbeziehung befürchteter weiterer Gebühren im Verhältnis zur Gesamtinvestition 0,64 %) komme der Gebühr auch keine erdrosselnde oder Preiserhöhungen auslösende Wirkung zu. Davon ausgehend habe der Landesgesetzgeber auch die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung für ihn ergebenden Grenzen nicht überschritten. Es begründe keine Verletzung des Gleichheitssatzes, dass Gebührenordnungen anderer Länder eine geringere Gebühr vorsähen. Die einschlägige Tarifstelle 2.1.1 der Anlage 1 GebO MUNR und insbesondere die vorliegend allein maßgebliche Regelung über die Mindesthöhe der Gebühr seien auch nicht in sich unverständlich und willkürlich. Mit dem dagegen fristgemäß gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, soweit es vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Zur Begründung der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nimmt sie zunächst auf - dem Begründungsschriftsatz nicht beigefügte - „Vorträge in den gleichgelagerten Verfahren zu Az. OVG 11 N 80.08 und Az. OVG 11 N 81.08“ Bezug. Des Weiteren trägt sie insbesondere vor, dass der Gebührenbescheid zur 1. Teilgenehmigung vom 24. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides bereits deshalb rechtswidrig sei, weil das Verwaltungsgericht die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr als rechtswidrig angesehen habe und diese Rechtswidrigkeit „gewissermaßen auch auf die Entscheidung über die Zurückweisung des Widerspruchs gemäß Ziffer 1“ durchschlage. Die Erhebung einer Gebühr von noch 529.774,06 EUR, deren Berechnung durch das Verwaltungsgericht der Höhe nach nicht angezweifelt werde, sei aber auch dem Grunde nach rechtswidrig, denn die maßgeblichen Regelungen der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung sowie der über den dortigen Verweis in Ziffer 2.1.1 d) der Anlage 1 in Bezug genommenen Baugebührenordnung stünden mit höherrangigem Recht nicht im Einklang. Die festgesetzte Gebühr betrage nach den diesbezüglichen, substantiiert dargelegten Ermittlungen der Antragstellerin das 5-fache der vom Antragsgegner tatsächlich erbrachten Behördenleistung. Die Bedeutung der angestellten Ermittlung des Verwaltungsaufwandes als Ausgangspunkt ihrer diesbezüglichen Argumentation und zum Nachweis der Unverhältnismäßigkeit der Gebührenhöhe habe das Verwaltungsgericht verkannt. Dieses habe sich nicht damit auseinandergesetzt, bei welcher Gebührenhöhe ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Äquivalenzprinzip unter Berücksichtigung der von der Beklagten erbrachten Behördenleistungen überhaupt vorliegen könne und es habe auch nicht in gebührender Weise gewürdigt, dass diese Gebühr „erdrosselnde Wirkung“ habe und ihr keinen angemessenen Spielraum freier Entfaltung belasse. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass die festgesetzte Gebühr lediglich 0,48 % der angegebenen Investitionssumme ausmache, übersehe es, dass es für die Prüfung einer erdrosselnden Wirkung nicht um die Frage einer Verhältnismäßigkeitsrechnung gehen könne, sondern um die sich ergebende absolute Höhe der Gebühr. In jedem Fall würde sie eine andere Entscheidung hinsichtlich ihres Standortes getroffen haben, wenn sie positive Kenntnis von dieser Höhe der Verwaltungsgebühren gehabt hätte. Als Indiz hierfür sei auf die für ein entsprechendes Vorhaben im Land Thüringen entstehenden, 10mal geringeren Kosten hingewiesen worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass im Verfahren zur Erlangung der (vollständigen) immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ihrer Anlage ein ganzes Bündel von Entscheidungen notwendig sei, von denen nach der Gebührenordnung jede separat zu betrachten sei. Die Unverhältnismäßigkeit der um das Fünffache höher als der tatsächliche Verwaltungsaufwand liegenden Gebühr für die 1. Teilgenehmigung sei noch umso höher einzuschätzen, als durch die endgültige Genehmigung nochmals eine Gebühr von ca. 360.000 EUR gem. Anl. 1 Tarifstelle 2.1.1 GebO MUNR erhoben werden könne. Die vom Verwaltungsgericht nur isoliert durchgeführte Betrachtung der Gebührenerhebung für die 1. Teilgenehmigung führe zu einer falschen rechtlichen Beurteilung des Gesamtzusammenhangs. Die Summe aller in diesem Rahmen möglichen Gebührenfestsetzungen sei jedenfalls unangemessen. Die Klägerin, der der Unterschied zwischen dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip bekannt sei, verkenne auch nicht, dass dem Äquivalenzprinzip kein Verbot einer Wertgebühr zu entnehmen sei. Es sei aber nicht mehr hinnehmbar, dass die von der Beklagten erhobene Gebühr das Fünffache der tatsächlich erbrachten Behördenleistung betrage. Ferner habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass ein Verstoß gegen Art. 70 ff., insbes. Art. 104 a ff. GG, vorliege, da die bei der Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben zu beachtenden Anforderungen nicht beachtet worden seien. Denn weder aus der Tarifstelle 2.1.1. der Anlage 1 noch aus der Gebührenordnung im Übrigen oder aus dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg sei erkennbar, weshalb der Landesgesetzgeber hier eine Maximalgebühr zulasse, die über dem Fünffachen oder sogar mehr der tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten liegen könne. Eine solche Gebührenhöhe sei auch nicht durch das Argument der Abschöpfung eines erheblichen wirtschaftlichen Vorteils gerechtfertigt. Die Antragstellerin bleibe schließlich dabei, dass die Regelung der einschlägigen Tarifstelle 2 in der Anlage zur Gebührenordnung in keiner Weise klar und nachvollziehbar und damit willkürlich sei. Der Beklagte tritt dem unter Bezugnahme auf die als überzeugend angesehenen Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils entgegen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Auf der insoweit maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO) liegt der allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. 1. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags auf „die Vorträge in den gleichgelagerten Verfahren zu Az. OVG 11 N 80.08 und Az. OVG 11 N 81.08“ verweist, fehlt es bereits an einer den Anforderungen genügenden Darlegung der Zulassungsgründe. Denn die erforderliche Begründung kann grundsätzlich nicht durch Bezugnahmen auf andere Schriftstücke ersetzt werden (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn 98, 58). Zwar kann dies - insbesondere bei Vorlage eines Schriftsatzes, der die Begründung für jedes von mehreren Parallelverfahren enthält oder bei Bezugnahme auf die Begründung in einem Parallelverfahren - ausnahmsweise anders zu beurteilen sein. Dies setzt indes weiter voraus, dass jedenfalls eine Abschrift des in Bezug genommenen Schriftstücks mit eingereicht wird (z.B. BAG, Urteil v. 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 -, NJW 1966, 565; Meyer-Ladewig/Rudisile, a.a.O. Rn 58). Bereits daran fehlt es hier. Im Übrigen wäre der Vortrag im Verfahren OVG 11 N 81.08, der sich in der Sache auf eine - nahezu wörtliche - Wiederholung der dortigen Klagebegründung beschränkt, aber auch nicht geeignet, eine Zulassung der Berufung zu begründen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2012, OVG 11 N 79.08). Auch das Vorbringen im (nach Rücknahme des dortigen Rechtsmittels bereits am 3. Dezember 2008 eingestellten) Verfahren OVG 11 N 80.08, in dem es - nach teilweiser Stattgabe durch das erstinstanzliche Urteil vom 19. September 2008 - nur noch um eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung eines Antrags der Klägerin auf Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung ging, betraf einen ganz anderen, anhand anderer Kriterien zu beurteilenden Verfahrensgegenstand und eine Relevanz des dortigen Vorbringens für das hiesige Verfahren hat die Klägerin nicht ansatzweise dargelegt. 2. Entsprechendes gilt für die Auffassung der Klägerin, dass der Gebührenbescheid zur 1. Teilgenehmigung vom 24. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides bereits deshalb rechtswidrig sei, weil das Verwaltungsgericht die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr über den Betrag von 529.774.06 EUR als rechtswidrig angesehen habe und diese Rechtswidrigkeit „gewissermaßen auch auf die Entscheidung über die Zurückweisung des Widerspruchs gemäß Ziffer 1“ durchschlage. Denn gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein Verwaltungsakt nur aufzuheben, „soweit“ er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, und der Zulassungsbegründung ist keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen, weshalb eine auf den rechtswidrig belastenden Teil beschränkte Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Gebührenfestsetzung im konkreten Fall unzulässig sein sollte. Soweit der Kläger darauf verweist, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Beklagte gegen die Begründungspflicht des § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (v. 18. Oktober 1991, GVBl. I S. 452, zul. geändert am 17. Dezember 2003, GVBl. I 2003, S. 298, 304; am 16. Juli 2009 außer Kraft getreten durch Gesetz v. 7. Juli 2009, GVBl. I S. 246, 252; i.F. GebG Bbg) verstoßen habe, führt dieser - vom Verwaltungsgericht offen gelassene - Punkt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil das Verwaltungsgericht weiter angenommen hat, dass dieser Mangel jedenfalls gem. § 46 VwVfG Bbg unbeachtlich sei, weil die gebundene Entscheidung insoweit nicht anders habe ausfallen können. Auch hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. 2. Die Klägerin beanstandet ausdrücklich weder die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach gem. § 11 Abs. 1 1. Alt. GebG Bbg richtige Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 19. Februar 1999 (GVBl. II S. 131) sei, noch die Höhe der vom Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage errechneten Gebühr. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Gebührenordnung des MUNR vom 19. Februar 1999 und die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht vom 24. Februar 1998 i.d.F. der 2. Verordnung zur Änderung dieser Verordnung (v. 10. November 1999) den Maßgaben des § 3 GebG Bbg entsprechen, stellt die Klägerin jedenfalls nicht erkennbar in Frage (a). Sie macht vielmehr - nur - geltend, dass die einschlägigen Regelungen mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stünden, da sie gegen das Äquivalenzprinzip verstießen bzw. ihnen „erdrosselnde Wirkung“ zukomme (b.), dass der brandenburgische Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit dem Erlass der dem Gebührenbescheid zugrunde liegenden Gebührenregelungen seine Gesetzgebungskompetenz überschritten habe (c.) und die hier konkret einschlägige Tarifstelle Anlage 1 Ziffer 2.1.1 GebO MUNR unklar und unverständlich sei (d.). Auch insoweit ergeben sich aus der Zulassungsbegründung aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. a) Soweit die Klägerin - quasi „vor die Klammer gezogen“ - meint, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung der von ihr selbst durchgeführten Ermittlung des - danach nur ca. 1/5 der festgesetzten Gebühr betragenden - Verwaltungsaufwandes als Ausgangspunkt ihrer Argumentation verkannt habe, kann dahinstehen, ob damit tatsächlich ernstliche Zweifel oder vielmehr ein Verfahrensmangel gerügt werden. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ergebnisse der von der Klägerin angestellten Berechnung des entstandenen Verwaltungsaufwands tatsächlich zur Kenntnis genommen und gerade auch im Hinblick auf eine sich daraus etwa ergebende Verletzung des Äquivalenzprinzips rechtlich gewürdigt. Dass diese Würdigung nicht zu dem von der Klägerin selbst daraus gezogenen Schluss des Vorliegens einer solchen Verletzung geführt hat, ändert daran nichts. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Frage befasst hat, „wann (bei welcher Gebührenhöhe) ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip … überhaupt vorliegen könnte“. Denn nachdem es jedenfalls die hier behauptete und zugunsten der Klägerin als richtig unterstellte Festlegung der Gebühr auf (etwa) das Fünffache der Verwaltungskosten als unbedenklich angesehen hatte, kam es auf diese weitergehende Frage aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich an. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass und ggf. weshalb dies anders zu beurteilen sein sollte. b) Auf der Grundlage des diesbezüglichen Zulassungsvorbringens ist auch nicht feststellbar, dass die Gebührenerhebung auf der Grundlage der Regelung in Anlage 1 Tarifstelle 2 GebO MUNR gegen das Äquivalenzprinzip oder das von der Klägerin aus Art. 2 GG abgeleitete Verbot von Gebühren mit „erdrosselnder Wirkung“ verstoßen könnte. Die Klägerin rügt zunächst zu Unrecht „Feststellungen des Verwaltungsgerichts“, wonach es auf die von der Klägerin vorgenommene Darstellung der Prüfungsleistungen nicht ankomme, da das Äquivalenzprinzip nicht das Verhältnis der Gebührenhöhe zum Verwaltungsaufwand, sondern das Verhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner betreffe. Denn das Verwaltungsgericht ist in ausdrücklichem Anschluss an die auch von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 19. Januar 2000 - 11 C 5.99 -, NVwZ-RR 2000, 533 ff.) davon ausgegangen, dass auch dann, wenn für die Gebührenbemessung auf den Wert der durch die gebührenpflichtige Amtshandlung erbrachten Leistung abgestellt werde, das Äquivalenzprinzip verlange, dass der als Gebühr zu entrichtende Hundert- oder Tausendsatz des Wertes nicht unangemessen hoch sei. Bei der daran anschließenden Prüfung, ob dieses Verhältnis im konkreten Fall noch gewahrt ist, ist das Verwaltungsgericht auch von den von der Klägerin angestellten Berechnungen ausgegangen, wonach die die Baugenehmigungsgebühr umfassende immissionsschutzrechtliche Gebühr den Verwaltungsaufwand etwa um das Fünffache übersteigen soll. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht bei einer Überschreitung in dieser Höhe noch keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass sich die Gebühr vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes gelöst hat, wird allein durch die gegenteilige Wertung der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Im vom Verwaltungsgericht insoweit in Bezug genommenen, im vorangegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 19. September 2007 (- OVG 11 S 33.05 -, S. 9 f. EA) hatte dieser bereits darauf hingewiesen, dass ein dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und den Kosten des Verwaltungsaufwandes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst bei sehr viel größeren Diskrepanzen angenommen worden sei (einerseits Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, zitiert nach juris, Rn 15: grobes Missverhältnis bei einer den Verwaltungsaufwand um das 4.444fache überschreitenden Gebühr; andererseits Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, zitiert nach juris, Rn 46: keine Beanstandung einer sich auf das 16fache der Verwaltungskosten belaufenden Gebühr). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen in keiner Weise auseinander. Der von der Klägerin als Indiz für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gewertete Umstand, dass die Gebühr für eine entsprechende Genehmigung in Thüringen fast 10mal geringer ausgefallen wäre als die nach den brandenburgischen Gebührenregelungen anzusetzende Gebühr, vermag eine Unangemessenheit der brandenburgischen Regelung schon deshalb nicht zu erweisen, weil die in Thüringen anfallende Gebühr danach offenbar nicht einmal die Kosten des hier entstandenen, selbst nach dem Vortrag der Antragstellerin ca. 105.000 EUR betragenden Personalaufwandes abdecken würde. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass unterschiedliche Gebührenansätze für vergleichbare Amtshandlungen in verschiedenen Bundesländern auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz begründen (BVerfG, Beschluss v. 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, zit. nach juris, Rn 181; BVerwG, Beschluss v. 4. September 1987 - 3 B 23.87 -, zit. nach juris Rn 5), greift die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung ausdrücklich nicht an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht - wiederum unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 19. September 2007 (OVG 11 S 33.05, EA S. 11 ff.) - eine „erdrosselnde“ bzw. Preiserhöhungen auslösende Wirkung der Gebührenerhebung im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Höhe der verfahrensgegenständlichen Gebühr und der Höhe der von der Klägerin angegebenen Investitionssumme (0,48 %) selbst bei Berücksichtigung der von der Klägerin befürchteten Gebühren für weitere Teilgenehmigungen im Verhältnis zur Gesamtinvestition (0,64 %) als ausgeschlossen angesehen hat. Der Senat hatte dazu im Beschluss vom 19. September 2007 (S. 13 f. EA) ausgeführt: „Denn die Frage, ob einer Gebühr eine derartige Wirkung zukommt, ist nicht anhand der subjektiven Einschätzung eines einzelnen, konkret betroffenen Gebührenschuldners, sondern - ebenso wie alle anderen im Rahmen des Äquivalenzprinzips beachtlichen Umstände - anhand objektiver Kriterien zu entscheiden. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass bei einem Anteil der Gebühr am Investitionsumfang von 0,48 %, wie er sich im konkreten Fall ergebe, keine Rede davon sein könne, dass die Gebühr zu einem beachtlichen Kostenfaktor würde oder den Gebührenschuldner von der Investition abhalten könnte. Auch wenn die für die Gesamtanlage anfallenden Gebühren sich insgesamt auf ca. 1.000.000 EUR belaufen sollten (von denen 700.000 EUR bisher angefallen, ca. 360.000 EUR noch zu erwarten sein sollen), betrüge der Anteil der Gebühren am Gesamtinvestitionsumfang (im Genehmigungsantrag angegeben mit 322.000.000 DM, entspricht 164.635.980 EUR) insgesamt noch immer erst 0,64 %. Dass von einer Gebühr in dieser Höhe eine erdrosselnde, auch bei Fehlen möglicher Alternativstandorte von der Durchführung des Vorhabens abschreckende Wirkung ausgehen könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Allein der Umstand, dass einzelne Investoren auf andere, gerade wegen der Höhe der Gebühren für sie „günstigere“ Standorte ausweichen könnten, vermag eine erdrosselnde Wirkung der Gebührenhöhe nicht zu belegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Standortentscheidungen für Investitionen dieser Größenordnung von zahlreichen weiteren Faktoren (wie Verkehrsanbindung des Standortes, Nähe zu Absatzmärkten und/oder Zulieferern, Angebot qualifizierter Arbeitskräfte, Fördermittel - von denen das Land Brandenburg hier nach eigenen Angaben der Antragstellerin ca. 22 Millionen EUR gezahlt hat - u.ä.) abhängen, denen jedenfalls im Regelfall eine wesentlich größere Bedeutung zukommen dürfte als der Höhe der anfallenden Genehmigungsgebühr. Unterhalb der durch eine - hier gerade nicht feststellbare - „erdrosselnde Wirkung“ markierten Schwelle bleibt die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Risikos derartiger, von einer Prognose des Verhaltens potentieller Investoren abhängiger Auswirkungen einer Gebührenbemessung dem hierzu berufenen Gesetz- und Verordnungsgeber überlassen. Das allein auf die - zudem nur behauptete, nicht glaubhaft gemachte - Erheblichkeit der Gebührenhöhe für ihre eigene Standortentscheidung abstellende Vorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dass die Gebührenhöhe einen beachtlichen, Preiserhöhungen auslösenden Kostenfaktor darstellen könnte, hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal dieses Verbot der Gebührenerhebung nicht schon dann entgegensteht, wenn zu erwarten wäre, dass der Schuldner die von der Gebühr ausgelösten Kosten über den Preis auf seine Kunden abwälzt (BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, zitiert nach juris, Rn 45).“ Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, das diesen Beschluss des Senats nicht einmal erwähnt, vermag die hierauf Bezug nehmende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin weiter meint, dass es auf die sich aus dem Gebührenbescheid ergebende absolute Höhe der Gebühr ankomme, da es sie bzw. ihre Muttergesellschaft „aller Wahrscheinlichkeit nach“ von einer Durchführung der Investition in Brandenburg abgehalten haben würde, wenn sie die absolute Höhe der Gebühr vorausgesehen hätte, fehlt es bereits an jeder Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Gründen. Der Vorwurf, dass das Verwaltungsgericht nur isoliert eine Betrachtung der Gebührenerhebung in Bezug auf die 1. Teilgenehmigung durchgeführt und den „Gesamtzusammenhang eines Verfahrens nach dem BImSchG“ rechtlich falsch beurteilt habe, trifft schon tatsächlich nicht zu, da das Verwaltungsgericht die „von der Klägerin befürchteten weiteren Gebühren im Verhältnis zur Gesamtinvestition (0,64 %)“ sehr wohl berücksichtigt hat. Dass die sich insgesamt ergebenden Gebührenforderungen über dem bereits im zitierten Beschluss des Senats berücksichtigten Betrag von ca. 1.000.000 EUR liegen könnten, wird mit dem Zulassungsvorbringen weder behauptet noch gar nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Klägerin in anderem Zusammenhang (S. 16 der Zulassungsbegründung) behauptet, dass durch die „endgültige Genehmigung“ nochmals eine Gebühr erhoben werden könne, die gemäß Anlage 1 Tarifstelle 2.1.1 GebO MUNR ca. 360.000 EUR betragen könne, ist schon nicht ersichtlich, wofür eine solche - danach offenbar selbst zur Zeit der Erstellung der Zulassungsbegründung noch nicht festgesetzte - Gebühr noch anfallen sollte, nachdem der Klägerin mit der 3. Teilgenehmigung vom 17. März 2005 bereits der Betrieb der Papierproduktionsanlage genehmigt wurde. Die Verwaltungsgebühr für diese Betriebsgenehmigung - die im Übrigen Gegenstand des Verfahrens OVG 11 N 21.09 (VG 4 K 952/05) ist - wurde indes nicht auf 360.000 EUR, sondern gem. Anlage 1 Tarifstelle 2.1.1 Buchst. e) GebO MUNR auf 1.500 EUR festgesetzt. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der brandenburgische Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit dem Erlass der dem Gebührenbescheid zugrunde liegenden Gebührenregelungen seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten habe, wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Den umfangreichen, aber ohne jeden konkreten Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils abgefassten abstrakten Ausführungen zu den insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist schon nicht zu entnehmen, dass und ggf. inwiefern das Verwaltungsgericht - das wie die Klägerin von den sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (- 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 -, NVwZ 2003, 715 ff.) ergebenden Grundsätzen ausgegangen ist - diese verkannt haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat in ausdrücklicher Anknüpfung an diese Entscheidung nachvollziehbar dargelegt, dass der den hier in Rede stehenden Rechtsgrundlagen beigelegte Zweck der Vorteilsabschöpfung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sei, weil der verfassungsrechtlich zulässige Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs in § 3 GebG Bbg hinreichend erkennbar bestimmt sei. Der demgegenüber erhobene pauschale Einwand der Klägerin, dass „die Bemessung und damit die Ermittlung der Verwaltungsgebühren entsprechend der Regelung in der Anlage 1, Tarifstelle 2.1.1“ GebO MUNR die insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen „entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts“ nicht erfülle, da „weder aus der Regelung selbst noch aus anderen Anhaltspunkten innerhalb oder außerhalb der Gebührenordnung (GebO MUNR) oder des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg (GebG Bbg) erkennbar“ sei, weshalb der Landesgesetzgeber „eine Maximalgebühr zulässt, die über das 5-fache oder sogar mehr der tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten in Bezug auf die Erteilung einer Teilgenehmigung gemäß § 8 BImSchG liegen kann“, vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Denn er erwähnt den § 3 GebG Bbg nicht einmal und lässt auch sonst jede nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den - im Rahmen der vorangegangenen Prüfung des § 3 GebG Bbg auch auf den weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und dessen Berechtigung zum Erlass generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen verweisenden - Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vermissen. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin, dass eine Gebühr, die fünfmal so hoch sei wie der tatsächlich angefallene Verwaltungsaufwand „auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt“ sei, dass „hier die Klägerin einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil von dieser Genehmigung hat und dieser in dieser Höhe abgeschöpft werden könnte, was ja grundsätzlich nach dem Äquivalenzprinzip möglich ist“. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin wiederum ohne jede Begründung oder Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts meint - die hier konkret einschlägige Tarifstelle Anlage 1 Ziffer 2.1.1 GebO MUNR unklar oder unverständlich sei bzw. den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz der Normenklarheit nicht erfüllten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ermittlung der jeweiligen Gebühr anhand der - in Buchst. a) bis d) nach der Höhe der Errichtungskosten differenzierenden - Regelung auf Grundlage der Tarifstelle nach eindeutigen Formeln erfolge, nach denen der für die Berechnung maßgebliche Tausendsatz der Errichtungskosten sich stufenweise mit dem Anstieg der Errichtungskosten ermäßige und durch die außerdem sichergestellt sei, dass auf der nächst höheren Stufe nicht der Höchstbetrag der vorhergehenden Stufe unterschritten werde. Diese Regelung ist als solche weder unklar noch willkürlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aber auch zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass für die verfahrensgegenständliche Gebührenfestsetzung allein die - ohne weiteres aus sich heraus verständliche - Regelung über die Mindesthöhe der Gebühr maßgeblich ist, wonach die Gebühr mindestens so hoch ist wie die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre. Dem auf ein bloßes Bestreiten („… bleibt die Klägerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus auch dabei, …“) beschränkten Vorbringen der Klägerin ist weder zu entnehmen, inwiefern diese Regelung missverständlich sein könnte, noch warum es „willkürlich“ sein sollte, durch eine solche Vorgabe sicherzustellen, dass der mit einer eingeschlossenen behördlichen Entscheidung verbundene, nach den für diese geltenden spezielleren Gebührenvorschriften bewertete wirtschaftliche Vorteil für den Begünstigten hinreichend Berücksichtigung findet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Die Reduzierung des Streitwerts gegenüber dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag resultiert aus dem durch die erstinstanzliche teilweise Stattgabe reduzierten Streitgegenstand des Zulassungsverfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).