Beschluss
OVG 11 RS 3.12, OVG 11 RM 1.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1204.OVG11RS3.12.0A
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Leitsätze
Es genügt, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09.(Rn.2)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 wird zu-rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es genügt, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09.(Rn.2) Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 wird zu-rückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise durch den Beschluss des Senats vom 5. November 2012, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2012 zurückgewiesen und sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt wurde, hat der Antragsteller nicht begründet dargelegt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Mit dem Rechtsbehelf des § 152a VwGO hat der Gesetzgeber eine gerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall geschaffen, dass ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in entscheidungser-heblicher Weise verletzt hat. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht dazu, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligten-vorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, 580 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG bietet auch keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung oder einer (angeblich) falschen rechtlichen Einschätzung durch das Gericht. Solche Rügen betreffen nämlich die richterliche Rechtsfindung als solche, nicht aber den - durch Art. 103 Abs. 1 GG allein ge-währleisteten - äußeren Verfahrensgang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262 f.; BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsteller im Anhörungs-rügeschriftsatz vom 23. November 2012 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt: Er macht geltend, der Senat habe überwiegenden Vortrag in seiner Beschwerde-schrift übergangen. Ihm stehe jedenfalls eine asylverfahrensunabhängige Duldung zum Zusammenleben mit seiner hier wohnhaften Ehefrau zu. Über seinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis habe der Antragsgegner bisher nicht entschieden, für die Zeit der Überprüfung müsse ihm zumindest eine Duldung erteilt werden. Damit habe sich das Gericht nicht auseinandergesetzt. Des Weiteren befinde er sich in Berlin in medizinischer und psychologischer Behandlung und sei zwischenzeitlich bereits einmal operiert worden. Die weitere Fortsetzung der hiesigen Behandlung sei für den Therapieerfolg notwendig, im Übrigen aber auch sinnvoller. Auch habe er unabhängig davon aus familiären Gründen einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, zumindest Duldung. Zuständig dafür sei die Ausländerbehörde, die für den Ehegatten zuständig sei. Schließlich habe sich der Senat in seinem Beschluss vom 5. November 2012 auch nicht mit seinem Anspruch auf Duldung für die Dauer des Antragsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befasst. Dieses Rügevorbringen ist bereits in Gänze unzutreffend. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 5. November 2012 mit der Frage des Bestehens eines Duldungsanspruchs des Antragstellers sowohl unter dem Gesichtspunkt seiner hiesigen medizinischen und psychologischen Behandlung als auch im Hinblick auf seine in Berlin lebende Ehefrau befasst und hatte dabei auch den hier gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Blick. Insoweit ist insbesondere auf die Darlegung des Beschwerdevorbringens im Beschlussabdruck Seite 4 letzter Absatz und S. 5 erster Absatz zu verweisen. Hieran anschließend hat der Senat im Einzelnen ausgeführt, warum dem Antragsteller ein solcher (asylverfahrensunabhängiger) Anspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht zusteht und dies mit dessen (örtlicher) Unzuständigkeit zur Entscheidung hierüber begründet. Soweit der Antragsteller diese Auffassung für unzutreffend bzw. unrichtig hält, ist darauf zu verweisen, dass eine solche Rüge nicht den äußeren Verfahrensgang betrifft, sondern die richterliche Rechtsfindung. Diese kann jedoch - wie oben ausgeführt - nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -, juris Rz. 3 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).