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Beschluss

OVG 11 N 22.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:1220.OVG11N22.10.0A
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Leitsätze
Es nichts dafür ersichtlich, warum das BJagdG der brandenburgischen Regelung widerstreiten sollte, den Begriff einer „im Zusammenhang stehenden Form“ im Rahmen einer Herabsetzungsentscheidung abweichend vom Begriff der „zusammenhängenden Grundflächen“ in § 7 Abs 1 S 1 BJagdG zu definieren.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Januar 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.460 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es nichts dafür ersichtlich, warum das BJagdG der brandenburgischen Regelung widerstreiten sollte, den Begriff einer „im Zusammenhang stehenden Form“ im Rahmen einer Herabsetzungsentscheidung abweichend vom Begriff der „zusammenhängenden Grundflächen“ in § 7 Abs 1 S 1 BJagdG zu definieren.(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Januar 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.460 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG die Verpflichtung des Beklagten zur Ausweisung eines Eigenjagdbezirkes mit einer Fläche von ca. 146 ha in der Gemeinde Schwarzbach unter Verringerung der gesetzlichen Regelgröße. Zur Begründung seines mit Schreiben vom 20. März 2006 gestellten Antrags machte der Kläger unter Verweis auf einen beigefügten Lageplan, in dem neben den Grenzen des begehrten Eigenjagdbezirks die eigenen Flächen mit Flurstücksnummern und die Fremdflächen mit Größenangaben versehen und farblich gekennzeichnet sind, geltend, die zusammenhängenden Flächen im Sinne des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) betrügen 75,6747 ha. Hinzu kämen noch zusätzliche, ganz oder überwiegend eingeschlossene, sogen. untermäßige fremde Flächen von 32,5 ha und eigene Flächen von 6,178 ha. Ferner müssten - sich in Richtung Westen anschließende - fremde Flächen mit einer Gesamtgröße von 31,6 ha, die mangels hinreichender Größe keinen Eigenjagdbezirk begründen könnten, diesem Eigenjagdbezirk zugeschlagen werden. Durch Bescheid vom 26. September 2006 lehnte der Beklagte diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, zwar sei der Kläger Eigentümer von zusammenhängenden Flächen von 75,6747 ha, jedoch komme eine Verringerung der Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes von 150 ha auf 75 ha nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG nur in Betracht, wenn die in § 1 der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (BbgJagdDV) genannten Bedingungen erfüllt seien. Das sei jedoch nicht der Fall. Vorliegend fehle für einzelne Flurstücke, soweit es sich um Flächen mit der äußeren Gestalt langgezogener schmaler Streifen handele, die dort vorgesehene Mindestbreite von 300 m, für andere Flurstücke fehle sogar die notwendige Verbindung zu eigenen Flächen. Auch bezögen sich die in § 1 Abs. 1 BbgJagdDV geforderten Bedingungen allein auf Flächen des Klägers und könnten auch ansonsten „untermäßige“ Flächen, d.h. solche, die eine Verbindung zu einem anderen Jagdbezirk von unter 100 m herstellten und selbst weniger als 300 m breit seien, hiernach nicht berücksichtigt werden. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2006 zurück. Zur Begründung wurde dort u.a. ausgeführt, die zusammenhängenden Grundflächen des begehrten Eigenjagdbezirks mit einer Größe von 75, 6747 ha wiesen an mehreren Stellen nicht die in § 1 BbgJagdDV geforderten Mindestvoraussetzungen auf. Anders als im Rahmen von § 7 Abs. 1 BJagdG, nach dem Eigenjagdbezirke kraft Gesetzes entstehen, reichten hiernach bei der vorliegenden Entstehung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG durch Verwaltungsakt „reine Punktverbindungen“ nicht aus. Auch eine Angliederung nach § 5 Abs. 1 BJagdG i.V.m § 2 Abs. 3 BbgJagdG komme nur in Betracht, wenn ein Eigenjagdbezirk bereits existiere. Das aber sei vorliegend gerade nicht der Fall. Auch wäre ansonsten die Angliederung an einen anderen gemeinschaftlichen Jagdbezirk zu prüfen. Die vor allem mit der Notwendigkeit der Prüfung einer zusammenhängenden Gestalt nach den konkreten Verhältnissen und der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1 BbgJagdGDV begründete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21. Januar 2010 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Ausgehend von den in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgJagdG i.V.m. § 1 BbgJagdG genannten rechtlichen Voraussetzungen sei der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger schon keine zusammenhängende Fläche von 75 ha zur Verfügung stehe. Soweit Letzterer wegen eines punktbezogenen Zusammenhanges eine zusammenhängende Fläche nach dem BJagdG von 75, 6747 ha zugrundelege, übersehe er, dass die BbgJagdDV weitergehende Anforderungen stelle. Danach genüge ein nur punktueller Zusammenhang nicht, vielmehr werde eine Verbindung der Grundflächen von 100 m Breite verlangt. Vorliegend seien die Flurstücke und der Flur jedoch nur punktuell an das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück der Flur angeschlossen. Bei den Flurstücken 94, 95 und 90 sei kein Anschluss in einer Breite von 100 m an das Flurstück gegeben. Lasse man (allein) die Flurstücke und weg, liege der zusammenhängende Bestand bei ca. 70 ha, was nicht ausreiche. Auch die vom Kläger in seinem Antrag vom 20. März 2006 einbezogenen „zusätzlichen Grundflächen“ im Umfang von 38,678 ha rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Denn für eine solche Einbeziehung gebe es keine rechtliche Grundlage. Hinsichtlich der Flurstücke und der Flur fehle schon der Zusammenschluss mit den anderen Flurstücken. Bei den sonstigen zusätzlichen Grundflächen greife § 5 Abs. 1 BJagdG, d.h. eine Abrundung, nicht, weil dort die Angliederung an einen bereits bestehenden Eigenjagdbezirk vorausgesetzt werde. § 5 Abs. 2 BJagdG, der Regelungen nur für Flächen in einer bestimmten Ausdehnung (sogen. Schmalflächen) enthalte, sei ebenfalls nicht einschlägig. Hiernach unterbrächen solche Flächen nicht den (ohne sie vorhandenen) Zusammenhang eines Jagdbezirks und stellten hiernach auch den fehlenden Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Die in der dem Antrag beigefügten Karte dargestellten Flächen wiesen nicht die in § 5 Abs. 2 BJagdG ausgewiesene Typik insbesondere einer geringen Breite wie bei Straßen, Wasserläufen, Wegen etc. auf. Allenfalls möge dies für ein (benanntes) Flurstück von 0,25 ha gelten, nicht jedoch für die anderen Flächen wie etwa für ein mehr als 50 m breites Flurstück zwischen den Flurstücken 79 und 81 bzw. eines zwischen den Flurstücken 86 und 94 der Flur 1. Zudem durchschnitten diese Flächen nicht den Bereich der Flächen des Klägers, könnten also auch nicht den Zusammenhang durchbrechen oder einen solchen herstellen. Angesichts dessen könne die Frage offen bleiben, ob unter § 5 Abs. 2 BJagdG fallende Flächen, wenn sie innerhalb eines geschlossenen Eigenjagdbezirkes liegen, diesem zuzurechnen wären. Unter Einbeziehung der allenfalls einzurechnenden Wegeflächen und des Flurstücks mit 0,25 ha Fläche sei deshalb die erforderliche Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks von 75 ha nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG nicht erreicht. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. Der Landesgesetzgeber habe mit der Festsetzung der Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes von 150 ha in § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG von der bundesgesetzlichen Ermächtigung in § 7 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit dem Ziel Gebrauch gemacht, unter Berücksichtigung des großflächig und dünn besiedelten Landes die Bildung von Kleinstrevieren zu vermeiden und eine optimale Hege zu ermöglichen. Soweit der (Landes-)Gesetzgeber im Verordnungswege eine Ausnahme in Bezug auf eine Herabsetzung der Fläche auf 75 ha zulasse, sei die Regelung in § 1 BbgJagdGDV auch gesetzeskonform. Gerade mit Blick auf das Gesetzesziel der Vermeidung von Kleinstrevieren und Zersplitterung von Jagdrevieren sei es sachgerecht, die Herabsetzung der Mindestgröße nur zuzulassen, wenn ein Eigenjagdgebiet eine im Zusammenhang stehende Form aufweise. Darüber hinaus sei es „sachgerecht, wenn dies weiter definiert wird nämlich dahingehend, dass die Grundflächen eine Verbindung von 100 m Breite aufweisen“ müssten. Denn das „ermöglicht eine eigenständige Hege und Bejagung“. Es liege „auf der Hand, dass insbesondere bei punktuellen Zusammenfassungen von Flächen die Jagd erschwert ist und eine Gefährdung mit sich bringen kann“. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle selbst der Untergang eines existierenden Eigenjagdbezirks - und zwar auch bei einer höheren Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk - keine Enteignung dar, stehe vielmehr mit dem Eigentumsschutz und auch dem Jagdrecht in Einklang. Die gemeinsame Ausübung des Jagdrechts mit Jagdgenossen anstelle der alleinigen sei nämlich eine zulässige ändernde Bestimmung des Eigentumsinhalts. II. Der am 1. März 2010 gestellte und am 6. April 2010 - dem Dienstag nach Ostern - auch rechtzeitig begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 3. Februar 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und auch nicht das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein. Hieran gemessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Kläger macht zur Zulassungsbegründung zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe sich „mit der Frage, ob die BbgJagdGDV überhaupt rechtsgültig ist, nicht auseinandergesetzt“. Dies näher begründend und konkretisierend führt er sodann aus, mit der Bestimmung in § 1 Ziffer 1 BbgJagdGDV, wonach die Fläche eine im Zusammenhang stehende Form aufweisen müsse, was eine Verbindung der Grundflächen von 100 m Breite und eine Mindestflächenbreite von 300 m für in ihrer Gestalt lang gezogene schmale Streifen voraussetze, werde sowohl die Regelung in § 7 Abs. 1 BJagdG - diese ermögliche den Ländern nur eine höhere Festsetzung der Mindestgröße - als auch in § 7 Abs.1 BbgJagdG „konterkariert“. Denn mit der Regelung in § 1 Ziffer 1 BbgJagdGDV sei das „zuständige Mitglied der Landesregierung“ über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgegangen und habe nicht lediglich die Mindestgröße höher festgesetzt. Vielmehr habe es die Berechnung der Mindestgröße neu bestimmt, indem es den Begriff des Zusammenhangs von Flächen in § 7 Abs. 1 BJagdG, der sich auch aus § 5 Abs. 2 BJagdG ergebe, neu und abweichend dahingehend definiert habe, dass eine nach § 5 BJagdG zulässige Punktverbindung nicht ausreiche, sondern Verbindungen von 100 m und für langgestreckte Flächen eine Breite von 300 m erforderlich seien. Dazu aber sei weder der Landesgesetzgeber noch der Verordnungsgeber des Landes berechtigt gewesen. Die Rüge einer unterbliebenen Auseinandersetzung des Gerichts mit der Rechtsgültigkeit der BbgJagdGDV ist bereits im Ansatz unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat sich hiermit, d.h. hinsichtlich der vom Kläger nur beanstandeten Regelung in § 1 Ziffer 1 BbgJagdGDV, durchaus „auseinandergesetzt“. Denn es führt auf Seite 8 in Absatz 1 ausdrücklich Folgendes aus: „Soweit der (Landes-)Gesetzgeber im Verordnungswege eine Ausnahme zulässt in Bezug auf eine Herabsetzung der Fläche auf 75 ha, ist die Regelung in § 1 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg auch gesetzeskonform. Gerade mit Blick auf das Ziel des Gesetzes, Kleinstreviere und eine Zersplitterung von Jagdrevieren zu vermeiden, ist es sachgerecht, eine Herabsetzung der Mindestgröße für Eigenjagdgebiete nur dann zuzulassen, wenn diese eine im Zusammenhang stehende Form aufweisen. Darüber hinaus ist es sachgerecht, wenn dies weiter definiert wird nämlich dahingehend, dass die Grundflächen eine Verbindung von 100 m Breite aufweisen. Dies ermöglicht eine eigenständige Hege und Bejagung. Es liegt auf der Hand, dass insbesondere bei punktuellen Zusammenfassungen von Flächen die Jagd erschwert ist und eine Gefährdung mit sich bringen kann.“ Übersieht der Kläger aber, dass sich das verwaltungsgerichtliche Urteil durchaus mit der Rechtsgültigkeit der beanstandeten Regelung in § 1 Ziffer 1 BbgJagdGDV befasst und diese unter Begründung seiner Auffassung mit den Zielvorgaben des Gesetzgebers ausdrücklich als gesetzeskonform angesehen hat, geht die Zulassungsbegründung insoweit schon ins Leere. Darüber hinaus geht der Kläger aber auch zu Unrecht davon aus, dass die Regelung in § 1 Ziffer 1 BbgJagdGDV die Regelung in § 7 Abs. 1 BJagdG, wonach ein Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes entsteht, soweit eine zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Fläche von 75 ha an im Eigentum ein und derselben Person steht, „konterkariert“. Das Verwaltungsgericht verweist zu Recht darauf, dass das Land Brandenburg von der in § 7 Abs. 1 Satz 2 BJagdG den Ländern freigestellten Möglichkeit einer höheren Festsetzung der Mindestgröße Gebrauch gemacht habe, indem es mit § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG eine Mindestgröße von 150 ha für Eigenjagdbezirke festgesetzt habe. Diese (gesetzliche) Entstehung eines Eigenjagdbezirkes im Land Brandenburg steht vorliegend nicht im Streit und ist auch nicht Gegenstand des beanstandeten § 1 Ziffer 1 BbgJagdGDV. Dieser betrifft vielmehr nur die - von der Regelung in § 7 Abs. 1 BJagdG unabhängige und einen anderen Fall betreffende - Frage, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Jagdbehörde auf Antrag des (Grund-Eigentümers die gesetzliche Mindestgröße von Eigenjagdbezirken in Brandenburg von 150 ha auf 75 ha durch Verwaltungsakt herabsetzen kann. Dies ist in § 7 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG vorgesehen und zwar unter der Voraussetzung, dass dem nicht wesentliche Belange der Hege und Jagd entgegenstehen. In dessen Satz 3 ist eine nähere Regelung durch Rechtsverordnung des für die Jagd zuständigen Mitglieds der Landesregierung auch ausdrücklich vorgesehen. Dass die (Ausführungs-)Regelung in § 1 Ziffer 1 BbgJagdGDV von dieser landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist, legt der Kläger nicht dar. Die bloße Behauptung, auch § 7 Abs. 1 BbgJagdG werde hierdurch konterkariert, hat der Kläger nicht begründet. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Sind die Regelungsbereiche von § 1 Ziffer 1 BbgJagdGDV und § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG somit schon unterschiedlich und fehlt es deshalb an einer Grundlage für die Annahme des behaupteten „Konterkarierens“ der bundesgesetzlichen Regelung, ist aber auch sonst nichts dafür ersichtlich, warum das BJagdG der genannten brandenburgischen Regelung widerstreiten sollte, den Begriff einer „im Zusammenhang stehenden Form“ im Rahmen seiner Herabsetzungsentscheidung abweichend vom Begriff der „zusammenhängenden Grundflächen“ in § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG zu definieren. Denn wenn den Bundesländern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BJagdG eine höhere Festsetzung der Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes durch den Bundesgesetzgeber ohne weitere Einschränkungen freigestellt wird und diese hiervon Gebrauch machen, ist nicht einsichtig, warum deren Gestaltungsspielraum bei der Möglichkeit einer von dem damit landesrechtlich bestimmten Regelfall abweichenden Herabsetzung in der vom Kläger gewollten Weise eingeschränkt sein sollte. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Landesgesetzgeber auf jegliche Ausnahme von einer auch ohne eine solche Ausnahme nicht zu beanstandenden gesetzlichen Regel verzichten könnte (zum weiten Ermessensspielraum des Landesgesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen er eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG zulässt, vgl. bereits Urteil des Senats vom 9. Dezember 2010 - OVG 11 B 31.08 -, zit. nach juris, Rn 29). Ferner macht der Kläger zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, eine solche Regelung zur Bestimmung der Berechnungsgrundlagen der Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes - wie in § 1 Ziffer 1 BbgJagdGDV - festzusetzen, die nur für Eigentümer von zusammenhängenden Flächen unter 150 ha gelten würde. Damit würden nach § 5 BJagdG zulässige Punktverbindungen ausgeschlossen, ohne dass wesentliche Belange der Hege und Jagd hierzu Veranlassung gäben. Im Extremfall könne das dazu führen, eine nach BJagdG zusammenhängende Fläche von knapp 150 ha, die auf beiden Seiten aufgrund Punktzusammenhangs knapp 75 ha umfasse, nicht als Eigenjagdbezirk anzuerkennen. Auf der anderen Seite stelle eine Fläche mit hunderten zulässigen Punktverbindungen ohne Rücksicht auf Belange der Hege und Jagd per Gesetz einen Eigenjagdbezirk dar, wobei eine Abrundung nach § 5 Abs. 1 BJagdG, § 2 BbgJagdG lediglich nach Entstehung vorgenommen werde. Auch dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwal-tungsgerichtlichen Urteils nicht zu begründen. Der Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG wäre nämlich nur „verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich betrachtet werden muss“ (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rz. 39f. m.w.N.). Grundsätzlich sei es Sache des Gesetzgebers, die Sachverhalte auszuwählen, an die er gleiche Rechtsfolgen anknüpfen wolle, die Auswahl müsse nur sachgerecht sein. Insbesondere sei er auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (ebenda Rz. 40, 42). Hiervon ausgehend ist vorliegend von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG nicht auszugehen. Grundlage der unterschiedlichen Behandlung von Flächen ab 150 ha Größe einerseits und darunter liegenden andererseits ist, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, der Umstand, dass der brandenburgische Landesgesetzgeber die Mindestgröße für die gesetzliche Entstehung eines Eigenjagdbezirks auf 150 ha festgesetzt hat. Ausschlaggebend hierfür war nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils das gesetzgeberische Ziel, unter Berücksichtigung des großflächig und dünn besiedelten Landes die Bildung von Kleinstrevieren zu vermeiden und eine optimale Hege zu ermöglichen. Diesem Gedanken trage auch § 1 Ziffer 1 BbgJagdGDV Rechnung, mit dem eine Ausnahme durch Herabsetzung der Fläche auf 75 ha nur unter bestimmten, eine eigenständige Hege und Jagd ermöglichenden Voraussetzungen zugelassen worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertritt, es sei sachgerecht, die zusammenhängende Form der Fläche dahingehend zu definieren, dass eine Verbindung von Grundflächen von 100 m Breite bestehen müsse, und es liege auf der Hand, dass insbesondere bei punktuellen Zusammenfassungen von Flächen die Jagd erschwert werde und eine Gefährdung mit sich bringen könne, gibt das zu Beanstandungen keinen Anlass. Insbesondere ist der dem zugrundeliegende Gesichtspunkt der Vermeidung sehr kleiner Jagdreviere und der Ermöglichung einer optimalen Hege, der Punktverbindungen von Flächen nicht gerecht werden, angesichts der genannten brandenburgischen Besonderheiten als vernünftiger und einleuchtender Grund für eine differenzierte Behandlung anzusehen. Für eine willkürliche und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Regelung ist danach nichts ersichtlich. Dass Abgrenzungen wie die vorliegende Größenfestsetzung für die gesetzliche Entstehung eines Eigenjagdreviers auf 150 ha unvermeidlich gewisse Härten in den Fällen mit sich bringen, in denen dieser Wert knapp verfehlt wird, vermag einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, juris Rz. 73 zu Stichtagsregelungen). Soweit der Kläger unter Ziffer 4. des Schriftsatzes vom 6. April 2010 die Herabsetzung der Mindestgröße für Eigenjagdbezirke im Gesetzgebungsverfahren als in der Formulierung „typischen Kompromiss“, der die erforderliche Rechtsklarheit vermissen lasse, bezeichnet und sodann beanstandet, unklar bleibe, ob bei Anwendung des § 1 BbgJagdGDV der § 2 Abs. 1 BbgJagdG, d.h. die Möglichkeit der Abrundung von Jagdbezirken, abbedungen bleibe - sein Antrag sei auch auf Angliederung von Flächen gerichtet gewesen -, verkennt er, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Abrundung und Angliederung der zusätzlichen Flächen, wenn auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 BJagdG, den § 2 Abs. 1 BbgJagdG als Einzelregelung lediglich umsetzt (Dr. Lipps, Jagdrecht in Brandenburg, Kommentar, 2. Auflage, S. 28 Ziffer 7), durchaus befasst, dies jedoch wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen abgelehnt hat (Urteilsabdruck S. 6 Mitte: „Ein anderes Ergebnis …“). Dass sich aus § 2 Abs. 1 BbgJagdG etwas anderes ergibt, legt der Kläger schon nicht dar. Die Annahme der Zulassungsbegründung, bei Erkennen der Rechtswidrigkeit der BbgJagdGDV habe das Verwaltungsgericht im Einzelfall prüfen müssen, ob dem Antrag auf Verringerung der Mindestgröße nicht „wesentliche Belange der Hege und Jagd entgegenstehen“, geht nach alledem ins Leere. 2. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht begründet dargelegt. Eine Rechtssache weist jedenfalls dann keine besonderen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (ständige Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 8. August 2006 - 11 N 20.06 -; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202 ff). Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger führt zur Begründung zunächst an, der ent-scheidungserhebliche Sachverhalt erweise sich bei näherem Hinsehen als nicht geklärt, denn es bedürfe der Auseinandersetzung mit der Frage, ob der beantragten Ausweisung eines Eigenjagdbezirkes tatsächlich „wesentliche Belange der Hege und Jagd entgegenstehen“. Hierauf habe das Verwaltungsgericht in der falschen Annahme, § 1 Ziffer 1 BbgJagdGDV sei rechtswirksam, verzichtet. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache werden mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Kläger nach den obigen Ausführungen ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der genannten Durchführungsverordnung nicht dargelegt hat. Soweit der Kläger besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache darüber hinaus damit zu begründen sucht, es sei „auch zu hinterfragen, ob die willkürliche Grenze 150 ha und die damit einhergehende Ungleichbehandlung rechtskonform ist“, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach Grundlage der Festsetzung der Mindestgröße für die gesetzliche Entstehung eines Eigenjagdbezirks von 150 ha in § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG das legitime gesetzgeberische Ziel war, unter Berücksichtigung des großflächig und dünn besiedelten Landes die Bildung von Kleinstrevieren zu vermeiden und eine optimale Hege zu ermöglichen. Für eine willkürliche Festsetzung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist danach nichts ersichtlich. 3. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukäme. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Dies ist nicht der Fall, wenn sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (insoweit zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: z.B. BVerwG, Beschluss v. 2. September 2009 - 4 BN 16/09 -, zit. nach juris, Rn 7). Mit dem pauschalen Verweis des Klägers auf seine Ausführungen zur angeblichen Rechtswidrigkeit der BbgJagdGDV ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dargelegt. Es fehlt schon an der Formulierung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im konkreten Verfahren einer gerichtlichen Prüfung zugänglich wäre. Soweit der Kläger jedenfalls sinngemäß die Frage aufwirft, ob § 1 Ziff. 1 BbgJagdGDV rechtswidrig ist, wird mit dem bloßen Verweis auf seine vorstehenden Ausführungen, die - wie bereits ausgeführt - schon keine ernstlichen Zweifel an der diese Frage verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen, jedenfalls nicht dargelegt, weshalb diese Frage dennoch einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).