Beschluss
OVG 11 N 18.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0212.OVG11N18.10.0A
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber in § 44 Abs. 2 S. 2 und 3 NatSchG BB den motorisierten Fahrzeugverkehr mit Ausnahme des land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Verkehrs (wozu wiederum nicht der Angelsport zählt) generell von der Benutzung der Wege in der freien Landschaft ausnehmen wollte.(Rn.3)
(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber in § 44 Abs. 2 S. 2 und 3 NatSchG BB den motorisierten Fahrzeugverkehr mit Ausnahme des land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Verkehrs (wozu wiederum nicht der Angelsport zählt) generell von der Benutzung der Wege in der freien Landschaft ausnehmen wollte.(Rn.3) (Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Januar 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der gehbehinderte Kläger ist Sportangler. Er begehrt die Erteilung einer Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Verbot des motorisierten Befahrens von Wegen in einem näher bezeichneten Bereich des Odervorlandes, um an das Oderufer und damit sein Angelgewässer zu gelangen. Seine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Januar 2010 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das den Prüfungsumfang des Senats bestimmende Rechtsmittelvorbringen zeigt die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht auf. Die vom Kläger gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der vom Kläger begehrten Befreiung nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 a BbgNatSchG zu Recht als nicht erfüllt angesehen, weil es an einer nicht beabsichtigten Härte fehle. Eine solche liegt nur vor, wenn der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und der Betroffene mit dem den Sachverhalt betreffenden Verbot unzumutbar benachteiligt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.Oktober 2005 - OVG 11 N 63. 05 -; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 6 C 3/97 -, NuR 1998, 541, sowie Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130/92 -, NuR 1993, 28; Koch, Brandenburgisches Naturschutzgesetz, § 72, Anm. 3.3.2; Schmidt-Räntsch in: Gassner/Benomir-Kahlo, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, § 62 Rn. 16). Das ist hier nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber in § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 BbgNatSchG den motorisierten Fahrzeugverkehr mit Ausnahme des – hier nicht einschlägigen – land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Verkehrs generell von der Benutzung der Wege in der freien Landschaft ausnehmen wollte. Dass er hierbei als Adressatenkreis der Norm auch Personen im Blick hatte, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, diese Wege zu Fuß zu benutzen, kann ohne weiteres unterstellt werden und wird durch § 44 Absatz 1 Satz 1 BbgNatSchG, der es ausdrücklich erlaubt, Wege in der freien Natur mit Krankenfahrstühlen zu befahren, exemplarisch belegt. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Überdies führt das Befahrungsverbot nicht zu einer unzumutbaren Benachteiligung des Klägers. Die Ausübung des Angelsports, in der sich der Kläger eingeschränkt sieht, ist eine reine Freizeitbetätigung und hat für ihn keinerlei existenzielle Bedeutung. Darüber hinaus handelt es sich lediglich um eine geringfügige, keinesfalls gravierende Einschränkung. Es wird es dem Kläger nicht unmöglich gemacht, seinem Hobby nachzugehen. Er kann den Angelsport weiterhin ausüben. Dass er dafür lediglich längere Wege mit seinem Fahrzeug und einen gewissen dadurch bedingten finanziellen Mehraufwand in Kauf nehmen muss, begründet keine Unzumutbarkeit des Verbots. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die Versagung der naturschutzrechtlichen Befreiung sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 12 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie Art. 9 Abs. 1 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen rechtswidrig. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, kann eine gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verstoßende Benachteiligung behinderter Menschen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 -, bei juris, Rz. 66 ff., 69) auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Förderungsmaßnahmen soweit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier keine rechtlich relevante Benachteiligung vor, die es gebieten würde, dem Kläger die beantragte Befreiung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger durch das naturschutzrechtliche Verbot des Befahrens von Wegen zwar weniger Möglichkeiten habe, an der Oder zu angeln als nicht gehbehinderte Personen; ihm aber dennoch eine Reihe von Angelstellen an der Oder verblieben, die er in zumutbarer Entfernung mit seinem Kfz erreichen könne. Dabei kann dahinstehen, ob es deswegen schon an einem „Ausschluss“ der hier in Rede stehenden Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten fehlt, wie das Verwaltungsgericht dies angenommen hat. Denn jedenfalls führen die dem Kläger vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Entfaltungsalternativen dazu, eine rechtlich relevante Benachteiligung im Wege der gebotenen Gesamtwürdigung zu verneinen. Denn sie haben zur Folge, dass der Kläger nicht nur überhaupt seinem Hobby weiterhin nachgehen kann, sondern dass er auf zumutbaren Wegen auch weiterhin an sein bevorzugtes Angelgewässer gelangt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das hinter dem Befahrungsverbot stehende Ziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen gem. Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießt. Aus diesen Gründen ist auch nicht erkennbar, inwieweit Art. 12 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg, wonach das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet sind, für die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, zu einer Kompensation behinderungsbedingter Nachteile im Wege der vom Kläger erstrebten naturschutzrechtlichen Befreiung verpflichten könnte. Gleiches gilt im Hinblick auf das vom Kläger reklamierte Kompensationsgebot aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen, dessen unmittelbare Anwendbarkeit hier dahinstehen mag. Soweit sich der Kläger ferner dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, die begehrte Befreiung sei jedenfalls nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren, betrifft dies lediglich eine Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, die nach dem Vorgesagten nicht mehr zum Tragen käme. Die Berufung ist auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Soweit der Kläger geltend macht, es gäbe bisher keine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage, welche Rechtsfolgen das Inkrafttreten der Behindertenrechtskonvention auf verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten habe, die von behinderten Menschen mit dem Anspruch auf Gleichstellung geführt würden, fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage und der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Ebenso wenig zeigt der Kläger obergerichtlichen Klärungsbedarf auf, soweit er die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob § 72 Abs. 3 Nr. 1 BbgNatSchG mit § 67 Abs. 1 S. 1 BNatSchG vereinbar sei, der unter anderem die Möglichkeit der Befreiung ausdrücklich auch aus sozialen Gründen vorsehe. Denn § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG regelt in Anlehnung an § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG a.F. eine Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer Art (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 77). Hiermit korrespondieren keine subjektiven Rechte, die der Kläger für sich geltend machen könnte. Von alledem abgesehen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 67 des zum 01.03.2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2542) § 72 Abs. 3 BbgNatSchG verdrängt (vgl. im Übrigen zur künftigen Rechtslage Gesetz zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts vom 21. Januar 2013 – GVBl. I v. 1. Februar 2013). Insoweit ist aus den oben angeführten Gründen auch nicht ersichtlich, dass das Befahrensverbot für den Kläger zu einer unzumutbaren Belastung im Sinne von § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNatSchG führen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).