Beschluss
OVG 11 A 4.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0904.OVG11A4.13.0A
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Leitsätze
Aus der Unterstützung eines Volksbegehrens kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass ein ehrenamtlicher Richter über einen Rechtsstreit möglicherweise nicht unparteiisch entscheiden werde.(Rn.13)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die ehrenamtliche Richterin wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Unterstützung eines Volksbegehrens kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass ein ehrenamtlicher Richter über einen Rechtsstreit möglicherweise nicht unparteiisch entscheiden werde.(Rn.13) Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die ehrenamtliche Richterin wird abgelehnt. I. Der Senat hat im Vorfeld der für den 19. September 2013 angesetzten mündlichen Verhandlung an die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter folgende Anfrage gerichtet: „Sie sind für den Termin am 19. September 2013 als ehrenamtliche Richterin geladen. Die mündliche Verhandlung betrifft die Festsetzung von Flugrouten im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin Brandenburg. Die Klägerin, die Gemeinde , wendet sich gegen die für den Nordbahn-Westbetrieb festgesetzten Flugrouten. Sie hält die Flugroutenfestsetzung insbesondere aus Lärmschutzgesichtspunkten für rechtswidrig. Da der vorgesehene Betrieb des Flughafens in besonderem Maße in die öffentliche Diskussion gelangt ist, bitte ich Sie vorsorglich, dem Senat möglichst umgehend mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Sie sich zu den oben angesprochenen Flugrouten oder sonst im Zusammenhang mit dem Flughafen BER engagiert haben, z.B. einer Bürgerinitiative beigetreten sind oder Unterschriftensammlungen unterstützt haben, oder ob es bei Ihnen sonstige Gründe gibt, die bei objektiver und vernünftiger Betrachtung aus der Sicht eines Prozessbeteiligten geeignet sein könnten, Misstrauen gegen Ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.“ Hierauf hat die in Berlin- wohnhafte ehrenamtliche Richterin am 19. August 2013 geantwortet: „Meinem Einsatz in der obengenannten Verwaltungsstreitsache steht nichts im Wege, außer, dass ich irgendwann einmal eine Unterschriftenliste gegen die geplanten Flugrouten des BER über Berlin unterschrieben habe. Sollte dies einer Teilnahme entgegenstehen, geben Sie mir Bescheid.“ Die Beteiligten haben von dieser Mitteilung der ehrenamtlichen Richterin Kenntnis erhalten. Die Klägerin hat die ehrenamtliche Richterin daraufhin als befangen abgelehnt, weil Unterschriftenlisten gegen geplante Flugrouten über Berlin von Interessenvertretern initiiert seien, die für eine Festlegung der Anfangsteile der Abflugrouten nach Westen von der Nordbahn auf der Anfluglinie direkt über die dicht besiedelte Ortsmitte der Klägerin würben und dies auch in der Fluglärmkommission durchgesetzt hätten. Die ehrenamtliche Richterin sei mit ihrer Unterschrift dafür eingetreten, dass die Bevölkerung der Ortsmitte der Klägerin massiv mit An- und Abflügen belastet werde. Die ehrenamtliche Richterin ist daraufhin gebeten worden, zu dem Ablehnungsgesuch Stellung zu nehmen und dabei auch mitzuteilen, um was für eine Unterschriftenliste es sich gehandelt und wann sie diese unterzeichnet habe. Hierauf hat sich die ehrenamtliche Richterin unter dem 27. August 2013 wie folgt geäußert: „Zur Prüfung meiner Unbefangenheit in obiger Sache anbei die Petition, die ich im Juli 12 unterschrieb. Es ging um das Nachtflugverbot. PS. - Ich sehe mich nicht beeinträchtigt, da Fluglärm etwas ist, das uns alle angeht.“ Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Äußerung, der eine Kopie des Unterschriftsbogens für die Zustimmung zum Volksbegehren über die Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbots am Flughafen Berlin Brandenburg International beigefügt war, Stellung zu nehmen. Die Klägerin hält ihr Befangenheitsgesuch aufrecht, weil der Inhalt der dienstlichen Äußerung nichts an dem Inhalt der ersten Stellungnahme der ehrenamtlichen Richterin ändere. Die Beklagte hält die Äußerungen der ehrenamtlichen Richterin „im Gesamtkontext für nicht ganz unbedenklich“, stellt es aber in die Entscheidung des Senats, ob hierdurch die Schwelle zum Anschein einer möglichen Voreingenommenheit schon überschritten sei. II. Das Gesuch der Klägerin, das sich gegen die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterin richtet, hat keinen Erfolg (dazu 1.). Auch sind keine Gründe ersichtlich, die aus Sicht der Beklagten die Besorgnis der Befangenheit der ehrenamtlichen Richterin rechtfertigen würden (dazu 2.). 1. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 – 3 B 10.11 – juris, Rz. 3 m.w.N.). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit sind nicht erforderlich; ausreichend ist bereits der „böse Schein“ der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 – 2 BvL 10.75 - BVerfGE 46, 34 ff. ). Die lediglich rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht zur Ablehnung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 – 6 C 129.74 – BVerwGE 50, 36 ff. ). Gemessen daran liegen hinreichend objektive Gründe, die der Klägerin bei verständiger Würdigung Anlass geben können, an der Unvoreingenommenheit der ehrenamtlichen Richterin zu zweifeln, nicht vor. Hierfür ist zunächst maßgebend, dass der dienstlichen Äußerung der ehrenamtlichen Richterin zu entnehmen ist, dass es sich bei der von ihr unterzeichneten Unterschriftenliste nicht – wie zunächst angegeben – um eine Unterschriftenliste gegen geplante Flugrouten über Berlin, sondern um das Volksbegehren über die Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbots am Flughafen Berlin Brandenburg International gehandelt hat. Es wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass es sich bei den Initiatoren dieses in Berlin und Brandenburg durchgeführten Volksbegehrens um diejenigen Personen handelt, die sich der Klägerin zufolge für eine Doppelbelastung der Ortsmitte der Klägerin mit An- und Abfluglärm einsetzen. Der Pressemitteilung der Klägerin zu dem parallel auch im Land Brandenburg durchgeführten und dort erfolgreichen Volksbegehren ist vielmehr zu entnehmen, dass viele Einwohner der Klägerin das Volksbegehren unterstützt haben (vgl. Pressemitteilung „Nachtflugverbot erfolgreich, ist Spitzenreiterkommune“, abrufbar unter ). Der Senat vermag der nicht weiter erläuterten Auffassung der Klägerin, dass die dienstliche Äußerung der ehrenamtlichen Richterin vom 27. August 2013 nichts an dem Inhalt der ersten, auf die gerichtliche Anfrage abgegebenen Stellungnahme vom 19. August 2013 ändern würde, nicht zu folgen. Soweit darin noch allgemein gehalten und ohne nähere Datumsangabe von der Unterzeichnung einer Unterschriftenliste gegen geplante Flugrouten die Rede ist, hat die ehrenamtliche Richterin auf Nachfrage in ihrer zweiten Stellungnahme klargestellt, dass es sich um das Volksbegehren zum Nachtflugverbot gehandelt habe. Aus den Gesamtumständen lässt sich nicht schließen, dass die in Berlin- wohnhafte ehrenamtliche Richterin neben der Unterzeichnung des Volksbegehrens zusätzlich gegen Flugrouten über Berlin eingetreten sein könnte und, wie die Klägerin geltend macht, sich damit für eine Doppelbelastung der Klägerin mit An- und Abfluglärm engagiert haben könnte. 2. Die Äußerungen der ehrenamtlichen Richterin können bei vernünftiger Würdigung aller Umstände auch der Beklagten keinen Anlass geben, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln. Dass die ehrenamtliche Richterin im Juli 2012 das oben genannte Volksbegehren für ein Nachtflugverbot unterzeichnet hat, vermag für sich genommen eine Besorgnis der Befangenheit in dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu begründen. Volksbegehren sind als durch die Landesverfassung legitimierte Instrumentarien auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers gerichtet. Aus der Unterstützung eines Volksbegehrens kann daher nicht ohne weiteres gefolgert werden, ein Richter werde einen Rechtsstreit im Rahmen des geltenden Rechts möglicherweise nicht unparteilich entscheiden. Mit der Unterstützung des Volksbegehrens hat die ehrenamtliche Richterin im privaten Bereich und zudem zu einem Zeitpunkt, der ungefähr ein Jahr vor ihrer Wahl zur ehrenamtlichen Richterin im Jahr 2013 lag, zu einer in den Ländern Berlin und Brandenburg politischen Tagesfrage Stellung bezogen. Zwar ist die Thematik eines Nachtflugverbotes nach wie vor aktuell, zumal das Volksbegehren von dem Landtag des Landes Brandenburg angenommen worden und nunmehr Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg sowie dem Bund geworden ist. Die bloße Unterstützung des Volksbegehrens jedoch genügt nicht, um den Eindruck mangelnder Objektivität der ehrenamtlichen Richterin in dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit zu erwecken. Darüber hinaus betreffen das Volksbegehren und der bei dem Senat anhängige Rechtsstreit unterschiedliche Gegenstände. Das Volksbegehren war darauf gerichtet, dass in der Zeit von 22 bis 6 Uhr kein planmäßiger Nachtflug stattfindet, um Lärmbetroffenheiten zu reduzieren. In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es jedoch nicht um die Frage nach einem Nachtflugverbot für den Flughafen Berlin Brandenburg, sondern darum, ob die von der Klägerin angegriffenen Abflugrouten für den Westbetrieb von der Startbahn 25 R unter Lärmschutzgesichtspunkten einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Aus der Befürwortung des (generellen) Nachtflugverbotes kann nicht geschlossen werden, dass die ehrenamtliche Richterin über die hier entscheidungserheblichen Fragen der Lärmverteilung in der näheren Umgebung des Flughafens bei der Festsetzung von Flugrouten in eine bestimmte Richtung voreingenommen entscheiden werde. Schließlich liegen, wie bereits dargelegt, auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ehrenamtliche Richterin ihre Unterzeichnung des Volksbegehrens zunächst habe verschweigen wollen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).