Beschluss
OVG 11 RN 2.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0226.OVG11RN2.14.0A
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Leitsätze
Die Anhörungsrüge hat nur Erfolg, wenn und soweit der Prozessbeteiligte eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegt. (Rn.5)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anhörungsrüge hat nur Erfolg, wenn und soweit der Prozessbeteiligte eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegt. (Rn.5) Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Die zulässige Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch nicht, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - OVG 11 RS 3.12, OVG 11 RM 1.12 -, juris, Rn. 2). Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, 580 m.w.N.). Deshalb kann allein aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Rechtsbehelfsvorbringens nicht geschlossen werden, das Gericht habe dieses nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Ferner schützt das Gebot rechtlichen Gehörs nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus ihrer Sicht gebotene Bedeutung beimisst. Eine dahingehende Rüge betrifft vielmehr die richterliche Rechtsfindung als solche, nicht aber den durch Art. 103 Abs. 1 GG allein gewährleisteten äußeren Verfahrensgang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262 f.; BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359 f.). Nach diesen Grundsätzen hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg, weil die Kläger eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt haben. Der Senat hat den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt, weil die Begründung ihres Rechtsbehelfs die von ihnen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht gerechtfertigt hat. Dabei hat er das Vorbringen der Kläger gewürdigt, soweit dieses entscheidungserheblich war. Die Kläger rügen zu Unrecht, der Senat habe ihren „Vortrag zur Verletzung der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG im Verhältnis zum Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG übergangen“. Denn der Senat hat zu dem Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Bereich der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums überdehnt, ausgeführt, die Kläger würden ihrer Betrachtung unterlegen, dass die in Rede stehenden Flächen zum Wohnbereich gehören würden, wovon nach den vorstehenden Ausführungen des Senats aber nicht ausgegangen werden könne (BA S. 3, 1. Abs., letzter Satz). In jenen Ausführungen hatte der Senat den Einwand der Kläger, die Flurstücke 123-126 und 130-135 seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Wald anzusehen, weil sie zum privaten Wohnbereich zu rechnen seien, mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Kläger mit der im Senatsbeschluss wiedergegebenen tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt haben. Hierin liegt keine Gehörsverletzung. Denn der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Der Rechtsmittelführer muss sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und dabei in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erläutern, warum der Zulassungsgrund erfüllt ist.Dabei ist die Überprüfung dann auf die von dem Zulassungsantragsteller geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt. Das entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller innerhalb der Begründungsfrist hierzu vorgetragene Begründung seines Rechtsschutzbegehrens (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 17. August 2006 - 11 N 30.06 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, NJ 2001, 500 = FamRZ 2002, 259 f.). Für den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gilt entsprechendes. Daraus folgt, dass der Senat entgegen der Ansicht der Kläger nicht gehalten war, selbst der Frage weiter nachzugehen, ob die streitbefangene Fläche zum privaten Wohnbereich der Kläger zu rechnen ist. Entgegen ihrem jetzigen Vortrag hatten die Kläger in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung eine Verletzung von Art. 13 GG nicht geltend gemacht. Schon gar nicht haben sie dargelegt, dass das BbgWaldG gegen dieses Grundrecht verstoße. Folglich vermissen sie diesbezügliche Feststellungen des Senats zu Unrecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).