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Beschluss

OVG 11 S 21.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0429.OVG11S21.14.0A
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Leitsätze
1. Für den Antrag eines türkischen Vereins auf Erteilung eines Visums für einen türkischen Staatsbürger, den der Verein als Imamprediger anstellen will, fehlt es diesem an einer Klage– und einer Antragsbefugnis.(Rn.2) 2. Die bloße Behauptung und das Selbstverständnis einer Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft genügt für die Zuerkennung der Trägerschaft des Grundrechts aus GG Art. 4 nicht. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (Anschluss: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, 2 BvR 1908/03, KirchE 48, 398).(Rn.3) 3. Der Umstand, dass der Verein seine Mitglieder - bzw. einen nicht näher konkretisierten Teil seiner Mitglieder, für die ein Bekenntnis zum Islam in den Regelungen zur Mitgliedschaft unter Nr. 5 der Satzung ebenfalls nicht vorgeschrieben ist - tatsächlich durch die Bereitstellung von Räumen und/oder eines Gebetsvorstehers in der gemeinsamen Wahrnehmung ihres Bekenntnisses unterstützt hat und dies auch zukünftig tun möchte, dürfte als ein Aspekt des in Nr. 2.1 der Satzung aufgenommenen umfassenden Ziels, „die Zusammenarbeit seiner Mitglieder in allen Bereichen des Lebens zu fördern, ihnen bei Problemsituationen aller Art beizustehen und die gemeinsame Freizeitgestaltung zu organisieren“, zwar satzungskonform sein, macht aber angesichts der inhaltlichen Neutralität dieses satzungsmäßigen - alle möglichen Lebensbereiche einbeziehenden - Förderzwecks die tatsächliche Unterstützung (auch) der religiösen Bekenntnisinteressen seiner Mitglieder den Verein selbst nicht zu einer religiösen, die Pflege und Förderung des gemeinsamen religiösen Bekenntnisses als eigenes Ziel verfolgenden Vereinigung, die sich als Grundrechtsträger auf Art. 4 GG stützen könnte.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Antrag eines türkischen Vereins auf Erteilung eines Visums für einen türkischen Staatsbürger, den der Verein als Imamprediger anstellen will, fehlt es diesem an einer Klage– und einer Antragsbefugnis.(Rn.2) 2. Die bloße Behauptung und das Selbstverständnis einer Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft genügt für die Zuerkennung der Trägerschaft des Grundrechts aus GG Art. 4 nicht. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (Anschluss: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, 2 BvR 1908/03, KirchE 48, 398).(Rn.3) 3. Der Umstand, dass der Verein seine Mitglieder - bzw. einen nicht näher konkretisierten Teil seiner Mitglieder, für die ein Bekenntnis zum Islam in den Regelungen zur Mitgliedschaft unter Nr. 5 der Satzung ebenfalls nicht vorgeschrieben ist - tatsächlich durch die Bereitstellung von Räumen und/oder eines Gebetsvorstehers in der gemeinsamen Wahrnehmung ihres Bekenntnisses unterstützt hat und dies auch zukünftig tun möchte, dürfte als ein Aspekt des in Nr. 2.1 der Satzung aufgenommenen umfassenden Ziels, „die Zusammenarbeit seiner Mitglieder in allen Bereichen des Lebens zu fördern, ihnen bei Problemsituationen aller Art beizustehen und die gemeinsame Freizeitgestaltung zu organisieren“, zwar satzungskonform sein, macht aber angesichts der inhaltlichen Neutralität dieses satzungsmäßigen - alle möglichen Lebensbereiche einbeziehenden - Förderzwecks die tatsächliche Unterstützung (auch) der religiösen Bekenntnisinteressen seiner Mitglieder den Verein selbst nicht zu einer religiösen, die Pflege und Förderung des gemeinsamen religiösen Bekenntnisses als eigenes Ziel verfolgenden Vereinigung, die sich als Grundrechtsträger auf Art. 4 GG stützen könnte.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines Visums „für die Dauer des Hauptsacheverfahrens“ an den türkischen Staatsangehörigen Herrn K., dessen Anstellung als Gebetsvorsteher und Islamgelehrter er beabsichtigt. Die Antragsgegnerin hat die Erteilung des Visums für Herrn K. mit Bescheid vom 12. April 2013 abgelehnt; über dessen Remonstration hat sie - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden. Der Antragsteller, der die Ablehnung der Visumerteilung wegen Fehlens geeigneter, vergleichbar ausgebildeter Personen in Deutschland als Eingriff in die Glaubensfreiheit des Art. 4 GG ansieht, hat am 13. Januar 2014 in eigenem Namen Klage auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung des erforderlichen nationalen Visums für Herrn K. erhoben und den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Eilrechtsschutz gem. § 123 VwGO gestellt. Letzteren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2014 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig. Sie hat aber im Ergebnis keinen Erfolg, denn ihm fehlt es an der erforderlichen, der Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO folgenden Antragsbefugnis für das geltend gemachte Eilrechtsschutzbegehren. Die dazu erforderliche Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten ist entgegen seiner Auffassung nicht feststellbar. Zwar kann eine religiöse Vereinigung, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG sein und der ihr zukommende Grundrechtsschutz umfasst als Teil des Rechts zu eigener weltanschaulicher und religiöser Betätigung auch die Verkündigung des Glaubens sowie Pflege und Förderung des Bekenntnisses. Dass daneben möglicherweise auch andere Zwecke verfolgt werden, steht der Einordnung als Religionsgemeinschaft dabei nicht entgegen. Die bloße Behauptung und das Selbstverständnis einer Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft genügt indes nicht; vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfG, Kammerbeschluss v. 24. Oktober 2006 - 2 BvR 1908/03 -, zit. nach juris Rn 16 f.). Dies ist für den Antragsteller nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers, wonach er den Zweck verfolge, den an seinem Vereinssitz ansässigen Muslimen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, um den religiösen Vorgaben des Islam nachzugehen, insbesondere an verschiedenen Tageszeitpunkten, an jedem Freitag und an besonderen Feiertagen zu beten, und dass es dafür sowie für die Unterrichtung der Kinder und Jugendlichen eines Gebetsvorstehers bedürfte, findet in der vorgelegten Satzung vom 9. November 1995 so keine Stütze. Denn nach den unter Nr. 2 der Satzung aufgeführten Zielen und Zwecken verfolgt der Antragsteller (nur) soziale und kulturelle, auf Unterstützung seiner Mitglieder und Förderung ihrer Integration in die deutsche Gesellschaft gerichtete Ziele, zu deren Erreichung er Seminare, Informations- und Diskussionsabende, Studienreisen, Tagungen, Sportveranstaltungen u.a. veranstaltet. Auch der unter Nr. 4.8 der Satzung angeführte Grundsatz der Vereinsarbeit sieht lediglich eine Beobachtung aller gesellschaftlich relevanten Themen „unter islamischen Aspekten“ und eine Stellungnahme zu aktuellen gesellschaftlich relevanten Zeitfragen aus islamischer Sicht vor. Religiöse Bezüge finden sich daneben nur noch insoweit, als zu den Vereinszielen auch die Unterstützung und Gestaltung von Projekten gehört, die zu besserem Verständnis von anderen Kulturen und Religionen beitragen und die auf das Zusammenleben von Menschen verschiedener Kulturen und Religionen gerichtet sind. Zwar ist es für die Erfüllung des Begriffs der Religionsgemeinschaft unschädlich, wenn sich ein Zusammenschluss nicht nur auf die Pflege des religiösen Bekenntnisses beschränkt, sondern sich im Zusammenhang damit auch politisch oder gesellschaftlich betätigt (für eine derartige Fallkonstellation vgl. OVG Berlin, Urteil v. 4. November 1998 - 7 B 4.98 -, zit. nach juris Rn 16). Nach der vorgelegten Satzung gehört die Pflege und Förderung eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses der Mitglieder und die Durchführung von Gottesdiensten oder Gebeten nach den religiösen Vorgaben des Islam hier indes nicht zu den satzungsmäßigen Zwecken des Antragstellers. Der Umstand, dass der Verein seine Mitglieder - bzw. einen nicht näher konkretisierten Teil seiner Mitglieder, für die ein Bekenntnis zum Islam in den Regelungen zur Mitgliedschaft unter Nr. 5 der Satzung ebenfalls nicht vorgeschrieben ist - tatsächlich durch die Bereitstellung von Räumen und/oder eines Gebetsvorstehers in der gemeinsamen Wahrnehmung ihres Bekenntnisses unterstützt hat und dies auch zukünftig tun möchte, dürfte als ein Aspekt des in Nr. 2.1 der Satzung aufgenommenen umfassenden Ziels, „die Zusammenarbeit seiner Mitglieder in allen Bereichen des Lebens zu fördern, ihnen bei Problemsituationen aller Art beizustehen und die gemeinsame Freizeitgestaltung zu organisieren“, zwar satzungskonform sein. Angesichts der inhaltlichen Neutralität dieses satzungsmäßigen - alle möglichen Lebensbereiche einbeziehenden - Förderzwecks macht die tatsächliche Unterstützung (auch) der religiösen Bekenntnisinteressen seiner Mitglieder den Antragsteller selbst nicht zu einer religiösen, die Pflege und Förderung des gemeinsamen religiösen Bekenntnisses als eigenes Ziel verfolgenden Vereinigung, die sich als Grundrechtsträger auf Art. 4 GG stützten könnte. Etwaige Rechte der die Unterstützung in Anspruch nehmenden Mitglieder kann der Antragsteller jedenfalls nicht in eigenem Namen geltend machen. Soweit der Antragsteller auf den entsprechenden Hinweis des Senats hin ausgeführt hat, dass Grund für die „bewusst gewählte und zurückhaltende“ Formulierung der Vereinszwecke und -ziele eine Distanzierung zu religiösen Gemeinschaften mit „stark/rein religiösem Hintergrund“ und sog. „Hass-Predigern“ gewesen sei und nicht zu der Annahme führen dürfe, dass es sich bei ihm um keine religiöse Vereinigung führe, vermag dies kein anderes Ergebnis zu begründen. Im Gegenteil legt gerade der Hinweis auf die nicht irrtümlich, sondern bewusst in der aus der Satzung ersichtlichen Form erfolgte Konkretisierung der Zwecke des Antragstellers dessen Einordnung als religiöse Gemeinschaft im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nahe, denn die Formulierung der Satzungszwecke schließt nicht etwa (nur) eine stark oder rein religiöse Ausrichtung oder eine bestimmte Form des islamischen Bekenntnisses aus, sondern sieht die Pflege und Förderung eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses der Mitglieder und die Durchführungen von Gottesdiensten oder Gebeten nach den religiösen Vorgaben des Islam überhaupt nicht vor. Aber selbst wenn man den Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung trotz der nach Auffassung des Senats durchgreifenden, gegen seine Antragsbefugnis sprechenden Gründe noch als zulässig ansehen wollte, wäre er jedenfalls unbegründet. Da der Antrag - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - der Sache nach auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, käme der Erlass der begehrten Regelungsanordnung im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache sprechen und das Nichtergehen der Anordnung für den Antragsteller überdies mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt schon an einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch, weil die Ablehnung des Visums für den ausgewählten Imamprediger den Antragsteller aus den dargelegten, schwerwiegende Zweifel an seiner Stellung als religiöse Vereinigung und Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG rechtfertigenden Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in eigenen Rechten verletzen würde. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers in sonstigen Rechten durch Behinderung der Wahrnehmung der unter Nr. 2 seiner Satzung verankerten, auf soziale, kulturelle und integrative Zwecke und Ziele gerichteten Vereinstätigkeit durch die Verweigerung des Visums für Herrn K. macht dieser selbst nicht geltend. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass und ggf. weshalb eine Verfolgung (auch) dieser nicht religiösen Ziele ohne einen über die geforderte theologische Qualifikation verfügenden Imamprediger unmöglich sein sollte. Angesichts der dem Antragsteller damit jedenfalls verbleibenden Möglichkeit der Betätigung in seinen unter Nr. 2 der Satzung aufgeführten - nicht religiösen - Zielen begründet der durch die Ablehnung der Erteilung des Visums für Herrn K. für die Dauer des weiteren Hauptsacheverfahrens erzwungene Verzicht auf dessen Beschäftigung auch keinen unzumutbaren, die Anordnung ungeachtet der zweifelhaften Erfolgsaussichten gebietenden Nachteil. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).