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Beschluss

OVG 11 S 30.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0624.OVG11S30.13.0A
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Leitsätze
Die Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Wege der Verwaltungsvollstreckung setzt lediglich die Bestandskraft bzw. (sofortige) Vollziehbarkeit des entsprechenden Bescheides voraus, nicht jedoch seine Rechtmäßigkeit.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1375,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Wege der Verwaltungsvollstreckung setzt lediglich die Bestandskraft bzw. (sofortige) Vollziehbarkeit des entsprechenden Bescheides voraus, nicht jedoch seine Rechtmäßigkeit.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1375,- EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 18. September 2013 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 7. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2013 erhobene Klage 5 K 369/13 anzuordnen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, weil ihr gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigendes Beschwerdevorbringen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Die Antragstellerin macht geltend, die Zwangsgeldfestsetzungen seien rechtswidrig, weil der Antragsgegner die zu vollstreckende Beräumung des von ihr zwischengelagerten Baggerguts durch willkürliches Verhalten selbst unmöglich gemacht habe. Denn der Antragsgegner habe, nachdem die Antragstellerin die Verwertungswege bei ihm angezeigt habe, darauf hingewirkt, dass eine Verwertung der abgelagerten Abfälle nicht wie geplant möglich gewesen sei. Durch die Vereitelung der Erfüllung der Ordnungsverfügung stelle sich die Zwangsgeldfestsetzung als willkürlich und damit rechtswidrig dar. Mit diesen Einwänden kann die Antragstellerin im vorliegenden, lediglich Vollstreckungsmaßnahmen betreffenden Verfahren nicht durchdringen, weil sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 richten, die ihrerseits jedoch Bestandskraft erlangt hat. So hat der Antragsgegner in dem die Ordnungsverfügung betreffenden Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2009 unter anderem ausgeführt, im Ergebnis der behördlichen Ermittlungen sei festzustellen gewesen, dass die von der Antragstellerin dargelegten Verwertungswege zumindest gegenwärtig (Güllelagunen L..., Deponie G...) oder dauerhaft (Firma M... nicht zur Verfügung stünden. Der Behörde sei nicht belegt worden, dass eine zulässige Verwertung gewährleistet sei. Bereits das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass den von der Antragstellerin insbesondere gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 umfangreich vorgebrachten Bedenken nicht nachzugehen sei. Denn nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 VwVfG Bbg setze die Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Wege der Verwaltungsvollstreckung lediglich die Bestandskraft bzw. (sofortige) Vollziehbarkeit des entsprechenden Bescheides voraus, nicht jedoch seine Rechtmäßigkeit (EA S. 8). Zu dem Vorbringen der Antragstellerin, dass es sich bei dem (sowohl die Wasserbausteine aus natürlichem Gesteinsmaterial als auch die industriell hergestellten Wasserbausteine, die sog. Schlackesteine, einschließenden) Baggergut nicht um Abfälle, sondern um uneingeschränkt einbaufähiges Material mit dem Zuordnungswert Z 0 handele, hat das Verwaltungsgericht noch ein weiteres Mal ausgeführt, dass dies im Hinblick auf die Bestandskraft der Ordnungsverfügung nicht erheblich sei (EA S. 11). Mit diesen bereits selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 6 Satz 3 VwGO nicht auseinander. Soweit sich die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dennoch in Würdigung des erstinstanzlichen Vortrags der Antragstellerin mit der Abfalleigenschaft befassen, sind diese lediglich hilfsweise erfolgt. Aus alledem folgt ferner, dass der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unberechtigt ist, so dass der Frage nach den etwaigen Folgen eines solchen Fehlers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter nachgegangen werden muss. Der Hinweis der Antragstellerin, dass das WSA als Abfallerzeuger für die Wasserbausteine verantwortlich sei, betrifft ebenfalls nur die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, nicht aber die in der hier in Rede stehenden Vollstreckungsmaßnahmen. Schließlich kann der Antragstellerin nicht darin gefolgt werden, dass sie vor der Festsetzung des Zwangsgeldes hätte angehört werden müssen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit dem eine erste Zwangsgeldfestsetzung enthaltenden Bescheid vom 25. Mai 2009 die erneute Festsetzung von Zwangsgeldern für den Fall angedroht, dass sie der Ordnungsverfügung vom 24. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 abermals nicht nachkomme. Diesen Bescheid hat die Antragstellerin bestandskräftig werden lassen und musste jederzeit mit einer erneuten Zwangsgeldfestsetzung rechnen. Einer gesonderten Anhörung bedarf es im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG). Im Übrigen trägt die Antragstellerin auch nicht vor, welche vollstreckungsrechtlich relevanten Sachverhaltsänderungen ihre „Anhörung“ hätten erfordern sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).