Beschluss
OVG 11 N 9.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0815.OVG11N9.14.0A
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Leitsätze
Nach Ablauf einer nach § 82 Abs. 2 S. 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist kann ein entsprechender Mangel nicht mehr geheilt werden, es sei denn, es ist nach § 82 Abs. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO Wiedereinsetzung zu gewähren (Anschluss: OVG Münster, Beschluss vom21. Februar 2013, 18 B 962/12, OVG Greifswald, Urteil vom 21. Juni 2011, 1 L 266/06).(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11. April 2012 zugestellte, im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Ablauf einer nach § 82 Abs. 2 S. 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist kann ein entsprechender Mangel nicht mehr geheilt werden, es sei denn, es ist nach § 82 Abs. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO Wiedereinsetzung zu gewähren (Anschluss: OVG Münster, Beschluss vom21. Februar 2013, 18 B 962/12, OVG Greifswald, Urteil vom 21. Juni 2011, 1 L 266/06).(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11. April 2012 zugestellte, im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Seine darauf gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht im Wege schriftlicher Entscheidung durch Urteil vom 3. April 2012 mangels Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung mit der Begründung, dass an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstliche Zweifel bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliege, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könne (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dieser Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; BVerwG, Beschl. vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es zu den Sachurteilsvoraussetzungen nach § 82 Abs. 1 VwGO gehöre, dass die Klage den Kläger bezeichne. Daher setze die Zulässigkeit der Klage regelmäßig die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift voraus. Der Kläger habe trotz Aufforderung mit Verfügung vom 28. Juni 2011 und Hinweises auf die ausschließende Wirkung der Fristsetzung seine ladungsfähige Anschrift nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist von vier Wochen mitgeteilt. Die Verfügung sei dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten spätestens am 5. Juli 2011 zugegangen. Innerhalb der bis spätestens zum 2. August 2011 laufenden Frist sei seitens des Klägers keine Wohnanschrift übermittelt worden. Hiergegen erhebt auch der Kläger keine Einwendungen. Weiter hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 –1 C 24/97 –, bei Juris, Rz. 39) die Angabe oder Wiederholung der Anschrift zwar dann entbehrlich sei, wenn sie sich aus den von der Behörde nach § 99 Abs. 1 VwGO vorzulegenden Akten ergebe, sonstwie bekannt sei oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lasse. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen ließen nicht mit der im Hinblick auf die Identifizierung und Individualisierung gebotenen Eindeutigkeit die aktuelle Wohnanschrift des Klägers erkennen. So weise die Verpflichtungserklärung des Bruders des Klägers vom 31. August 2010 eine Anschrift in der Türkei aus, die – zumindest inhaltlich – mit der im Gesellschaftsvertrag vom 5. Mai 2010 angegebenen Anschrift übereinstimmen dürfte. In dem vom Kläger selbst unterschriebenen “Geschäftsführer-Anstellungsvertrag“ vom 21. September 2010 werde eine – zu diesem Zeitpunkt sicher unrichtige – Adresse des Klägers in Bielefeld angegeben. Der Visumantrag vom 25. November 2011 enthalte im Feld „Anschrift (ständiger Wohnsitz)“ keinen Eintrag, während in dem vom Kläger gefertigten und ebenfalls bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lebenslauf eine weitere Adresse in der Türkei angegeben sei. Hiergegen bringt der Kläger vor, dem Verwaltungsgericht sei aufgrund seines Antrags nebst eingereichten Anlagen und Unterlagen, insbesondere des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages vom 5. Mai 2010, seine genaue Anschrift bekannt gewesen. Hieraus ergebe sich, dass seine ladungsfähige Anschrift „H... Türkei“ laute. Zudem ergebe sich aus den Unterlagen, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland über eine angemietete Unterkunft verfüge. Die Anschrift ergebe sich aus dem Geschäftsführer-Angestelltenvertrag vom 21. September 2010 und laute „H...“. Dieser Vortrag rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insbesondere ist er nicht geeignet, darzulegen, dass sich eine ladungsfähige Anschrift des Klägers mit der gebotenen Eindeutigkeit aus den Akten ergeben würde oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten hätte ermitteln lassen. So nimmt der Kläger nicht dazu Stellung, dass er in seinem beim Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Lebenslauf vom 10. Februar 2011 wie im Übrigen auch in seinem handschriftlich ausgefüllten Visumantrag vom 25. November 2010 als seine Adresse “D...“ angegeben hatte. Warum nicht diese, sondern die nunmehr vom Kläger benannte Anschrift in der Türkei maßgebend sein soll, die mit der in der Verpflichtungserklärung seines Bruders vom 31. August 2010 angegebenen Wohnanschrift im Übrigen auch nicht völlig übereinstimmt, wird weder vom Kläger erläutert noch erschließt sich dies ohne Schwierigkeiten auf andere Weise. Dass es sich bei der Anschrift „H...“ nicht um den tatsächlichen Wohnort des Klägers, also die von ihm bewohnte Wohnung und damit die Anschrift, unter der er zu erreichen war (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 28, 30), handelte, folgt schon daraus, dass das vom Kläger begehrte Visum seine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst ermöglichen soll. Sollte der Kläger mit seinen Angaben in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nunmehr eine ladungsfähige Anschrift benennen wollen, fehlte es schon an der erforderlichen Darlegung, warum dies trotz des Ausschlusscharakters der vom Verwaltungsgericht gemäß § 82 Abs. 2 S. 2 VwGO gesetzten Frist noch wirksam möglich sein sollte. Denn nach Ablauf der Ausschlussfrist kann ein entsprechender Mangel nicht mehr geheilt werden, es sei denn, es ist nach § 82 Abs. 2 S. 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 18 B 962/12 –, bei Juris, Rz. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Juni 2011 – 1 L 266/06 –, bei Juris, Rz. 45). Wiedereinsetzungsgründe sind jedoch weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, so dass unter diesem Gesichtspunkt weder der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) noch, soweit dies überhaupt in Betracht käme, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils anzunehmen sind. Der Kläger räumt selbst ein, dass ihn das Verwaltungsgericht in der Eingangsverfügung vom 25. Juni 2011 darauf hingewiesen hat, dass die Klage wegen Fehlens seiner ladungsfähigen Anschrift (Wohnungsanschrift) in der Türkei nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 VwGO entspreche. Der damit verknüpften Aufforderung, binnen vier Wochen ab Zugang seine Wohnanschrift mitzuteilen, war die Belehrung beigefügt, dass die Anordnung mit ausschließender Wirkung gemäß § 82 Abs. 2 S. 2 VwGO ergehe und dies bedeute, dass verspätete Angaben nicht berücksichtigt werden könnten, so dass die Klage dann auch bei anwaltlicher Vertretung unzulässig sei. Dieser Hinweis, den der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 5. Juli 2011 spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten hatte, ist eindeutig. Folglich durfte sich der Kläger, nachdem er die Aufforderung des Verwaltungsgerichts unbeachtet ließ, nicht dadurch überrascht sehen, dass das Verwaltungsgericht seine Klage als unzulässig abgewiesen hat. Allein der Umstand, dass zwischenzeitig noch Schriftsätze ausgetauscht worden waren, in denen die Frage der ladungsfähigen Anschrift nicht weiter erörtert worden war, musste das Verwaltungsgericht nicht veranlassen, ein weiteres Mal auf die Unzulässigkeit der Klage hinzuweisen. Das gilt auch angesichts des (vom Kläger in der Begründung des Berufungszulassungsantrags im Übrigen nicht geltend gemachten) Umstandes, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27. September 2011 die Klage ohne diesbezügliche Begründung als zulässig bezeichnet hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).