Beschluss
OVG 11 M 7.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0915.OVG11M7.13.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Anspruch auf Altlastenfreistellung muss das Investitionsvorhaben konkret bezeichnet sein.(Rn.8)
2. Ferner muss es innerhalb der Frist in Art 1 § 4 Abs 3 S 4 UmwRG (juris: URaG) geltend gemacht werden.(Rn.8)
3. Das „Vorhaben“ darf im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung der Behörde nicht längst wieder aufgegeben sein.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Anspruch auf Altlastenfreistellung muss das Investitionsvorhaben konkret bezeichnet sein.(Rn.8) 2. Ferner muss es innerhalb der Frist in Art 1 § 4 Abs 3 S 4 UmwRG (juris: URaG) geltend gemacht werden.(Rn.8) 3. Das „Vorhaben“ darf im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung der Behörde nicht längst wieder aufgegeben sein.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die nach (subjektiver) Klageänderung mit Schriftsatz vom 1. November 2012 nur noch anhängige Klage der Antragsteller zulässig ist. Denn die Klage, mit der sie als Rechtsnachfolger des früheren Grundstückseigentümers - ihres Vaters - K... unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 31. Mai 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 16. August 2012 dessen Verpflichtung zur Freistellung von der Verantwortlichkeit für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden am Grundstück A... nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (UmwRG) in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 begehren (sog. Altlastenfreistellung), besitzt keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Hinsichtlich der Bedeutung und des Regelungsgehalts dieser Norm führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom20. Dezember 2006 - 7 B 42.06 -, juris Rz. 8 Folgendes aus: „Der Zweck dieser Vorschrift liegt … darin, Investitionshindernisse zu beseitigen. Wie die Befristung der Vorschrift zeigt - Anträge auf Freistellung konnten nur bis zum 29. März 1992 gestellt werden (Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 UmwRG) - sollte ein Anreiz für Investoren geschaffen werden, gerade im Anlaufzeitraum nach der Wende Kapital in die neuen Bundesländer einzubringen und damit dort Arbeitsplätze zu schaffen. Die Freistellung war ein Instrument für einen raschen wirtschaftlichen Anschub in den neuen Bundesländern. Von daher liegt es auf der Hand, dass nur auf der Grundlage des innerhalb der Frist bezeichneten Investitionsvorhabens entschieden werden kann, ob es mit Blick auf die anderen berührten Interessen eine Freistellung von der Sanierungsverantwortlichkeit rechtfertigt. Ist dieses Vorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits aufgegeben … ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Freistellungsantrag abzulehnen“. Ein Investitionskonzept im o.g. Sinne ist bis zum 29. März 1992 durch den Vater der Antragsteller nicht bzw. zumindest nicht hinreichend bezeichnet worden: Laut Aktenvermerk vom 8. Januar 1991 hat dieser im Rahmen seiner Vorsprache am 4. Januar 1991 lediglich ein Begehren „auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ des Grundstücks geltend gemacht und insoweit ausgeführt, er beabsichtige „eine Verpachtung des Geländes“, seine „Interessen“ würden von der Fa. B... vertreten. In seinem Formblattantrag vom 10. Juli 1991 hat er keinerlei Investitionspläne dargelegt, vielmehr auf die Frage Nr. 2. zu „Auswirkungen durch den Weiterbetrieb der Anlagen bzw. die Weiternutzung der Grundstücke ausgeführt: „Grundstück ist wirtschaftlich nicht nutzbar“ und das im Rahmen der Frage Nr. 4. unter Wiederholung dieser Aussage damit begründet, dass die ehemalige Lehm- und Kiesgrube, die unstreitig in den 60er Jahren bzw. bis in die 70er Jahre als Müllplatz genutzt worden war, mit einer ca. 2,5 m dicken Schicht abgedeckt worden sei, die sich ständig setze. Auf den Hinweis des Landratsamts Nauen vom 28. August 1991, dass die begehrte Altlastenfreistellung lediglich die (bisher nicht dargelegte) Durchführung von Investitionen erleichtern solle, erklärte der Vater der Antragsteller mit Schreiben vom 31. August 1991, wie schon mündlich vorgetragen treffe die gesetzliche Regelung aus seiner Sicht auf sein Grundstück nicht zu, (nur) auf Anraten aus dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung habe er den Antrag „zur Fristenwahrung“ gestellt. In diesem Schreiben hat er ferner ausdrücklich ausgeführt: „Investitionsvorhaben bestehen für das Gelände, auf welchem der Müll lagert, derzeit nicht“, eine gewerbliche Nutzung des Geländes sei von der Gemeinde untersagt, eine zukünftige gewerbliche Nutzung wegen der Erstellung neuer Flächennutzungspläne offen. In einem Schreiben vom 15. November 1991 spricht der Vater der Antragsteller schließlich unsubstantiiert von einer wahrscheinlichen künftigen Nutzung des Geländes als „Wohngebiet“. Nachdem das Verfahren lange Jahre unbearbeitet und ohne Nachfragen liegen geblieben war, kam dieser erst mit Schreiben vom 26. Mai 2011 auf das Freistellungsbegehren zurück und machte mit Schreiben vom 21. März 2012 - allerdings ohne nähere Darlegung - eine gewerbliche Nutzung eines Teiles des Grundstücks durch die Fa. B... seit dem 1. August 1990 und die Fa. B... seit dem 1. September 1990 geltend, weshalb die Aussage, dass keine Investitionen der gewerblichen Wirtschaft, mit denen dort Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen worden seien, falsch sei. Im Rahmen der Begründung seines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 31. Mai 2012 erklärte er diesbezüglich, die genannten Unternehmen hätten ihre Tätigkeit nach 8 bzw. 10 Jahren einstellen müssen. Dieses Vorbringen ist zur Begründung eines Anspruchs auf Altlastenfreistellung schon deshalb ungeeignet, weil es Investitionsvorhaben nicht konkret bezeichnet, ferner erst lange Zeit nach Ablauf der Frist in Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 UmwRG (29. März 1992) geltend gemacht worden ist und schließlich die „Vorhaben“ nach Angaben des Vaters der Antragsteller im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung des Beklagten im Jahre 2012 auch längst wieder aufgegeben waren. Soweit mit der Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 14. Januar 2012 nochmals auf die (frühere) Grundstücksnutzung verwiesen wird, ist das Vorbringen demzufolge nicht geeignet, den begehrten Altlastenfreistellungsanspruch der Antragsteller bzw. ihres Vaters zu begründen. Auf die vermeintliche Treuwidrigkeit der „verspäteten“ behördlichen Entscheidung, die zu einer Ermessensreduzierung führe, kommt es somit schon nicht an. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Hinweis in der Beschwerdebegründung, das streitgegenständliche Grundstück werde seit 1984 aufgrund seiner Bebauung mit „Datschen“ und einem Wohnhaus, das teilweise Geschäftszwecken diene, gewerblich bzw. wirtschaftlich genutzt. Abgesehen davon, dass damit schon kein Investitionsvorhaben bezeichnet wird, wäre ein solches jedenfalls nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).