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Beschluss

OVG 11 N 56.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1013.OVG11N56.14.0A
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Leitsätze
1. Die Öffnungsklausel in § 36 S 3 WHG (juris: WHG 2009) bezieht sich nicht nur auf die Definition des Anlagenbegriffs in § 36 S 2 WHG (juris: WHG 2009), sondern gilt auch für weitergehende, die Mindestanforderungen des § 36 WHG (juris: WHG 2009) verschärfende landesrechtliche Vorschriften.(Rn.23) 2. Der Betrieb einer Messstation zur Ermittlung zeitlich und räumlich hoch aufgelöster Datenreihen „aus dem Wasserkörper und über Wasser“ sowie die damit verbundene Forschungstätigkeit kann durch den Neubau einer Steganlage so beeinträchtigt werden, dass der Versagungsgrund zu erwartender erheblicher Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer nach § 62a Abs 1 S 1 Alt 2 BWG (juris: WasG BE) vorliegt.(Rn.39)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 19.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Öffnungsklausel in § 36 S 3 WHG (juris: WHG 2009) bezieht sich nicht nur auf die Definition des Anlagenbegriffs in § 36 S 2 WHG (juris: WHG 2009), sondern gilt auch für weitergehende, die Mindestanforderungen des § 36 WHG (juris: WHG 2009) verschärfende landesrechtliche Vorschriften.(Rn.23) 2. Der Betrieb einer Messstation zur Ermittlung zeitlich und räumlich hoch aufgelöster Datenreihen „aus dem Wasserkörper und über Wasser“ sowie die damit verbundene Forschungstätigkeit kann durch den Neubau einer Steganlage so beeinträchtigt werden, dass der Versagungsgrund zu erwartender erheblicher Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer nach § 62a Abs 1 S 1 Alt 2 BWG (juris: WasG BE) vorliegt.(Rn.39) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. September 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 19.250 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt als Eigentümerin des Grundstücks M... in 1... Berlin, des letzten bebauten Grundstücks am M... östlich von F..., die Erteilung einer wasserwirtschaftlichen Genehmigung für die Errichtung einer Sportbootsteganlage am Nordufer des G...sees. Das genannte Grundstück, auf dem früher das A...A...d... ansässig war, wird zwischenzeitlich zu Wohnzwecken genutzt und ist uferseitig mit einer zuletzt Ende 2006 für ca. 15 Jahre genehmigten Mauer aus Betonfertigteilen befestigt. Der Uferbereich in östlicher Richtung ist bis zum ca. zwei Kilometer entfernt gelegenen Strandbad M... unbebaut. Westlicher Grundstücksnachbar ist das L...Institut ..., der Beigeladene. Der G... selbst ist Teil des von der EU im Dezember 2006 anerkannten FFH-Gebietes M.... In der amtlichen Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 2... werden als Schutzgegenstände nach Anhang I der RiL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie) u.a. der Erhalt des Lebensraumtyps 3150 – natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrochariton sowie nach Anhang II die Populationen von Fischotter, Rapfen, Schlammpeitzger und Steinbeißer ausgewiesen. Mit Schreiben vom 6. September 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Genehmigung zur Errichtung einer Sportbootsteganlage mit 20 Liegeplätzen und ca. 40 m Länge zur ausschließlichen Nutzung der Bewohner des Grundstücks unter Beibehaltung eines bereits zu DDR-Zeiten angelegten und genehmigten ca. 5 m langen Bootsstegs am westlichen Uferbereich. Auf den Hinweis des Beklagten über die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung legte die Klägerin ein Gutachten der Dipl.-Ing. Frau W... des Büros A... vom 18. Dezember 2007 (FFH-Gutachten) vor, wonach durch Minimierungsmaßnahmen in Gestalt der Beschränkung der Liegeplätze 1 bis 4 am Ufer auf handbetriebene Boote und Verwendung eines Gitterrostes als Stegoberfläche die Erheblichkeitsschwelle der Beeinträchtigungen des genannten Lebensraumtyps nicht überschritten würden. Durch Bescheid vom 7. November 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Genehmigung sei nach § 62a Abs. 1 Satz 1 und 2 BWG zu versagen. Durch die Nutzung der Steganlage in der dortigen Flachwasserzone des M...sees würde es zu Beeinträchtigungen an den Schutzgütern des FFH-Gebietes und beim Forschungsbetrieb des Beigeladenen durch Störung seiner Mess- und Experimentalanlagen kommen. Das vorgelegte FFH-Gutachten führe nach Prüfung durch die Oberste Naturschutzbehörde zu keiner anderen Gesamtbeurteilung, da ein Verbot zur Motorennutzung bis zum Erreichen der Fahrrinne weder praktikabel noch kontrollierbar sei und die Verwirbelungsgefahr auch für schwebende, flutende oder abgelegte organische Bestandteile sowie Feinsande und Sedimente gelte. Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Klägerin u.a. geltend, die genannten Versagungsgründe lägen nicht vor, zudem sei eine Reduzierung der Steganlage auf maximal 12 Liegeplätze und der Verzicht auf die Nutzung der vorhandenen Steganlage verhandelbar. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da die durch die beabsichtigte Steganlage zu erwartenden Beeinträchtigungen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bln erheblich seien und auch nicht durch eine wesentliche Reduzierung der Liegeplatzanzahl und einen Verzicht auf die Nutzung des vorhandenen Stegs beseitigt würden. Darüber hinaus würde aber auch der benachbarte Forschungsbetrieb des Beigeladenen erhebliche Nachteile erleiden. Der Standort der Anlage sei bewusst im weitgehend bootsverkehrsfreien Bereich des M...sees gewählt worden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei es dem Beigeladenen möglich, den vor dem eigenen Grundstück befindlichen Schilfgürtel, den einzigen am Nordufer des Sees, zu nutzen, welcher unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenze. Gleiches gelte für die anschließend wasserseitig angrenzende, von Unterwasserpflanzen bewachsene Litoralfläche. Durch infolge des zu erwartenden Bootsverkehrs verursachten Wellenschlag würden die Messungen des Beigeladenen erheblich gestört. Zudem bestehe die akute Gefahr direkter Zerstörungen von Messeinrichtungen und die mögliche Einschränkung der Umsetzung künftiger Aufgabenstellungen des Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage durch Urteil vom 7. September 2012 als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestünden keine Zweifel an der weiteren Anwendbarkeit des § 62 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG als Anspruchsgrundlage für die Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Genehmigung im Hinblick auf die neue Regelung in § 36 Satz 1 WHG. Denn ausweislich der amtlichen Begründung hierzu (BT-Drs. 16/12275, S. 62) lasse diese die in den Ländern bereits existierenden Reglungen unberührt. Dies mache zudem § 36 Satz 3 WHG deutlich. Die Genehmigungsvoraussetzungen für die beabsichtigte Steganlage nach § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG seien nicht gegeben, weil dies tatbestandlich voraussetzen würde, dass von ihr weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten seien. Beides sei jedoch vorliegend der Fall. Zum Wohl der Allgemeinheit gehörten auch die Vorschriften zum Schutz von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung in §§ 16 und 17 NatSchG Bln, wobei nach § 16 Abs. 1 und 2 ein Projekt unzulässig sei, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergebe, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könne. Das sei der Fall, wenn die maßgeblichen Lebensräume verschlechtert, die für das Gebiet ausgewiesenen Arten erheblich gestört oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands erheblich beeinträchtigt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge dabei grundsätzlich jede Beeinträchtigung gebietsbezogener Erhaltungsziele. Zwar müsse kein „Null-Risiko“ festgestellt werden, jedoch dürfe aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass nachteilige Auswirkungen vermieden würden. Unstreitig sei der Zustand des G...sees derzeit nicht günstig, weil weite Abschnitte anthropogen verändert seien und diesen sowie den in Rede stehenden Uferabschnitten sämtliche gewässertypischen Verlandungszonen fehlten. Auch sei die aquatische Vegetation mit lebensraumtypischen Unterwasserpflanzen räumlich und qualitativ sehr beschränkt. Aus Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ergebe sich aber die mitgliedsstaatliche Pflicht zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands. Hierbei komme dem Uferabschnitt vor dem Grundstück der Klägerin eine gewisse Bedeutung zu, da er am Beginn eines zwei Kilometer langen Flachwasserbereichs stehe, der mit Ausnahme der Ufer-Betonwand des klägerischen Grundstücks naturnah sei und dessen Bodenbereich mit einem Sediment aus Mittel- und Grobsand ohne Schlammauflage gute Bedingungen für die nach der Schutzgebietsausweisung geschützten Unterwasserpflanzen und Fischarten biete. Das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Stabilitätskriterium als Maßstab für eine erhebliche Beeinträchtigung verlange den Nachweis, dass trotz Errichtung und Betrieb der beabsichtigten Steganlage die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gewährleistet und somit die Wiederansiedlung der geschützten Pflanzen und Fischarten als Rückkehr zum ursprünglichen Gleichgewicht unbeeinträchtigt sei. Dieser Nachweis sei hier nicht gelungen. Auch bei Anwendung der im FFH-Gutachten benannten Minimierungsmaßnahmen sei angesichts der geplanten Größe der Steganlage mit einer Vielzahl dort befindlicher Boote von einer signifikanten Verschattung des Uferbereichs, die den Ansiedlungsprozess lebensraumtypischer Unterwasserpflanzen behindern könne, jedenfalls während der Bootssaison auszugehen. Zudem seien betriebsbedingte Verwirbelungen im Wasser selbst durch anlegende Boote ohne Motorbetrieb zu erwarten. Ob dies auch zu Sedimentsverwirbelungen führe, was die Klägerin wegen der Wassertiefe und bei Beschränkung der Liegeplätze 1 bis 4 auf handbetriebene Boote verneine, könne dahinstehen. Denn jedenfalls seien Verwirbelungen der im geschützten Lebensraum im Flachwasser typischerweise vorkommenden schwebenden organischen Bestandteile nicht auszuschließen. Dies könne negative Folgen für die Ansiedlung der geschützten Fischarten wie etwa den Steinbeißer haben. Der Hinweis der Klägerin auf bereits jetzt zulässigen Bootsverkehr im Flachwasserbereich vor ihrem Grundstück gehe fehl. Denn gemäß § 21.27 Nr. 5 BinSchStrO dürften Sportfahrzeuge auf dem Großen Müggelsee mit in Betrieb gesetzten Verbrennungsmotoren die gekennzeichnete Fahrrinne nur zum Aufsuchen ihrer ständigen Liegeplätze und nur auf kürzestem Weg verlassen. Zugelassene Liegeplätze gebe es dort jedoch nicht, da weder die bereits vorhandene Steganlage, deren Nutzung nur für das frühere A... genehmigt worden sei, noch die Ufer-Betonwand legale Anlegemöglichkeiten böten. Die Erteilung einer Genehmigung für die beabsichtigte Steganlage sei aber auch deshalb ausgeschlossen, weil durch deren Nutzung erhebliche Nachteile für den erlaubten Betrieb der in Ufernähe befindlichen Messstation sowie weitere erlaubte Forschungsarbeiten des Beigeladenen im Uferbereich wie die Exponierung von Sonden und Exclosureanlagen zu erwarten seien. Wie sich aus einem wertenden Vergleich mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BWG ergebe, der für den gewässerbezogenen Gemeingebrauch eine nachweisbare Kollision der Rechte bzw. eine tatsächliche Behinderung der Ausübung von Befugnissen vorsehe, genüge bei der hier erforderlichen Prognoseentscheidung eine gewisse Wahrscheinlichkeit solcher Nachteile. Dies rechtfertige sich daraus, dass an die Beschränkung des Gemeingebrauchs höhere Anforderungen zu stellen seien als an die grundrechtlich nicht ebenso stark geschützte (Neu-)Genehmigung von Anlagen an Gewässern. Vorliegend seien Nachteile für die Forschungsarbeiten des Beigeladenen hinreichend wahrscheinlich. Denn während derzeit nahezu kein Bootsbetrieb im zu Forschungszwecken genutzten Uferbereich stattfinde und die Messstation sowie die temporär im Flachwasserbereich eingesetzten Forschungsanlagen ohne die Gefahr einer Verfälschung der Messergebnisse oder gar Ausfälle aufgrund menschlicher Einflüsse genutzt werden könnten, bestünde diese Gefahr durch die Errichtung und den Betrieb der beabsichtigten Steganlage in der gewünschten Dimension aufgrund Wellenschlags und sonstiger betriebsbedingter Einflüsse. Dies habe die Beigeladene im Verwaltungsverfahren substantiiert dargelegt und in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert. Erheblich seien diese Nachteile, da falsche oder gar fehlende Messergebnisse insgesamt geeignet seien, den Wert der dort geleisteten Forschungsarbeiten zu schmälern. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung komme ein Bescheidungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht. Gleiches gelte für die Erteilung einer Genehmigung unter Auflagen gemäß § 62 Abs. 5 BWG, da insbesondere im Hinblick auf den Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 1 NatSchG Bln zur Herstellung der Genehmigungsvoraussetzungen geeignete Auflagen nicht ersichtlich seien. Die Ablehnung begründe auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Abgesehen davon, dass ein Erteilungsermessen hiernach nicht bestehe, sei die Differenzierung in der Genehmigungspraxis des Beklagten für den Bereich des Siedlungsgebietes von F... und den ab der östlichen Ortsgrenze vom Beginn eines von Bebauung freigehaltenen Uferabschnitts sachgerecht. Auch der Hilfsantrag, eine Genehmigung für eine Steganlage mit 12 Liegeplätzen zu erteilen, habe keinen Erfolg. Abgesehen vom Fehlen eines insoweit vor Klageerhebung erforderlichen Vorverfahrens sei weder dargelegt noch erkennbar, dass diese Reduzierung der Liegeplätze bei gleichbleibendem Nutzungskonzept die genannten Beeinträchtigungen durchgreifend verringern würde. II. Der am 12. Oktober 2012 rechtzeitig gestellte und am 20. November 2012 auch fristgerecht begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 20. September 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen der Zulassungsbegründung keinen Erfolg. 1. Die Ausführungen der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungser-hebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Die Klägerin macht insoweit geltend, grundsätzlich klärungsbedürftig sei, ob sich die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung einer Steganlage in einem oberirdischen Gewässer nunmehr ausschließlich aus § 36 Satz 1 WHG ergäben, diese Vorschrift insoweit also abschließend sei, oder ob daneben § 62a Abs. 1 BWG weiterhin anwendbar bleibe, dessen Genehmigungsvoraussetzungen maßgeblich - und vorliegend entscheidungserheblich - hiervon abwichen. Insbesondere kenne die letztgenannte Norm - anders als § 36 Satz 1 WHG - auch den Versagungsgrund zu erwartender „erheblicher Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer“, auf den das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner kumulativen Begründung vorliegend fehlender Genehmigungsvoraussetzungen abgestellt habe. Eine Veränderung gegenüber der früheren Rechtslage sei nämlich dadurch eingetreten, dass im Zuge der Föderalismusreform, die die vorherige Rahmenkompetenz des Bundes für das Wasserhaushaltsrecht zu einer Vollkompetenz konkurrierender Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG gemacht habe, durch Gesetz vom 31. Juli 2009 u.a. die Regelung des § 36 WHG neu in das WHG aufgenommen worden sei. Gesetzgeberisches Ziel dieser Neuregelung sei nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/12275, A. Allgemeines, I. Ziel des Gesetzentwurfs, S. 40) u.a. gewesen die Ersetzung des geltenden Rahmenrechts des Bundes durch Vollregelungen, Systematisierung, Vereinheitlichung des Wasserrechts sowie „die Überführung bisher im Landesrecht normierter Bereiche der Wasserwirtschaft in Bundesrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht“. Nicht zuletzt diese Ziele sprächen für eine Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG weiterhin Grundlage einer Genehmigungsversagung sein könne. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keine vorliegend grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, denn die aufgeworfene Frage lässt sich auf der Grundlage des Gesetzes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation (zum Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss v. 17. Juni 2014 - 7 B 14.14 -, zit. nach juris Rn 5) ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten. Der Gesetzgeber selbst hat in § 36 Satz 3 WHG ausdrücklich geregelt, dass „im Übrigen … die landesrechtlichen Vorschriften“ gelten. Diese Öffnungsklausel bezieht sich auch nicht etwa nur auf die Definition des Anlagenbegriffs in § 36 Satz 2 WHG, wie die Klägerin im Rahmen der Zulassungsbegründung zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint, sondern gilt auch für weitergehende, die Mindestanforderungen des § 36 WHG verschärfende landesrechtliche Vorschriften (so auch Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 11. Auflage, § 36 Rz. 2, 13; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 36 Rz. 2 f., 16) . Weder der Wortlaut noch die systematische Stellung der Öffnungsklausel im dritten Satz des § 36 WHG geben Anlass zu der Annahme, dass die Öffnung für weitergehende landesrechtliche Regelungen auf die Konkretisierung der - in Satz 2 ohnehin nicht abschließend, sondern nur beispielhaft („insbesondere“) angeführten - Anlagen beschränkt sein sollte. Die Begründung des genannten Gesetzentwurfs zu § 36 WHG (BT-Drucks. 16/12275 S. 62) macht im Gegenteil deutlich, dass Satz 3 „weiter gehende landesrechtliche Vorschriften (z.B. zur Konkretisierung des Begriffs Anlagen “an“ Gewässern und zu Genehmigungsvorbehalten) ausdrücklich unberührt“ lasse, „da bundesrechtlich keine umfassenden Vorgaben für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern eingeführt werden“. Schon die vom Gesetzgeber selbst beispielhaft angeführte Fortgeltung landesrechtlicher, in § 36 WHG nicht vorgesehener Genehmigungsvorbehalte betrifft ersichtlich keine bloße Konkretisierung des Anlagenbegriffs des § 36 Satz 2 WHG, sondern eine über die sich aus § 36 Satz 1 WHG ergebenden Anforderungen hinausgehende landesrechtliche Regelung. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber in der Begründung zu § 36 Satz 1 ausgeführt hat, dass dieser - lediglich - „grundlegende“ Anforderungen regele und eine bundesweite Einführung einheitlicher Genehmigungspflichten nicht erforderlich erscheine, „zumal in den Ländern voneinander abweichende und differenzierende Regelungen existieren“. Angesichts dessen kann der Hinweis der Klägerin auf die „allgemeine“ Begründung zum „Ziel des Gesetzentwurfs“ keine Zweifel an der Reichweite des § 36 Satz 3 WHG begründen, zumal das von der Klägerin zitierte Ziel der Überführung bisher im Landesrecht normierter Bereiche der Wasserwirtschaft in Bundesrecht dort unter den Vorbehalt gestellt worden ist „soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht“. 2. Auch die Darlegungen zum Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auszugehen. Soweit sie auch hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes unter Ziffer II. 1. der Zulassungsbegründung zunächst auf Zweifel an der weiteren Anwendbarkeit der Regelungen in § 62 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG verweist und sich diesbezüglich darauf beruft, die Regelung in § 36 Satz 3 WHG beziehe sich nach der Gesetzessystematik und der Begründung des Gesetzentwurfs nur auf die Definition des Anlagenbegriffs in § 36 Satz 2 WHG, ist auf die obigen Ausführungen zur unzweifelhaften Fortgeltung der genannten landesgesetzlichen Regelungen zu verweisen. Mithin lassen sich hieraus auch keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ableiten. Ob die klägerischerseits weiterhin unter Ziffer II. 2. geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts vorliegen, dass von der Errichtung und dem Betrieb der beabsichtigten Steganlage „eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit“ im Sinne des § 62a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BWG zu erwarten sei, weil auch unter Berücksichtigung der im FFH-Gutachten der Klägerin vorgeschlagenen Minimierungsmaßnahmen von signifikanten Verschattungen des Uferbereichs, die die Ansiedlung lebensraumtypischer Unterwasserpflanzen behindern könnten, und von bootsbetriebsbedingten Wasserverwirbelungen, die zu negativen Folgen für die Ansiedlung geschützter Fischarten führen könnten, auszugehen sei, was entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bln die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets M... erheblich beeinträchtigen würde, kann vorliegend dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zusätzlich und selbstständig tragend damit begründet, dass von dem beabsichtigten Unternehmen auch erhebliche Nachteile für Rechte und Befugnisse anderer gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 Alt 2 BWG, nämlich für die Forschungstätigkeit des Beigeladenen, zu erwarten seien (Seite 12/13 unter b.). Hinsichtlich dieses weiteren Genehmigungsversagungsgrundes hat die Klägerin mit der Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedoch nicht erfolgreich dargelegt. Diesbezüglich macht sie - über die nach den obigen Ausführungen nicht durchgreifenden Zweifel an der weiteren Anwendbarkeit der Regelungen in § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG hinaus - lediglich geltend, dass sich ausgehend von einem tatsächlichen Bestehen der im Urteil aufgeführten Rechte und Befugnisse des Beigeladenen und von dessen sich daraus ergebendem vorrangigen Gemeingebrauch hieraus „drittbelastende Wirkungen zu Lasten derer ergäben, deren Gemeingebrauch dadurch … ausgeschlossen oder beschränkt“ werde, ohne dass, wie von Art. 19 Abs. 4 GG und § 42 Abs. 2 VwGO gefordert, die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung bestehe, zumal sie von derartigen Rechten und Befugnissen nicht einmal Kenntnis erlangten. Insoweit legt die Klägerin schon nicht wie erforderlich dar, inwiefern „ihr Gemeingebrauch“ ausgeschlossen oder beschränkt wird, wenn die Genehmigung für die Neuerrichtung einer privaten Steganlage für Sportboote versagt wird, die weit in den G...see hineinragt, der als Teil der S...Wasserstraße eine in Bundeseigentum stehende Bundeswasserstraße ist (§ 2 Nr. 1, Anlage 1 Nr. 5 und § 3 BWG) und deshalb weitestgehend auf fremdem Eigentum angelegt wird. Darüber hinaus ist aber auch nicht dargelegt, wieso eine solche drittbelastende Wirkung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG und § 42 Abs. 2 VwGO nicht nur die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung ermöglichen soll, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung, die sich auf diesen gesetzlichen Versagungsgrund stützt, begründen soll. Dass die Klägerin in diesem Zusammenhang auch den rechtlichen Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Vorliegens lediglich hinreichend wahrscheinlicher Nachteile für den Beigeladenen oder das tatsächliche Bestehen seiner Rechte und Befugnisse als ernstlich zweifelhaft rügen will, ist dem Zulassungsvorbringen unter Ziffer II. 3. nicht zu entnehmen. 3. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Denn das Vorbringen der Klägerin zu den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beschränkt sich allein auf den Versagungsgrund in § 62a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BWG, d.h. auf Fragen der Bewertung der Erheblichkeit der durch die Stegerrichtung verursachten Beeinträchtigungen im Sinne der FFH-Richtlinie und des § 16 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bln bzw. auf diesbezügliche Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten. Da das angegriffene Urteil nach den obigen Ausführungen aber selbstständig tragend auch mit dem weiteren Versagungsgrund in § 62a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BWG begründet worden ist und diesbezüglich ernstliche Zweifel nicht begründet dargelegt sind, betreffen die geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten nur hier nicht entscheidungserhebliche Fragen und sind deshalb auch nicht geeignet, die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen. Denn auch die Zulassung des Rechtsmittels wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache setzt voraus, daß sich die Schwierigkeiten auf die Klärung solcher Fragen beziehen, die sowohl für den konkreten Fall als auch für das konkrete Verfahren, in dem die Zulassung begehrt wird, entscheidungserheblich sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14. April 1997 - 11 B 484/97 -, NVwZ 1997, 1004).. 4. Schließlich ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Insoweit macht die Klägerin geltend, dass das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Antrags ihrerseits nicht aufgehoben bzw. verlegt habe, nachdem die Sachverständige Frau W... plötzlich erkrankt gewesen sei und deshalb am Termin nicht habe teilnehmen können. Zwar habe der Kammervorsitzende telefonisch mitgeteilt, dass es deren Anwesenheit wohl nicht bedürfe, weil es auf fachlich-naturwissenschaftlichen Sachverstand wohl nicht ankommen werde. Allerdings habe der Prozessvertreter des Beigeladenen dann in der mündlichen Verhandlung längere Ausführungen zur Ökologie des G...sees, zur Vegetation und Population im Flachwasserbereich sowie zu den zu erwartenden Beeinträchtigungen der Forschungstätigkeit des Beigeladenen gemacht. Dem habe ihr Prozessbevollmächtigter mangels einschlägiger Fachkenntnisse zwangsläufig nichts entgegensetzen können. Das habe dieser anschließend auch sinngemäß geäußert, wie eine einzuholende Dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der entscheidenden 10. Kammer und der damaligen Beisitzer bestätigen würde. Damit sei der Verfahrensmangel einer Verletzung der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs unmissverständlich gerügt worden. Im Übrigen habe es auch im Vorfeld der mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit gegeben, durch die Sachverständige im Hinblick auf Vorbringen des Beigeladenen vorzutragen, da sich dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert habe und dessen Darlegungen im Verwaltungsverfahren mangels näherer Befassung mit dessen subjektiven Rechten und Befugnissen nicht erwiderungsbedürftig gewesen seien. Da das angegriffene Urteil auf diesen Verfahrensmängeln beruhe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht im Falle der Anwesenheit der Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sie alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten genutzt hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Anschluss an die fachlich-wissenschaftlichen Äußerungen des Prozessvertreters des Beigeladenen tatsächlich „in etwa sinngemäß geäußert“ hat, hierzu könne er wegen der Abwesenheit der Sachverständigen Frau W... nichts erwidern, „es also deshalb der Aufhebung und Verlegung des Termins bedurft hätte“. Denn durch die Ablehnung ihres vor der mündlichen Verhandlung pauschal auf eine „fachlich-sachverständige Waffengleichheit mit dem Beklagten“ gestützten Terminsaufhebungsantrags war die Klägerin nicht gehindert, im Hinblick auf die ihrer Auffassung nach erwiderungsbedürftigen Ausführungen des Beigeladenen nochmals ganz konkret auf eine Befragung oder eine Stellungnahme ihrer Sachverständigen, einen Schriftsatznachlass oder einen weiteren Verhandlungstermin zu dringen. Dafür ist indes aus dem Verhandlungsprotokoll nichts ersichtlich und die Klägerin behauptet auch selbst nicht, dass ein förmlicher Antrag insoweit gestellt worden wäre. Im Übrigen gehören zur Darlegung eines Gehörsverstoßes auch substantiierte Ausführungen, was im Falle ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen noch vorgetragen worden wäre sowie dass und aus welchem Grund dieser weitere Vortrag geeignet gewesen wäre, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Der vorliegend vorgetragene schlichte Hinweis, es habe der Erwiderung durch einen Sachverständigen bedurft, möglicherweise wäre das Gericht dann zu einer anderen Entscheidung gekommen, genügt hierfür nicht. Nichts anderes gilt für den mit derselben Begründung behaupteten „Verfahrensmangel einer Verletzung der Waffengleichheit“, der als Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren zu verstehen sein dürfte. Denn auch insoweit hätte es der Darlegung bedurft, was die Sachverständige vorgetragen hätte und warum dies geeignet gewesen wäre, eine andere Entscheidung zu begründen. Hinsichtlich des - die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bereits allein begründenden - Versagungsgrundes zu erwartender erheblicher Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer nach § 62a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BWG, d.h. vorliegend für den Forschungsbetrieb der Beigeladenen, ist schließlich auch nicht ersichtlich, inwiefern die Darlegungen des Vertreters des Beigeladenen zur Frage und zum Umfang der Beeinträchtigung seiner Forschungstätigkeit durch die Errichtung und den Betrieb der beabsichtigten Steganlage fachlich-wissenschaftlicher Beurteilung bedurften und warum die - das FFH-Gutachten erstellende - Sachverständige Frau W... die nötigen Kenntnisse und die fachliche Qualifikation besaß, die Einschätzung des Beigeladenen, die das Verwaltungsgericht als im Verwaltungsverfahren substantiiert dargelegt und in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert gewertet hat, ernstlich in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin ausführt, auch die Darlegungen des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren zur Beeinträchtigung seiner Forschungstätigkeit seien mangels näherer Befassung mit dessen subjektiven Rechten und Befugnissen nicht erwiderungsbedürftig gewesen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn dieser hatte, wie im Widerspruchsbescheid umfangreich ausgeführt, bereits mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 und insbesondere mit Schriftsatz vom 11. Juni 2009 die Art und den Umfang seiner Forschungstätigkeit sowie die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die Errichtung und den Betrieb der beabsichtigten Steganlage im Einzelnen dargelegt. Dort heißt es, man betreibe in nur 250 Meter Entfernung seit vielen Jahren rund um die Uhr während der eisfreien Zeit eine Messstation zur Ermittlung zeitlich und räumlich hoch aufgelöster Datenreihen „aus dem Wasserkörper und über Wasser“, um Änderungen des aquatischen Ökosystems mit dem globalen Klimawandel zu dokumentieren. Der Standort der Anlage sei bewusst im weitgehend bootsverkehrsfreien Bereich des G...sees und abseits der Fahrrinne gewählt worden. Bei starken Wellenbewegungen, wie sie typischerweise von motorgetriebenen Booten aus einem Abstand von mehreren hundert Metern erzeugt würden, würden die Messergebnisse hinsichtlich der Unterwasserlicht- und Reflexionslichtmessungen verfälscht, sei eine Veränderung der Oberflächentemperaturschichtung nicht auszuschließen und träten Fehlermeldungen der Messgeräte auf, auch würden Messungen abgebrochen, so dass erhebliche Störungen der Langzeitmessungen zu erwarten seien. Ferner werde der Schilfgürtel vor dem Grundstück, der der einzige am Nordufer sei, und die wasserseitig angrenzende, mit Unterwasserpflanzen bewachsene Fläche zu Forschungszwecken genutzt, um herauszufinden, unter welchen Bedingungen der Wasserpflanzengürtel, der bis in die 50er-Jahre ca. 30% der Seefläche bedeckt habe und der erheblich zur Verbesserung der Wasserqualität des Sees beitragen könne, wiederhergestellt werden könne. Anderweitige Verfahrensverstöße sind schon nicht ausdrücklich gerügt worden. Soweit das Vorbringen zur Nichtanhörung der Sachverständigen Frau W... inzident als Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung, d.h. als Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zu verstehen sein sollte, könnte es im Übrigen ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn ein Gericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich durch einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2007 - 4 B 37/07 -, juris Rz. 2). Dass dies geschehen wäre, macht die Klägerin nicht geltend und ist im Übrigen auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. 5. Soweit die Klägerin schließlich die Zurückweisung des Hilfsantrags rügt, greifen die insoweit nur geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Das Urteil stützt sich selbstständig tragend („ist der Antrag jedenfalls unbegründet“) darauf, es sei weder dargelegt noch erkennbar, dass eine Reduzierung der Bootsliegeplätze von 20 auf 12 bei ansonsten gleichbleibendem Nutzungskonzept die aufgeführten Beeinträchtigungen durchgreifend verringern würde. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht hinreichend auseinander, wenn sie lediglich geltend macht, das Gericht habe verkannt, dass die Reduzierung der Liegeplätze eine zusätzliche Minimierungsmaßnahme darstelle, die weitergehender Überprüfung und substantiierter Begründung hinsichtlich ihrer Bedeutung im Hinblick auf die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des G...sees bedurft hätte. Im Übrigen betrifft dieses Vorbringen wiederum lediglich den Versagungsgrund des § 62a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BWG, nicht aber auch den der dortigen Alt. 2, auf den die gerichtliche Entscheidung selbstständig tragend gestützt ist und hinsichtlich derer, wie oben ausgeführt, Zulassungsgründe nicht erfolgreich dargelegt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu II. Nr. 51.2.3). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).