Beschluss
OVG 11 N 90.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1020.OVG11N90.12.0A
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Leitsätze
1. Es bedarf keiner Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn der (zu begutachtende) Schaden als vorhanden unterstellt und Möglichkeiten aufgezeigt werden, weiteren bzw. erneuten Schäden wirkungsvoll zu begegnen.(Rn.14)
2. Bei der Pflicht zur Erteilung einer Fällgenehmigung ist eine zukunftsgerichtete Betrachtung der Gefahrenlage vorzunehmen, die dann nicht mehr besteht, wenn die Schäden stagnieren.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. April 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bedarf keiner Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn der (zu begutachtende) Schaden als vorhanden unterstellt und Möglichkeiten aufgezeigt werden, weiteren bzw. erneuten Schäden wirkungsvoll zu begegnen.(Rn.14) 2. Bei der Pflicht zur Erteilung einer Fällgenehmigung ist eine zukunftsgerichtete Betrachtung der Gefahrenlage vorzunehmen, die dann nicht mehr besteht, wenn die Schäden stagnieren.(Rn.15) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. April 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Genehmigung zum Fällen einer Kiefer auf ihrem Grundstück in der H...straße in 1.... Mit Schreiben vom 30. August 2010 beantragte die Klägerin eine Fällgenehmigung für zwei Kiefern, die sich rechts- (Kiefer Nr. 1) bzw. linksseitig (Kiefer Nr. 2) von ihrem Wohnhaus im Vorgarten des klägerischen Grundstücks befinden. Die Klägerin begründete ihren Antrag bezüglich der Kiefer Nr. 1 mit einem wiederholt aufgetretenen Astabfall; bezüglich der Kiefer Nr. 2 führte sie aus, dass der Baum bereits Schäden am Fundament des Zaunes ihrer Nachbarn verursacht habe. Der Beklagte lehnte die begehrte Genehmigung mit Bescheid vom 12. Oktober 2010 ab, da beide Kiefern vital und - hinsichtlich Kiefer Nr. 2 bis auf einen angebrochenen Grobast - verkehrssicher seien. Zwar habe sich das Zaunfundament durch die Vergrößerung des Stammfußes der Kiefer Nr. 2 um einige Zentimeter verschoben. Eine Reparatur des alten Zaunes sei jedoch mit geringem Aufwand möglich und stehe in keinem Verhältnis zum Sach- und Funktionswert der Kiefer. Ihren nur die Kiefer Nr. 2 betreffenden Widerspruch, mit dem die Klägerin ergänzend ausführte, dass der Baum auch Einrisse im Frontbereich ihres Wohnhauses sowie der Garagenseitenwand der Nachbarn verursacht habe, wies der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 15. Dezember 2012 zurück. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Klage, die sich nach einer teilweisen Klagerücknahme durch die Klägerin nur noch gegen die Versagung der Fällgenehmigung für die Kiefer Nr. 2 gerichtet hat, mit Urteil vom 19. April 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Denn weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kann die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Danach begründet das Rechtsmittelvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit der Baumschutzsatzung im Ergebnis offen gelassen. Bei einer Unwirksamkeit der Baumschutzsatzung fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage gegenüber dem Beklagten, denn in diesem Fall sei für die Erteilung der begehrten Fällgenehmigung allein der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als untere Naturschutzbehörde zuständig. Sei die Baumschutzsatzung des Beklagten wirksam, scheide dessen Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich der Kiefer Nr. 2 aus, weil die Ablehnung der Fällgenehmigung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Es seien keine Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 der Baumschutzsatzung einschlägig, aufgrund derer die beantragte Fällgenehmigung als Ausnahme vom Verbot des § 4 Baumschutzsatzung erteilt werden könne. Insbesondere gingen von der Kiefer keine Gefahren für die Gesundheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte aus, welche nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden könnten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 der Baumschutzsatzung). Bei der Beurteilung der Gefahrenlage sei eine ausschließlich zukunftsgerichtete Betrachtung anzustellen, da die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Baumschutzsatzung gerade keine „Sanktionierung“ des jeweiligen Gehölzes aufgrund bereits eingetretener Schäden vorsehe. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass bei dem Fortbestand der Kiefer solche über den derzeitigen Zustand hinausgehenden Schäden am Nachbarzaun und den Fassaden des klägerischen Wohnhauses sowie der Nachbargarage zu befürchten stünden, die nicht auf andere Weise als durch die Fällung mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden könnten. Der Gefahr einer weiteren bzw. erneuten Anhebung des Fundaments des Zaunkörpers ließe sich dadurch begegnen, dass der im Wurzelbereich der Kiefer liegende Teil des Fundaments entfernt und der betroffene Zaunabschnitt ohne tiefliegendes Fundament neu errichtet werde. Die Fassadenrisse könnten mit geringem zeitlichem Aufwand und zu allenfalls geringen Kosten fachmännisch geschlossen werden, wodurch eine etwaige weitere Ausbreitung verhindert würde. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gefahr weiterer Fassadenrisse als äußerst gering einzuschätzen sei. Die Klägerin habe schon nicht darzulegen vermocht, dass sich die bei Antragstellung vorliegenden Schäden in den seither vergangenen eineinhalb Jahren vergrößert hätten. Die in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2012 von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder zeigten vielmehr dasselbe Schadensbild wie die im Oktober 2010 im Rahmen der Widerspruchsbegründung beim Beklagten eingereichten Fotografien. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Klägerin verhelfen dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg. Soweit die Klägerin vorträgt, die Baumschutzsatzung sei jedenfalls in Bezug auf die Anspruchsgrundlage des § 5 der Baumschutzsatzung wirksam, und im Übrigen einwendet, dass das Verfahren bei Unwirksamkeit der Satzung mit der Auflage, eine rechtswirksame Satzung zu erstellen, an den Beklagten hätte zurückverwiesen werden müssen, kann sie damit schon nicht gehört werden. Denn diese erstmals im Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 vorgetragenen Ausführungen erfolgten außerhalb der mit Ablauf des 2. Juli 2012 endenden Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und stellen auch nicht lediglich Vertiefungen oder Erläuterungen des bereits im Schriftsatz vom 27. Juni 2012 fristgemäß Vorgebrachten dar. Unabhängig davon führt der Vortrag der Klägerin auch deshalb nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit der Baumschutzsatzung nicht entscheidungstragend verneint hat. Auch die Einwendungen gegen die angestellte Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts verhelfen dem Antrag nicht zum Erfolg. Die Klägerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, da es seine Feststellungen ohne Inaugenscheinnahme der tatsächlichen Schäden an ihrem Wohnhaus sowie an dem Zaun der Nachbarn bzw. ohne Inanspruchnahme eines Sachverständigen getroffen habe, obwohl es nach Auffassung der Klägerin nicht über die notwendige Sachkenntnis zur angemessenen Beurteilung der Gefahrenlage verfügt habe. Dem ist nicht zu folgen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 - 6 B 6.01-, NVwZ 2001, S. 922, Juris, Rn. 14). Insofern ist unerheblich, dass die Klägerin in der Klageschrift vom 18. Januar 2011 sowie in einem weiteren vorbereitenden Schriftsatz Beweis durch Inaugenscheinnahme und Bestellung eines Sachverständigen angeboten hat. Derartige Beweisangebote stellen lediglich Anregungen dar, die einen förmlichen, in der mündlichen Verhandlung zu stellenden (§ 86 Abs. 2 VwGO) Beweisantrag nicht ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 81/94 -, Juris, Rn. 3). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder sonst geboten gewesen wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, zur Beurteilung der Schäden am Nachbarzaun einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Es hat den Umfang der vorgetragenen Schäden nicht in Zweifel gezogen, sondern ist auf der Grundlage des klägerischen Vortrages zu der Einschätzung gelangt, dass die Möglichkeit bestehe, den im Wurzelbereich der Kiefer liegenden Teil des Fundaments zu entfernen und den betroffenen Zaunabschnitt ohne tiefliegendes Fundament wieder herzurichten. Damit könne weiteren bzw. erneuten Schäden wirkungsvoll begegnet werden. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und werden auch durch die Antragsbegründung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten erschüttert. Soweit eine vollständige Behebung der Problematik mit dem Hinweis auf früheren Vortrag bezweifelt wird, genügt das nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Auch legt die Klägerin weder dar, woraus der von ihr erstinstanzlich geschätzte Reparaturaufwand von 3000,- € resultieren noch warum die Neuerrichtung des betroffenen Zaunabschnitts ohne tiefliegendes Fundament nicht möglich sein soll. Weiter bedurfte es auch keines Sachverständigengutachtens zur Analyse der Ursachen und Wirkungen der Risse in der Fassade des Hauses der Klägerin sowie der Gefahr einer weiteren Ausbildung dieser Risse. Dass es sich bei den durch Lichtbilder belegten Rissen in der Hausfassade um Spannungsrisse handelt, die durch das Wurzelwerk der streitgegenständlichen Kiefer hervorgerufen worden sein können, hat das Verwaltungsgericht zunächst nicht in Abrede gestellt. Bei der anzustellenden zukunftsgerichteten Betrachtung der Gefahrenlage, der die Klägerin im Ansatz beipflichtet, ist es jedoch im Rahmen des Vergleichs der zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellten Lichtbilder, die den Schadensbefund dokumentieren, von einer Stagnation der Rissbildung in den eineinhalb Jahren seit Antragstellung ausgegangen. Auch insoweit zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Entgegen ihrer Auffassung rechtfertigen die vorgelegten Lichtbilder vom 24. Oktober 2010 und vom 2. April 2012 nicht die Einschätzung eines Fortschreitens des Schadens. Insbesondere lassen sich auch auf dem Bild Nr. 6 vom 24. Oktober 2010 („Riss ab Klinkersockel“, Bl. 89 d. A.) bereits entsprechende Verzweigungen des abgebildeten (Haupt-)Risses erkennen. Die Fotografien unterscheiden sich im Wesentlichen nur im Ausschnitt, in der Proportionalität und in der Bildschärfe. Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, nicht nur das Wachstum der Kiefer, sondern auch die “Kraft der Elemente“, nämlich windbedingte Schwingungen der Krone, die sich bis in jeden Wurzelausläufer fortsetzen würden, böten weitere Gefahrenpotenziale, steht auch dem entgegen, dass jedenfalls die genannten Fotografien, deren Aufnahmedaten knapp eineinhalb Jahre auseinander liegen, während derer die angesprochenen Kräfte ebenfalls gewirkt haben müssten, keine Veränderung des Schadensbildes erkennen lassen. Da das vom Senat zu berücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Gefahr weiterer Fassadenrisse als äußerst gering einzuschätzen sei, nicht ernstlich in Zweifel stellt, ist auch den von der Klägerin eingeholten Kostenvoranschlägen zur Beseitigung der vorhandenen Fassadenrisse und gegebenenfalls zur Vorbeugung vor neuen Fassadenrissen keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Insbesondere entfielen die Kosten für die Beseitigung der Fassadenrisse auch dann nicht, wenn die in Rede stehende Kiefer gefällt würde. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin vom 20. Dezember 2012 zum Kostenvoranschlag vom 17. Juli 2012 wiederum außerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags erfolgt und deshalb schon prozessual nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt ihr Vortrag, dass sie nunmehr auch im Untergeschoss ihres Hauses durch Aufnahme der Teppichböden Schäden in den Fußböden festgestellt habe, ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn die Klägerin hat weder glaubhaft gemacht, dass die von ihr fotografierten Risse im Fußboden überhaupt durch die in Rede stehende Kiefer verursacht worden noch hat sie auch nur vorgetragen, dass sie bei Stellung des Antrags auf Erteilung der Baumfällgenehmigung nicht auch schon in gleichem Umfang vorhanden gewesen seien. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wie erörtert, rügt die Klägerin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht ohne Erfolg, da die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse der Prozessbeteiligten durch das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30/06 -, NVwZ-RR 2007, 285, juris, Rn 2). Auch bestand keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, trotz entsprechender Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung prozessleitend auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags hinzuweisen oder zur Stellung konkreter Beweisanträge aufzufordern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).