Beschluss
OVG 11 S 64.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1107.OVG11S64.14.0A
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Leitsätze
Einem illegal eingereisten Vietnamesen ist die Nachholung des Visumverfahrens durch vorübergehende Rückkehr nach Vietnam auch im Hinblick auf einen hier neun Jahre vor der Einreise geborenen deutschen Sohn zumutbar. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem illegal eingereisten Vietnamesen ist die Nachholung des Visumverfahrens durch vorübergehende Rückkehr nach Vietnam auch im Hinblick auf einen hier neun Jahre vor der Einreise geborenen deutschen Sohn zumutbar. (Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. I. Der 1960 geborene vietnamesische Antragsteller reiste - nach eigenen Angaben erstmals - Mitte März 2014 ohne Visum nach Deutschland ein. Mit Schriftsatz vom 21. März 2014 beantragte er unter Vorlage einer notariellen Vaterschaftsanerkennung vom selben Tage für einen am 13. März 2005 in Berlin geborenen und lebenden, ebenfalls vietnamesischen Staatsangehörigen und unter Hinweis darauf, dass er zur Ausübung der Personensorge hier eingereist sei, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Bescheid vom 12. August 2014 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag unter Androhung seiner Abschiebung im Wesentlichen mit der Begründung ab, selbst wenn man - ungeachtet der erheblichen Differenzen in den Angaben der 1983 geborenen vietnamesischen Mutter des Kindes, in deren Haushalt auch ihr weiteres Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit wohne, über ein Zusammenleben seit Ende April 2014 und weitere Zweifel begründender polizeilicher Ermittlungen insoweit - von einem familiären Zusammenleben ausgehe, werde das im Rahmen des § 25 Abs. 5 bestehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens erforderlich sei. Denn das gemeinsame Kind sei bereits neun Jahre alt und der Antragsteller habe es nach seiner Geburt lediglich viermal bei Besuchsreisen in Vietnam kennen gelernt, so dass eine vorübergehende Trennung zumutbar sei. Hiergegen hat der Antragsteller am 12. September 2014 Klage erhoben (VG 15 K 391.14) und Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel beantragt, den Antragsgegner zum Absehen von Abschiebungsmaßnahmen und zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60a AufenthG zu verpflichten. Begründet hat er das damit, die familiäre Lebensgemeinschaft sei wegen des (weiteren) deutschen Kindes der Mutter des gemeinsamen Sohnes und deren hiermit begründeter Aufenthaltserlaubnis nur in Deutschland möglich. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, ein Abschiebungshindernis bestehe ebenso wenig wie es dringende humanitäre oder persönliche Gründe gebe, die einer vorübergehenden Ausreise entgegenstünden. Dabei könne offenbleiben, ob der Familie die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in Vietnam zumutbar wäre, was nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - nicht allein wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des anderen Kindes zu verneinen sei. Denn jedenfalls sei eine vorübergehende Trennung zur Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens, im Rahmen dessen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen seien, angesichts der erst seit kurzer Zeit bestehenden Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn und der vorangegangenen nur gelegentlichen Besuchskontakte in Vietnam nicht als unzumutbar anzusehen. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. Soweit geltend gemacht wird, ein Verlassen des Bundesgebietes durch das deutsche Kind scheide vorliegend angesichts der Beziehung zum anderen Elternteil und des Alters dieses Kindes ohnehin komplett aus, worauf das Verwaltungsgericht nicht eingegangen sei, wird verkannt, dass der ablehnende Beschluss die Zumutbarkeit einer Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller in Vietnam ausdrücklich offen gelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr tragend vor allem damit begründet, diesem sei die Nachholung des Visumverfahrens durch vorübergehende Rückkehr nach Vietnam zumutbar. Denn der Schutz der erst kurzem bestehenden Lebensgemeinschaft mit seinem bereits neuneinhalbjährigen Sohn, den er bisher nur anlässlich gelegentlicher Besuchsreisen gesehen habe, besitze kein so hohes Gewicht, dass dies zu einer Unverhältnismäßigkeit einer Abschiebung des Antragstellers führe. Der Hinweis der Beschwerde, gleichwohl sei auf das Alter des Kindes hinzuweisen, welches ohnehin eine lange Trennungszeit in Kauf nehmen musste, eine erneute Trennung sei auch für ein neuneinhalbjähriges Kind nur „schwer zu verkraften“, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn für das Vorliegen konkreter Umstände, die einen solchen Schluss für das bereits ältere und lange Jahre ohne seinen Vater hier lebende Kind zuließe, oder gar ein Aufeinander-angewiesen-sein ist jedenfalls mit der Beschwerde nichts vorgetragen worden. Soweit die Beschwerde auf das Vorliegen einer besonderen Härte in § 36 Abs. 2 AufenthG in Fällen, in denen eine familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland geführt werden kann, und auf die dortige gesetzliche Wertung verweist, übersieht sie, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der genannten Norm ist, sondern die Frage, ob es dem unter Verstoß gegen die gesetzlichen Einreisevorschriften nach Deutschland gelangten Antragsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG unmöglich ist, zur Nachholung des Visumsverfahrens, in dem über ein solches Aufenthaltsrecht zu befinden ist, nach Vietnam zurückzukehren. Eine zu einem Abschiebungshindernis führende Reiseunfähigkeit des Antragstellers (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, juris Rz. 6 m.w.N.) ist durch die vorgelegten ärztlichen Atteste jedenfalls nicht aktuell und hinreichend belegt: Das Attest des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Chirurgie D. Völker vom 13. Oktober 2014, das einen akuten Gichtanfall, einhergehend mit massiven Schmerzen und schwerer Gangstörungen, diagnostiziert und eine Wiedervorstellung des Antragstellers in den nächsten Tagen zur weiteren Abklärung vorsah, ist jedenfalls im Hinblick auf dessen weiteres Attest vom 22. Oktober 2014 überholt, das zwar Gicht, Gonarthrose, Kniegelenkerguss rechts, Vd Rheuma, Gangstörung und Gelenkbeschwerden feststellt, aber sodann ausführt, „Patient scheint an einer chronischen Systemerkrankung aus dem Rheumatischen Formenkreis zu leiden. Weiterbehandlung beim Rheumatologen ist nötig“. Weder ist hieraus ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand durch oder während der Abschiebung wesentlich verschlechtert oder Lebens- bzw. Gesundheitsgefahren entstehen noch dass die Abschiebung ansonsten erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren bewirkt. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Kniegelenksbeschwerden des Antragstellers nach dem Befund der Radiologischen Praxis Dr. Luther/Dipl.-Med. Thieme vom 13. Oktober 2014, zumal hiernach von „älteren Prozessen“ bzw. einem älteren Ausriss der „Patellarsehne“ die Rede ist. Das Attest der Fachärztin für Innere Medizin vom 10. Oktober 2014 vermerkt einen Krankenhausaufenthalt des Antragstellers Mitte Juni 2014 zwecks Abklärung einer Krebserkrankung, die negativ verlief, und sodann Vorsprachen am 2. Juli und 26. August 2014, wo er Beschwerden (Kopfschmerzen, Augendruck und Schwindel sowie Gelenkschmerzen) geäußert habe; der deutlich erhöhte Blutdruck müsse medikamentös optimiert werden. Die Magenerkrankung werde ebenfalls medikamentös behandelt. Abgesehen davon, dass die letzte Behandlung demnach mehr als zwei Monate her ist, ergibt sich auch hieraus nichts für eine (aktuelle) Reiseunfähigkeit des Antragstellers. Das Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Becker vom 16. Oktober 2014 erfüllt schon nicht die inhaltlich zu stellenden Mindestanforderungen für eine Verwertbarkeit hinsichtlich der erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren Anknüpfungspunkte und Befundtatsachen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, Rz. 8, und Beschluss vom 19. Dezember 2013 - OVG 7 S 104.13 -, juris Rz. 9), wenn es von „massiven Schmerzen“ des Patienten spricht, ohne Art und Ort der Schmerzen sowie die Diagnose zu benennen, bzw. im Anschluss an die Behauptung, eine „optimale Behandlung“ in Vietnam sei derzeit nicht möglich, erklärt, dieser sei „derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht reise- und transportfähig“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog 2013 zu 8.3). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).