Urteil
OVG 11 B 20.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0129.OVG11B20.14.0A
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Leitsätze
1. Bei § 68 BNatSchG, der auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG (Naturschutz und Landschaftspflege) beruht, handelt es sich um eine Vollregelung, die unmittelbar anwendbar ist und im Verhältnis zu landesrechtlichen Vorschriften Anwendungsvorrang hat (Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG).(Rn.19)
2. Der Begriff der unzumutbaren Belastung in § 67 BNatSchG und § 68 Abs. 1 BNatSchG entspricht inhaltlich dem Begriff der unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 65 Abs. 1 BNatSchG.(Rn.26)
3. Für eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist kein Raum, wenn die vorrangige Befreiung gemäß § 67 BNatSchG schon deshalb ausscheidet, weil es an der grundsätzlichen, für beide Rechtsfolgen geltenden Tatbestandsvoraussetzung der unzumutbaren Belastung fehlt.(Rn.26)
4. Offen bleibt, ob ein naturschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Belastung weiterverfolgt werden kann, nachdem der Kläger die Abweisung seiner Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Befreiung wegen (derselben) unzumutbaren Belastung hat rechtskräftig werden lassen.(Rn.26)
5. Eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die überflutete Fläche weniger als ein Prozent der Gesamtfläche des Forstbetriebs beträgt.(Rn.29)
6. Auch der vollständige Entzug der Privatnützigkeit jeder noch so kleinen Teilfläche führt nicht bereits zur Unverhältnismäßigkeit der aus den naturschutzrechtlichen Vorgaben folgenden Eigentumsbeeinträchtigung.(Rn.30)
7. Beim Verhältnis geschädigter Flächen von ca. 2,5 ha zur Gesamtfläche von ca. 88 ha unterliegt nur ein geringer verhältnismäßiger Teil dieser Gesamtfläche infolge Vernässung einer Schädigung.(Rn.31)
8. Für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit der Belastungen ist die konkrete Situationsgebundenheit der betroffenen Flächen als Teil eines Naturschutzgebietes zu berücksichtigen.(Rn.34)
9. Berücksichtigungsfähig ist auch die spezifische Lage der betroffenen Flächen in tatsächlicher Hinsicht, hier in Gestalt eines Luchs.(Rn.35)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 68 BNatSchG, der auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG (Naturschutz und Landschaftspflege) beruht, handelt es sich um eine Vollregelung, die unmittelbar anwendbar ist und im Verhältnis zu landesrechtlichen Vorschriften Anwendungsvorrang hat (Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG).(Rn.19) 2. Der Begriff der unzumutbaren Belastung in § 67 BNatSchG und § 68 Abs. 1 BNatSchG entspricht inhaltlich dem Begriff der unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 65 Abs. 1 BNatSchG.(Rn.26) 3. Für eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist kein Raum, wenn die vorrangige Befreiung gemäß § 67 BNatSchG schon deshalb ausscheidet, weil es an der grundsätzlichen, für beide Rechtsfolgen geltenden Tatbestandsvoraussetzung der unzumutbaren Belastung fehlt.(Rn.26) 4. Offen bleibt, ob ein naturschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Belastung weiterverfolgt werden kann, nachdem der Kläger die Abweisung seiner Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Befreiung wegen (derselben) unzumutbaren Belastung hat rechtskräftig werden lassen.(Rn.26) 5. Eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die überflutete Fläche weniger als ein Prozent der Gesamtfläche des Forstbetriebs beträgt.(Rn.29) 6. Auch der vollständige Entzug der Privatnützigkeit jeder noch so kleinen Teilfläche führt nicht bereits zur Unverhältnismäßigkeit der aus den naturschutzrechtlichen Vorgaben folgenden Eigentumsbeeinträchtigung.(Rn.30) 7. Beim Verhältnis geschädigter Flächen von ca. 2,5 ha zur Gesamtfläche von ca. 88 ha unterliegt nur ein geringer verhältnismäßiger Teil dieser Gesamtfläche infolge Vernässung einer Schädigung.(Rn.31) 8. Für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit der Belastungen ist die konkrete Situationsgebundenheit der betroffenen Flächen als Teil eines Naturschutzgebietes zu berücksichtigen.(Rn.34) 9. Berücksichtigungsfähig ist auch die spezifische Lage der betroffenen Flächen in tatsächlicher Hinsicht, hier in Gestalt eines Luchs.(Rn.35) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht den in die Berufungsinstanz gelangten Teil der Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Versagungsbescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann aus der durch die Errichtung des Biberdamms eingetretenen teilweisen Überflutung seiner Forstflächen keinen Anspruch auf Entschädigung herleiten. Der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch beurteilt sich nach § 68 Abs. 1 BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2542). Für den im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen. Das Brandenburgische Naturschutzgesetz vom 26. Mai 2004 (GVBl. I Seite 350), das eine Entschädigungsregelung in § 71 Abs. 1-3 enthielt, ist gemäß Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung des brandenburgischen Naturschutzrechts vom 21. Januar 2013 (GVBl. I, Nr. 3, Seite 1) mit dem 1. Juni 2013 ohne Übergangsregelung außer Kraft getreten. Im Übrigen dürfte die landesrechtliche Entschädigungsvorschrift schon zuvor durch § 68 Abs. 1 BNatSchG verdrängt gewesen sein. Bei § 68 BNatSchG, der auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG (Naturschutz und Landschaftspflege) beruht, handelt es sich um eine Vollregelung. Damit ist die Norm unmittelbar anwendbar und hat im Verhältnis zu landesrechtlichen Vorschriften Anwendungsvorrang (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Bestimmungen der Landesgesetze wurden damit ab dem 1. März 2010 grundsätzlich unwirksam (Art. 31 GG). Gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. Eine Eigentumsbeschränkung aufgrund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes ergibt sich daraus, dass es dem Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG untersagt ist, den Biberdamm am Ausfluss des Kuhluchs bis zu einer Stauhöhe auf dem tiefsten Punkt des Innendurchmessers des Abflussrohres, das unter dem Weg verlegt ist, zu reduzieren und damit die eingetretene Überflutung von Teilen seiner Forstflächen zu beseitigen. Hiervon ist nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 auszugehen. Die materielle Rechtskraft dieses Teils des Urteils bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte. Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 68 Abs. 1 BNatSchG liegen aber schon deshalb nicht vor, weil die aus den genannten artenschutzrechtlichen Vorschriften folgenden Beschränkungen des Eigentums des Klägers nicht zu einer im Einzelfall unzumutbaren Belastung im Sinne dieser Vorschrift führen. Bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs ist davon auszugehen, dass naturschutzrechtliche Regelungen regelmäßig lediglich Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, die vom Eigentümer im Rahmen der in Art. 14 Abs. 2 GG verankerten Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen sind. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist ein besonderer Ausdruck der Sozialbindung von Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG. Hierdurch werden keine eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen entzogen, sondern lediglich die Art und Weise der Nutzung des Eigentums näher geregelt. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist erst dann überschritten, wenn durch die Bestimmungen des Naturschutzes kein Raum mehr bleibt für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand oder wenn eine bisher ausgeübte oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt ist. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 7 C 26/92 –, BVerwGE 94, 1, zit. nach juris, Rz. 38; Sächsisches OVG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 1 B 700/06 –, bei juris, Rz. 15, mit weiteren Nachweisen). Es ist dem Gesetzgeber allerdings nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt. Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden. Sollen Ausgleichsregelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren, dann verlangt die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG allerdings, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die die unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Normgeber dabei Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226, zit. nach juris, Rz 88 ff.; BayVGH, Urteil vom 25. April 2012 – 14 B 10.1750 –, bei juris, Rz. 28, mit weiteren Nachweisen). An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben orientieren sich die Regelungen der §§ 65 bis 68 BNatSchG. Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass naturschutzrechtliche Eigentumsbeschränkungen grundsätzlich Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und damit entschädigungslos hinzunehmen sind. Führt die Beschränkung hingegen im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, so kann die daraus folgende Unverhältnismäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Maßnahme dadurch kompensiert werden, dass dem Eigentümer gemäß § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt wird oder, wenn dies nicht in Betracht kommt, dass ihm nach § 68 Abs. 1 BNatSchG eine angemessene Entschädigung zu leisten ist. Diese Kompensationen führen die Maßnahmen in den Bereich der rechtmäßigen Inhaltsbestimmungen des Eigentums zurück (vgl. auch Begr. des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/12274, S. 77). Aus dieser Systematik folgt, dass der Begriff der unzumutbaren Belastung in § 67 BNatSchG und § 68 Abs. 1 BNatSchG identisch zu verstehen ist und inhaltlich auch dem Begriff der unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 65 Abs. 1 BNatSchG entspricht. Da das erstinstanzliche Urteil auch insoweit Rechtskraft erlangt hat, als es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Reduzierung des Biberdamms eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG zu erteilen und sein Urteil insoweit damit begründet hat, dass die Durchführung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG hier nicht zu einer unzumutbaren Belastung führe, hat der Senat erwogen, ob er auch insoweit an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden ist. Zwar erfasst die materielle Rechtskraft nur immer den Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden worden ist. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch den geltend gemachten Anspruch, das Antragsbegehren, und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Insoweit betreffen der Anspruch auf Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung verschiedene Streitgegenstände. Die rechtskräftige Ablehnung des Befreiungsanspruchs könnte aber möglicherweise insoweit Bindungswirkung entfalten, als sie für die Beurteilung eines Entschädigungsanspruchs vorgreiflich ist. Zwar begründen rechtliche Vorfragen, die sowohl für den rechtskräftig entschiedenen als auch für den noch rechtshängigen Anspruch von Bedeutung sind, noch keine Vorgreiflichkeit, weil sie von der Rechtskraft nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994, - 9 C 501/93 -, bei juris, Rz. 10). Daher ergibt sich eine Vorgreiflichkeit noch nicht allein aus der inhaltlichen Identität des Tatbestandsmerkmals der unzumutbaren Belastung in § 67 und § 68 BNatSchG. Sie könnte aber möglicherweise aus der Systematik des § 68 BNatSchG folgen, wonach die Gewährung einer Entschädigung unter anderem voraussetzt, dass einer im Einzelfall unzumutbaren Belastung nicht durch eine Befreiung abgeholfen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (– 7 A 11/11 –, BVerwGE 143, 249, zit. nach juris, Rz. 73) zu der entsprechenden Regelungssystematik des § 74 Abs. 2 VwVfG ausgeführt, dass die Entschädigungsregelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Surrogatcharakter habe. Ihr Anwendungsbereich reiche nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greife § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regele, tatbestandlich nicht ein, so sei auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum. Überträgt man diese Gedankenführung auf die vorliegende Konstellation, so ist für eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG kein Raum, wenn die vorrangige Befreiung gemäß § 67 BNatSchG schon deshalb ausscheidet, weil es an der grundsätzlichen, für beide Rechtsfolgen geltenden Tatbestandsvoraussetzung der unzumutbaren Belastung fehlt. Eben das aber hat das Verwaltungsgericht in dem rechtskräftig gewordenen Teil seines Urteils angenommen, denn es hat eine Befreiung mit der Begründung abgelehnt, dass die Eigentumseinschränkungen für den Kläger nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen würden. Dies könnte es nahelegen, dass der Kläger sein Befreiungsbegehren auch zweitinstanzlich hätte weiterverfolgen müssen, um zumindest mit seinem Entschädigungsbegehren zum Erfolg zu gelangen (vgl. auch Sauthoff in GK-BNatSchG, § 68, Rz. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Eigentumseingriff in erster Linie abzuwehren. Unterlässt der Eigentümer dies, so kann er eine Entschädigung auch als Ausgleich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz nicht mehr einfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, bei juris, Rz. 96, mit weiteren Nachweisen). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass ihm eine Befreiung nichts mehr nützen würde, weil der Schaden größtenteils bereits eingetreten sei, könnte ihm möglicherweise entgegenzuhalten sein, dass diese Schäden ihre Ursache in der verspäteten Erteilung der Befreiung durch den Beklagten hätten und damit nicht im Wege des Entschädigungsanspruchs, sondern vielmehr einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen wären (vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 1 B 700/06 -, bei juris, Rz. 17 a.E.). Aufgabe der Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist es nämlich nicht, konkrete Schäden zu ersetzen, sondern lediglich, den Eigentumseingriff soweit zu kompensieren, dass er sich gerade wieder als verhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Eigentums darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O.). Letztlich können diese Überlegungen jedoch auf sich beruhen, denn dem Verwaltungsgericht ist auch in der Sache jedenfalls im Ergebnis darin zu folgen, dass die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegen, weil die aus den genannten artenschutzrechtlichen Vorschriften folgenden Beschränkungen des Eigentums des Klägers nicht zu einer im Einzelfall unzumutbaren Belastung im Sinne dieser Vorschrift führen. Da § 65 Abs. 1 BNatSchG den Begriff der unzumutbaren Beeinträchtigung auf die Nutzung „des Grundstücks“ bezieht, ist allerdings davon auszugehen, dass der Begriff der unzumutbaren Belastung ebenfalls grundstücksbezogen und nicht etwa personenbezogen zu verstehen ist. Gleiches folgt aus dem eingangs dargelegten verfassungsrechtlichen Ansatz, dass es sich bei naturschutzrechtlichen Beschränkungen grundsätzlich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Demgemäß kann es nicht auf individuelle (subjektive) Umstände, wie etwa persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Bedingungen des Betroffenen ankommen. Naturschutzrechtliche Regelungen stellen auf objektive Gesichtspunkte bei der Nutzung des Grundstückseigentums ab, nicht aber auf die wirtschaftliche Situation gerade des jeweiligen Eigentümers (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. April 2012, a.a.O., Rz. 48, 50; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Februar 2013 – 1 A 287/11 –, bei juris, Rz. 76). Hieraus ergibt sich, dass eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht schon deshalb verneint werden kann, weil die überflutete Fläche weniger als ein Prozent der Gesamtfläche des Forstbetriebs des Klägers beträgt. Diese Betrachtungsweise ist nämlich nicht grundstücks- sondern letztlich betriebsbezogen. Daher ist zunächst zu beurteilen, welcher Grad an Privatnützigkeit für die betroffene Fläche unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen noch verbleibt. Insoweit mag dem Kläger einzuräumen sein, dass die hier in Rede stehenden Folgen der Aktivitäten der Biber mit den in zeitlicher Hinsicht oder in ihrer Intensität begrenzten Beeinträchtigungen durch andere geschützte Tierarten nicht vergleichbar sein mögen. Denn wird eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche dauerhaft überflutet, scheidet diese Nutzung künftig aus. Auch ist eine anderweitige privatnützige Verwendung einer solchen Fläche hier nicht ersichtlich. Dennoch ist nach Auffassung des Senats nicht davon auszugehen, dass auch der vollständige Entzug der Privatnützigkeit jeder noch so kleinen Teilfläche bereits zur Unverhältnismäßigkeit der aus den naturschutzrechtlichen Vorgaben folgenden Eigentumsbeeinträchtigung führt und damit nur über den Weg einer Kompensation als rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werden kann. Schon der in § 65 Abs. 1 BNatSchG für den Begriff der unzumutbaren Beeinträchtigung enthaltene Bezug auf die Nutzung „des Grundstücks“ spricht dagegen, stets lediglich die konkret beeinträchtigte Fläche in den Blick zu nehmen, auch wenn diese in Extremfällen nur wenige Quadratmeter umfassen mag. Vielmehr bietet es sich unter dem Gesichtspunkt der Privatnützigkeit am ehesten an, als räumlichen Bezugsrahmen auf das „Grundstück“ im Sinne einer grundsätzlich wirtschaftlich verwertbaren Einheit abzustellen. Dafür lassen sich auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem vom Beklagten erstinstanzlich zitierten Urteil vom 14. April 2010 (1 BvR 2140/08, bei juris, Rz. 17 ff., 25) zum Denkmalschutzrecht anführen, wonach die in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Privatnützigkeit des Eigentums nicht gewährleistet, dass der Grundstücksertrag der Eigentümer einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile mit Denkmalbestand eigentumsrechtlich aus einem solchen Ensemble “herausgeschnitten“ werden und dadurch der Erhalt dieser Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich der Allgemeinheit auferlegt werden. Aus den vom Kläger erstinstanzlich eingereichten Grundbuchauszügen ergibt sich, dass er in der Gemarkung, insgesamt 20 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 88,2519 ha gemeinsam erworben hat, für die er am 15. April 1999 als Eigentümer eingetragen worden ist. Für diese Flächen war im Übrigen ein „Veräußerungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 10 des Ausgleichsleistungsgesetzes bis zwanzig Jahre ab heute“ gemäß Feststellungsbescheid der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 29. Oktober 1997 eingetragen. All das spricht dafür, diese Flächen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Setzt man die nach dem Vortrag des Klägers geschädigten Flächen von ca. 2,5 ha ins Verhältnis zur Gesamtfläche von ca. 88 ha, so ergibt sich immer noch, dass nur ein sehr geringer Teil dieser Gesamtfläche infolge der Vernässung geschädigt ist. Stellt man hingegen auf die nach Angabe des Klägers zumindest teilweise überfluteten Flurstücke (das Flurstück ist in dem von ihm eingereichten Grundbuchauszug zwar nicht verzeichnet, steht jedoch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, ebenfalls in seinem Eigentum) als denkbar kleinste Einheit im Sinne eines „Grundstücks“ ab, so ergibt sich aus dem vom Kläger eingereichten Schadensgutachten vom 9. Juli 2008, dass jedenfalls die an das zentrale Flurstück angrenzenden Flurstücke ebenfalls nur jeweils zu einem geringen Teil überflutet worden sind. Das zeigt der Vergleich der dem Gutachten angefügten Luftbildaufnahmen mit der Einzeichnung der Flurstücke sowie der (neuen) „Uferlinie“. Das Flurstück bildet nach Angaben des Klägers den Kern des Kuhluchs. Für dieses Flurstück zeigt bereits die 1992 gefertigte und vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts eingereichte Luftbildaufnahme (Gerichtsakte. Bl. 283) mehrere Wasserflächen, wenngleich diese teilweise noch erheblich kleiner waren als auf dem dem Schadensgutachten anliegenden Luftbild. Auf dem Luftbild aus dem Jahr 2003 (Gerichtsakte. Bl. 285) sind die Wasserflächen jedoch bereits vergrößert, obgleich der Bau des Biberdammes nach dem Schadensgutachten vom Juni 2008 „vor etwa zwei Jahren“ begonnen worden sei und der Kläger selbst in seinem Antrag vom 1. April 2008 angegeben hatte, es habe sich „seit kurzem“ im Kuhluch ein Biber angesiedelt. Auch ist schon auf den Luftbildern aus den Jahren 1992 und 2003 im zentralen Bereich des Kuhluchs und damit auf dem Flurstück nur in geringem Umfang Baumbestockung zu erkennen. Dies sowie der Umstand, dass es sich um ein ehemaliges Torfabbaugebiet handelt und der gesamte Bereich als Luch bezeichnet wird, sprechen dafür, dass die Möglichkeit zur forstlichen Bewirtschaftung ohnehin, das heißt auch ohne die durch Biber bewirkte Vernässung, erheblich eingeschränkt gewesen ist. Hiervon abgesehen ist für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit der vom Kläger geltend gemachten Belastungen die konkrete Situationsgebundenheit der betroffenen Flächen zu berücksichtigen. Als der Kläger diese Flächen Ende der Neunzigerjahre erworben hatte, waren sie bereits Teil des Naturschutzgebiets Stobbertal innerhalb des Naturparks „Märkische Schweiz“. Gemäß § 3 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz“ vom 12. September 1990 (GBl. DDR 1990, SDr. 1479, fortgeltend gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. n EinigVtrVbg v. 18. September 1990 [BGBl. II, S. 1239] i.V.m. Art. 9 EinigVtr v. 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 EinigVtrG v. 23. September 1990 [BGBl. II, S. 885, 889]) wird mit der Festsetzung zum Naturpark unter anderem die Erhaltung und teilweise Renaturierung der Fließgewässer (Nr. 4), die Förderung einer dem Anliegen des Erholungswesens und des Naturschutzes entsprechenden ökologisch orientierten Land- und Forstwirtschaft (Nr. 5) sowie Erhalt, Pflege und Entwicklung der vielfältigen Lebensräume insbesondere für die gefährdeten Organismenarten und eines umfassenden Biotopverbundsystems (Nr. 7) bezweckt. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung ist es geboten, alle Maßnahmen dem Schutzzweck gemäß § 3 der Verordnung unterzuordnen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ist es im Naturpark verboten, Meliorations- und wasserbauliche Maßnahmen ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung durchzuführen. Darüber hinaus ist es gemäß § 6 Abs. 2 in der Schutzzone II, zu der das Naturschutzgebiet Stobbertal gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung gehört, verboten, die Lebens- und Zufluchtsstätten der Tiere oder die Standorte der Pflanzen zu stören, zu beseitigen oder zu verändern. Anders als für die Landwirtschaft sieht § 7 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung eine Ausnahme von den Verboten des § 6 übrigens nicht vor. Aus alledem folgt, dass der Kläger bereits bei Erwerb der Flächen damit rechnen musste, bei deren forstlicher Bewirtschaftung naturschutzrechtliche Einschränkungen hinnehmen zu müssen. Auch aus § 10 der Verordnung, wonach ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn den Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch die Verordnung oder durch Maßnahmen aufgrund der Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt werden, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass es ohne Bedeutung bleiben müsse, dass die klägerischen Grundstücke bereits beim Kauf rechtlich einem besonderem Schutzstatus unterlagen. Hinzu kommt die spezifische Lage der betroffenen Flächen in tatsächlicher Hinsicht. Es handelt sich um ein Luch, dessen Wasserstand nur über eine künstliche Entwässerung reguliert wurde. Der Begriff Luch bezeichnet ursprünglich ausgedehnte, vermoorte Niederungen in Nordostdeutschland, speziell in Brandenburg. Luche haben sich im Allgemeinen in den großen Urstromtälern oder in ihren Seitentälern, den Urstromtalungen, gebildet. Nach dem Ende der Eiszeit führte in der Nacheiszeit ein steigender Grundwasserspiegel zur Entstehung von Versumpfungsmooren (vgl. Wikipedia, Stichwort Luch [Landform]). Nach den Feststellungen des Schadensgutachtens ist das Kuhluch eine weitgehend mit Wasser gefüllte Senke, die etwa 10-20 m tiefer als das sie umgebende Gelände liegt. Die mit Wasser gefüllten Bereiche seien historisch aus Torfabbaumaßnahmen entstanden. Damit war es für den Kläger von vornherein absehbar, dass das Kuhluch als Feuchtgebiet nicht nur lediglich eingeschränkt forstlich zu bewirtschaften war, sondern auch, dass es in besonderer Weise geeignet war, durch rechtlich geschützte Arten besiedelt zu sein oder zu werden, und dass sich daraus weitere Einschränkungen ergeben könnten. Auch die Ansiedlung durch Biber lag jedenfalls nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, selbst wenn es zutreffen sollte, dass das Kuhluch, wie der Kläger vorträgt, nie zuvor durch Biber besiedelt war. Nach den erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten verlaufen über den Landkreis Märkisch-Oderland mehrere überregional bedeutende Biotopverbundsysteme, darunter insbesondere ein Feuchtbiotopverbundsystem. Darüber hinaus fänden sich im Landkreis mehrere Feuchtbiotop-Verbundsysteme regionaler Bedeutung. Bei dem überregional bedeutenden Gewässer- und Feuchtbiotopkomplex-Verbundsystem handle es sich um den entlang der Achse Löcknitz-Stöbber Süd-Rotes Luch-Stöbber Nord-Oderaltarme verlaufenden, regional einzigen natürlichen Gewässer- und Feuchtbiotopkomplex-Verbund zwischen den Stromsystemen der Spree (Elbe) und der Oder/Warthe einschließlich der mit der Hauptachse verbundenen Seitenarme. Hieran anknüpfend hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass die Biber über die genannten Verbindungen wandern können und in dieser naturräumlichen Landschaft Einheit “möglicherweise zigtausende Biber“ leben würden. Es sei „notorisch, dass der Biber heute in ganz Ostbrandenburg flächendeckend verbreitet“ sei. Er habe inzwischen alle geeigneten Reviere lückenlos besetzt. Allein im Umkreis von 25 km um den streitbefangenen Biberdamm „dürften inzwischen mehrere 100 Biberfamilien ansässig sein“. Warum dennoch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch den Kläger niemand damit habe rechnen müssen, dass Biber das ehemalige Torfabbaugebiet im Kuhluch in einen bis zu 1,5 m tiefen See von über 6 ha Fläche verwandeln und auch Teile der benachbarten, deutlich höher gelegenen Flurstücke überfluten würden, wie der Kläger dies geltend macht, lässt sich angesichts dessen nicht schon damit begründen, dass das Flurstück 129 in der Flur 3 der Gemarkung Hermersdorf zu „keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit“ von Bibern bewohnt worden sei. Sowohl die tatsächliche Situationsgebundenheit der betroffenen Flächen als auch ihr von vornherein bestehender naturschutzrechtlicher Schutzstatus führen zu einer Erhöhung der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums. Dies, sowie vor allem der Umstand, dass die „Grundstücke“ des Klägers, auch bei enger Betrachtungsweise, nur zu einem letztlich relativ geringen Teil von der durch Biberaktivitäten hinzugekommenen Vernässung betroffen sind, führen in der Gesamtwürdigung zu dem Schluss, dass die vom Kläger durch die Folgen des Biberdamms erlittene Einbuße an der Privatnützigkeit seiner Grundstücke nicht ein Ausmaß erreicht, das den Bereich der verhältnismäßigen und damit noch ohne Kompensation hinzunehmenden Inhaltsbestimmung seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG überschreiten und damit als unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG anzusehen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, um die entscheidungserhebliche Frage, in Bezug auf welchen Flächenumgriff eine im Einzelfall unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG zu beurteilen ist, einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Der Kläger ist Inhaber eines ca. 900 ha umfassenden Forstbetriebs in Hermersdorf und Umgebung im Landkreis Märkisch-Oderland. Zu den in seinem Eigentum stehenden Forstflächen gehören unter anderem die Flurstücke, die im Naturschutzgebiet Stobbertal das so genannte Kuhluch umfassen. Das Kuhluch bildet eine weitgehend mit Wasser gefüllte Senke, die etwa 10-20 m tiefer als das sie umgebende Gelände liegt. Die mit Wasser gefüllten Bereiche entstanden historisch aus Torfabbaumaßnahmen. Quellen entspringen im Wesentlichen im Süden des Kuhluchs, während das Wasser im Osten des Kuhluchs durch eine mit Maschendrahtzaun gesicherte Betonröhre unter dem Fahrweg abfließt. Nachdem sich im Kuhluch Biber angesiedelt und vor dem Maschendrahtzaun einen Damm errichtet haben, hat sich der Wasserspiegel des Kuhluchs um etwa 1,5 m erhöht und Teile der ufersäumigen Baumbestockung überflutet. Ein im Auftrag des Klägers erstelltes Schadensgutachten der Forstsachverständigen vom 9. Juli 2006 (gemeint 2008) gelangt für den Bewertungsstichtag 5. Juni 2008 zu einem Gesamtschaden i.H.v. 16.989 €, bestehend aus entgangenem Holzertrag (1,6 ha ungleichaltriger Birken-Kiefern-Mischbestand, 0,5 ha Erlen-Sukzession, 0,4 ha Fichten-Stangenholz), Bodenrente aus langfristiger Inanspruchnahme, entgangener Jagdpacht sowie Aufwendungen für die Anlage eines Folgebestandes. Durch Bescheid vom 19. Januar 2009 lehnte es der Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 1. April/15. Juli 2008 ab, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 BNatSchG a.F., hilfsweise eine Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. zur Beseitigung oder zumindest teilweisen Abtragung des Biberdammes am Rande des Kuhluchs zum Zwecke einer dauerhaften Wasserstandsabsenkung zu gewähren und stellte fest, dass dem Kläger für die durch die Überstauung von Waldflächen entstandenen oder entstehenden Verluste keine Entschädigung nach § 71 Abs. 2 BbgNatSchG zustehe. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Verlust der Bewirtschaftungsflächen in Relation zu der Gesamtfläche seines Forstbetriebs zu setzen sei. Das vorgelegte Schadensgutachten gehe von einem Verlust des Ertrages aus 2,5 ha Betriebsfläche aus. Selbst wenn man eine Verdopplung der überstauten, zuvor bewirtschafteten Fläche auf 5 ha zu Grunde lege, würde dies auf die von dem Kläger mit ca. 900 ha angegebene bewirtschaftete Gesamtfläche bezogen einen Verlust des Ertrages aus 0,56 % der Gesamtbetriebsfläche entsprechen. Dieser Verlust stelle keine unzumutbare Belastung dar und bewege sich eindeutig noch im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er in erster Linie die Feststellung begehrte, dass eine Reduzierung des bestehenden Biberdamms sowie etwa in Zukunft neu entstehender Biberdämme bis zu einer Stauhöhe auf dem tiefsten Punkt des Innendurchmessers des Abflussrohres unter dem Fahrweg zwischen nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. verstoße, und seine abschlägig beschiedenen Begehren jeweils hilfsweise weiterverfolgte, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2009 zurück. Mit Urteil vom 13. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger am 18. November 2009 erhobene Klage abgewiesen, mit der er beantragt hatte, 1. festzustellen, dass die Reduzierung des Biberdammes am Ausfluss des Kuhluchs bis zu einer Stauhöhe auf dem tiefsten Punkt des Innendurchmessers des Abflussrohres, das unter dem Weg verlegt ist, nicht gegen die Verbotsnorm des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG verstößt, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm für die genannte Reduzierung des Biberdammes eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG zu erteilen, 3. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, eine Entschädigung gemäß § 71 BbgNatSchG wegen des ihm durch den Biberdamm entstandenen Schadens an seinen von der Vernässung betroffenen Forstflächen festzusetzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei unbegründet, weil eine Beseitigung bzw. Reduzierung des Biberdamms gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG verstoße. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Befreiung sei ebenfalls unbegründet. Zwar habe der Biberdamm unzweifelhaft zu Überflutungen von Waldbeständen des Klägers geführt. Dies begründe aber keine unzumutbare Belastung, weil die geschädigte Teilfläche im Hinblick auf die Gesamtfläche des Klägers geradezu unbedeutend sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei bei der Prüfung nicht lediglich auf den Grad der Schädigung der betroffenen Teilfläche abzustellen, weil dann jede relevante Beeinträchtigung eines noch so kleinen Teils des Gesamteigentums immer eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen würde. Soweit der Kläger schließlich weiter hilfsweise beantrage, den Beklagten zu verpflichten, eine Entschädigung gemäß § 68 BNatSchG bzw. nach § 71 BbgNatSchG festzusetzen, gehe auch dieser Antrag ins Leere. Beide Vorschriften forderten eine im Einzelfall unzumutbare Belastung des Eigentums, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden könne. Da die vernässte bzw. beeinträchtigte Fläche im Hinblick auf die vom Kläger genutzte Gesamtfläche minimal sei, sei eine Unzumutbarkeit nicht erkennbar, weshalb eine Entschädigung schon deshalb ausscheide. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, soweit das Verwaltungsgericht seinen Antrag zu 3. abgewiesen hat. Zur Begründung seiner durch Beschluss des Senats vom 7. Januar 2014 zugelassenen Berufung macht er im Wesentlichen geltend: Dem Entschädigungsanspruch stehe nicht entgegen, dass er das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise habe rechtskräftig werden lassen. Die §§ 45, 67, 68 BNatSchG enthielten keinen systematischen Vorrang von Ausnahme und Befreiung vor der Entschädigung, sondern gingen von einem stufenlosen Entweder-Oder beider Möglichkeiten aus. Vorliegend sei die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit nicht erforderlich, denn nach Auswertung des bisherigen Streitstandes erscheine die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung offenkundig unmöglich. Das Entfernen des Biberdamms würde erkennbar gegen die Verbote aus § 44 Abs. 1 Nr. 2, 3 BNatSchG verstoßen. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG könnten ersichtlich nicht erteilt werden, weil die Beseitigung des Biberdamms jedenfalls mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege unvereinbar wäre. Hinzu komme, dass selbst ein erfolgreiches Prozessieren auf Erteilung von Ausnahme oder Befreiung hinsichtlich des Ziels der Wasserstandsabsenkung ohne Erfolg bleiben würde. Denn während eines langwierigen Verwaltungsstreitverfahrens würden sich gesetzlich geschützte Biotope bilden und geschützte Arten zuwandern, so dass sich immer weitere Anträge und Klagen auf Ausnahmen und Befreiungen hinsichtlich einer sich dauerhaft wandelnden Flora und Fauna anschließen müssten, wodurch ein Entschädigungsanspruch langfristig gesperrt wäre. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Aufgabe des Primärrechtsschutzbemühens keinesfalls den Entschädigungsanspruch für den bereits abgestorbenen Baumbestand, also den bereits eingetretenen Schaden, zu Fall bringen könne. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG lägen vor. Der Kläger sei einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt, der nicht durch Ausnahme oder Befreiung abgeholfen werden könne. Die Unzumutbarkeit könne nicht deshalb verneint werden, weil die beeinträchtigten Flächen nur einen (geringfügigen) Teil des klägerischen Gesamtbesitzes ausmachen würden, denn für die Bewertung sei die bodenbezogene Grundstücksbeeinträchtigung und nicht die personenbezogene Vermögenssituation maßgebend. Die Beeinträchtigung eines gesamten Grundstücks, sofern sie nur einzelne Nutzungsarten oder unter dem Aspekt der Brut- und Setzzeiten bestimmte Zeitfenster betreffe, werde in aller Regel zumutbar sein. Hingegen sei auch der Verlust einer Teilfläche unzumutbar, wenn sich der Verlust als absolut und endgültig darstelle, die Teilfläche mithin regelrecht „untergehe“. Im vorliegenden Fall habe die Flutung von 2,5 ha dazu geführt, dass die Bäume auf diesen Teilflächen mittlerweile abgestorben oder absterbend seien, die Bodenstruktur der Teilflächen dauerhaft verändert sei und auf unbestimmte Zeit die Teilflächen nur noch als wertlose und tote Wasserfläche existieren würden. Sie seien daher jeder Bewirtschaftungsmöglichkeit entzogen und nur noch an Naturschutzverbände oder an die öffentliche Hand verkäuflich. Die Zumutbarkeit der Überflutung folge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem Gedanken der Situationsgebundenheit der betroffenen Flächen. Zwar lägen sämtliche betroffenen Grundstücke in dem Naturschutzgebiet Stobbertal und somit im räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark “Märkische Schweiz“. Jedoch sehe diese Verordnung selbst vor, dass Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die Sozialbindung des Eigentums hinausgingen, einen Anspruch auf Entschädigung auslösen würden. Es müsse folglich ohne Bedeutung bleiben, dass die klägerischen Grundstücke bereits beim Kauf in einem Gebiet lagen, in dem gesteigerte Anforderungen an den besonderen Artenschutz gegolten hätten. Vielmehr komme es darauf an, ob zum Zeitpunkt des Kaufs die vollständige Vernichtung von ganzen Grundstücken oder von Grundstücksteilen durch Biber in den betreffenden Flächen bereits faktisch angelegt und vorhersehbar gewesen sei, sich also nur ein situationsbedingtes Risiko verwirklicht habe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit sei das Flurstück von Bibern bewohnt gewesen. Niemand habe damit rechnen müssen, dass Biber diese Fläche in einen heute bis zu 1,5 m tiefen See verwandeln und auch Teile benachbarter Flurstücke überfluten würden. Schließlich werde dem Kläger ein gleichheitswidriges Sonderopfer abverlangt, da die konkreten Folgen des Schutzes des Bibers mit denen des Schutzes anderer Tierarten nicht vergleichbar seien. Kein anderes Tier sei in der Lage, Bäume zu fällen und großflächige Überflutungen herbeizuführen, die unbestimmte Zeit andauernde und erhebliche Bodenveränderungen zu bewirken geeignet seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2013 zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 zu verpflichten, ihm einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zuzusprechen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung bestehe bereits deshalb nicht, weil der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts habe rechtskräftig werden lassen, soweit darin ein Anspruch auf Befreiung abgelehnt worden sei. Da Ausnahme oder Befreiung und Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht in einem Wahlverhältnis, sondern einem Stufenverhältnis zueinander stünden, sei der Kläger gehalten gewesen, alle Rechtsmittel zu ergreifen, um den Eingriff in sein Eigentum abzuwehren. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.