Beschluss
OVG 11 N 139.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0225.OVG11N139.14.0A
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Leitsätze
1. Die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe ist eine verfassungskonforme, insbesondere mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes kompatible öffentliche Abgabe.(Rn.5)
2. Selbst wenn die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe als Sonderabgabe mit Lenkungs- oder Antriebsfunktion anzusehen sein sollte, wären die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. November 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.520,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe ist eine verfassungskonforme, insbesondere mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes kompatible öffentliche Abgabe.(Rn.5) 2. Selbst wenn die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe als Sonderabgabe mit Lenkungs- oder Antriebsfunktion anzusehen sein sollte, wären die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. November 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.520,- EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, für eine auf dem Grundstück R... Berlin, ohne Genehmigung in seinem Auftrag gefällte Linde einen Ersatzbaum zu pflanzen oder alternativ eine Ausgleichsabgabe i.H.v. 920 € zu entrichten. Gleichzeitig erhob der Beklagte für den Erlass des Bescheides eine Gebühr von 300 €. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 zurück und erhob hierfür ebenfalls eine Gebühr von 300 €. Die gegen diese Bescheide erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. November 2014 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das allein zu prüfende Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 1 VwGO nicht trägt. 1. Der Kläger hat nicht dargetan, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukäme. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261/97 –, NJW 1997, 3328). a) Die Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die streitgegenständliche Ausgleichsabgabe eine Steuer, eine Gebühr, ein Beitrag, eine Strafe oder eine Sonderabgabe sei. Dazu führt er aus: Eine Steuer könne es bereits nicht sein, weil die Abgabe zum ökologischen Ausgleich erhoben werden solle und nicht zur Deckung des Finanzierungsbedarfs des öffentlichen Haushalts. Eine Gebühr scheitere bereits daran, dass eine Gegenleistung der öffentlichen Verwaltung nicht geschuldet werde. Ein Beitrag sei es nicht, da der Aufwendungsersatz nicht erhoben werde, weil eine konkrete Gegenleistung, ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil, in Anspruch genommen werde. Eine Strafe könne es unter anderem deshalb nicht sein, weil dies gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würde. Damit verbleibe lediglich, dass es sich um eine Sonderabgabe handele. Das Bundesverfassungsgericht habe mit der Verfolgung eines Sachzwecks und einer gestaltenden Einflussnahme auf den geregelten Sachbereich, der Inanspruchnahme einer homogenen Gruppe, der Finanzierungsverantwortung, der gruppennützigen Verwendung des Aufkommens sowie der periodischen Überprüfung der Abgaben Grenzen genannt, in denen die Sonderabgabe zulässig sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Erhebung der Sonderabgabe in Form des ökologischen Ausgleichs für einen gefällten Baum sei mithin verfassungswidrig. Es fehle an einer homogenen Gruppe, der besonderen Finanzierungsverantwortung, weil es keine Abrechnung des Mittelaufkommens gebe, und letztlich würde das Aufkommen nicht gruppennützig verwendet, es fließe in den allgemeinen Haushalt ein und eine Überprüfung der Abgabe finde auch nicht statt. Obergerichtlicher Klärungsbedarf wird hiermit nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass der Kläger die von ihm einzig aufgeworfene Rechtsfrage selbst beantwortet, hat das Bundesverwaltungsgericht die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe mehrfach als verfassungskonforme, insbesondere mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes kompatible öffentliche Abgabe eingeordnet. Es hat ausgeführt, dass die Ausgleichsabgabe nicht zu denjenigen Sonderabgaben gehöre, für die das Bundesverfassungsgericht die von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen näher umrissen habe. Sie sei vor allem Wiedergutmachung für einen Natur und Landschaft zugefügten Schaden. Kern dieses Instrumentarium sei der in § 8 BNatSchG verankerte Gedanke der Verursacherhaftung: Wer – zulässigerweise – in Natur und Landschaft eingreife, sei zum Ausgleich verpflichtet. Dieser Ausgleich sei in erster Linie durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu leisten, um den Eingriff ungeschehen zu machen. Soweit ein realer Ausgleich nicht möglich sei, gelte es, einer fortschreitenden Erosion des Naturhaushaltes dadurch entgegenzuwirken, dass jedenfalls an anderer Stelle Werte oder Funktionen des Naturschutzes oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert würden. Es liege in der Konsequenz des Verursacherprinzips, auch solche Ersatzmaßnahmen demjenigen finanziell aufzubürden, der den Eingriff vorgenommen habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 4 C 15/87 –, BVerwGE 81, 220, zitiert nach juris, Rz. 13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 – 4 C 50/83 –, BVerwGE 74, 308, zitiert nach juris, Rz. 10 ff., 14 ff., wonach selbst für den Fall, dass die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe als Sonderabgabe mit Lenkungs- oder Antriebsfunktion anzusehen sein sollte, die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt wären; vgl. im Übrigen Koch in Schlacke, GK-BNatSchG, § 15, Rz. 42). b) Soweit der Kläger die Höhe der für den Erlass des angefochtenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides erhobenen Gebühren beanstandet, fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten Tat- oder Rechtsfrage. Aber auch wenn hiervon abgesehen wird, mangelt es an der Darlegung obergerichtlichen Klärungsbedarfs. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung eingehend begründet und dabei auch ausgeführt, dass die Gebührenbemessung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, anders als vom Kläger angenommen, mit der der Umweltschutzgebührenordnung schlechterdings nicht vergleichbar sei. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen. Soweit er im Übrigen auf dieses lediglich pauschal Bezug nimmt, entspricht das ohnehin nicht dem Darlegungserfordernis im Berufungszulassungsverfahren. 2. Der Kläger zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. a) Soweit der Kläger zu Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel auf seine Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verweist, kann auf die obigen Darlegungen Bezug genommen werden. b) Die Einwendungen des Klägers gegen die Anordnung der Ersatzpflanzung greifen ebenfalls nicht durch. Insoweit macht er ohne Erfolg geltend, es sei von seiner grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt, für die gefällte Linde drei Mandelbäume zu pflanzen. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit steht nach Art. 2 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der angemessene und erforderliche Umfang der Ersatzpflanzungen nach § 6 Abs. 4 BaumSchVO hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu entfernenden Baumart (Anlage 1) sowie hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu entfernenden Baumes (Anlage 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 2) richte. Bei der Auswahl der Ersatzpflanzungen seien standortgerechte, vorrangig gebietstypische Baumarten zu verwenden (§ 6 Abs. 5 BaumSchVO). Nach Anlage 1 zu § 6 Abs. 4 Satz 1 BaumSchVO sei für einen Bau mit einem Stammumfang bis zu 120 cm ein Ersatzbaum zu pflanzen. Für einen gefällten Baum der Schadstufe 0 sei nach Nr. 3 der Anlage 1 ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu pflanzen. Zwar, habe derjenige, der zum ökologischen Ausgleich verpflichtet sei, im Rahmen der nach § 6 Abs. 4-6 BaumSchVO vorgegebenen Anforderungen die Wahl, welche Baumart als Ersatz gepflanzt werde, solange diese den Anforderungen der Baumschutzverordnung entspreche. Jedoch erfülle die vom Kläger angebotene Pflanzung eines Mandelbaums oder eines Haselnussstrauchs diese Anforderungen offenkundig nicht. Ein Mandelbaum gehöre zu den kleinwüchsigen Rosengewächsen, der für den gefällten Lindenbaum keinen entsprechenden Ausgleich darstellen würde. Auch hiermit setzt sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise auseinander, sondern beschränkt sich auf die nicht näher substantiierte Behauptung, dass die ökologischen Auswirkungen eines Mandelbaums die gleichen seien wie die einer Birke oder Linde. c) Soweit der Kläger schließlich – erstmals – behauptet, er sei gar nicht Eigentümer des Grundstücks R..., und könne deshalb auch nicht verpflichtet sein, auf diesem Grundstück einen Ersatzbaum zu pflanzen, fehlt es schon an jeder Substantiierung oder gar Glaubhaftmachung, zumal das Angebot des Klägers im Verwaltungsverfahren, im Vorgarten des Grundstücks Mandelbäume zu pflanzen, suggeriert, dass er insoweit zumindest Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist (vgl. dazu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 BaumSchVO). Im Übrigen verpflichtet § 8 BaumSchVO denjenigen nach Maßgabe des § 6 zum ökologischen Ausgleich, der es zu vertreten hat, dass geschützte Bäume beseitigt werden. Das ist der Kläger, weil er die Beseitigung der Linde ohne Einholung einer Genehmigung veranlasst hat. Soweit der Kläger aus tatsächlichen Gründen zu der ihm aufgegebenen Ersatzpflanzung nicht in der Lage sein sollte, greift die ihm auferlegte Verpflichtung zur Ausgleichszahlung, die weder das Eigentum noch die Nutzungsberechtigung am Grundstück voraussetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).