Beschluss
OVG 11 N 126.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0310.OVG11N126.14.0A
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Leitsätze
1. Es bestehen berechtigte Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung, wenn die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit im Vergleich zur Dauer des erlaubten Aufenthalts, während dessen dem Ausländer eine Erwerbstätigkeit rechtlich möglich gewesen ist, nur einen relativ geringen Anteil ausmachen.(Rn.7)
2. Dabei ist auch berücksichtigungsfähig, wenn es sich bei den Arbeitsverhältnissen jeweils um relativ kurzfristige Tätigkeiten gehandelt hat und der Ausländer immer dann aktiv geworden ist, wenn eine von der Lebensunterhaltssicherung abhängige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bevorgestanden hat.(Rn.7)
3. In Deutschland eine Familie gegründet zu haben, deren Kinder sämtlich erfolgreich die Schule abschlossen, ihrerseits eigene Familien gründeten, eingebürgert wurden und eigene Karrierewege beschritten hätten, stellt keine Integrationsleistung des Ausländers dar.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen berechtigte Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung, wenn die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit im Vergleich zur Dauer des erlaubten Aufenthalts, während dessen dem Ausländer eine Erwerbstätigkeit rechtlich möglich gewesen ist, nur einen relativ geringen Anteil ausmachen.(Rn.7) 2. Dabei ist auch berücksichtigungsfähig, wenn es sich bei den Arbeitsverhältnissen jeweils um relativ kurzfristige Tätigkeiten gehandelt hat und der Ausländer immer dann aktiv geworden ist, wenn eine von der Lebensunterhaltssicherung abhängige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bevorgestanden hat.(Rn.7) 3. In Deutschland eine Familie gegründet zu haben, deren Kinder sämtlich erfolgreich die Schule abschlossen, ihrerseits eigene Familien gründeten, eingebürgert wurden und eigene Karrierewege beschritten hätten, stellt keine Integrationsleistung des Ausländers dar.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt. Durch Urteil vom 11. September 2014 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. März 2014 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der Kläger das Vorliegen des von ihm einzig geltend gemachten Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufzeigt. Soweit er pauschal auf das erstinstanzliche Klagevorbringen sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 10 L 137.14) Bezug nimmt, genügt das schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es insoweit an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils fehlt. Demgegenüber hält der Senat die Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 11 S 60.14 hier für zulässig, weil das Verwaltungsgericht zur Begründung seines den vorläufigen Rechtsschutzantrag ablehnenden Beschlusses vom 11. September 2014 im Wesentlichen auf die Gründe seines hier angefochtenen Urteils verwiesen hat. Allerdings rechtfertigen weder die in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 18. November 2014 noch die in Beschwerdebegründung vom 6. Oktober 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt begründet: Die Verlängerung der bisher erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG könne der Kläger nicht beanspruchen. Dem stehe die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, wonach der Lebensunterhalt gesichert sein müsse, was hier nicht der Fall sei (1.). Darüber hinaus setze die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch gemäß § 31 AufenthG einen noch wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus, an dem es ebenfalls fehle (2.). Ferner habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (3.). 1. Zur Begründung seiner Auffassung, der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für die negative Prognose sowohl dessen Erwerbsbiografie als auch die Tatsachen sprechen würden, dass der Kläger nur einfache Deutschkenntnisse habe, nach eigenen Angaben über keine Berufsausbildung verfüge und gesundheitliche Probleme habe. Bezüglich der Erwerbsbiografie sei festzustellen, dass er nach seinem Rentenversicherungsverlauf während seines 29 Jahre langen Aufenthalts – davon seit 14 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm die Erwerbstätigkeit ermöglicht habe – insgesamt nur 41,5 Monate (ca. 3,5 Jahre) erwerbstätig gewesen sei. Hinzu komme, dass es sich bei den Arbeitsverhältnissen ohne Ausnahme um kurzfristige Tätigkeiten gehandelt habe, deren Dauer zwischen 3 Tagen und max. 7-8 Monaten gelegen habe, und dass zwischen den Tätigkeiten längere Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II gelegen hätten. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit des Klägers zeigten außerdem ein auffälliges Muster, denn jeweils als die von der Lebensunterhaltssicherung abhängige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bevorgestanden habe, habe der Kläger Arbeitsverträge über einige Monate zuvor begründete Arbeitsverhältnisse vorgelegt. Dies spreche dafür, dass der Kläger überwiegend nur punktuell unter dem Druck der aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen Arbeitsverhältnisse nachgewiesen habe. Hiergegen macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe gänzlich außer Betracht gelassen, dass er ein monatliches Einkommen von 1001,84 € netto erziele, und sich stattdessen allein von seiner bisherigen Erwerbsbiografie leiten lassen. Dies finde weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine hinreichende Stütze. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger zunächst einmal langjährig sein Asylverfahren betrieben habe und dass ihm erst im Alter von 41 Jahren aufenthaltsrechtlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet gewesen sei, so dass sich die Teilnahme am Erwerbsleben als schwierig erwiesen habe. Daneben habe er schon zum damaligen Zeitpunkt unter Schwerhörigkeit gelitten, so dass ihm in den zahlreichen Jahren zuvor der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse ebenfalls schwerer gefallen sei. Auch dies habe dazu beigetragen, dass der Einstieg in das Erwerbsleben für den in jungen Erwachsenenjahren aus der Türkei ohne Berufsabschluss geflüchteten Kläger sich als schwer erwiesen habe. Nunmehr habe der Kläger in dem Betrieb seines Arbeitgebers jedoch offenkundig eine Anstellung gefunden, die seinen persönlichen Fähigkeiten entspreche und wo er insbesondere wegen des Umgangs mit überwiegend türkischsprachiger Kundschaft keine Nachteile wegen seiner nur einfachen Deutschkenntnisse habe. Diese Einwände greifen nicht durch. Bereits dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 3 des Entscheidungsabdrucks) ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, er arbeite seit dem 1. April 2014 bei der GmbH mit einem monatlichen Einkommen von 1330 € brutto/1001,84 € netto, zur Kenntnis genommen hat. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Arbeitgeber des Klägers informatorisch zu den Umständen des Arbeitsverhältnisses angehört. Es hat dieses – auch bei Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung allenfalls ein gutes halbes Jahr währende – Arbeitsverhältnis aus den oben dargestellten Gründen aber nicht als belastbare Grundlage einer positiven Einkommensprognose gewertet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht darauf abgestellt, dass der Lebensunterhalt nicht nur auf Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen, sondern unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiografie eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein muss, die einer unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 4.12 –, BVerwGE 145, 153, zit. nach juris, Rz. 25; Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, BVerwGE 146, 198, zit. nach juris, Rz. 13; vgl. auch Senatsurteil des Senats vom 4. Februar 2008 – 11 B 4.07 –, bei juris, Rz. 19; Senatsbeschlüsse vom 18. und 24. April 2012 – OVG 11 S 9.12 und OVG 11 S 14.12 –, bei juris, jeweils bereits Orientierungssatz). Die Frage der Unterhaltssicherung stellt sich regelmäßig im Zusammenhang mit einer Entscheidung, ob ein in die Zukunft gerichtetes Aufenthaltsrecht gewährt werden soll und hat deshalb prognostischen Charakter. Es muss die Frage beantwortet werden, ob der Ausländer aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln wird bestreiten können. Die Sicherung des Lebensunterhalts dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen und gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern. Die hiernach zwangsläufig geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet völlig selbstverständlich auch das Moment der Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung, die mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentliche Hand sowie unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie und der aktuellen Einkommenssituation im Einzelfall zu beurteilen ist. Sie setzt deshalb eine Abschätzung auch aufgrund rückschauender Betrachtung voraus, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2006 – OVG 11 N 9.06 –, bei juris Rz. 10 f.). Der Kläger setzt sich mit denjenigen Aspekten seiner bisherigen Erwerbsbiografie, die das Verwaltungsgericht davon abgehalten haben, eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts zu prognostizieren, nicht in der gebotenen Weise auseinander. Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit von zusammengenommen ca. 3,5 Jahren auch im Vergleich zur Dauer seines erlaubten Aufenthalts, während dessen ihm eine Erwerbstätigkeit rechtlich möglich gewesen sei, nur einen relativ geringen Anteil ausmacht. Gleiches gilt für den vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Umstand, dass es sich bei den Arbeitsverhältnissen jeweils um relativ kurzfristige Tätigkeiten gehandelt habe und dass der Kläger immer dann aktiv geworden sei, wenn eine von der Lebensunterhaltssicherung abhängige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bevorgestanden habe. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er bereits seit langer Zeit schwerhörig sei, was den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse erschwere, vermag das jedenfalls das vom Verwaltungsgericht genannte “auffällige Muster“ seiner Erwerbszeiten nicht zu erklären und spricht im übrigen auch gegenwärtig nicht für dauerhaft ausreichende Erwerbschancen. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, es liege auch kein Ausnahmefall vor, der es gebieten würde, von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall sei auch unter Berücksichtigung des durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf Familien- und Privatleben nicht gegeben. Der Kläger sei auch kein faktischer Inländer, dem ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nach Art. 8 EMRK nicht zumutbar sei. Insoweit sei maßgeblich darauf abzustellen, ob eine tiefgreifende Verwurzelung in Deutschland bei gleichzeitiger Entwurzelung vom Herkunftsland vorliege. Wesentliche Gesichtspunkte für die hiesige Integration seien die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, gute deutsche Sprachkenntnisse, wirtschaftliche und soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes und ein fester Wohnsitz. Gesichtspunkte für die Möglichkeit zur Reintegration in die Verhältnisse des Heimatlandes seien die Kenntnisse der Heimatssprache, die Vertrautheit mit den Verhältnissen im Heimatland und die Existenz dort lebender Verwandter. Nach diesen Maßstäben sei der Kläger kein faktischer Inländer im Sinne von Art. 8 EMRK. Es fehle sowohl an einer ausreichenden Verwurzelung in Deutschland als auch an der Entwurzelung aus dem Heimatland. Der Kläger halte sich zwar seit 29 Jahren in Deutschland auf und habe somit über die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Ferner lebten seine drei volljährigen Kinder und seine drei Enkelkinder in Berlin. Die Bindungen zwischen volljährigen Kindern und Eltern führten aber auch unter Berücksichtigung des Aspektes des Schutzes des Familienlebens regelmäßig nicht dazu, dass die Ausreise unzumutbar wäre. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Volljährigkeit der Kinder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger habe während seines langjährigen Aufenthalts keine weiteren Integrationsleistungen erbracht. Er habe weder gute Deutschkenntnisse erworben noch habe er sich wirtschaftlich integriert. Auch sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass er sich um eine wirtschaftliche Integration bemüht hätte, denn er habe, wie ausgeführt, nur punktuell und überwiegend nur unter dem Druck der drohenden Nichtverlängerung seiner Aufenthaltserlaubnisse Arbeitsverhältnisse begründet, die auch nur von kurzer Dauer gewesen seien, und über lange Zeiträume öffentliche Leistungen bezogen. Seinem Heimatland sei er nicht völlig entfremdet. Der 54 Jahre alte Kläger sei als Erwachsener im Alter von 26 Jahren nach Deutschland eingereist. Er sei in der Türkei aufgewachsen und spreche die türkische Sprache, habe nach eigenen Angaben Familienmitglieder in der Türkei und halte mit ihnen Kontakt. Auch die gegen diese Würdigung ins Feld geführten Einwände des Klägers führen nicht zum Erfolg. Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht, anders als vom Kläger erwogen, eine mangelnde Entwurzelung nicht als (alleiniges) Ausscheidungskriterium herangezogen. Soweit er geltend macht, er sehe sich mangels intensiver Beziehung in die Türkei dort eher als Fremdkörper und allenfalls Urlauber denn als jemand, der in die Türkei als sein Heimatland zurückkehre, kann diese subjektive Wertung die Richtigkeit der auf objektiven Kriterien fußenden Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage stellen. Im Übrigen geht der Kläger auf die vom Verwaltungsgericht gegen eine völlige Entfremdung in seinem Heimatland angeführten Aspekte, dass er erst als Erwachsener im Alter von 26 Jahren nach Deutschland eingereist sei, die türkische Sprache spreche und nach eigenen Angaben Familienmitglieder in der Türkei habe, mit denen er Kontakt hatte, argumentativ nicht ein. Was die hiesige sprachliche Integration des Klägers anbelangt, hat das Verwaltungsgericht den vom Kläger betonten Aspekt, dass er über einfache Deutschkenntnisse verfüge, durchaus zur Kenntnis genommen und in seine Würdigung einbezogen. Entgegen der Auffassung des Klägers war es auch nicht seitens des Verwaltungsgerichts „zirkelschlüssig“, im Rahmen der Prüfung eines atypischen Sonderfalls im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG auch auf seine mangelnde wirtschaftliche Integration abzustellen. Denn gerade in diesem Kontext ist es durchaus sachgerecht, danach zu differenzieren, ob ein Ausländer das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts möglicherweise lediglich gegenwärtig verfehlt, zuvor aber über lange Zeiträume erwerbstätig war, oder, worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat, ob die langjährige Erwerbsbiografie erkennen lässt, dass er sich gar nicht hinreichend um eine wirtschaftliche Integration bemüht und Erwerbstätigkeiten jeweils nur kurzfristig aufgenommen hatte, um eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erwirken. Soweit der Antragsteller weiter darauf hinweist, er habe eine erhebliche Integrationsleistung dadurch erbracht, dass er eine Familie gegründet habe und seine Kinder sämtlich erfolgreich die Schule abgeschlossen, ihrerseits eigene Familien gegründet hätten bzw. eingebürgert worden seien und eigene Karrierewege beschreiten würden, vermag dies nichts daran zu ändern, dass es auf die Integrationsleistungen seiner Kinder hier nicht ankommt, eine entsprechende Integration trotz der von ihm reklamierten Wertevermittlung zu Gunsten seiner Kinder ihm selbst aber nicht gelungen ist. 2. Soweit das Verwaltungsgericht „ergänzend“ ausgeführt hat, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Stellung seines Verlängerungsantrages nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gewesen sei und dies einer Verlängerung gemäß § 31 Abs. 4 AufenthG entgegenstehe, kommt es auf seine hiergegen umfangreich vorgebrachten Einwände nicht an, weil es sich lediglich um eine Hilfsbegründung handelt, die auch hinweg gedacht werden könnte, ohne dass die Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses davon abhängen würde. 3. Schließlich zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Begründung verneint hat, es fehle bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen, weil die Ausreise des Klägers aus den (zur Frage einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung) ausgeführten Gründen mit Rücksicht auf die durch Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG geschützten privaten und familiären Belange nicht rechtlich unmöglich sei. Denn insoweit erhebt der Kläger keine Einwendungen, die nicht bereits durch die oben stehenden Ausführungen gewürdigt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).