Beschluss
OVG 11 S 18.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0312.OVG11S18.15.0A
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Leitsätze
1. Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung über die Wahl des Vorstandes und den Abschluss eines Pachtvertrages sind nicht als anfechtbare Verwaltungsakte anzusehen, so dass ein Widerspruch entbehrlich ist und vorläufiger Rechtsschutz nur über § 123 VwGO in Betracht kommt.(Rn.9)
(Rn.11)
2. Eine Kündigung, die sich aus einer nachträglichen maßgeblichen und unzumutbaren Veränderung der Geschäftsgrundlage zu Lasten des Pächters ergibt, ist weder als Herabsetzung der Mindestpachtzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 BbgJagdG (juris: JagdG BB) durch Einräumung einer (voraussetzungslosen) Kündigung zu verstehen, noch als eine Regelung, die die „gesetzlich vorgeschriebene Pachtzeitenregelung relativiert“ oder gar „aushöhlt“ und deshalb gegen § 134 BGB verstößt.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2015 - für beide Rechtszüge auf je 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung über die Wahl des Vorstandes und den Abschluss eines Pachtvertrages sind nicht als anfechtbare Verwaltungsakte anzusehen, so dass ein Widerspruch entbehrlich ist und vorläufiger Rechtsschutz nur über § 123 VwGO in Betracht kommt.(Rn.9) (Rn.11) 2. Eine Kündigung, die sich aus einer nachträglichen maßgeblichen und unzumutbaren Veränderung der Geschäftsgrundlage zu Lasten des Pächters ergibt, ist weder als Herabsetzung der Mindestpachtzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 BbgJagdG (juris: JagdG BB) durch Einräumung einer (voraussetzungslosen) Kündigung zu verstehen, noch als eine Regelung, die die „gesetzlich vorgeschriebene Pachtzeitenregelung relativiert“ oder gar „aushöhlt“ und deshalb gegen § 134 BGB verstößt.(Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Januar 2015 - für beide Rechtszüge auf je 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache, d.h. im Klageverfahren VG 5 K 1456.14, als Mitglied der Antragsgegnerin die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise „Unwirksamkeit“, der von dieser zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 1 bis 6 gefassten Beschlüsse in der außerordentlichen Jagdgenossenschaftsversammlung vom 27. September 2013. Begründet hat er dies im Wesentlichen damit, die Einladung zu dieser Versammlung sei nicht ordnungsgemäß - auch im Wege amtlicher Bekanntmachung - erfolgt, im Rahmen der Abstimmungen seien die vertretenen Flächen, u.a. auch für ihn bzw. die Erbengemeinschaft nach seiner verstorbenen Ehefrau, der er angehöre, fehlerhaft zugrunde gelegt worden und bei der Entscheidung über die Neuverpachtung im Rahmen des TOP 6 sei ein weiteres, möglicherweise zu einem höheren Pachtzins führendes Angebot zu Unrecht nicht zur Abstimmung zugelassen worden. Das Verwaltungsgericht hat den im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitgegenständlichen Antrag, „gem. § 80 Abs.5 Satz 3 VwGO“ die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Beschlüsse zu den TOP 5 und 6 anzuordnen und die Vollziehung des Beschlusses durch Abschluss des Pachtvertrages mit den beigeladenen Pächtern vom 30. September 2013 aufzuheben, durch Beschluss vom 29. Januar 2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei - Widerspruch hinsichtlich der Beschlüsse sei nicht eingelegt, auch nach Auffassung der Kammer handele es sich dabei nicht um Verwaltungsakte - hinsichtlich seines ersten Teils sinngemäß dahingehend auszulegen, dass gemäß § 123 Abs. 1 VwGO im Wege einstweiliger Anordnung die Feststellung der Unwirksamkeit, hilfsweise der Rechtswidrigkeit, der Beschlüsse über die Wahl des Vorstandes (TOP 5) und die Neuverpachtung des Jagdreviers an die Beigeladenen (TOP 6) begehrt werde. Insoweit sei jedoch schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, da hinsichtlich der Vorstandswahl nicht dargelegt worden sei, warum ein Abwarten auf die Hauptsachenentscheidung unzumutbar sei, und hinsichtlich der Verpachtung nicht, warum eine (Eil-)Entscheidung notwendig sei. Diesbezüglich sei auch nichts ersichtlich, da die Wirksamkeit des bereits abgeschlossenen Pachtvertrags hiervon nicht berührt werde. Insbesondere enthalte dieser keine entsprechende Aufhebungs- oder Kündigungsklausel. Hinsichtlich des Neuverpachtungsbeschlusses sei darüber hinaus auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller habe nicht dargelegt, insoweit in seinen Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten als Jagdgenosse verletzt zu sein. Hinsichtlich der ferner begehrten Vollzugsfolgenbeseitigung seien weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, insbesondere enthalte der abgeschlossene Pachtvertrag keine Aufhebungs- oder Kündigungsklausel für den Fall der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des zugrunde liegenden Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da ihre gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu berücksichtigende Begründung eine Änderung des Beschlusses nicht zu rechtfertigen vermag. Der Antragsteller macht hiermit unter den Ziffern 1. und 2. zunächst geltend, das Verwaltungsgericht stelle in den Raum, er habe keinen Widerspruch gegen die Beschlüsse erhoben. Das sei jedoch insofern nicht richtig, als er in der Jagdgenossenschaftsversammlung sowohl gegen die Wahl des Vorstandes als auch gegen den Abschluss des Pachtvertrages mit den Beigeladenen gestimmt habe. Deutlicher könne man den Widerspruch nicht einlegen, denn ein so genanntes Vorverfahren sei schließlich in diesen Fällen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Weiter vertrete das Verwaltungsgericht die Auffassung, bei den angefochtenen Beschlüssen handele es sich nicht um Verwaltungsakte. Dies stehe im Widerspruch zum - nach Zurückweisung der Beschwerde rechtskräftig gewordenen - Beschluss des VG Kassel vom 20. Dezember 1982 - IV/V H 5303/82 - (tatsächlich datiert dieser vom 23. Dezember 1982), wonach zwar entsprechende Beschlüsse gegenüber einem Pachtbewerber kein Verwaltungsakt seien, dem Jagdgenossen gegenüber jedoch durchaus. Eine „privatrechtliche Angelegenheit“ wäre es für die Antragsgegnerin vorliegend, wenn es um die Art der Verpachtung ginge oder er als (unterlegener) Pachtbewerber die Verpachtungsbeschlüsse anfechten würde. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr sehe er sich in seinen Mitgliedschaftsrechten als Jagdgenosse und seiner Mitwirkung bei der Umsetzung beeinträchtigt. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insoweit ist schon unklar, ob der Antragsteller hiermit geltend machen will, er habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Widerspruch gegen die Beschlüsse in TOP 5 und 6, die er als Verwaltungsakte ansehe, eingelegt oder ob er einen solchen Widerspruch mangels gesetzlicher Regelung vorliegend für entbehrlich hält. Unklar ist auch, ob er hiermit geltend machen will, sein Antrag sei vom Gericht fälschlich als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO - und nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - ausgelegt worden, weil die angefochtenen Beschlüsse Verwaltungsakte seien, was allerdings nur hinsichtlich des Beschlusses über den Abschluss eines Pachtvertrags mit den Beigeladenen begründet wird. Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die beanstandeten Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung über die Wahl des Vorstandes und den Abschluss eines Pachtvertrages (TOP 5 und 6) nicht als anfechtbare Verwaltungsakte anzusehen seien - und ein Widerspruch deshalb auch entbehrlich ist -, so dass vorläufiger Rechtsschutz insoweit nur über § 123 VwGO in Betracht kommt, ist zutreffend. Als Verwaltungsakt ist ein Beschluss in einer Jagdgenossenschaftsversammlung nur dann anzusehen, wenn er (unmittelbar) „die persönliche Rechtsstellung eines Jagdgenossen als Mitglied der Jagdgenossenschaft betrifft“ und nicht nur das Jagdausübungsrecht, das gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG der Jagdgenossenschaft und nicht den einzelnen Jagdgenossen zusteht. Beschlüsse der letztgenannten Art stellen sich daher als Akt kooperativer Willensbildung dar, die nur im Innenverhältnis wirken und keine Außenwirkung besitzen (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2002 - 8 LB 43/01 -, juris Rz. 27 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1981 - 3 C 42.81 -, Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 2, S. 3, wonach nur der Beschluss, für die anstehende Pachtperiode einen Jagdgenossen „vorab und schlechthin als Pachtbewerber auszuschließen“, diesen unmittelbar in seiner persönlichen Rechtsstellung beeinträchtige). Hiervon ausgehend stellen die Beschlüsse des Antragsgegners in der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 27. September 2013 über die Nichtzulassung des weiteren Pachtangebots eines Dritten und die Neuverpachtung des Jagdreviers an die Beigeladenen (TOP 6) keine Verwaltungsakte dar, da sie nicht in die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers als Mitglied der Jagdgenossenschaft eingreifen. Darin liegen vielmehr lediglich im Innenverhältnis wirkende Akte kooperativer Willensbildung der Jagdgenossenschaft, hinsichtlich deren er - allerdings nur im Wege der Feststellungsklage - ggf. geltend machen kann, wegen der nicht ordnungsgemäßen Einberufung zur Versammlung oder Berechnungsfehlern bei der Feststellung der vertretenen Flächen in seinen organschaftlichen Rechten verletzt und damit klagebefugt zu sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 L 39/09 -, juris Rz. 31, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 S 2775/93 -, juris Rz. 17 f.). Dass die Beschlüsse über die Neuwahl des Vorstands in TOP 5 der Versammlung in seine persönliche Rechtsstellung als Mitglied der Antragsgegnerin eingegriffen hätten und deshalb als Verwaltungsakt anzusehen wären, wird mit der Beschwerdebegründung schon nicht dargelegt. Mit der Beschwerdebegründung macht der Antragsteller unter der Ziffer 3. ferner geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, er habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch dargelegt. Denn der (streitgegenständliche) Antrag sei im Rahmen der - unter Vorlage von Originalurkunden wie Grundbuchauszügen, Protokollen, Veröffentlichungen usw. belegten - Klageschrift gestellt und auch in der Begründung des Antrags zu II. der Klageschrift hierauf Bezug genommen worden. Rechtsverletzungen ergäben sich aus der nicht ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung, zu der auch nicht die Eigentümer aller Flächen eingeladen worden seien, so dass unzulässigerweise nur ein Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks verpachtet worden sei. Auch das Jagdkataster sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Insofern werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klage- und Antragsbegründung verwiesen. Dieses Vorbringen setzt sich nicht, wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO erforderlich, mit der selbstständig entscheidungstragenden Hauptbegründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinander, wonach der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zum Erlass einer einstweiligen Anordnung weder hinsichtlich des Beschlusses über die erfolgten Vorstandswahlen - mangels Darlegung der Unzumutbarkeit des Abwartens auf die Hauptsachenentscheidung - noch hinsichtlich des Beschlusses über die Verpachtung - die Wirksamkeit des abgeschlossenen Pachtvertrages bleibe hiervon unberührt, dieser enthalte auch keine diesbezügliche Aufhebungs- oder Kündigungsklausel - glaubhaft gemacht habe. Soweit sich das Beschwerdevorbringen überhaupt auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bezieht, was für die behaupteten „Rechtsverletzungen“, die lediglich einen Anordnungsanspruch rechtfertigen könnten, ohne weiteres zu verneinen ist, reicht die vorliegende bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen schon nicht aus. Im Übrigen ist auch dieses insoweit, d.h. hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht verneinten Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, unergiebig. Die Ausführungen zu Ziffer 4. der Beschwerdebegründung rechtfertigen schon deshalb keine andere Entscheidung, weil die dortige einleitende Annahme, das Verwaltungsgericht habe „deshalb zu sehr“ auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und -anspruchs wie in § 123 VwGO abgestellt, nach den obigen Darlegungen verfehlt ist, und die Beschwerde ansonsten - wie bereits dargelegt - zu Unrecht beanstandet, vorläufiger Rechtsschutz gegen die Beschlüsse zu den TOP 5 und 6 komme nicht gemäß § 123 VwGO, sondern nur gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Mit dem Beschwerdevorbringen zu Ziffer 5. macht der Antragsteller schließlich geltend, der Pachtvertrag vom 30. September 2013 mit den Beigeladenen sei wegen der in § 3 Abs. 2 vereinbarten Kündigungsklausel gemäß §§ 13 Abs. 2 und 17 BbgJagdG nichtig, wie das Brandenburgische OLG mit Urteil vom 22. August 2001 - 3 U 182/00 - festgestellt habe. Dabei wird allerdings schon nicht dargelegt, wieso dann überhaupt das vom Verwaltungsgericht entscheidungsbegründend verneinte Eilbedürfnis zur Aufhebung des Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung über die Neuverpachtung des Jagdreviers (TOP 6) bestehen soll. Dass dies für die Aufhebung des Beschlusses über die Neuwahl eines Vorstandes (TOP 5) von Bedeutung wäre, wird ebenfalls nicht dargelegt. Angesichts dessen kann letztlich dahinstehen, ob sich der Antragsteller für seine Auffassung zu Recht auf das genannte Urteil vom 22. August 2001 beruft. Denn während es dort um die „Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts zum Ablauf jeden Jagdjahres“ ging, hinsichtlich dessen das OLG die Unwirksamkeit gemäß § 17 BbgJagdG im Übrigen ausdrücklich offen gelassen und die Nichtigkeit stattdessen auf § 134 BGB gestützt hat (amtlicher Abdruck S. 4 letzter Absatz und S. 5 oben), ist hier lediglich ein (außerordentliches) Kündigungsrecht für den Fall vereinbart, dass sich der verpachtete Bezirk „wesentlich verändert“ und dem Jagdpächter „deshalb die weitere Pachtung deshalb nicht mehr zuzumuten ist“. Als wesentlich wird dabei eine Veränderung der Pachtfläche um mehr als 20 % oder eine Verschiebung von Wald- zu Feldflächen um mehr als 10 % der jeweiligen Wald- oder Feldfläche oder eine Vergrößerung der wildschadensgefährdeten landwirtschaftlichen Nutzfläche um mehr als 15 % definiert. Damit dürfte diese Kündigung als eine solche zu verstehen sein, die sich aus einer nachträglichen maßgeblichen und unzumutbaren Veränderung der Geschäftsgrundlage zu Lasten des Pächters ergibt, und deshalb weder als Herabsetzung der Mindestpachtzeit im Sinne des § 13 Abs. 2 BbgJagdG durch Einräumung einer (voraussetzungslose) Kündigung zu verstehen ist, noch als eine Regelung, die die „gesetzlich vorgeschriebene Pachtzeitenregelung relativiert“ oder gar „aushöhlt“ und deshalb gegen § 134 BGB verstößt (so die tragende Begründung des OLG Brandenburg). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).