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Beschluss

OVG 11 A 23.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0313.OVG11A23.13.0A
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Leitsätze
Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten schon im Widerspruchsverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, wenn und soweit seitens des selbst anwaltlich vertretenen Klägers mit dem Widerspruch (auch) komplexe und schwierige rechtliche Fragen aufgeworfen werden und die wirtschaftliche Bedeutung des streitgegenständlichen Vorhabens, hier: ein Großkraftwerkvorhaben mit einem hohen Investitionsvolumen (geschätzt 323 Mill. EUR), die Einbeziehung einer spezialisierten externen Rechtsberatung gebot.(Rn.9)
Tenor
Die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten schon im Widerspruchsverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, wenn und soweit seitens des selbst anwaltlich vertretenen Klägers mit dem Widerspruch (auch) komplexe und schwierige rechtliche Fragen aufgeworfen werden und die wirtschaftliche Bedeutung des streitgegenständlichen Vorhabens, hier: ein Großkraftwerkvorhaben mit einem hohen Investitionsvolumen (geschätzt 323 Mill. EUR), die Einbeziehung einer spezialisierten externen Rechtsberatung gebot.(Rn.9) Die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene wird für notwendig erklärt. Der Senat hat durch - inzwischen rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 11. Dezember 2014 die Anfechtungsklage der Klägerinnen gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Gasturbinen-Heizkraftwerks K... im Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2013 abgewiesen und ihnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 hat die Beigeladene beantragt, die Hinzuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist zulässig. Die Beigeladene hat sich bereits im Widerspruchsverfahren durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten lassen und sie hat im Hinblick auf die Auferlegung auch ihrer außergerichtlichen Kosten auf die Klägerinnen im genannten Urteil im Grundsatz auch einen Erstattungsanspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO. Ob es für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugunsten von Beigeladenen eines Antrags bedarf (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12. März 1985 - 4 TE 2645/84 -, MDR 1986, 985 f.), kann hier dahinstehen. Denn ein solcher Antrag liegt nunmehr vor. Der Senat kann hierüber auch nach Erlass des Urteils durch Beschluss entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - VII C 128/66 -, juris Rz. 12, 14). Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen im Schriftsatz vom 20. Januar 2015 kann sich der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO im Grundsatz auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstrecken, die ihr für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstanden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 8 C 82/84 -, juris Leitsatz und Rz. 14, und 8 C 59/84 -, juris Rz. 19; VGH Kassel, a.a.O.; OVG Koblenz, Entscheidung vom 21. Dezember 1964 - 1 B 50/64 -, juris Leitsatz; Kopp, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 162 Rz. 23). Soweit die Klägerinnen auf das Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 80 VwVfG bzw. den Vergleich mit dieser Norm verweisen, besteht zu einer anderen Beurteilung schon deshalb kein Anlass, weil die Kosten des Vorverfahrens in der Fallkonstellation, in der sich ein Klageverfahren angeschlossen hat, allein in § 162 VwGO geregelt werden. Soweit die Klägerinnen weiter geltend machen, die Begünstigte habe sich durch die Stellungnahme im Vorverfahren keinem Kostenrisiko ausgesetzt, sei nur angemerkt, dass das mit der Antragstellung im gerichtlichen Verfahren eingegangene Kostenrisiko der Beigeladenen (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) gegebenenfalls auch die den Klägerinnen im Vorverfahren entstandenen Anwaltskosten hätte umfassen können. Der Antrag der Beigeladenen, die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch begründet. Maßgebend hierfür sind die folgenden - gleichermaßen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch einen Beigeladenen geltenden (VGH Kassel, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2006 - 13 E 918/06 -, NVwZ-RR 2007, 214) - rechtlichen Ausführungen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 7 C 8/99 -, juris Rz. 9 f.): „Die Erstattung der Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren ist nicht auf Ausnahmen beschränkt. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die Kostenerstattung von der Notwendigkeit der Vertretung im Widerspruchsverfahren abhängig gemacht hat, allein zum Ausdruck gebracht, dass eine Kostenerstattung nicht stets, sondern nach der Lage des Einzelfalles anzuerkennen ist (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 5 f.). Aus dem Begriff der "Notwendigkeit" der Zuziehung eines Bevollmächtigten folgt nicht, dass die Erstattungsfähigkeit im Widerspruchsverfahren eine Ausnahme bleiben müsse (Urteil vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 7 C 14/63 - BVerwGE 17, 245). Da eine Beschränkung auf Ausnahmefälle im Gesetzeswortlaut keinen hinreichenden Anhalt findet, kann eine dahin gehende Auslegung auch nicht mit der Entstehungsgeschichte des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. Begründung zu § 159 Abs. 2 des Regierungsentwurfs einer Verwaltungsgerichtsordnung, BTDrucks III/55, S. 48) begründet werden. Ebenso wenig ist die Erwägung tragfähig, dass es der Herstellung völliger "Waffengleichheit" in diesem Verfahrensstadium nicht bedürfe (vgl. aber Urteil vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 10.80 - BVerwGE 61, 100 ). Sie berücksichtigt nicht ausreichend die Funktion des Widerspruchsverfahrens, das gerade auch dem Rechtsschutz des Betroffenen dienen soll. … Die Notwendigkeit zur Zuziehung eines Rechtsanwalts bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine - zweckentsprechende - Rechtsverfolgung gestellt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist damit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 21. September 1982 - BVerwG 8 B 10.82 - NVwZ 1983, 346; Beschluss vom 15. März 1999 - BVerwG 8 B 225.98 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 4 S. 2). Insoweit können insbesondere auch die Bedeutung der Streitsache für den Widerspruchsführer sowie dessen besondere Arbeits- oder Geschäftsbelastung berücksichtigt werden. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Widerspruchsführers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte. Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (Urteile vom 22. Januar 1997 - BVerwG 8 C 39.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 39 S. 16 f. und vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 15.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36 S. 4).“ Hiervon ausgehend ist die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten durch die Beigeladene schon im Widerspruchsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Diese verweist im Schriftsatz vom 28. Januar 2015 zu Recht darauf, dass die selbst anwaltlich vertretenen Klägerinnen mit dem Widerspruch insbesondere auch komplexe und schwierige rechtliche Fragen aufgeworfen haben und die wirtschaftliche Bedeutung des streitgegenständlichen Großkraftwerkvorhabens mit einem hohen Investitionsvolumen (geschätzt 323 Mill. EUR) die Einbeziehung einer spezialisierten externen Rechtsberatung gebot. Aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Dritten war das seinerzeit auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Klägerin als Großunternehmen über eine entsprechende juristische Fachabteilung verfügt haben dürfte. Denn wegen der Schwierigkeit der Rechtsprobleme sowie der mit dem Projekt verbundenen wirtschaftlichen Risiken war es der Beigeladenen nicht zumutbar, sich allein auf ihre interne Rechtsabteilung zu verlassen. Vielmehr durfte sie es für erforderlich halten, den Sachverstand einer externen Anwaltskanzlei in Anspruch zu nehmen und sich von dieser im Vorverfahren vertreten zu lassen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).