Beschluss
OVG 11 S 14.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0327.OVG11S14.15.0A
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Leitsätze
1. Das Verfahren auf Grundabtretung und vorzeitige Besitzeinweisung nach § 105 BBergG ist als selbstständiges und förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausgestaltet.(Rn.12)
2. Es weist weder einen Bezug zur Regelung in § 71 BBergG auf noch enthält es eine spezielle Regelung zur Grundstücksnutzung vor der Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung.(Rn.12)
3. Weder eine Bergbauberechtigung noch Haupt- und Rahmenbetriebspläne begründen eine rechtliche Pflicht, eine Nutzung von Flurstücken durch das Bergbauunternehmen zu dulden.(Rn.15)
4. Der Begriff der „Berechtigung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG bezieht sich bei bergfreien Bodenschätzen, zu denen Braunkohle zählt (vgl. § 3 Abs. 3 BBergG), nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den für die Gewinnungsmaßnahmen benötigten Grundstücken.(Rn.16)
5. Bei Fremdeigentum ist insoweit daher auch nicht das Einverständnis des Grundeigentümers oder eine Grundabtretung nachzuweisen.(Rn.16)
6. § 71 Abs. 1 S. 2 BBergG stellt keine selbstständige Eingriffsgrundlage mit eigenständigen Voraussetzungen und Folgen dar, sondern knüpft - wie die Verbindung mit Satz 1 durch das Wort „Dabei“ zeigt - eine danach zulässige, über die Anforderungen einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans hinausgehende Anordnung lediglich an zusätzliche, strengere Voraussetzungen.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren auf Grundabtretung und vorzeitige Besitzeinweisung nach § 105 BBergG ist als selbstständiges und förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausgestaltet.(Rn.12) 2. Es weist weder einen Bezug zur Regelung in § 71 BBergG auf noch enthält es eine spezielle Regelung zur Grundstücksnutzung vor der Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung.(Rn.12) 3. Weder eine Bergbauberechtigung noch Haupt- und Rahmenbetriebspläne begründen eine rechtliche Pflicht, eine Nutzung von Flurstücken durch das Bergbauunternehmen zu dulden.(Rn.15) 4. Der Begriff der „Berechtigung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG bezieht sich bei bergfreien Bodenschätzen, zu denen Braunkohle zählt (vgl. § 3 Abs. 3 BBergG), nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den für die Gewinnungsmaßnahmen benötigten Grundstücken.(Rn.16) 5. Bei Fremdeigentum ist insoweit daher auch nicht das Einverständnis des Grundeigentümers oder eine Grundabtretung nachzuweisen.(Rn.16) 6. § 71 Abs. 1 S. 2 BBergG stellt keine selbstständige Eingriffsgrundlage mit eigenständigen Voraussetzungen und Folgen dar, sondern knüpft - wie die Verbindung mit Satz 1 durch das Wort „Dabei“ zeigt - eine danach zulässige, über die Anforderungen einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans hinausgehende Anordnung lediglich an zusätzliche, strengere Voraussetzungen.(Rn.18) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin - ein landwirtschaftlicher Betrieb - begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen jegliche bergbauliche Tätigkeit auf acht in ihrem Eigentum stehenden und neunzehn an sie verpachteten Flurstücken der Beigeladenen in den Gemarkungen H..., P... und J... zu untersagen, soweit dies ihre landwirtschaftliche Nutzbarkeit auf absehbare Zeit ausschließt. Die betroffenen Flurstücke liegen im Teilabschnitt I des Braunkohletagebaubetriebs W...-S... der Beigeladenen. Dort ist auf der Grundlage des vom Oberbergamt des Landes Brandenburg am 28. Dezember 1993 zugelassenen Rahmenbetriebsplans „Tagebau W...-S... 1994 bis Auslauf“ (RBP) und des mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 zugelassenen aktuellen Hauptbetriebsplans „Tagebau W...-S... 2014 – 2016“ (HBP) der Braunkohleabbau zugelassen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner - unter Verweis auf ihrer Ansicht nach fortdauernde Pachtverhältnisse und darüber hinaus auf eine teilweise auch nach den vertraglichen Duldungsklauseln unzulässige Nutzung - den Antrag, für die o.g. neunzehn Pachtflurstücke die Weiterführung des Tagebaus zu untersagen, bis die Beigeladene ihre privatrechtliche Nutzungsberechtigung nachgewiesen habe oder eine vollziehbare öffentlich-rechtliche Nutzungsberechtigung (Grundabtretung/Besitzeinweisung) vorliege. Nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, eine öffentlich-rechtliche Grundlage gemäß §§ 71 und 72 BBergG für ein Einschreiten zur Klärung der zivilrechtlichen Streitigkeiten bestehe nicht, erweiterte die Antragstellerin ihr Begehren mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 auf die acht weiteren, in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke mit der Begründung, die zugrundeliegenden Überlassungsverträge vom 28. Januar/1. Februar 2008 seien ausweislich eines am 10. Dezember 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus mangels notarieller Beurkundung nichtig. Auch insoweit hat der Antragsgegner ein Tätigwerden mangels entsprechender Grundlage abgelehnt (Schreiben vom 22. Dezember 2014). Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht Cottbus den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23. Dezember 2014 mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner stehe der Antragstellerin nicht zu: Die Anordnungsbefugnis gemäß § 71 Abs. 1 BBergG reiche aus systematischen Gründen nicht weiter als die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 55 BBergG. Zwar bedürfe es nach dessen Absatz 1 Nr. 1 des Nachweises der erforderlichen „Berechtigung“ für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen; bei bergfreien Bodenschätzen, um die es bei der Gewinnung von Braunkohle vorliegend gehe, seien die Eigentumsverhältnisse an den hierfür benötigten Grundstücken jedoch unerheblich und das Einverständnis des Grundstückseigentümers zur Nutzung oder eine Grundabtretung schon im Betriebsplanverfahren deshalb auch nicht nachzuweisen. Die Bergbehörde müsse folglich nicht prüfen, ob hierbei private Rechte Dritter verletzt würden. Dann jedoch könnten fehlende Eigentums- oder Nutzungsrechte an betroffenen Grundstücken auch nicht Grundlage einer auf § 71 BBergG beruhenden Anordnung sein, die nur Rechtsgüter mit öffentlich-rechtlichem Charakter schütze. Ein (Anordnungs-)Anspruch lasse sich auch nicht aus § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG herleiten. Danach könnten Anordnungen zwar auch zum Schutz von Sachgütern Dritter erlassen werden. Angesichts der oben dargelegten Erwägungen spreche jedoch viel dafür, dass dieser Schutz Eigentumsrechte Dritter außerhalb des Betriebsgeschehens nicht erfasse, sondern in Anlehnung an die Funktion der Bergbehörde als „Betriebspolizei“ nur den innerbetrieblichen Sachgüterschutz vor allem unternehmensfremder Beschäftigter oder der im Betrieb tätigen Fremdunternehmer oder Bergbau/Spezialunternehmen. Selbst wenn man dies anders beurteile, sei eine Anordnung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG hier nicht erforderlich, da die Antragstellerin ihre Rechte auf einfacherem und direkterem Wege, nämlich zivilrechtlich, geltend machen könne, wobei dort auch vorläufige Maßnahmen verfügt werden könnten. Der Vorrang des Zivilrechtswegs rechtfertige sich auch daraus, dass erst nach Klärung der auf privatrechtlicher Basis geschlossenen Verträge die Grundlage für die Entscheidung vorliege, ob und inwieweit eine bergrechtliche Grundabtretung oder vorläufige Besitzeinweisung geboten sei. Im Übrigen sei aber auch nichts dafür ersichtlich, dass das dem Antragsgegner zustehende Ermessen auf Null reduziert sei. Für einen Anspruch gemäß § 71 Abs. 2 BBergG fehle es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen, da nach den obigen Darlegungen die Zulassung eines Betriebsplans dingliche Rechte an den vom Braunkohlebergbau betroffenen Grundstücken nicht voraussetze und die nach der Norm erforderliche unmittelbare Gefahr für Beschäftigte und Dritte nur Gefahren für Leben und Gesundheit beim Bergbaubetrieb erfasse, nicht aber den Streit um die für den Betrieb notwendige Nutzung von Grundstücken. Schließlich könne sich die Antragstellerin auch nicht auf § 72 BBergG berufen, da hiernach nur die Fortsetzung der Tätigkeit eines ohne die erforderliche Genehmigung - also illegal - geführten Betriebs untersagt werden könne. Auch erfasse der dort verwendete Begriff der „Berechtigung“ nicht die erforderlichen dinglichen Rechte zur Inanspruchnahme von Eigentum Dritter oder die Aufhebung entgegenstehender Nutzungsrechte. Insofern unterscheide sich dieser Begriff nicht von dem in § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG verwendeten, sei im Vergleich zu § 71 BBergG die speziellere Norm und besitze gleichermaßen keine nachbarschützende Funktion, sondern gebe der Bergbehörde nur das notwendige Instrumentarium zur Durchsetzung sicherheitlicher Belange im Bergbaubetrieb. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein Bergbaubetrieb trotz rechtskräftiger Entscheidungen unter völliger Missachtung entgegenstehender Rechtspositionen Dritter fortgeführt werde, könne vorliegend dahinstehen. Denn das Urteil des Landgerichts Cottbus habe bislang keine Rechtskraft erlangt, auch beinhalte die (Duldungs-)Klausel in den Pachtverträgen nach den dort genannten bergbaulichen Maßnahmen erkennbar eine längerfristige und wesentliche Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Darlegungen zur Beschwerdebegründung keinen Erfolg. Die Antragstellerin macht zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf Einschreiten des Antragsgegners aus § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG (Schriftsatz vom 16. März 2015, zu A. Ziffer I.) zunächst geltend, die Voraussetzungen der allgemeinen Anordnungsbefugnis gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG lägen spätestens jetzt vor, da die Beigeladene mit Schreiben vom 19. Februar 2015 für vier streitgegenständliche Flurstücke Antrag auf Grundabtretung und vorzeitige Besitzeinweisung gestellt habe, ihr diesbezüglich Anhörungs- und Stellungnahmerechte zustünden und ihr zur vorzeitigen Besitzeinweisung auch Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. März 2015 eingeräumt worden sei. Bei vorheriger Inanspruchnahme während dieses Anhörungsverfahrens würden ihre Verfahrensrechte unterlaufen bzw. eliminiert, da diese Flurstücke dann nicht mehr existierten. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Insofern ist schon nicht dargelegt oder ersichtlich, wieso die beanspruchten Beteiligungsrechte einen Anspruch auf bergrechtliches Einschreiten zum Schutz privatrechtlicher Ansprüche des Eigentümers dieser Grundstücke im Verhältnis zum Begünstigten des Inanspruchnahmeverfahrens begründen soll, zumal die Beigeladene mit der Beschwerdeerwiderung ausdrücklich erklärt hat, diese Anträge seien mit Blick auf den parallelen Zivilrechtsstreit vor dem OLG Brandenburg „lediglich vorsorglich“ gestellt worden. Der Antragsgegner und die Beigeladene weisen vielmehr zutreffend darauf hin, dass das Verfahren auf Grundabtretung und vorzeitige Besitzeinweisung nach §105 BBergG als selbstständiges und förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausgestaltet ist (vgl. auch Schulte in: Piens u.a., Bundesberggesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 77 Rz. 8), und weder einen Bezug zur Regelung in § 71 BBergG aufweist noch eine spezielle Regelung zur Grundstücksnutzung vor der Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung enthält. Im Übrigen hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung selbst darauf hingewiesen, dass ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorzeitigen Besitzeinweisung bis zum 25. März 2015 eingeräumt worden sei. Diese Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen. Die Beschwerdebegründung macht zu Ziffer II. anschließend weiter geltend, ein Anspruch auf (behördliches) Einschreiten ergebe sich auch im Übrigen und hinsichtlich der anderen streitgegenständlichen Grundstücke aus § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Das Verwaltungsgericht habe einen derartigen Anspruch zu Unrecht mit der Begründung verneint, § 71 BBergG reiche schon aus systematischen Gründen nicht weiter als die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 55 BBergG. Damit verkenne es die Rechtslage. Denn - so das Vorbringen zu Ziffer II.1. - das Bergrecht insgesamt und speziell § 55 BBergG setze selbstverständlich voraus, dass der Bergbaubetreibende nicht „zivilrechtswidrig“ und unter Verstoß gegen verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte Grundstücke „abbaggert“. Würde dieser das der Bergbehörde vor Betriebsplanzulassung mitteilen, müsste diese die Zulassung wegen seiner offenkundig fehlenden Zuverlässigkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 BBergG verwehren. Das sei nicht anders zu bewerten, wenn sich das erst später beim Vollzug des Betriebsplans herausstelle. Auch Sinn und Zweck der Regelungen zur Grundabtretung belegten, dass der Bergbaubetreiber sich zuvor zwingend um einen freihändigen Erwerb der benötigten Grundstücke bemühen müsse. Die Einschreitenspflicht der Bergbehörde im Falle schwerwiegender Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum entspreche auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 - und des OVG Münster im Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 11 A 174/11 -. Vorliegend verfüge die Antragstellerin hinsichtlich der von der Beigeladenen gepachteten Flurstücke über fortdauernde Besitzrechte. Zudem betreffe die in diesen Verträgen geregelte Duldungspflicht nur die zeitweilige Beeinflussung und Mitbenutzung von Teilen der Pachtsache, über die die geplanten Maßnahmen der Beigeladenen weit hinausgingen. Hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke gebe es zwar Nutzungsverträge mit der Beigeladenen, diese seien ausweislich des Urteils des Landgerichts Cottbus jedoch nichtig. Dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig sei, entbinde das Verwaltungsgericht nicht von eigener Prüfung und Feststellung. Auch der nunmehr seitens der Beigeladenen gestellte Antrag auf Grundabtretung und vorläufige Besitzeinweisung belege deren fehlende zivilrechtliche Berechtigung. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Anordnungsbefugnis gemäß § 71 Abs. 1 BBergG aus systematischen Gründen nicht weiter reicht als die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 55 BBergG und deshalb auch keinen allgemeinen Sachgüterschutz zugunsten Dritter beinhaltet (BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 -, juris Rz. 37 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - OVG 11 A 174/11 -, juris Rz. 9 ff.). Soweit die Beschwerde geltend macht, in diesem Urteil sei ein bergbehördliches Einschreiten im Betriebsplanzulassungsverfahren zur Vermeidung von schwerwiegenden Eingriffen auf das Oberflächeneigentum ausdrücklich anerkannt worden, betrifft das nur die Frage, inwieweit bei durch den geplanten (Untertage-)Bergbau zu erwartenden Bergschäden der gebotene Schutz des Grundrechts des Oberflächeneigentümers aus Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Dabei geht es aber gerade um solche schädigenden Einwirkungen durch zugelassene bergbauliche Tätigkeiten, deren Hinnahme dem Eigentümer ohne weitere - insbesondere zivilrechtliche - Möglichkeiten der Abwehr und ohne vorheriges, einzelfallbezogenes Enteignungsverfahren bereits durch die inhalts- und schrankenbestimmenden bergrechtlichen Vorschriften auferlegt wird (vgl. BVerwG, a.a.O., insbes. Rz. 42 ff.). Damit ist der vorliegende Streit über das Bestehen einer zivilrechtlichen Berechtigung der Beigeladenen zur Nutzung der in Rede stehenden Flurstücke ersichtlich nicht vergleichbar, denn weder die Bergbauberechtigung der Beigeladenen noch deren zugelassene Haupt- und Rahmenbetriebspläne begründen eine rechtliche Pflicht der Antragstellerin, eine Nutzung dieser Flurstücke durch die Beigeladene zu dulden. Sollte die Beigeladene weder aufgrund vertraglich erworbener Eigentums- oder Nutzungsrechte noch aufgrund einer vollziehbaren Enteignung nach den Vorschriften über die Grundabtretung (§§ 77 ff., 97 ff. BBergG) zur Inanspruchnahme oder Nutzung der benötigten Flächen berechtigt sein, könnte die Antragstellerin unzulässige Einwirkungen des Bergbaubetriebs auf ihr Eigentum ebenso wie jede andere Einwirkung durch unberechtigte Dritte ohne weiteres mittels zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche abwehren. Dass sich der Begriff der „Berechtigung“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, auf den sich die Antragstellerin letztlich beruft, bei bergfreien Bodenschätzen, zu denen die vorliegend durch die Beigeladene abgebaute Braunkohle zählt (vgl. § 3 Abs. 3 BBergG), nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den für die Gewinnungsmaßnahmen benötigten Grundstücken bezieht und bei Fremdeigentum insoweit daher auch nicht das Einverständnis des Grundeigentümers oder eine Grundabtretung nachzuweisen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (vgl. Piens in: Piens u.a., a.a.O., § 55 Rz. 13). Auch für bergrechtliche Anordnungen nach § 71 BBergG kann nichts anderes gelten. Denn die dort aufgeführten Vorschriften sind nur solche mit öffentlich-rechtlichem Charakter, so dass der Bergbehörde hiernach nicht die seitens der Antragstellerin letztlich begehrte Befugnis zukommt, mittels hierauf gestützter Anordnungen in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Bergbauunternehmer einzugreifen (Piens, a.a.O., § 71 Rz. 42). Soweit die Antragstellerin ihre Auffassung, dass die Bergbehörde die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung des Bergbaubetreibers für zu Gewinnungsmaßnahmen benötigte Grundstücke stets zu berücksichtigen habe und zur Grundlage von Anordnungen nach § 71 BBergG machen könne bzw. müsse, mit dem Hinweis auf die bei deren Fehlen notwendige Versagung der Betriebsplanzulassung wegen Unzuverlässigkeit zu begründen sucht, kann dies eine andere Beurteilung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die genannte Grundannahme unzutreffend ist. Der Umstand, dass die Beigeladene - so die ergänzende Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 23. März 2015 - in den Antragsunterlagen zum Hauptbetriebsplan 2014 – 2016 zu I.2 ausgeführt hat, die durch Abbau, Verkippung oder anderweitige bergbauliche Nutzung beanspruchten Flächen befänden sich im Zeitpunkt der Inanspruchnahme überwiegend in ihrem Grundeigentum bzw. es lägen entsprechende Überlassungs-, Pacht- oder Nutzungsverträge vor, lässt eine anderweitige Annahme ebenso wenig zu wie der von der Antragstellerin angeführte Umstand, dass die Grundabtretung das Bemühen um vorhergehenden freihändigen Erwerb von Grundstücken voraussetze. Entsprechendes gilt für die Erwägung, der Beigeladenen könne die erforderliche Zuverlässigkeit fehlen, weil sie die zivilrechtlichen Nutzungsberechtigungen der Antragstellerin massiv ignoriere und verletze. Die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen über die vom Landgericht Cottbus aus der u.a. geregelten Option der Übertragung eines Abfindungsgrundstücks hergeleitete und zur Überprüfung durch das Brandenburgische Oberlandesgericht stehende Gesamtformnichtigkeit des Überlassungsvertrags sowie das Bestreiten des Zugangs der Kündigung der Pachtverträge durch die Antragstellerin dürften keine Umstände darstellen, die zu der Annahme zwingen, die Beigeladene setze sich über offensichtliche private Rechte der Antragstellerin bewusst hinweg. Die Beschwerde beanstandet unter Ziffer II.2. ferner ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe einen Anspruch auf Einschreiten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu Unrecht mit der Begründung verneint, der dort genannte Schutz von Sachgütern Dritter umfasse nicht die Eigentumsrechte Dritter außerhalb des Betriebsgeschehens, sondern in Anlehnung an die Funktion der Bergbehörde als „Betriebspolizei“ lediglich den innerbetrieblichen Sachgüterschutz Dritter. Diese - vom Verwaltungsgericht letztlich offen gelassene - Annahme ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG stellt keine selbstständige Eingriffsgrundlage mit eigenständigen Voraussetzungen und Folgen dar, sondern knüpft - wie die Verbindung mit Satz 1 durch das Wort „Dabei“ zeigt - eine danach zulässige, über die Anforderungen einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans hinausgehende Anordnung lediglich an zusätzliche, strengere Voraussetzungen (vgl. Piens, a.a.O., § 71 Rn 6). Davon ausgehend kommt der Erlass einer Anordnung gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 BbergG zur Regelung hier in Rede stehender privatrechtlicher Rechtsverhältnisse oder zu deren Schutz schon aus den oben ausgeführten Gründen nicht in Betracht. Angesichts dessen kann letztlich offen bleiben, ob - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - eine Anordnung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG auch deshalb als nicht „erforderlich“ anzusehen und das behördliche Ermessen nicht auf Null reduziert ist, weil - wie die Beschwerde beanstandet (Ziffer II.3., II.4. der Beschwerdebegründung) - die Antragstellerin ihre Rechte auf einfacherem und direkterem Wege, nämlich zivilrechtlich, ggf. im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, geltend machen könne (so auch Piens, a.a.O., § 71 Rz. 103 m.w.N.). Dass angeblich zivilrechtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erreichen und die Antragstellerin ohne behördliches Einschreiten des Antragsgegners faktisch rechtlos gestellt wäre, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, zumal die Antragstellerin hinsichtlich der Überlassungsverträge sogar ein stattgebendes Urteil vor dem Landgericht Cottbus erstritten hat. Dass ein zivilrechtliches Vorgehen im Wege vorläufigen Rechtsschutzes für sie ein - nicht näher substantiiertes - höheres Schadensersatzrisiko begründen soll, stellt das im Übrigen nicht in Frage. Soweit die Beschwerde unter Ziffer III. einen Anspruch auf Einschreiten aus § 71 Abs. 2 BBergG im Wesentlichen damit begründet, das Bergrecht insgesamt und auch speziell § 55 BBergG setze selbstverständlich voraus, dass der Bergbaubetreiber nicht zivilrechtswidrig handele und das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht nicht massiv verletze, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Diese und die dortigen weiteren Darlegungen der Beschwerde insbesondere auch zum Verhältnis zur Grundabtretung lassen im Übrigen die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der weiteren entscheidungstragenden Begründung des angegriffenen Beschlusses vermissen, dass § 71 Abs. 2 BBergG „eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte“ voraussetze und zu den damit geschützten Rechtsgütern nur das Leben und die Gesundheit der betreffenden Personen gehöre (vgl. dazu auch Piens, a.a.O., § 71 Rz. 10), nicht jedoch die im Streit stehende Nutzungsmöglichkeit für den Bergbaubetrieb benötigter Grundstücke. Die Antragstellerin beanstandet unter Ziffer IV. schließlich, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auch einen Anspruch auf Einschreiten aus § 72 Abs. 1 BBergG verneint. Unter den dort verwendeten Begriff „Berechtigung“ fielen auch die Eigentums- und Nutzungsrechte für einen bergbaulichen Betrieb, was schon der Wortlaut nahelege, der nicht von „Zulassung“ oder „Genehmigung“ spreche. Wollte man dies - wie das Verwaltungsgericht - anders sehen, würde das bergrechtlich vorgesehene Verfahren, erst im Falle des Scheiterns freihändiger Erwerbsbemühungen einen Antrag auf Grundabtretung zuzulassen, überflüssig werden. Letztlich würde die widerrechtliche, willkürliche Inanspruchnahme von Grundstücken durch ein Bergbauunternehmen dann sanktionslos bleiben. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob dieses, sich im Wesentlichen auf eine andere rechtliche Einschätzung beschränkende Vorbringen den Anforderungen an eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass § 72 Abs. 1 BBergG lediglich ein Instrument der Bergbehörde zur Verhinderung der Fortsetzung der Tätigkeit eines illegalen, d.h. ohne den nach dem Bundesberggesetz (bzw. einer darauf gestützten Rechtsverordnung) notwendigen behördlichen Akt – Bergbauberechtigung, Betriebsplanzulassung, Genehmigung, allgemeine Zulassung oder Prüfung – geführten Bergbaubetriebs ist (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 30. November 1998 – 2 TG 2652/96 –, GewArch 1999, 174, zit. nach juris, Rz. 5) und diese Norm der Durchsetzung sicherheitlicher Belange im Bergbaubetrieb dient (Piens, a.a.O., § 72 Rz. 2, 4, 13 und 18). Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der dort verwendete Begriff der „erforderlichen Berechtigung“ dem in § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG entspricht (und damit zwar die Befugnis bei grundeigenen Bodenschätzen, § 34 BBergG, umfasst, nicht aber bei bergfreien Bodenschätzen - wie vorliegend - auch die Eigentumsverhältnisse an dem für Aufsuchung- und Gewinnungsmaßnahmen benötigten Grundstück; vgl. dazu Piens, a.a.O., § 55 Rz. 12 f.), ist jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Auch ohne Einbeziehung zivilrechtlicher Eigentums- oder Nutzungsrechte in den Begriff der „Berechtigung“ i.S.d. § 72 BBergG wären die Regelungen über die Grundabtretung nicht funktionslos und bliebe eine „widerrechtliche, willkürliche Inanspruchnahme von Grundstücken durch einen Bergbautreibenden“ nicht sanktionslos, da der Eigentümer unberechtigte Eingriffe in derartige Rechte in einem solchen Fall - ebenso wie bei jeder anderen unrechtmäßigen Nutzung seines Eigentums - durch Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes unterbinden kann. Legt die Beschwerdebegründung somit nicht erfolgreich dar, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zusteht, bedarf es nicht der Prüfung, ob diese vorliegend einen durchgreifenden Anordnungsgrund geltend gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).