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Beschluss

OVG 11 S 39.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0423.OVG11S39.14.0A
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Leitsätze
1. Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen.(Rn.4) 2. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden.(Rn.4) 3. Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen.(Rn.4) 4. Eine Anfrage per Email, ob eine Anzeige nach § 18 KrWG erforderlich sei, ist keine Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.(Rn.8) 5. Da bei einer Sammlung auch über ein Bringsystem gesammelt werden kann, ist für deren Vorliegen nicht erforderlich, dass mit der Sammlung eine Ortsveränderung der bereits übergebenen Abfälle seitens des Sammlers einhergeht.(Rn.12) 6. Alttextilien sind Abfall.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen.(Rn.4) 2. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden.(Rn.4) 3. Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen.(Rn.4) 4. Eine Anfrage per Email, ob eine Anzeige nach § 18 KrWG erforderlich sei, ist keine Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.(Rn.8) 5. Da bei einer Sammlung auch über ein Bringsystem gesammelt werden kann, ist für deren Vorliegen nicht erforderlich, dass mit der Sammlung eine Ortsveränderung der bereits übergebenen Abfälle seitens des Sammlers einhergeht.(Rn.12) 6. Alttextilien sind Abfall.(Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Der Antragsteller meldete 2007 das Gewerbe “Transportleistungen im Güternahverkehr, Vermittlung und Vermietung von Fahrzeugen, Kleinumzüge, Kurierdienst, Bügelservice und hauswirtschaftliche Dienstleistungen (nach Hausfrauenart)“ an und erweiterte seine Betriebstätigkeit gemäß Gewerbeummeldung vom 19. Juni 2012 um die Tätigkeit “Sammeln sowie An- und Verkauf von Alttextilien“. Durch Bescheid vom 13. Februar 2014 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie unter Androhung eines Zwangsgeldes die Annahme von Alttextilien und Schuhen in seiner Betriebsstätte. Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2014 wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller die Annahme von Alttextilien und Schuhen in seiner Betriebsstätte auch in Bezug auf andere als private Haushaltungen untersagt wurde, sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (unbeschränkt) angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt, wogegen sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers richtet. Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgebende Beschwerdevorbringen eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. Die nachfolgende Darstellung orientiert sich an der Gliederung der Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2014 und bezieht das Vorbringen des Antragstellers in seinem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen Schriftsatz vom 23. Juli 2014 inhaltlich mit ein. A. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend die Auffassung vertreten, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Untersagungsbescheides sei hinreichend begründet worden. Der Antragsgegner habe sich zur Begründung der sofortigen Vollziehung auf eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie darauf berufen, dass der Antragsteller gegenüber anderen gewerblichen Sammlern einen ungerechtfertigten Vorteil erhalte, wenn er seine Tätigkeit ohne Anzeige fortsetze. Diese Begründung reiche zur Rechtfertigung der Anordnung einer sofortigen Vollziehung nicht. Das besondere öffentliche Interesse, mit dem die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet werde, müsse so gewichtig sein, dass es gerechtfertigt erscheine, den durch die aufschiebende Wirkung ansonsten eintretenden Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Die Behörde habe das besondere Vollzugsinteresse durch eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Insoweit habe der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller von der für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 18 Abs. 1 KrWG zuständigen Behörde die Auskunft erhalten habe, dass seine Tätigkeit nicht anzuzeigen sei. Auch sei sein Ankauf von gebrauchten Textilien mit der Sammeltätigkeit gewerblicher Sammler nicht vergleichbar. Die Annahme einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei rein spekulativ; der Antragsgegner habe den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend aufgeklärt. Schließlich habe er die privaten Interessen des Antragstellers unzureichend berücksichtigt und unzutreffend pauschal unterstellt, dass es dem Antragsteller lediglich darum gehe, einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden. Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Dabei muss das einzelfallbezogen darzulegende Vollzugsinteresse grundsätzlich über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst hinausgehen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2007 – 11 S 83.06 –, bei Juris, Rz. 15, m.w.N.). Der Antragsgegner ist der formellen Pflicht nachgekommen, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung in seinem Bescheid vom 13. Februar 2014 schriftlich zu begründen. Er hat sich dabei nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern auf den konkreten Einzelfall abstellende rechtliche und tatsächliche Gründe angeführt, die erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war, und darlegen, warum die Untersagungsverfügung aus seiner Sicht sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. Die Einwände des Antragstellers zeigen nicht auf, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den dargestellten Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügen würde. Sie zielen vielmehr darauf ab, dass die Erwägungen des Antragsgegners inhaltlich defizitär seien und der Sache nach nicht hinreichen würden, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung zu rechtfertigen. Für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den von der Behörde angegebenen Gründen bereits voll zu überzeugen vermag. Denn das Verwaltungsgericht ist im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf deren Überprüfung beschränkt. Vielmehr ist inhaltlicher Maßstab der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren eine umfassende Interessenabwägung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2013 – 11 S 13.13 –, bei Juris, Rz. 13 f., m.w.N.). B. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt auch nicht die Auffassung, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege, weil sein Widerspruch hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. I. Der Antragsteller macht insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Zuständigkeit des Antragsgegners bejaht. Zwar sei ihm zuzustimmen, dass der Antragsgegner als untere Abfallwirtschaftsbehörde zuständig sei, soweit es die Überwachung der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen betreffe. Hier liege jedoch eine Sonderzuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vor. Denn in seinem Erlass vom 12. Juli 2013 weise das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz darauf hin, dass mit dem Abschluss des Anzeigeverfahrens über die geplante Sammlungsaufnahme die (Untersagung-) Zuständigkeit an diejenige Behörde wechsele, die das Anzeigeverfahren führe. Das sei das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er die nach § 18 Abs. 1 KrWG erforderliche Anzeige nicht unterlassen. Denn er habe zunächst in einem fernmündlichen Gespräch vom 28. November 2013 dem zuständigen Sachbearbeiter des Landesamtes erläutert, dass er eine Ankaufstelle für weiterverwendbare Textilien und Schuhe für den Vertrieb in Second-Hand-Läden betreibe, und darauf bezugnehmend per E-Mail vom selben Tage bei dem zuständigen Landesamt angefragt, ob er für seine Tätigkeit eine Anzeige nach § 18 KrWG einreichen müsse. Der zuständige Mitarbeiter des Landesamtes habe daraufhin mit E-Mail vom 2. Dezember (richtig: 29. November) 2013 mitgeteilt, dass es sich bei dem Ankauf gebrauchter Textilien nicht um eine anzeigepflichtige gewerbliche Sammlung handele und der Antragsteller deshalb keine Anzeige nach § 18 KrWG einreichen müsse. Bei der E-Mail des Antragstellers vom 28. November 2013 handele es sich um eine den Anforderungen des § 18 Abs. 1 KrWG genügende Anzeige. Das dadurch eingeleitete Anzeigeverfahren sei durch die Mitteilung des Landesamtes, es bedürfe keiner förmlichen Anzeige, abgeschlossen worden, womit die Zuständigkeit auf das Landesamt gewechselt sei. Der Gesetzgeber schreibe in § 18 Abs. 1 KrWG keine bestimmte Form der Anzeige vor. Soweit aus einer Zusammenschau mit § 18 Abs. 2 und Abs. 3 KrWG mittelbar geschlossen werden könne, dass die Anzeige schriftlich einzureichen sei, sei dem durch die E-Mail des Antragstellers genügt worden. Dass dem Schreiben des Antragstellers die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt gewesen seien, ändere an der Qualifizierung als Anzeige im vorgenannten Sinne nichts. Das Landesamt habe mit seiner Mitteilung, dass die Tätigkeit nicht anzeigepflichtig sei, auf die Einreichung weiterer Unterlagen verzichtet und damit das Anzeigeverfahren abgeschlossen. Die Mitteilung des Landesamtes verbiete den Vorwurf einer nicht angezeigten Sammlung. Der Antragsgegner sei deshalb nicht befugt, die Entscheidung des Landesamtes zu korrigieren und zum Anlass für eine Untersagung zu nehmen. Eine unvollständige Anzeige könne zwar die Annahme rechtfertigen, dass der Träger der Sammlung unzuverlässig sei und gegebenenfalls die zuständige Behörde nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu einer Untersagung der Tätigkeit berechtigen. Bevor dies geschehe, habe sie jedoch mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken. Auch dies wäre aber Aufgabe des Landesamtes gewesen. Auch dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Argumentation des Antragstellers zur vermeintlichen Unzuständigkeit des Antragsgegners beruht auf der Prämisse, dass der Antragsteller mit der E-Mail vom 28. November 2013 die beabsichtigte Aufnahme einer gewerblichen Sammlung angezeigt habe. Diese Prämisse ist jedoch unzutreffend. Bei der E-Mail des Antragstellers vom 28. November 2013 handelte es sich ausdrücklich und lediglich um eine Anfrage, ob eine Anzeige nach § 18 KrWG erforderlich sei. Dazu hatte der Antragsteller mitgeteilt, eine Ankaufstelle für weiter verwertbare Textilien und Schuhe für den Vertrieb in Second-Hand-Läden zu betreiben, und fügte hinzu, das heiße, „kein Müll, Abfall und nicht wiederverwertbare Textilien und Schuhe“. Das schließt es aus, dass der Antragsteller mit dieser E-Mail, und sei es auch nur vorsorglich, eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG anzeigen wollte. Demgemäß hat auch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die E-Mail des Antragstellers vom 28. November 2013 lediglich als Anfrage verstanden und ihm mit E-Mail vom 29. November 2013 geantwortet, es entnehme der Schilderung des Sachverhalts, dass der Antragsteller gebraucht Textilien und Schuhe ankaufe, um diese über den Gebrauchtwarenhandel zu veräußern. Gebrauchtwaren seien keine Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Anzeigepflicht nach § 18 gelte lediglich die Sammlung von Abfällen zur Verwertung. Damit entfalle für den Antragsteller für die genannte Tätigkeit die Anzeigepflicht nach § 18 KrWG. II. Die Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe seine Untersagungsverfügung unzutreffend auf § 62 KrWG gestützt, greift ebenfalls nicht durch. Der Antragsteller trägt hierzu vor, § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 KrWG sei die speziellere Ermächtigungsgrundlage, wenn die Sammlung der zuständigen Behörde angezeigt worden sei. Dass Letzteres entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier der Fall ist, hat der Antragsteller nach den oben stehenden Ausführungen aber nicht dargelegt. III. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass er durch den Ankauf von gebrauchten Textilien eine gewerbliche Sammlung von Abfällen betreibe. 1. Der Antragsteller stellt bereits in Abrede, dass seine hier in Rede stehende Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal einer Sammlung erfülle. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 15 KrWG handele es sich bei dem Einsammeln um ein Zusammentragen der Abfälle einschließlich der logistischen Vorbereitungshandlungen. Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG könne dementsprechend nur derjenige sein, der Abfälle im vorgenannten Sinne zusammentrage. Zwar gehe das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Sammeltätigkeit sowohl im Rahmen eines Holsystems als auch auf der Grundlage eines Bringsystems durchgeführt werden könne. Bei einem Bringsystem könne jedoch nur dann von einer gewerblichen Sammlung gesprochen werden, wenn die Abfälle von verschiedenen Übergabestellen (z.B. Depotcontainer auf öffentlichen oder privaten Flächen) von dem Träger der Sammlung zusammengetragen würden. Verzichte derjenige, der die Abfälle übernehme, auf jegliche Einsammeltätigkeit, würden dementsprechend sämtliche Abfälle von den Kunden zu einer einzigen Ankaufstelle befördert, dann könne nicht von einer Sammeltätigkeit eines gewerblichen Sammlers gesprochen werden, weil die Tätigkeit des Zusammentragens insgesamt von den bisherigen Besitzern der Gebrauchtwaren übernommen werde. Dem ist nicht zuzustimmen. § 3 Abs. 15 KrWG dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6052, Seite 73) der Umsetzung von Art. 3 Nr. 10 Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008, Amtsblatt EU L 312/3), der auf das „Einsammeln“ von Abfällen abstellt. Da der Antragsteller anerkennt, dass auch über ein Bringsystem gesammelt werden kann, ist nicht einsichtig, warum der Begriff der Sammlung eine nochmalige Ortsveränderung der bereits übergebenen Abfälle seitens des Sammlers erfordern sollte (vgl. zum Merkmal der körperlichen Übergabe Delfs in Schmehl, GK-KrWG, § 3, Rz. 84; Kopp-Assenmacher/Schwartz, KrWG, § 3, Rz. 63 [„Sammeln meint die Entgegennahme der Abfälle vom Erzeuger/Besitzer sowohl in Hol- als auch in Bringsystemen“]). Demgemäß ist auch der in der Gesetzesbegründung verwandte Begriff des Zusammentragens im Sinne von Anhäufen bzw. Akkumulieren zu verstehen, so dass dem Wortteil „-tragen“ nicht entnommen werden kann, an den Sammler übergebende Abfälle würden erst dann (ein-)gesammelt, wenn dieser sie nochmals an einen anderen Ort verbringt (a.A. Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1405 f.). 2. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Abfalleigenschaft der vom Antragsteller angenommenen Alttextilien bejaht habe. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung unter anderem ausgeführt: Die Abfalleigenschaft ergebe sich aufgrund einer Entledigung durch den Besitzer (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KrWG) in der Gestalt der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft (hier durch Übergabe der Sachen an den Antragsteller) unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung (§ 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG). Zwar sei anerkannt, dass die Wiederverwendung von der Abfallverwertung zu unterscheiden sei und als Wiederverwendung der übliche Second-Hand-Gebrauch von Kleidung und Waren aller Art anzusehen sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG werde der Wille zur Entledigung im Sinne des Abs. 1 dann angenommen, wenn deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfalle oder aufgegeben werde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle trete. Dabei sei zunächst einzustellen, dass diejenigen, die ihre Alttextilien und Schuhe bei dem Antragsteller abgeben würden, sich des Besitzes der Sachen und Gegenstände entledigten. Die Zweckbestimmung der Sache, nämlich das Tragen der Kleidung bzw. der Schule, entfalle. Auch trete aus Sicht des ursprünglichen Abfallbesitzers kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle des vorhergehenden. Wie bei einem Einwurf in einen Sammelcontainer sei außer der etwaigen Hoffnung, die Sachen würden für einen anderen Zweck verwendet, eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung im Sinne einer realistischen und verbindlichen Festlegung einer entsprechenden Funktion der einzelnen Sache nicht ersichtlich. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von dem der Annahme von Alttextilien und Schuhen in einem Second-Hand-Laden, in dem unter Inaugenscheinnahme jedes einzelnen Stückes darüber befunden werde, ob es für einen Weitergebrauch in Frage komme. Vorliegend fehle es aber an der Bezugnahme auf die einzelne Sache. Der Ankauf werde nicht sachbezogen, sondern gewichtsbezogen (pro Kilo bis zu 0,50 €) abgerechnet. Eine sachbezogene Bewertung oder aber eine Bestätigung dafür, dass jede bei ihm abgegebene Sache einem weiteren Verwendungszweck zugeführt werde, liefere der Antragsteller nicht. Sofern er anmerke, es gäbe eine (Sicht-) Kontrolle der ihm angebotenen Sachen, sei schon zweifelhaft, dass eine stückbezogene Sichtung erfolge. Die nicht bestrittene Annahme der Sachen in Säcken und die nicht nach einzelnen Qualitätsparametern, sondern auf das Gewicht bezogene Abrechnung ließen auf eine allenfalls stichprobenartige Überprüfung schließen. Die vom Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers des Unternehmens, an das er die Gebrauchstextilien weiter veräußere, wonach die von ihm angekaufte Bekleidungsware verschiedenen Verkaufswegen zugeordnet und ausschließlich als Bekleidungsware verkauft werde, belege schon nicht, dass sich ein neuer Verwendungszweck an den vorhergehenden unmittelbar anschließe. Der Antragsteller macht hiergegen zunächst geltend, es fehle für die Einordnung der Alttextilien als Abfall an dem erforderlichen Entledigungstatbestand im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Denn würde man den Verkauf gebrauchter Textilien als einen Fall der abfallrechtlichen Entledigung einordnen, würde dies einer Enteignung des Besitzes dieser Textilien gleichkommen. Er würde nämlich gezwungen, sein werthaltiges und verkaufsfähiges Eigentum kostenlos und damit ohne Entschädigung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, der damit eigene Verkaufserlöse erziele. Dieser Argumentation ist zum einen entgegenzuhalten, dass es vorliegend allein um die Frage geht, ob der Antragsteller eine nach § 18 KrWG anzeigepflichtige gewerbliche Sammlung durchführt und nicht darum, ob Privatpersonen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG berechtigt sind, aus ihren Haushaltungen stammende Alttextilien dem Antragsteller zu überlassen. Zum anderen ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen den genannten Privatpersonen die Möglichkeit versperrt sein sollte, ihre Alttextilien, die regelmäßig nicht geeignet sein dürften, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden und gegebenenfalls eine Entledigungspflicht nach § 3 Abs. 4 KrWG auszulösen, zu behalten oder unter Beibehaltung des Verwendungszwecks, etwa in einem Second-Hand-Laden, zu verkaufen und damit wirtschaftlich zu verwerten. Weiter wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht sei auch deshalb unzutreffend davon ausgegangen, dass diejenigen, die ihre Alttextilien und Schuhe bei ihm abgeben, sich dieser Gegenstände entledigen würden, weil dadurch die Zweckbestimmung nicht entfallen sei; vielmehr würden die Altkleider und Schuhe mit dieser Zweckbestimmung weiterveräußert. Soweit sich das Verwaltungsgericht zum Beleg seiner Auffassung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2014 – 20 B 331/13 – berufe, übersehe es, dass der dort entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei, weil die Altkleider und Schuhe im vorliegenden Fall gerade nicht unkontrolliert in einem Sammelcontainer eingeworfen und weil sie nicht unentgeltlich abgegeben, sondern verkauft würden. Auch dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat darauf abgestellt, dass beim Einwurf von Alttextilien in einen öffentlich zugänglichen Sammelcontainer eine Zweckbestimmung nicht feststellbar sei. Es könne dahinstehen, ob tatsächlich ein Großteil der abgegebenen Alttextilien und -Schuhe aus der Motivationslage heraus und mit der Hoffnung in einem Sammelcontainer geworfen werde, Kleidung und Schuhe sollten wieder verwendet, also weiter getragen werden. Jedenfalls sei für eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung im Sinne einer realistischen und verbindlichen Festlegung einer entsprechenden Funktion der einzelnen Sache nichts ersichtlich. Im Übrigen bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Einhaltung der (unterstellten) Zweckbestimmung zu verfolgen oder zu kontrollieren (Beschluss vom 20. Januar 2014, a.a.O., bei Juris, Rz. 15 f.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die genannten Aspekte auch auf den vorliegenden Fall zutreffen. Für die Beantwortung der Frage, ob die ursprüngliche Zweckbestimmung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung der Erzeuger oder Besitzer, also derjenigen, die ihre Alttextilien und -schuhe dem Antragsteller überlassen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrundezulegen. Diese können nach den Gesamtumständen der Überlassung an den Antragsteller aber nicht davon ausgehen, dass die Altkleider und Schuhe, so wie sie von Ihnen abgegeben werden, von anderen getragen werden. Schon die im Verwaltungsvorgang (Bl. 1) enthaltene Kleinanzeige des Antragstellers mit dem Text „Autorisierte Ankaufstelle für verwertbare Alttextilien und Schuhe. Bei uns gibt es Geld für Alttextilien, Bettwäsche, Taschen, Hüte, Decken usw. Gewichtsbasierende Auszahlung (pro kg bis zu 50 Cent)“ lässt völlig offen, was mit den abgegebenen Gegenständen geschehen wird und in welcher Weise sie gegebenenfalls „verwertet“ werden. Diese Formulierung lässt zumindest die Möglichkeit offen, dass die Alttextilien bzw. Schuhe beispielsweise den Verwertungsverfahren des Recycling (§ 3 Abs. 25 KrWG) oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Abs. 24 KrWG) zugeführt werden. Das liegt auch angesichts des Bemessungskriteriums (Gewicht) sowie insbesondere angesichts der Geringfügigkeit des vom Antragsteller gezahlten Entgelts nicht fern. Auf die Weiterveräußerung der Alttextilien und -schuhe an die vom Antragsteller selbst als Entsorgungsfachbetrieb bezeichnete ... GmbH & Co. KG und die von deren Geschäftsführer eidesstattlich versicherte weitere Verwendung kommt es nicht an, weil, wie eingangs dargestellt, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Auffassung derjenigen zugrundezulegen ist, die ihre Altkleider und -Schuhe dem Antragsteller überlassen, denen all dies nicht bekannt ist. Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diejenigen Personen, die ihre Altkleider und -Schuhe bei dem Antragsteller abgeben, diesem gegenüber die Möglichkeit hätten, über die weitere Verwendung dieser Gegenstände sicher zu stellen oder zu kontrollieren. Hinsichtlich all dieser Umstände unterscheidet sich der Fall nicht wesentlich von dem des Einwurfs in (gewerblich aufgestellte) Altkleidercontainer, wohl aber von der Abgabe der Altkleider bzw. -Schuhe bei Kleiderkammern oder ihrem Verkauf in Second-Hand-Läden. Darauf, dass der Antragsteller neben Altkleidern und -Schuhen auch andere gebrauchte Textilien, z.B. Bettwäsche oder Decken, annimmt, kommt es nicht an, weil aus den oben dargestellten Gründen auch hinsichtlich dieser Gegenstände nicht angenommen werden kann, dass sie ihre unmittelbare Zweckbestimmung beibehalten würden bzw. dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle treten würde. Im Übrigen lässt sich nach den Schilderungen des Antragstellers in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2013 auch nicht ausschließen, dass sich unter den von ihm angekauften Waren auch gebrauchte Kleidungsstücke bzw. Schuhe befinden, die erhebliche Defekte aufweisen und, um weiter getragen werden zu können, zumindest einer Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß § 3 Abs. 24 KrWG bedürfen. Denn danach würden die angekauften Bekleidungsstücke und Schuhe, „sofern notwendig stichprobenartig überprüft, da in der Regel eine transparente Verpackung oder ein Öffnen oder Darstellen der zu Gebrauchthandelsware vom Verkäufer eigenverantwortlich angeboten oder umgesetzt“ werde. Auch wenn der Antragsteller in dem Schreiben fortfährt, grundsätzlich würden alle Waren überprüft und es würde ausgeschlossen, dass „Müll, Abfall oder Störstoffe“ angekauft oder mit angenommen würden, lässt das geschilderte Kontrollverfahren jedenfalls nicht darauf schließen, dass jedes einzelne Kleidungsstück auf seine Unversehrtheit und Tragbarkeit begutachtet wird. Dies dürfte bei oberflächlicher Betrachtung einer Vielzahl von Kleidungsstücken innerhalb einer transparenten Verpackung auch nicht möglich sein. Damit spricht aber alles dafür, dass der Antragsteller zumindest auch Textilstücke bzw. Schuhe annimmt, die schon nach ihrer objektiven Beschaffenheit für eine (unmittelbare) Wiederverwendung i.S.v. § 3 Abs. 21 KrWG nicht in Betracht kommen. IV. Auch die Einwendungen des Antragstellers gegen die Ermessensausübung des Antragsgegners rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hält die Ermessenserwägungen des Antragsgegners im angefochtenen Untersagungsbescheid für unzureichend, weil diese nicht darauf eingehen würden, dass das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz dem Antragsteller bescheinigt habe, dass seine Tätigkeit nicht anzeigepflichtig sei. Der Antragsgegner habe sich über diese Einschätzung nicht hinwegsetzen dürfen. Es sei geboten gewesen, das Landesamt zu bitten, seine Aussage gegenüber dem Antragsteller zu korrigieren, wenn es Veranlassung gesehen hätte, seiner Rechtsauffassung zu revidieren. Soweit das Verwaltungsgericht behaupte, die Aussage des Landesamtes sei auf der Grundlage unzureichender oder gar falscher Informationen getroffen worden, hätten dem Landesamt die angeblich zutreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch hätte das Landesamt weiter nachfragen können, wenn es Zweifel hinsichtlich seiner Rechtsauskunft gehabt hätte. Hiermit zeigt der Antragsteller keine rechtlich relevanten Ermessensfehler auf. Die Auskunft des Landesamtes in seiner E-Mail vom 29. November 2013 betrifft die Frage, ob es sich bei den vom Antragsteller gesammelten gebrauchten Textilien und Schuhen um Abfälle handelt und er deshalb der Anzeigepflicht nach § 18 KrWG unterliegt. Ob der Antragsteller der Anzeigepflicht unterlag, hatte der Antragsgegner aber eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Bindung an die Auskunft des Landesamtes bestand für ihn auch im Rahmen seiner Ermessensausübung schon deshalb nicht, weil der Auskunft ein Sachverhalt zu Grunde lag, der nicht den Tatsachen entsprach. Der Antragsteller hatte dem Landesamt mitgeteilt, er betreibe eine Ankaufstelle für weiterverwertbare Textilien und Schuhe für den Vertrieb in Second-Hand-Läden. Dass er die Ware in stichprobenartig kontrollierten Säcken nach Gewicht ankauft und nicht an Second-Hand-Läden, sondern die GmbH & Co. KG weiterveräußert, war seiner Anfrage nicht zu entnehmen. Daraufhin teilte ihm das Landesamt mit, es entnehme seiner Schilderung des Sachverhalts, dass er gebraucht Textilien und Schuhe ankaufe, um diese über den Gebrauchtwarenhandel zu veräußern. Gebrauchtwaren seien jedoch keine Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Damit hat das Landesamt einen Sachverhalt zu Grunde gelegt, der suggeriert, der Antragsteller würde den An- und Verkauf einzelner (individualisierter) Gebrauchtwaren betreiben, was ersichtlich nicht den Tatsachen entspricht, hinsichtlich der maßgebenden Frage, ob die ursprüngliche Zweckbestimmung der vom Antragsteller gesammelten Alttextilien und Schuhe entfallen oder aufgegeben worden war, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten war (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG), aber gerade relevant ist. Dass das Landesamt davon ausgeht, die angenommenen Alttextilien würden nur dann keinen Abfall darstellen, wenn sie „nicht in Säcken oder Sammelbehältnissen, sondern als konkretes Einzelstück zur sofortigen Wiederverwendung ohne vorherige Sortierung zum Verkauf im Gebrauchtwarenhandel“ angenommen würden, konnte der Antragsteller auch dessen seine hier nicht verfahrensgegenständliche Anzeige vom 6. November 2012 betreffenden Bescheid vom 19. Dezember 2013 (S. 4 f.) entnehmen. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum der Antragsgegner oder das Verwaltungsgericht gehalten gewesen sein sollten, das Landesamt unter Mitteilung des präzisen Sachverhalts zu bitten, seine allein vom Antragsteller initiierte Auskunft zu überdenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts, grundsätzlich sei zwar die Durchsetzung der Anzeigepflicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorrangig, jedoch könne sofort untersagt werden, weil der Antragsteller zu erkennen gegeben habe, dass er seine Tätigkeit nicht für anzeigepflichtig halte, nicht deshalb „fernliegend“, weil die Rechtsauffassung des Antragstellers auf einer entsprechenden Auskunft des Landesamtes beruht habe. Denn der Antragsgegner hat den Antragsteller mit seiner von der Auskunft des Landesamtes abweichenden Einschätzung der Anzeigepflichtigkeit keineswegs überrascht, sondern ihm mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 im einzelnen mitgeteilt, aus welchen Gründen die Auskunft des Landesamtes den vorliegenden Sachverhalt seines Erachtens nicht erfasse und er die Tätigkeit des Antragstellers daher nach wie vor für anzeigepflichtig halte. Nachdem der Antragsteller in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 seinerseits an seiner Auffassung festgehalten hatte, dass eine Anzeigepflicht nicht bestehe, durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Antragsteller zu einer solchen Anzeige auch weiterhin nicht bereit sein werde. Der Antragsteller macht weiter geltend, der Antragsgegner habe vor einer Untersagung der Sammlung prüfen müssen, welche Mengen von ihm überhaupt durchschnittlich angekauft würden und welche Bedeutung dieser Ankauf für die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Sammlung (gemeint wohl: des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) habe. Für das Vorliegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen trage die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde die Darlegungslast. Selbst wenn Funktionsbeeinträchtigungen tatsächlich spürbar wären, was bestritten werde, habe dies nicht zwingend zur Untersagung führen müssen. Im Sinne einer Angemessenheitsprüfung hätten vielmehr die angeblichen oder tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen ins Verhältnis zu den Folgen der Untersagung für den Antragsteller gesetzt werden müssen. Auch insoweit seien die Ermessenserwägungen des Antragsgegners unzureichend. Diese Argumentation des Antragstellers vernachlässigt, dass der Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die formelle Illegalität der Tätigkeit des Antragstellers, nämlich seiner Weigerung sanktioniert, eine gewerbliche Sammlung nach § 18 KrWG anzuzeigen. Ob der gewerblichen Sammlung wegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG entgegenstehen, ist erst im Anzeigeverfahren zu prüfen, in dem der öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger gemäß § 18 Abs. 4 KrWG anzuhören ist. Dass der Antragsgegner im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gleichwohl die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angeführt hat, rechtfertigt sich daraus, dass der Antragsteller eine solche Prüfung von vornherein unterbindet, indem er die Anzeige seiner gewerblichen Sammlung mitsamt den gemäß § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Angaben unterlässt. V. Weiterhin hält der Antragsteller die Untersagung mit folgender Begründung für unverhältnismäßig: Nach Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts solle sich die Notwendigkeit, seine Tätigkeit als gewerbliche Sammlung anzuzeigen, in Abgrenzung zu einem Second-Hand-Laden daraus ergeben, dass die angekauften Bekleidungsstücke nicht einzeln gesichtet, nach Qualitätskriterien bewertet und bezahlt würden. Selbst wenn man diese von ihm nicht geteilte Auffassung für richtig halten würde, dürfe im Sinne der Verhältnismäßigkeit der ordnungsrechtlichen Maßnahme der Weiterbetrieb nur davon abhängig gemacht werden, dass die angenommenen Bekleidungsstücke in diesem Sinne kontrolliert, bewertet und eingekauft würden. Eine solche Sichtung und individuelle Bewertung bzw. Kategorisierung finde im Übrigen auch nach der Veräußerung an das Unternehmen statt. Ein derartiges, aus Sicht des Antragstellers weniger belastendes Einschreiten des Antragsgegners ist hier schon deshalb nicht veranlasst, weil eine gewerbliche Sammlung nicht von vornherein unzulässig ist. Sie bedarf allerdings der Anzeige, die der Antragsteller vorliegend unterlässt. Diese formelle Illegalität der Tätigkeit des Antragstellers ist der Grund für das Einschreiten des Antragsgegners. C. Schließlich kann der Auffassung des Antragstellers nicht gefolgt werden, die Interessenabwägung habe auch bei fehlenden Erfolgsaussichten seines Widerspruchs zu seinen Gunsten ausgehen müssen. Denn es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides, das der Antragsgegner zutreffend darin gesehen hat, dass die vorläufige Fortführung der nicht angezeigten und damit ungeprüften gewerblichen Sammlung des Antragstellers zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führen könnte und dem Antragsteller zudem einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern verschaffen würde. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist hier im Übrigen auch deshalb in Betracht zu ziehen, weil das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die vom Antragsteller unter dem 6. November 2012 angezeigte gewerbliche (Straßen-)Sammlung von Alttextilien (mittels Aufstellung von Körben) durch Bescheid vom 19. Dezember 2013 unter anderem für den Landkreis Spree-Neiße, in dem auch die hier verfahrensgegenständliche Annahmestelle des Antragstellers liegt, gem. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG mit der Begründung untersagt hat, der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil die Voraussetzungen von § 17 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 KrWG erfüllt seien und eine Ausnahme nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG nicht eingreife. Das besondere Vollzugsinteresse wird durch das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, seine Tätigkeit auch ohne Anzeige vorläufig weiterzuführen, nicht aufgewogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Tz. 1.5, 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2003. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).