Urteil
OVG 11 B 26.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0611.OVG11B26.14.0A
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Leitsätze
Unverhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei einer in das durch Art 8 EMRK (juris: MRK) geschützte Privatleben einer in Deutschland geborenen und aufgewachsenen, inzwischen 24–jährigen Frau, deren Lebensunterhalt im Land der Staatsangehörigkeit nicht gesichert ist, die dort weder wirtschaftlich noch sozial integriert ist und bei der es an einer realistischen Aussicht auf Integration dort fehlt.(Rn.27)
(Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2013 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unverhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei einer in das durch Art 8 EMRK (juris: MRK) geschützte Privatleben einer in Deutschland geborenen und aufgewachsenen, inzwischen 24–jährigen Frau, deren Lebensunterhalt im Land der Staatsangehörigkeit nicht gesichert ist, die dort weder wirtschaftlich noch sozial integriert ist und bei der es an einer realistischen Aussicht auf Integration dort fehlt.(Rn.27) (Rn.28) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2013 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie hat einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. § 8 Abs. 1, § 7 i.V.m. § 34 Abs. 3 AufenthG. Die Ablehnung ihres hierauf gerichteten Antrags ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gem. § 34 Abs. 3 AufenthG kann eine einem Kind erteilte, nach Eintritt der Volljährigkeit gem. § 34 Abs. 2 AufenthG zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht gewordene Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU noch nicht vorliegen. Auf diesen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verlängerung finden gem. § 8 Abs. 1 AufenthG die auch für die Erteilung geltenden Vorschriften und damit insbesondere die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG Anwendung. Von diesen ist im Fall der Klägerin allein die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ergebende Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - unstreitig - nicht erfüllt. Denn die Klägerin ist aktuell und auf absehbare Zeit nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder sonstigen, gem. § 2 Abs. 3 AufenthG unschädlichen Mitteln zu bestreiten. Sie bezieht als Mitglied einer auch ihre Eltern und Geschwister umfassenden Bedarfsgemeinschaft ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich dies alsbald ändern könnte. Denn sie verfügt weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch hat sie eine solche begonnen oder ernsthaft in Aussicht, und sie hat bisher auch keine ohne Ausbildung mögliche Erwerbstätigkeit nachhaltig und für längere Zeit ausgeübt. Die besonderen Umstände ihres Falles gebieten hier jedoch ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung. Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, zit. nach juris Rn 10 ff., 13; Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, zit. nach juris Rn. 27) dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK; zur notwendigen Beachtung der Gewährleistungen der EMRK bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, zit. nach juris Rn 37) geboten ist. Letzteres ist hier der Fall. Gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs, und gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat das Bundesverfassungsgericht (z.B. Beschlüsse v. 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, zit. nach juris Rn 33 ff., und v. 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, zit. nach juris Rn 18 ff.) ausgeführt, dass das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen umfasse, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv seien und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukomme. Davon ausgehend unterliegt es hier keinem ernstlichen Zweifel, dass die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Fall der in Deutschland geborenen, aufgewachsenen und nahezu ihr gesamtes bisheriges Leben rechtmäßig im Bundesgebiet wohnhaften Klägerin einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Dieser ist für den hier in Rede stehenden Fall fehlender Lebensunterhaltssicherung aus eigenen bzw. unschädlichen öffentlichen Mitteln zwar gesetzlich vorgesehen und dient mit dem Zweck der Abwehr vermeidbarer Belastungen der öffentlichen Haushalte auch dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK ausdrücklich gebilligten Ziel des Schutzes des wirtschaftlichen Wohls des Landes. Der in der Versagung des Aufenthaltstitels liegende Eingriff in das Privatleben der Klägerin ist im konkreten Fall jedoch nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.“ Die damit vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit einer in das geschützte Privatleben eines Ausländers eingreifenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des EGMR ursprünglich im Hinblick auf Ausweisungen wegen strafbaren Verhaltens entwickelten, auf Fälle der Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels aber entsprechend angewendeten (EGMR, Urteil v. 11. Juni 2013 - 52.166/09 -, InfAuslR 2014, 176, 177 f.) Grundsätze und Kriterien (wie das Alter des Betroffenen und der Zeitpunkt seiner Einreise, die Dauer des Aufenthalts und dessen Rechtmäßigkeit, das Verhalten des Betroffenen und die Stabilität seiner sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Bestimmungsland) anhand des konkreten Falls zu prüfen und erfordert eine Betrachtung und entsprechend konkrete Gewichtung und Abwägung der persönlichen Umstände des betroffenen Ausländers sowie des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung in ihrer Gesamtheit (BVerfG, Beschluss v. 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, zit. nach juris Rn 41). Zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist danach ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann und für das es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits auf die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ankommt (dazu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, zit. nach juris Rn 20 f.). Diesem auf die Erfassung und gewichtende Gesamtbewertung der individuellen Lebensverhältnisse des Ausländers angelegten Prüfprogramm wird ein einseitiges Abstellen auf ein Fehlen wirtschaftlicher Bindungen infolge einer misslungenen beruflichen Integration nicht gerecht. Ebenso wenig genügt es, sich etwa hinsichtlich der Möglichkeit der (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit auf globale Erkenntnisse zu stützen, deren konkrete Bedeutung für den Betroffenen nicht ermittelt worden ist. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Ablehnung der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hier als unverhältnismäßiger und deshalb „nicht gebotener“ Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens. Zwar ist mit dem Beklagten festzustellen, dass die Klägerin im Bundesgebiet nicht erkennbar wirtschaftlich integriert ist. Sie geht keiner auch nur geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt als Mitglied der aus ihr, ihren Eltern und Geschwistern bestehenden Bedarfsgemeinschaft von - wegen Einkommens des Vaters und ihrer jüngeren Schwester zuletzt nur noch ergänzenden - ALG II-Leistungen. Sie verfügt zwar über eine „dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertige“ Schulbildung. Eine Berufsausbildung hat sie im Anschluss jedoch nicht begonnen. Verschiedene Berufsvorbereitungs- bzw. -qualifizierungsmaßnahmen führten bisher zu keinem nachhaltigen Erfolg und obwohl der Beklagte sie erstmals bereits im Juli 2011 darauf hingewiesen hatte, dass die Erteilung ihres eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrechts in der Regel eine Lebensunterhaltssicherung voraussetze und er bei gleichbleibender Sachlage nicht mehr bereit sei, die Aufenthaltserlaubnis weiterhin zu verlängern, sind ernsthafte und nachhaltige Bemühungen der Klägerin um eine Berufsausbildung oder eine lebensunterhaltssichernde Erwerbstätigkeit auch für die folgenden Jahre nicht erkennbar. Soweit die Klägerin, die am 29. Juni 2015 bereits das 24. Lebensjahr vollenden wird und damit inzwischen auch am Ende der in der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (Urteil v. 9. August 2001 - 1 StR 211/01 -, zit. nach juris Rn 36) anerkannten Phase der „fließenden Übergänge zum Erwachsenenstatus“ steht, zu Protokoll der mündlichen Verhandlung auf diesbezügliche Nachfragen des Senats lediglich erklärt hat, sie habe - wie sie zunächst angegeben hat: „seit zwei Monaten“ bzw. auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten: „auch früher schon“ - Bewerbungen geschrieben, auf die sie „bislang“ keine Antworten erhalten habe, gibt dies ebenso wenig Anlass zu einer günstigeren Einschätzung ihrer wirtschaftlichen Verselbständigung wie der Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten auf eine weitere, wenige Tage vor dem Termin über sein Büro versandte Bewerbung. Anderes gilt indes für die persönlichen und sozialen Beziehungen der Klägerin. Sie ist in Deutschland geboren, zur Schule gegangen und hat mit Ausnahme zweier kurzer Zeiträume im Kleinkindalter ihr gesamtes Leben hier verbracht. Angesichts ihres nahezu vollständig in Berlin geführten bisherigen Lebens liegen dort unzweifelhaft auch das Zentrum ihrer persönlichen Beziehungen und ihr gesamtes soziales Umfeld. Die Klägerin hat zwar noch keine eigene Familie gegründet, sondern lebt - wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - noch immer mit ihren Eltern und ihren jüngeren Geschwistern zusammen. Das ihr von der Berufsschule erteilte Abschlusszeugnis weist für das Fach Deutsch/Kommunikation die Note 3 - befriedigend - aus und der Senat konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass sie gut deutsch spricht. Sie hat zwar keine „besonderen“ sozialen Integrationsleistungen - wie etwa ein vom Beklagten angesprochenes besonderes gesellschaftliches Engagement in einem gemeinnützigen Verein oder einer politischen Partei - aufzuweisen. Dies ist indes unschädlich. Derartige Aktivitäten mögen den sozialen Beziehungen zwar zusätzliches Gewicht verleihen. Sie sind aber keine zwingende Voraussetzung für eine auch soziale Einbindung, wenn - wie hier - das gesamte soziale Umfeld der Klägerin sich im Bundesgebiet befindet. Hinzu kommt, dass die Klägerin bisher - soweit bekannt - auch durchaus in der Lage war, den sich aus der Rechtsordnung der Bundesrepublik ergebenden Anforderungen zu genügen. Sie ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und sie hat sich immer rechtmäßig hier aufgehalten. Bis zur Ablehnung ihres verfahrensgegenständlichen, rechtzeitig beantragten Verlängerungsantrags verfügte sie über die erforderlichen Aufenthaltstitel. Der Umstand, dass sie sich bisher als unfähig zur selbständigen Sicherung des Lebensunterhalts erwiesen hat, kann einer danach anzunehmenden sozialen Verwurzelung schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil er nach dem dargelegten Prüfprogramm im Kontext der wirtschaftlichen Integration eigenständig zu prüfen und zu bewerten ist. Die Chancen einer erfolgreichen (nicht Re-, sondern erstmaligen) Integration der Klägerin in der Türkei als dem Land ihrer Staatsangehörigkeit stellen sich unter den bekannten Umständen als äußerst ungünstig dar. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin moniert nicht zu Unrecht, dass der vom Beklagten verwendete Begriff des „Heimatlandes“ auf Fälle hier geborener und aufgewachsener Ausländer nicht passt, denn seine Verwendung könnte durchaus den Verdacht einer Verkennung der mit einer Aufenthaltsbeendigung für diese Ausländer verbundenen besonderen Schwierigkeiten begründen. Unabhängig davon lässt die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid auf unstreitig unzutreffende tatsächliche Annahmen (Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet erst mit 14 Jahren) gestützte, nachfolgend weder ergänzend begründete noch revidierte Aussage, dass der Klägerin der Aufbau einer neuen Existenz in den ihr „vertrauten Verhältnissen in ihrem Heimatland“ zuzumuten sei, die gebotene Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der Klägerin aber auch tatsächlich vermissen. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin durch ihre Eltern, mit denen sie bis heute zusammen lebt, mit der türkischen Sprache, türkischen Wertvorstellungen und den sozialen Strukturen grundsätzlich vertraut sein wird. Die Klägerin selbst hat auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die deutsche Sprache zwar besser beherrsche, bei vorangegangenen Urlauben in der Türkei aber durchaus in der Lage gewesen sei, sich zu verständigen. Nach ihrer Erinnerung habe sie sich in der Türkei aber nur für jeweils bis zu dreiwöchige Urlaube, wohl in den Jahren 2005, 2007 und 2012, aufgehalten. Diese Urlaube seien nicht bei Verwandten verbracht worden. Ihre Verwandten außerhalb Deutschlands lebten nicht in der Türkei, sondern auf Zypern. Die danach allein durch das Aufwachsen in einer türkischen Familie vermittelte „grundsätzliche“ Vertrautheit mit der türkischen Sprache, türkischen Wertvorstellungen und den sozialen Strukturen in der Türkei, die durch einige kurze Urlaubsaufenthalte dort kaum wesentlich vertieft werden konnte, vermag jedenfalls im Fall der Klägerin noch keine realistische Prognose einer zwar schwierigen, aber zumutbar möglichen Integration im Land ihrer Staatsangehörigkeit zu begründen. Da es der bis heute mit ihren Eltern und Geschwistern zusammen lebenden Klägerin trotz guter Deutschkenntnisse, Schulabschluss, hinreichender Vertrautheit mit den hiesigen Verhältnissen und Unterstützung z.B. durch berufsfördernde Maßnahmen bisher nicht gelungen ist, ihren Lebensunterhalt in Deutschland eigenständig zu sichern und sich ein eigenes Leben aufzubauen, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihr als alleinstehender junger Frau ohne irgendwelche - angesichts des Fehlens dort lebender Verwandter nicht absehbare und keinesfalls einfach zu unterstellende - Unterstützung und ohne verwertbare, einen Berufseinstieg dort ggf. erleichternde Ausbildung gelingen könnte, sich in der ihr relativ fremderen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung der Türkei auf zumutbare Weise eine Existenz aufzubauen. Dies gilt um so mehr, als die gesellschaftlichen Strukturen der Türkei, in der Frauen tatsächlich häufig keine gleichen Rechte gewährt werden und der Staatspräsident die Gleichberechtigung von Frau und Mann noch im November 2014 explizit als „unnatürlich“ abgelehnt hat (vgl. Artikel „Erdogan hält Gleichberechtigung für `unnatürlich´“, Die Welt v. 24. November 2014, zit. nach http://www.welt.de/134671703), es für die in Deutschland aufgewachsene Klägerin vielleicht nicht völlig unmöglich machen, es aber doch nochmals erheblich schwerer als für einen jungen Mann in vergleichbarer Situation erscheinen lassen, sich in der Türkei sozial und wirtschaftlich zu integrieren. Dass sie insoweit auf Unterstützung staatlicher Stellen oder gemeinnütziger/karitativer Organisationen zählen könnte, hat der Beklagte selbst nicht behauptet und kann ebenfalls nicht einfach unterstellt werden. Es wäre auch keineswegs zumutbar, die Klägerin für den Fall einer Rückkehr in die Türkei auf die Eingehung einer Ehe als „Mittel“ der Existenzsicherung zu verweisen. Zu diesem „Mittel“ hat die inzwischen nahezu 24 Jahre alte Klägerin auch bisher nicht gegriffen, obwohl sie damit u.U. auch hier in Berlin ihren Lebensunterhalt hätte sichern oder ihre aufenthaltsrechtliche Situation durch Stärkung ihrer familiären Bindungen hätte verbessern können. In Würdigung dieser Gesamtumstände kann die Beendigung des Aufenthalts der Klägerin im Ergebnis nicht mehr als verhältnismäßig und zumutbar angesehen werden. Dabei wird nicht verkannt, dass das durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geschützte öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Belastungen der öffentlichen Haushaltsmittel einem berechtigten Ziel i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK dient und auch im konkreten Fall von ganz erheblichem Gewicht ist, da eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung der Klägerin nicht absehbar ist. Wie der EGMR (Urteil v. 11. Juni 2013 - 52166/09 -, InfAuslR 2014, 176, 178) ausgeführt hat, muss dieses Motiv aber „im rechten Maß und im Licht der Gesamtumstände des Falles bewertet werden“. Davon ausgehend lassen die Umstände des konkreten Falles - die angesichts der praktisch lebenslangen Dauer ihres Aufenthalts hier ohne weiteres zu bejahende und allein durch die bisher fehlende wirtschaftliche Integration nicht ausgeschlossene Verwurzelung der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägerin und die angesichts ihres bisherigen Lebenslaufs und ihrer Stellung als in Deutschland aufgewachsene alleinstehende junge Frau ohne (gesicherte) Unterstützung durch Verwandte oder Freunde vor Ort wenig realistisch erscheinende Möglichkeit einer Integration im Land ihrer Staatsangehörigkeit - die Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet als unverhältnismäßigen, nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen“ Eingriff in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die hiesige Arbeitsverwaltung nicht nur vielfältige - wenn auch im Fall der Klägerin bisher weitgehend erfolglos gebliebene - Möglichkeiten hat, deren berufliche Eingliederung zu fördern, sondern dass sie bei Bedarf auch über Mittel verfügt, eine etwaige unzureichende Mitwirkung oder gar Verweigerung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zu sanktionieren (insbes. §§ 31 ff. SGB II), um deren sich aus § 2 SGB II ergebende Verpflichtung zur Ausschöpfung aller eigenen Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit durchzusetzen. Dass der Einsatz dieser weniger schnell und ohne Sicherheit einer nachhaltigen Zielerreichung wirkenden Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsverwaltung nicht in gleicher Weise zur Erreichung des angestrebten Schutzes der öffentlichen Haushalte geeignet ist wie eine sofortige Beendigung des Aufenthalts der Klägerin nach dem Ausländerrecht, steht der Berücksichtigung bei der Bestimmung des - dadurch ggf. reduzierten - Gewichts des abzuwägenden öffentlichen Belangs nicht entgegen. Im konkreten Fall erscheint es trotz der bisherigen Misserfolge keineswegs ausgeschlossen, die durch Inanspruchnahme von Hilfe zum Lebensunterhalt seitens der Klägerin verursachte Belastung der hiesigen öffentlichen Haushalte mittels konsequenter Anwendung der zur Verfügung stehenden Instrumente zumindest perspektivisch auf diesem Wege zu beseitigen oder zu reduzieren. Ist der durch die Aufenthaltsbeendigung verursachte Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht der Klägerin auf Achtung ihres Privatlebens danach im konkreten Fall unverhältnismäßig, gebietet dies ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und reduziert zugleich das durch § 34 Abs. 3 AufenthG eröffnete Ermessen des Beklagten dahingehend, dass eine andere Entscheidung als die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist. Denn irgendwelche anderen, nicht die fehlende Lebensunterhaltssicherung betreffenden Erwägungen, die eine Ablehnung der begehren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begründen könnten, hat der Beklagte nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Über das hilfsweise verfolgte Begehren der Klägerin, ihr jedenfalls eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG zu erteilen, war danach nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren dem Beklagten gem. § 155 Abs. 1 VwGO nur zur Hälfte aufzuerlegen, denn hinsichtlich des erstinstanzlich noch verfolgten eigenständigen Anspruchs auf Erteilung einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 ARB 1/80 war die Klage der Klägerin erfolglos und insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Sie ist am in Berlin geboren. Mit Ausnahme zweier kurzer Türkeiaufenthalte in den Jahren 1993 und 1994/1995 lebt sie seit ihrer Geburt in Berlin. Die ihr 1998 erstmals erteilte befristete Aufenthaltsgenehmigung wurde in der Folge mehrfach - zuletzt bis zum 4. Juli 2012 - verlängert. Die Klägerin wohnt gemeinsam mit ihren drei jüngeren Geschwistern bei ihren Eltern. Die aus ihr, ihren Eltern und ihren Geschwistern bestehende Bedarfsgemeinschaft bezieht seit Jahren (ergänzend) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Klägerin ist in Berlin zur Schule gegangen. Die Gesamtschule verließ sie 2008 nach der 8. Jahrgangsstufe. Über den anschließenden Besuch eines einjährigen Berufsqualifizierenden Lehrgangs im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft erteilte die Berufsschule nur ein Abgangszeugnis. Im folgenden Schuljahr hat die Klägerin den Lehrgang wiederholt. Das ihr daraufhin erteilte Abschlusszeugnis weist nahezu durchgängig gute bzw. befriedigende Noten aus und bestätigt, dass die Klägerin „nach den Bestimmungen der Berufsschulverordnung eine dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung erworben“ hat. In der Folge hat die Klägerin an verschiedenen berufsvorbereitenden Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen. Zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer nachhaltigen Erwerbstätigkeit kam es jedoch zunächst nicht. Eine im März 2014 „auf Veranlassung der Bundesanstalt für Arbeit“ zur Feststellung der beruflichen Eignung begonnene Tätigkeit als Verkäuferin in einer Bäckerei führte Ende Juni 2014 zwar zum Abschluss eines für die Dauer eines Jahres laufenden (Zeit-) Arbeitsvertrages. Nachdem der Beklagte kritisiert hatte, dass dieser Vertrag mangels Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit keine günstige Prognose hinsichtlich der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erlaube, und diesbezügliche Zweifel an der Wirksamkeit geäußert hatte, wurde das Arbeitsverhältnis wieder gekündigt. In dem darauf folgenden Jahr hat die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung Bewerbungen geschrieben. Zur erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zum Beginn einer Ausbildung ist es indes nicht gekommen. Den Antrag der Klägerin vom 11. Juni 2012 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2013 ab und drohte ihr zugleich die Abschiebung an. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht gem. § 34 Abs. 3 AufenthG, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne und in ihrem Fall auch keine atypischen, ein Absehen von der Versagung rechtfertigenden Umstände vorlägen. Das der Ausländerbehörde gem. § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eröffnete Ermessen werde zu ihren Ungunsten ausgeübt, da die von der Ausländerbehörde zu treffende Prognoseentscheidung eine zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht erwarten lasse. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestehe auch auf Grundlage des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (ARB 1/80) nicht, da die Mindestvoraussetzungen nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 nicht erfüllt seien. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer ihr eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könne, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Aufenthaltsversagung widerspreche schließlich auch nicht Art. 8 EMRK, da die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte es im Fall der Klägerin nicht rechtfertigten, das Ermessen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu ihren Gunsten auszuüben. Sie sei in einem Alter, in dem ihr der Aufbau einer neuen Existenz „in den Ihnen vertrauten Verhältnissen in Ihrem Heimatland“ zugemutet werden könne. Sie sei in der Türkei geboren, habe dort die Schule besucht und bis zu ihrem 14. Lebensjahr dort gelebt und sie habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass ihr eine Integration in der Türkei gänzlich unmöglich sei. Die dagegen fristgemäß erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin insbesondere darauf verwies, dass sie entgegen den Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht erst mit 14 Jahren eingereist, sondern in Berlin geboren und zur Schule gegangen sei, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. November 2013 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, da ihre Eltern in dem insoweit maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren nach ihrer Geburt nicht bzw. nur lückenhaft dem Arbeitsmarkt angehört hätten. Sie habe auch keinen Anspruch aus § 34 Abs. 3 AufenthG, weil sie von staatlichen Leistungen nach dem SGB II lebe und die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht erfülle. Besondere atypische Umstände, die ein Absehen von dieser Voraussetzung gebieten würden, lägen nicht vor. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Die engen Voraussetzungen, unter denen eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung einen Eingriff in ein aufgrund der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führbares Privatleben eines Ausländers darstelle, lägen im Fall der Klägerin nicht vor. Ein nachhaltiger und ernsthafter Wille zur Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sei nicht erkennbar. Auch ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG scheitere an der fehlenden Lebensunterhaltssicherung. Da ihre Ausreise nicht wegen Eingriffs in ihr durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben rechtlich unmöglich sei, komme auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Zur - fristgemäß eingegangenen - Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 11. September 2014 zugelassenen Berufung führt die Klägerin nur noch aus, dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 3 AufenthG zu erteilen sei. Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung sei wegen atypischer Umstände abzusehen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne die in Deutschland geborene und aufgewachsene, zusammen mit ihren drei Geschwistern im elterlichen Haushalt lebende Klägerin aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK auch ohne Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts eine weitere Aufenthaltserlaubnis verlangen. In der Rechtsprechung des EGMR (insbes. Urt. v. 11. Juni 2013 - Nr. 52166/09 - Hasanbasic ./. Schweiz, InfAuslR 2014, 176) werde die Bestreitung des Lebensunterhalts weder als Kriterium benannt noch für den Fall der Mittellosigkeit als rechtlich erheblicher Mangel angeführt. Auch das Bundesverfassungsgericht habe im Rahmen der Auslegung des Art. 8 EMRK hervorgehoben, dass es rechtsfehlerhaft sei, wenn einseitig auf fehlende wirtschaftliche Bindungen abgehoben werde. Erforderlich sei vielmehr eine umfassende Prüfung des Einzelfalls. Den Entscheidungen des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sei bereits eine zutreffende Verortung der Lebensverhältnisse der Klägerin misslungen, indem sie diese auf die Türkei als ihr angebliches „Heimatland“ verwiesen hätten. Bei der gebotenen Orientierung an den tatsächlichen Verhältnissen sei die durch die in Deutschland vorfindbaren Gegebenheiten geprägte Klägerin eine im Bundesgebiet verwurzelte faktische Inländerin. Es sei ihr bisher zwar nicht gelungen, eine berufliche Ausbildung zu finden, die ihren Interessen entsprochen habe. Sie sei aber bestrebt, im Erwerbsleben Fuß zu fassen. Sie wohne noch im elterlichen Haushalt und habe noch nicht zu einer Verselbständigung gefunden, was für eine Entwicklungsverzögerung spreche. Scheitere das Aufenthaltsbegehren der Klägerin nach allem aber nicht an § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, so sei wegen der Ermessensreduzierung auf Null angesichts der auch insoweit beachtlichen Gesichtspunkte gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 3 AufenthG geboten. Zumindest sei der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bzw. - sofern man von einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung ausgehen wolle - gem. § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, denn das Verlassen des Bundesgebietes, ihres Heimatlandes, stelle für sie eine außergewöhnliche Härte bzw. ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2013 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise gemäß § 25 Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis habe. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch aus § 34 Abs. 3 AufenthG zustehe. Ein Ausnahmefall von der regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung liege nicht vor. Ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet begründe für sich allein betrachtet keinen atypischen Fall und qualifiziere die Klägerin nicht als „faktische Inländerin“. Vielmehr sei das gewichtige öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Haushalte dem privaten Interesse an einem Verbleib in Deutschland gegenüberzustellen. Integrationsleistungen, die über den langjährigen Aufenthalt hinausgingen, seien nicht ersichtlich. Die Behauptung der Klägerin, sie sei bestrebt, im Erwerbsleben Fuß zu fassen, sei unsubstantiiert und vermöge nicht zu überzeugen; im Gegenteil sei sie allem Anschein nach nicht willens, sich wirtschaftlich zu integrieren. Weitere Anhaltspunkte für eine soziale und wirtschaftliche Integration seien nicht vorgetragen worden. Da kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vorliege, könne sich die Klägerin auch nicht erfolgreich auf § 25 Abs. 5 AufenthG berufen. Weitere Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten diese Verfahrens und der Eilverfahren OVG 11 S 19.14 und VG 24 L 131.13 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band) verwiesen.