Beschluss
OVG 11 N 34.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0624.OVG11N34.15.0A
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Leitsätze
Zur Ausgleichsabgabe ist auch der Miteigentümer verpflichtet, dessen Ehefrau an einer Birkenpollenallergie leidet und deshalb ein Interesse an der Beseitigung der Bäume hatte. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.645 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ausgleichsabgabe ist auch der Miteigentümer verpflichtet, dessen Ehefrau an einer Birkenpollenallergie leidet und deshalb ein Interesse an der Beseitigung der Bäume hatte. (Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.645 EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2015 hat auf der Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 20. April 2015 keinen Erfolg. Vor dem Hintergrund der fehlenden Erläuterung, welcher Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO überhaupt geltend gemacht wird (vgl. zum ent-sprechenden Darlegungserfordernis nur Kopp, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 124a Rz. 49), vermag der Senat dem Vorbringen im Zulassungsbegründungsschriftsatz lediglich die konkludente Rüge des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers vorliegend nicht auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach § 8 i.V.m. § 6 der Baumschutzverordnung Berlin durch Bescheid vom 25. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2014 gerichtete Klage des Klägers durch Urteil vom 10. März 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erhebung der geforderten Ausgleichsabgabe lägen vor. Zur Überzeugung des Gerichts bestünden keinerlei Zweifel, dass der Kläger die illegale Beseitigung der drei auf seinem Grundstück befindlichen Birken zu vertreten habe. Ausweislich von Luftaufnahmen seien diese noch im März 2011 vorhanden gewesen, ein anonymes Schreiben bestätige die Fällung Ende 2011 oder Anfang 2012. Auf das genaue Datum insoweit komme es nicht an. Die Verantwortlichkeit des Klägers hierfür ergebe sich aus seiner Verfügungsgewalt als Grundstückseigentümer und dem Umstand, dass er, wie die vorausgegangene Ablehnung seines Antrags auf Fällgenehmigung belege, nachhaltiges Interesse an der Beseitigung dieser Bäume gezeigt habe. Im - gegen ihn gerichteten - diesbezüglichen Bußgeldverfahren habe er seinen Einspruch auf die Höhe des Bußgeldes beschränkt. Dass er in der mündliche Verhandlung seine Verantwortlichkeit bestritten habe, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Angesichts der Umstände - die Baumstümpfe im hinteren Grundstücksteil seien zur Anbringung einer Kinderschaukel genutzt worden - hätte er plausibel und nachvollziehbar erklären müssen, wer an der Fällung noch ein Interesse gehabt haben könne. Die Verantwortlichkeit eines „unbekannten Dritten“ sei auch angesichts der Kosten hierfür schlicht lebensfremd. Die Aussagen der Ehefrau stellten die gerichtliche Überzeugung nicht in Frage. Insbesondere ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung, ihr Ehemann habe damit definitiv nichts zu tun, habe einstudiert gewirkt und sei nicht einmal ansatzweise unterlegt gewesen. Die nachgeschobene Äußerung, damals in Urlaub gewesen zu sein und danach festgestellt zu haben, dass die Bäume gefällt worden seien, sei ebenso unglaubhaft. Auch in der Höhe sei die Ausgleichsabgabe nicht zu beanstanden. Der Anspruch sei ferner nicht verjährt. Zur Zulassungsbegründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Urteil weiche eklatant von dem Grundsatz ab, dass ihm die Verantwortlichkeit für die Fällung der Bäume eindeutig nachgewiesen werden müsse. Daran fehle es weiterhin. Stattdessen stelle das - ausweislich der Verhandlungsführung voreingenommene - Gericht zu seinen Lasten lediglich einseitig Vermutungen an. Er sei keineswegs Alleineigentümer des Grundstücks, vielmehr neben ihm auch seine Ehefrau. Diese habe insbesondere wegen ihrer Pollenallergie ein Interesse an der Fällung der Bäume gehabt. Insoweit werde die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Dieses Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die maßgebliche Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ernstlich in Zweifel zu ziehen. Es greift letztlich allein die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende gerichtliche Beweiswürdigung an. Insoweit bedarf es allerdings der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht und insgesamt Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Urteil des BVerwG vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rz. 27 f.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur den Beschluss vom 5. Dezember 2012 - OVG 11 N 57.11 -, und des OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - OVG 7 N 41.13 -, vom 15. November 2012 - OVG 12 N 74.12 - und vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, Letzterer in juris). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme reicht danach nicht aus. Hiervon ausgehend hat der Kläger mit der aufgeführten Beanstandung der gerichtlichen Beweiswürdigung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargelegt. Dass er neben seiner Ehefrau nur Miteigentümer des Grundstücks ist, ist ebenso aktenkundig wie der für den Fällgenehmigungsantrag angeführte Umstand, dass seine Ehefrau an einer Birkenpollenallergie leidet und deshalb ein Interesse an der Beseitigung der Bäume hatte. Welche rechtlich relevanten Schlussfolgerungen hieraus im Einzelnen zu ziehen sein sollten, legt der Kläger indes nicht dar. Insbesondere behauptet er selbst nicht, dass seine Ehefrau die Fällung der beiden Birken ohne sein Wissen oder seine Zustimmung habe vornehmen lassen oder gar selbst vorgenommen habe. Ebenso wenig behauptet der Kläger, dass ein „unbekannter Dritter“ unbefugt auf das Grundstück gekommen sei, die beiden Bäume auf eigene Kosten in einer (zur Anbringung der dort nun befindlichen Kinderschaukel geeigneten) Höhe von 2 m abgesägt und das Holz beseitigt habe. Nach alledem bleibt bei lebensnaher Betrachtungsweise nur die Möglichkeit, dass – zumindest auch – der Kläger selbst den Eingriff im Sinne des § 8 BaumSchVO zu vertreten hat, wofür auch streitet, dass er seinen Einspruch gegen den mit seiner Täterschaft begründeten Bußgeldbescheid allein auf das Strafmaß beschränkt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).