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Beschluss

OVG 11 S 62.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1013.OVG11S62.15.0A
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Leitsätze
Es ergeben sich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO, wenn die Zustellerin in dieser Urkunde eine Berichtigung vornimmt,  obwohl sie zu diesem Zeitpunkt - 25 Tage nach dem angegebenen Zustelldatum - nicht mehr über sicheres Wissen zu den Einzelheiten gerade dieser Zustellung verfügt haben dürfte. (Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. August 2015 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Klage VG 5 K 98.15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.125 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ergeben sich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO, wenn die Zustellerin in dieser Urkunde eine Berichtigung vornimmt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt - 25 Tage nach dem angegebenen Zustelldatum - nicht mehr über sicheres Wissen zu den Einzelheiten gerade dieser Zustellung verfügt haben dürfte. (Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. August 2015 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Klage VG 5 K 98.15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.125 EUR festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den (auch erstinstanzlich sinngemäß nur geltend gemachten) Antrag des Antragstellers, analog § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 5 K 98.15 gegen den - unter II. und III. u.a. den vollständigen Rückbau seiner vier Bootsstege nebst Anbindpfählen wasserseitig am G... See auf dem Grundstück A... anordnenden, die Stegnutzung untersagenden und bei Nichtbefolgung Zwangsgelder androhenden - Bescheid des Antragsgegners vom 04. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 festzustellen, durch Beschluss vom 11. August 2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid sei bestandskräftig geworden, da der Antragsteller gegen den ihm am 19. September 2014 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO ordnungsgemäß zugestellten Widerspruchsbescheid nicht binnen eines Monats, sondern erst am 23. Januar 2015 Klage erhoben habe. Durch die diesbezüglich existierende Zustellungsurkunde werde der volle Beweis der Richtigkeit der darin bezeugten Tatsachen erbracht, ein Gegenbeweis könne nur durch Beweis ihrer Unrichtigkeit erbracht werden (§ 418 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 98 VwGO). Dies in Frage stellende eidesstattliche Versicherungen, wie sie seitens des Antragstellers vorgelegt worden seien, reichten hierfür nicht aus. Dass die Postzustellungsurkunde erst nach einem relativ langen Zeitraum - am 14. Oktober 2014 - nachträglich berichtigt worden sei und bestimmte Eintragungen hierin fehlten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könne nicht entsprochen werden, da eine schuldlose Unkenntnis von der Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht glaubhaft gemacht worden sei. Denn angesichts des durch die Postzustellungsurkunde erbrachten Beweises seines Einwurfs in den Briekasten der Wohnung könne dieser versehentlich bei dessen Leerung übersehen und/oder mit anderen Papieren weggeworfen worden sein. Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens Erfolg. Denn es lässt sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht hinreichend sicher feststellen, dass der angegriffene, nicht für sofort vollziehbar erklärte Bescheid des Antragsgegners vom 04. August 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. September 2014 bestandskräftig geworden ist. Zumindest spricht einiges dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Damit ist vorläufig davon auszugehen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat und der angefochtene Bescheid entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht vollstreckt werden darf. Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits hinsichtlich der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde für eine ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheids im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO am 19. September 2014 Bedenken bestehen. Diese ergäben sich daraus, dass die Zustellerin in dieser Urkunde am 14. Oktober 2014 eine Berichtigung vorgenommen habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt - 25 Tage nach dem angegebenen Zustelldatum - nicht mehr über sicheres Wissen zu den Einzelheiten gerade dieser Zustellung verfügt haben dürfte. Im Übrigen stellt sich auch die Frage, warum die Postzustellungsurkunde sich entgegen § 182 Abs. 3 ZPO, wonach diese unverzüglich der Geschäftsstelle zurückzuleiten ist, zu diesem Zeitpunkt noch beim Zustellunternehmen befand und erst am 21. Oktober 2014 wieder beim Antragsgegner eingegangen ist. Vorliegend kommt noch Folgendes hinzu: Der Berichtigungsvermerk der Zustellerin - zur Zulässigkeit und Erforderlichkeit eines solchen: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 CB 1092/81 -, juris Rz. 11 am Ende, und Stöber in: Zöller, ZPO, Kommentar, 29. Auflage, § 182 Rz. 16, 20 - mit dem Inhalt „berichtigt G... 14.10.14“ lässt nach seiner räumlichen Position zwischen den Ziffern 8.2 und 9 und angesichts fehlender klarstellender inhaltlicher Angaben, inwiefern eine Berichtigung erfolgt ist, nicht zweifelsfrei erkennen, worauf er sich bezieht und in welchem Umfang seinerzeit eine nachträgliche Korrektur der Postzustellungsurkunde erfolgt ist. Denn hieraus ergibt sich nicht, ob, wovon wohl zumindest auszugehen ist, seinerzeit nur das Kreuz hinter der Ziffer 8.2 „gestrichen“ worden ist oder darüber hinaus auch noch, was angesichts dieser Streichung vor dem Hintergrund eines (möglicherweise) versehentlich nach oben „verschobenen“ Kreuzes nicht fernliegt, zumindest unter Ziffer 9 ein zusätzliches Kreuz - bzw. unter Ziffer 10.1 sogar noch ein weiteres - eingefügt worden ist. Dies ggf. durch Einholung einer Stellungnahme der Zustellerin im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes aufzuklären, besteht - abgesehen davon, dass auch diese Berichtigung inzwischen etwa ein Jahr zurückliegt und eine sichere Erinnerung der Zustellerin an deren Umfang im hiesigen Fall schwerlich zu erwarten ist - jedenfalls auch deshalb kein Anlass, weil, was mit der Beschwerdebegründung ebenfalls geltend gemacht worden ist, vorliegend vieles dafür spricht, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO mit der Folge zu gewähren ist, dass die Bestandskraft des Bescheides wieder entfiele (vgl. nur Kopp, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, § 60 Rz. 1). Mit der Beschwerde beanstandet der Antragsteller nämlich zu Recht, dass das Verwaltungsgericht seine dies ablehnende Entscheidung damit begründet hat, der Widerspruchsbescheid könne versehentlich bei der Leerung des Briefkastens übersehen und/oder zusammen mit anderen Papieren weggeworfen worden sein. Denn das lasse außer Acht, dass ein diesbezügliches Verschulden nicht ihm vorzuwerfen sei. Ausweislich der vorgelegten und insoweit übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers, seiner Ehefrau und der Frau G... habe nämlich während der Zeit seiner urlaubsbedingten Abwesenheit vom 19. September bis zum 27. Oktober 2014, d.h. auch im maßgeblichen Zeitraum nach dem Einwurf des Bescheides in den Briefkasten am 19. September 2014, Letztere, mithin eine hiermit im Rahmen bloßer Gefälligkeit beauftragte Nachbarin, regelmäßig den Briefkasten geleert und die vorgefundene Post - nach Entsorgung von Werbung - in der ehelichen Wohnung deponiert. Deren mögliches Verschulden müsse er sich - anders als das eines Bevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO - nicht zurechnen lassen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2013 - 1 K 2850/11 -, juris Rz. 23 m.w.N.). Ob dieses - im vorliegenden Verfahren nur glaubhaft zu machende - Vorbringen zutrifft und ob dem Antragsteller ein eigenes Verschulden, etwa im Hinblick auf die Auswahl einer nicht geeigneten Hilfsperson, wofür bisher allerdings nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, vorzuhalten wäre, muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen ersichtlich vor. Insbesondere hat der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, d.h. vorliegend nach Kenntnis von der Zustellung des Widerspruchsbescheids durch erneute Übersendung per Telefax an seinen Verfahrensbevollmächtigten am 15. Januar 2015, die versäumte Rechtshandlung durch Erhebung der Klage VG 5 K 98.15 am 23. Januar 2015 nachgeholt und gleichzeitig auch den Wiedereinsetzungsantrag gestellt sowie die Wiedereinsetzungsgründe durch Darlegung des o.g. Sachverhalts nebst Vorlage der genannten eidesstattlichen Versicherungen geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht - soweit die erstinstanzliche Festsetzung geändert wurde - auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, für die zweite Instanz auf § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Nach Ziff. 51.2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für Verfahren betreffend „Steganlagen incl. ein Bootsliegeplatz“ ein Streitwert in Höhe des Auffangwertes zzgl. 750 EUR für jeden weiteren Liegeplatz angemessen. Da die streitgegenständlichen, dicht nebeneinander liegenden 4 Stege nebst Anbindpfählen auf dem Grundstück des Antragstellers als eine Steganlage anzusehen sind, ergibt sich somit zusammen mit den 7 weiteren Liegeplätzen ein Wert von 10.250 EUR, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).