Beschluss
OVG 11 S 69.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1016.OVG11S69.15.0A
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Leitsätze
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs 1 VwGO gilt auch für die Fälle, in denen ein durch eine Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter mangels Beschwer in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann (Anschluss: BVerwG, 1999-06-14, 4 B 18/99; NVwZ-RR 1999, 692).(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2015 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1346,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs 1 VwGO gilt auch für die Fälle, in denen ein durch eine Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter mangels Beschwer in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann (Anschluss: BVerwG, 1999-06-14, 4 B 18/99; NVwZ-RR 1999, 692).(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2015 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1346,- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller hat bei dem Verwaltungsgericht beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Baumfällarbeiten und Arbeiten zur Vegetationsbeseitigung in einem näher bezeichneten Bereich ohne vorherige Durchführung von Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten, zur Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung und/oder zur Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft – jeweils unter Beteiligung des Antragstellers – durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Durch Beschluss vom 24. September 2015 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor einer unter Mitwirkung des Antragstellers erteilten Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 5 BNatSchG die bezeichneten Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens zu 2/3 dem Antragsteller und zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben und ausgeführt, das Rechtsmittel richte sich gegen die Kostenentscheidung. Das Verwaltungsgericht habe § 155 VwGO zu Unrecht angewandt und gehe unzutreffend davon aus, dass der Antragsteller teilweise unterlegen sei, weil er nicht mit allen von ihm als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Untersagung vorgetragenen Rechtsgrundlagen habe durchdringen können. Antragsbegehren sei jedoch die Untersagung der Arbeiten bis zur Durchführung der gesetzlich gebotenen Beteiligung gewesen. Welche Anspruchsgrundlage der antragstellende Umweltverband insoweit geltend machen könne, sei nicht notwendiger Bestandteil der Antragstellung. II. Die allein gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2015 gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unstatthaft. Dies gilt auch dann, wenn dem Antragsteller in seiner Rechtsauffassung zu folgen wäre, das Verwaltungsgericht habe seinem Antragsbegehren vollständig entsprochen, so dass dessen Beschlussformel, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werde (mit der Folge einer teilweisen Belastung des Antragstellers mit den Verfahrenskosten) „im Übrigen“ zurückgewiesen, unrichtig sei. Denn die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs. 1 VwGO gilt auch für die Fälle, in denen ein durch eine Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter mangels Beschwer in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 B 18/99 -, juris Rz. 6 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - NC 2 B 326/11 -, juris Rz. 2; Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2015 – 11 L 24.15 -; Neumann in: NomosKommentar, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, § 158 Rz. 5, 13 ff.). Die Beschwerde wäre auch nicht als „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig, denn für eine solche ist seit Einführung des § 152a VwGO kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 5 PKH 6/09 -, juris Rz. 4 m.w.N. und Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 9 B 38/12 u.a. -, juris Rz. 3; Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2015, a.a.O.). Im Übrigen erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass die Rechtsauffassung des Antragstellers nicht zutreffen dürfte. Der Antragsteller hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Durchführung der genannten Maßnahmen bedürfe der Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten, einer Waldumwandlungsgenehmigung sowie schließlich der Zulassung eines nicht ausgleichbaren Eingriffs in Natur und Landschaft, wobei der Antragsteller an all diesen Verfahren zu beteiligen sei. Insoweit macht es einen Unterschied, ob der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung den Aufschub der genannten Maßnahmen bis zur Durchführung aller oder nur eines dieser Verfahren erreicht. Insbesondere dürfte sich dies in zeitlicher Hinsicht entsprechend auswirken. Schließlich ist auch aus der im Antrag enthaltenen Formulierung „und/oder“ zu folgern, dass der Antragsteller nicht lediglich alternativ die Durchführung eines der von ihm genannten Verfahren sicherstellen wollte, sondern vielmehr einen möglichst weit gehenden (vorläufigen) Rechtsschutz begehrt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den vom Antragsteller zu tragenden Verfahrenskosten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).