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Beschluss

OVG 11 L 22.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1020.OVG11L22.14.0A
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Leitsätze
Daran, dass die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung gemäß § 37 Abs. 2 VermG unstatthaft ist, hat sich durch die Neuregelung in § 1 Abs. 5 GKG (juris: GKG 2004, Fassung: 2013-07-22) zum 1. August 2013 nichts geändert.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. August 2013 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Daran, dass die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung gemäß § 37 Abs. 2 VermG unstatthaft ist, hat sich durch die Neuregelung in § 1 Abs. 5 GKG (juris: GKG 2004, Fassung: 2013-07-22) zum 1. August 2013 nichts geändert.(Rn.2) Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. August 2013 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. August 2013 ist zu verwerfen, da eine solche gemäß § 37 Abs. 2 VermG unstatthaft ist. Durch die Neuregelung in § 1 Abs. 5 GKG zum 1. August 2013 durch Art. 3 Nr. 2 des 2. Kostenmodernisierungsgesetzes vom 22. Juli 2013 ist insoweit keine Änderung eingetreten. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Anfügung dieses (neuen) Absatzes an den bisherigen § 1 GKG, die ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/11471, S. 243 i.V.m. S. 154) lediglich der „Klarstellung“ dienen und das Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend klären wollte, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen sollten, auch die Regelungen über den Rechtsmittelausschluss in diesen Gesetzen, wie z.B. in § 37 Abs. 2 VermG, erfassen und mit den damit verbundenen weitreichenden Folgen für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln ändern wollte (so zutreffend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. August 2014 - 3 O 75/14 -, juris Rz. 2). Eine andere Auffassung ist nicht mit Blick darauf geboten, dass die Kläger demgegenüber geltend machen, zumindest der Wortlaut des § 1 Abs. 5 GKG sei „völlig eindeutig“, da er keine Einschränkung auf nur bestimmte Verfahrensvorschriften enthalte, unzweifelhaft betreffe § 37 VermG nach seiner Überschrift auch das „gerichtliche Verfahren“ und gehöre zum „Abschnitt VI. Verfahrensregelungen“ im VermG. Denn der Senat hält schon den Wortlaut des § 1 Abs. 5 GKG nicht in dem Sinne für eindeutig, dass damit zwingend auch die Regelungen über den Rechtsmittelausschluss in anderen Gesetzen erfasst sein müssen. Auch sind Rechtsnormen nicht nur anhand des Wortlauts, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung und dem gesetzgeberischen Willen auszulegen. Danach jedoch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch die Regelungen über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln in anderen Gesetzen neu - und anders - regeln wollte, was er wegen der weitreichenden Bedeutung einer derartigen Änderung deutlich hätte zum Ausdruck bringen müssen (OVG OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. August 2014, a.a.O. Rz. 2). Eine „Klarstellung“, wie sie nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs. 5 GKG lediglich beabsichtigt war, läge darin jedenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).