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Beschluss

OVG 11 S 4.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1021.OVG11S4.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Tarifstelle, die eine Gebühr je Quadratmeter Grundstücksfläche festsetzt, führt bei übergroßen Grundstücken zu einem grob unangemessenen Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr bzw. erscheint in der Höhe unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt.(Rn.19) 2. Die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben besitzt naturgemäß eine wirtschaftlich weitaus größere Bedeutung als die bloße Erstellung eines Amtlichen Lageplans des Geländes, der lediglich eine von weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung ist.(Rn.23) 3. Eine Vorschrift, die neben einer Gebühr je Quadratmeter eine Gebühr bemessen nach den Umringsgrenzen des Grundstücks vorsieht, beinhaltet eine degressive Gebührenstaffelung.(Rn.28)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Kostenbescheid Nr. 09162-2.2 des Antragsgegners vom 4. September 2014 wird angeordnet, soweit darin ein Betrag von mehr als 182.728,54 EUR gefordert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen die Antragstellerin ein Zehntel und der Antragsgegner neun Zehntel, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerin drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 45.007,76 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Tarifstelle, die eine Gebühr je Quadratmeter Grundstücksfläche festsetzt, führt bei übergroßen Grundstücken zu einem grob unangemessenen Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr bzw. erscheint in der Höhe unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt.(Rn.19) 2. Die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben besitzt naturgemäß eine wirtschaftlich weitaus größere Bedeutung als die bloße Erstellung eines Amtlichen Lageplans des Geländes, der lediglich eine von weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung ist.(Rn.23) 3. Eine Vorschrift, die neben einer Gebühr je Quadratmeter eine Gebühr bemessen nach den Umringsgrenzen des Grundstücks vorsieht, beinhaltet eine degressive Gebührenstaffelung.(Rn.28) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Januar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Kostenbescheid Nr. 09162-2.2 des Antragsgegners vom 4. September 2014 wird angeordnet, soweit darin ein Betrag von mehr als 182.728,54 EUR gefordert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen die Antragstellerin ein Zehntel und der Antragsgegner neun Zehntel, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerin drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 45.007,76 EUR festgesetzt. Der Antragsgegner begehrt die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Januar 2015, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen seinen Kostenbescheid Nr. 09162-2.2 vom 4. September 2014 hinsichtlich eines Betrags von mehr als 47.288,22 EUR angeordnet worden ist, dahingehend, dass dies stattdessen für einen Betrag von mehr als 227.319,26 EUR gelten soll. Mit dem genannten Bescheid machte der Antragsgegner für einen am 27. April 2011 erstellten Amtlichen Lageplan nach § 3 BbgBauVorlV (nachfolgend: Amtlicher Lageplan) zwecks Errichtung eines Photovoltaik-Kraftwerks auf dem ehemaligen Flugplatzgelände A... in der Gemarkung W... betr. diverse Flurstücke der Flur 20 und 21 mit einer Gesamtflächengröße von 1.838.920 m² auf der Grundlage der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung für das Land Brandenburg vom 22. Juli 1999 (GVBl. II, S. 441) i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 12. Januar 2004 (GVBl. II, S. 107) - nachfolgend: VermGebKO 2004 - gegenüber der Antragstellerin Kosten in Höhe von 1.860.392,45 EUR geltend. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte diese im Wesentlichen aus, die Kostenfestsetzung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip in § 4 Satz 1 GebG Bbg und entspreche auch nicht der Kostenschätzung im Kostenvoranschlag in Höhe von knapp 8.200 EUR, weshalb die seinerzeitige Auftragserteilung wegen arglistiger Täuschung angefochten werde. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. September 2014 ab. Auf den am 23. September 2014 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Potsdam durch Beschluss vom 5. Januar 2015 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 4. September 2014 angeordnet, soweit darin ein Betrag von mehr als 47.288,22 EUR gefordert wird. Zur Begründung wird dort ausgeführt, es bestünden bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, die ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren hinsichtlich einer diesen Betrag übersteigenden Kostenforderung wahrscheinlich machten. Zwar sei entgegen deren Annahme die dem Kostenbescheid zugrunde gelegte VermGebKO 2004 nicht schon wegen der ersatzlosen Aufhebung der Übergangsregelung in § 11 der Vermessungsgebührenordnung für das Land Brandenburg vom 16. September 2011 (GVBl. II Nr. 55) - nachfolgend: VermGebO - durch die hierzu ergangene Änderungsverordnung vom 19. Juli 2013 unanwendbar, da spätere Rechtsänderungen bereits entstandene Gebührenansprüche nicht nachträglich entfallen ließen. Jedoch verstoße die zugrunde gelegte (Gebühren)Regelung des Gebührentarifs der Tarifstelle 5.5.1 i.V.m. § 1 Abs. 1 VermGebKO 2004 „für übergroße Grundstücke“ gegen das Äquivalenzprinzip des § 4 Satz 1 GebGBbg, wonach zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen müsse. Denn für solche Grundstücke lasse die genannte Tarifstelle wegen der - über die Grundgebühr von 1.100 EUR für eine Flächengröße von 1.000 m² hinausgehenden - uneingeschränkten linearen Steigerung der Gebühren um 100 EUR je 100 m² Flächengröße einen sachgerechten Ausgleich zwischen Aufwand zur Erstellung des Amtlichen Lageplans durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und dem Wert der Amtshandlung für den Abgabenschuldner vermissen. Ungeachtet der im Abgabenrecht zulässigen pauschalen Gebührenbemessung gelte das jedenfalls für eine Flächengröße wie der vorliegenden von 1.838.920 m². Dass im normalen Geschäftsgang einer (mittleren) Vermessungsstelle in dem kurzen Zeitraum von vorliegend nur drei Wochen ein Umsatz von 1,8 Millionen EUR erzielt werden könne, erscheine ausgeschlossen. Das grob unangemessene Verhältnis von Leistung und Gebühr für übergroße Grundstücke in dieser Regelung belege auch der Vergleich mit der Rechtslage in anderen Bundesländern - so würden in Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bremen in einem solchen Fall nur Gebühren zwischen 4.000 und 221.209,20 EUR anfallen - und der Umstand, dass die seit dem 1. Oktober 2011 in Brandenburg geltende VermGebO die Gebühren nunmehr degressiv staffele, wofür nach einer eingeholten amtlichen Auskunft des Ministeriums des Inneren und für Kommunales vom 18. November 2014 ausschlaggebend gewesen seien „die aufkommenden großen amtlichen Lagepläne für Windkraftanlagen und Solarparks, die erstmalig für die konkrete Umsetzung von Projekten zur Energiewende benötigt wurden“. Das zeige, dass die Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 die Existenz übergroßer Baugrundstücke noch nicht habe im Blick haben können. Auch deren Vorgängerregelungen könnten der hier streitigen Gebührenerhebung nicht zugrunde gelegt werden, weil die Fassungen der Tarifstellen 5.5.1 der VermGebKO vom 22. Juli 1999 und vom 19. April 2001, auch wenn sie nicht auf die Fläche des Baugrundstücks, sondern - neben dem Wert der baulichen Anlage - auf dessen Umringsgrenzen abstellten, ebenfalls keine degressive Staffelung für übergroße Grundstücke aufwiesen, so dass ihnen derselbe Mangel eines nach oben nicht hinreichend ausdifferenzierten Gebührenmaßstabes anhafte. Da die seitens des Antragsgegners erbrachte öffentliche Leistung jedoch nicht ohne finanziellen Ausgleich bleiben dürfe und mit der gestaffelten Regelung der Tarifstellen 5.1.1, 5.1.5 bis 5.1.9 der VermGebO vom 16. September 2011 in der maßgeblichen Fassung vom 19. Juli 2013 erstmals eine „taugliche rechtliche Grundlage“ zur kostenmäßigen Erfassung Amtlicher Lagepläne für übergroße Grundstücke zur Verfügung stehe, sei ungeachtet der Beendigung der Amtshandlung mit dem Zugang des Amtlichen Plans nebst Mehrausfertigungen bereits Ende April 2011 auf diese Rechtsgrundlage zurückzugreifen. Danach ergebe sich - der zutreffenden Berechnung der Antragstellerin zufolge - bei einem Bodenwert bis 50 EUR/m² eine Gebühr von 39.618 EUR und mit den Gebühren für Mehrausfertigungen sowie der Mehrwertsteuer ein Betrag von 47.288,22 EUR, dessen Vollziehung für die Antragstellerin auch keine unbillige Härte zur Folge habe. Dieses Ergebnis werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegner in seiner Schätzung vom 11. April 2011 dieser voraussichtliche Kosten von nur 8.193,15 EUR für eine Fläche von 8.000 m² benannt habe. Denn zum einen weise dieses Schreiben im „Kleingedruckten“ darauf hin, dass die Gebührenabrechnung nach dem tatsächlichen Vermessungsergebnis erfolge, zum anderen dürfe ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht im Vorhinein auf die ihm zustehenden gesetzlich festgelegten Gebühren verzichten. Auch die Anfechtung der Antragstellerin wegen arglistiger Täuschung gehe ins Leere, da sie Begünstigte der öffentlichen Leistung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg geworden sei. II. Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen rechtzeitigen Beschwerdevorbringens in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung geltend macht, es sei zweifelhaft, ob die Beschwerde den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdeerhebung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach ein bestimmter Antrag zu stellen sei, genüge, da nach den Ausführungen zur Beschwerdebegründung unklar bleibe, ob sich diese auf die gesamte Kostenforderung, den im Beschwerdeantrag benannten Betrag von 227.319,26 EUR oder den in der Beschwerdebegründung weiter aufgeführten Kostenanspruch von 109.948,86 EUR bezögen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat bereits mit der Beschwerdeerhebung im Schriftsatz vom 20. Januar 2015 einen den Umfang des Beschwerdebegehrens eindeutig darlegenden Antrag gestellt, wenn es dort heißt, es werde die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses beantragt, „soweit hiermit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin … wegen eines Betrags von weniger als € 227.319,26 angeordnet wird“. Zur Begründung dieses Antrags führt jener anschließend aus, im Beschwerdeverfahren verfolge er seinen Anspruch nur in diesem Umfang weiter, wegen des darüber hinausgehenden Betrags im Kostenbescheid vom 4. September 2014 nehme er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hin, wobei er allerdings vorsorglich darauf hinweise, dass die lediglich teilweise Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses keine stillschweigende teilweise Aufhebung des Kostenbescheides beinhalte. Diesen - im Wortlaut identischen - Antrag hat der Antragsgegner auch eingangs des Beschwerdebegründungsschriftsatzes vom 5. Februar 2015 wiederholt und die Höhe dieser Summe von 227.319,26 EUR unter Hinweis auf die hierin liegende Beschränkung im vorliegenden Eilverfahren mit der Heranziehung der VermGebKO in der Fassung vom 19. April 2001 sowie einem Aufschlag von 24,5% begründet, da ein Anspruch „jedenfalls in der vorgenannten Höhe von € 227.319,25“ bestehe (s. dort S. 1, 13 und 14). Indem anschließend weiter ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht rechne aber auch für den Fall falsch, dass sich der Kostenanspruch aus der VermGebO i.d.F. vom 19. Juli 2013 ergebe, weil hiernach jedes Grundstück und dessen jeweilige Baufelder gebührentechnisch separat anzusetzen seien, dann jedoch würde sich ein Endbetrag von 109.948,86 EUR ergeben (vgl. auch S. 16 letzter Absatz), macht der Antragsgegner ferner hinreichend deutlich, dass das Gericht „zumindest“ diese Kostenforderung als berechtigt hätte anerkennen müssen, was letztlich als „hilfsweise geltend gemacht“ zu verstehen ist. Deutlich wird das Beschwerdebegehren des Antragsgegners und das hierbei bestehende (abgestufte) Rangverhältnis im Übrigen nochmals in dessen Stellungnahme vom 12. März 2015, wenn dieser dort ausführt, Beschwerdeantrag und -begründung widersprächen sich nicht, vielmehr beinhalte Letztere eine „stufenweise Darstellung“, was anschließend im o.a. Sinne näher erläutert wird. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch überwiegend begründet. Sie rechtfertigt die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses dahingehend, dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, soweit der Antragsgegner mit dem Kostenbescheid Nr. 09162-2.2 vom 4. September 2014 einen Betrag von mehr als 182.728,54 EUR fordert. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass das Vorbringen des Antragsgegners zur Beschwerdebegründung bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 sei wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip bei summarischer Prüfung voraussichtlich als nichtig anzusehen, im Ergebnis in Frage stellt (nachfolgend: 1.). Allerdings beanstandet der Antragsgegner zu Recht, dass das Verwaltungsgericht hiervon auch hinsichtlich der Vorgängerfassung der VermGebKO vom 19. April 2001 ausgegangen ist (nachfolgend: 2.). 1. Der Antragsgegner wendet gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, bei der vorliegenden Prüfung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO sei von der Nichtigkeit der Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 auszugehen, zunächst ein, zwar referiere das Gericht zutreffend die ständige Rechtsprechung, wonach im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig von der Gültigkeit der einer Abgabenforderung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften auszugehen sei, wenn diese nicht offensichtlich fehlerhaft seien, und für die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen dort kein Raum sei. Allerdings missachte es diese Grundsätze im vorliegenden Fall, wenn es eine Prüfung der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 unterlasse und einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit annehme, obwohl es zuvor in mehreren, im Einzelnen zitierten Entscheidungen hierzu niemals Zweifel an deren Rechtswirksamkeit geäußert habe und es sich dabei um eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu klärende schwierige Rechtsfrage handele. Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerde - zu Recht - nicht den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, d.h. den Maßstab für das Vorliegen ernstlicher Zweifel bei der Anforderung von Abgaben und Kosten im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO, in Frage (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 19. September 2007 - OVG 11 S 33.05 -), sondern dessen Beachtung im vorliegenden Fall. Soweit dabei einzelne Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zitiert werden, in denen derartige Zweifel nicht geäußert worden seien, werden allerdings nur Flächengrößen genannt (15.000 m² bzw. 38.000 m²), die der vorliegenden von 1.838.920 m² keineswegs auch nur annähernd vergleichbar sind und damit von der entscheidungstragenden Begründung, für derart übergroße Grundstücke sei die Gebühr von letztlich 1 EUR je m² grob unangemessen, was zur Nichtigkeit der Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 führe, nicht erfasst werden. Verfehlt ist auch der weitere Vorhalt des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe eine Prüfung der Frage der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 unterlassen. Denn dieses hat seine Entscheidung - unter Rückgriff auf die Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts und die dort benannten Grenzen des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Normgebers bei der Gebührenfestsetzung und im Einklang mit den dortigen allgemeinen Ausführungen, dass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliege, wenn durch die völlige Ablösung der behördlichen Gebühr vom Aufwand der Entgeltcharakter der Gebühr nicht mehr gewahrt bleibe - damit begründet, dass die sich bei besonders großen Grundstücken, wie vorliegend, ergebende Gebühr aufgrund der uneingeschränkten linearen Gebührensteigerung im Verhältnis zum nicht linear ansteigenden Aufwand des Vermessers und Vorteil des Abgabenschuldners „unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt erscheint“ und ein „grob unangemessenes Verhältnis von Leistung und Gebühr zur Folge hat“, das die Vorgaben des Äquivalenzprinzips missachte. Soweit die Beschwerde diesbezüglich ausführt, eine Verletzung dieses Prinzips liege nicht bereits dann vor, wenn die festgesetzte Gebühr den Verwaltungsaufwand im Einzelfall um ein Vielfaches übersteige, vielmehr dürfe sich die Gebührenhöhe nicht vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwands entfernen, entspricht das dem dargelegten rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts und stellt dessen Einschätzung nicht in Frage, die Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 führe bei übergroßen Grundstücken wie im vorliegenden Verfahren zu einem grob unangemessenen Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr bzw. erscheine in der Höhe unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt. Auch der Verweis der Beschwerde darauf, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Münster ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip in Fällen des Übersteigens des Aufwands um das 4.444-fache bzw. das 1000-fache angenommen worden sei, ist wenig ergiebig, da dort - wie die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt - keine allgemein geltende Untergrenze bzw. ein Mindestfaktor benannt wird, bei dem ein solcher Verstoß anzunehmen sei. Dass die Beschwerde im Anschluss an die Feststellung, eine mit diesen Werten „vergleichbare Relation“ sei hier nicht im Entferntesten gegeben, auf eine Entscheidung des OVG Münster verweist, in der bei einem Verhältnis des Verwaltungsaufwands zur Gebühr von 1:35,5 die Grenze eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip als „nicht annähernd erreicht“ bezeichnet wird, ist schon deshalb unerheblich, weil nicht dargelegt wird, warum sich daraus - dort ging es um Gebühren in Höhe von 76.625 EUR in einem immissionsschutzrechtlichen Prüfungsverfahren für die Feststellung der Genehmigungsfreiheit einer angezeigten Modernisierung des Maschinenparks eines Industrieunternehmens mit Gesamtkosten von 50.000.000 EUR (Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3541/06 -, juris Rz. 65) - generell bzw. für die vorliegend streitgegenständliche, auf die Flächengröße abstellende Gebührenerhebung für die Erstellung eines Amtlichen Lageplans, d.h. die Gebühren für die Vermessungstätigkeit eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, relevante Rückschüsse auf eine solche Untergrenze ziehen lassen. Nichts anderes gilt für den Hinweis der Beschwerde, das OVG Lüneburg habe in einem Beschluss vom 13. März 2013 - 12 LA 116/12 - einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip verneint, wenn die festgesetzte Gebühr ca. 1,4% der Investitionssumme betrage, vorliegend sei dies bei einem Investitionsvolumen für den Solarpark von 149.000.000 EUR sogar nur 1,2%. Auch diese Entscheidung des OVG Lüneburg betraf eine Gebühr für eine - eine Baugenehmigung beinhaltende - immissionsrechtliche Genehmigung, für die auf die Errichtungs- bzw. Herstellungskosten abzustellen war. Soweit die Beschwerde ferner darauf hinweist, nach ihren Berechnungen würde die Gebühr für die Baugenehmigung des Photovoltaik-Kraftwerks etwa 596.000 EUR betragen, es sei jedoch nicht bekannt, dass die Antragstellerin sich hiergegen gewandt habe, ist schon nicht verständlich, was hieraus für die vorliegend zu entscheidende Frage abgeleitet werden soll. Im Übrigen ist diese Argumentation, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, gerade im vorliegenden Fall nicht schlüssig. Denn die Erteilung einer Baugenehmigung für ein solches Vorhaben besitzt naturgemäß eine wirtschaftlich weitaus größere Bedeutung als die bloße Erstellung eines Amtlichen Lageplans des Geländes, der lediglich eine von weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung ist (vgl. § 62 Abs. 2 BauOBbg i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 BbgBauVorlV). Gleichwohl würden die Kosten allein hierfür mit 1.860.392,45 EUR mehr als dreimal so hoch liegen als die vom Antragsgegner mit 596.000 EUR errechneten Kosten für die Baugenehmigung selbst. Der Antragsgegner trägt zur Beschwerdebegründung weiterhin vor, eine gröbliche Verletzung des Äquivalenzprinzips liege hier deshalb nicht vor, weil - ausgehend bei 20 Arbeitstagen von insgesamt 800 Arbeitsstunden zu je 70 EUR für fünf vermessungstechnische Fachkräfte und 160 Arbeitsstunden zu je 42 EUR für einen Messgehilfen sowie 24 Arbeitsstunden zu je 90 EUR für seine eigene Person - sein tatsächlicher Aufwand mit 64.880 EUR zu bemessen sei. Im Verhältnis zur „Nettogebühr“ des angefochtenen Bescheids von 1.563.355 EUR entspreche das einem Anteil von ca. 4,15%, so dass die Gebührenforderung den entstandenen tatsächlichen Aufwand (nur) um ca. das 24-fache überschreite. Das genüge nach den obigen Darlegungen zur Erforderlichkeit eines unangemessenen Verhältnisses zwischen Aufwand und Gebühr im Rahmen des § 4 Satz 1 GebGBbg jedoch nicht. Ob diese - mit Plausibilitätsberechnungen unterstützten - Angaben zum Einsatz und Umfang der Tätigkeit hinzugezogener vermessungstechnischer Fachkräfte und eines Messgehilfen sowie zu den hierbei angesetzten Stundenentgelten zutreffend sind bzw. ob insoweit unzulässigerweise auf Zeitgebühren und nicht den konkreten Kostenaufwand abgestellt wird, wie die Antragstellerin unter Hinweis u.a. auf näher bezeichnete Widersprüche im diesbezüglichen Vortrag des Antragsgegners im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens im Einzelnen darlegt, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn man diesen Aufwand als richtig und maßgeblich unterstellt, hat auch der Senat ernstliche Zweifel, dass bei einer Überschreitung des Aufwands durch die Gebühr um das 24,1-fache - ungeachtet des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Normgebers, der insbesondere auch den wirtschaftlichen Vorteil der Leistung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung berücksichtigen darf, wie das § 4 Satz 1 GebGBbg auch vorsieht - noch der erforderliche „Entgeltcharakter der Gebühr“ gewahrt ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02 -, juris Rz. 13 f.). Soweit der Antragsgegner zur Beschwerdebegründung vorträgt, das Verwaltungsgericht sei - einer von ihm eingeholten Auskunft des Ministeriums des Inneren und für Kommunales vom 18. November 2014 zu den Gründen für die durch die VermGebO zum 1. Oktober 2011 erstmals eingeführte degressive Staffelung der Gebühren im Hinblick auf „die aufkommenden großen Amtlichen Lagepläne für Windkraftanalgen und Solarparks“ folgend - zu Unrecht davon ausgegangen, dass auch die zugrunde gelegte Fassung der Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 die Existenz übergroßer Grundstücke nicht im Blick gehabt habe, kann das ebenfalls dahinstehen. Denn selbst wenn man davon ausginge, der Verordnungsgeber habe bei der in dieser Tarifstelle vorgesehenen uneingeschränkten linearen Steigerung der Gebühren nach der Flächengröße durchaus auch an übergroße Grundstücke in der Größenordnung des streitgegenständlichen Grundstücks gedacht, würde dies nichts daran ändern, dass bei einer derart massiven Ablösung von den Kosten des Verwaltungsaufwands wie im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Äquivalenzprinzip bestehen. Im Übrigen wird der zitierte Inhalt dieser ministeriellen Auskunft vom 18. November 2014 nicht durch das Vorbringen des Antragsgegners in Frage gestellt, er habe schon erstinstanzlich auf die Beplanung des Werksgeländes einer Industrieanlage von 750.000 m² und auf von ihm bereits Anfang 2000 erstellte Amtliche Lagepläne zu Windkraftanlagen hingewiesen. Offen bleiben kann nach den obigen Darlegungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Wahrung des erforderlichen Entgeltcharakters der Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auch, ob - wie vom Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung beanstandet - der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich mit entsprechenden Gebührenregelungen in anderen Bundesländern geeignet ist, einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip durch die Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 für übergroße Grundstücke wie das streitgegenständliche zumindest tendenziell zu belegen. 2. Zu Recht beanstandet der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung jedoch, dass das Verwaltungsgericht auch die entsprechende Tarifregelung in der Vorgängerfassung der VermGebKO 2004, d.h. die Tarifstelle Nr. 5.5 der VermGebKO in der Fassung vom 19. April 2001, mit der Begründung als nichtig angesehen habe, insoweit fehle ebenfalls eine degressive Staffelung der hiernach - neben dem Wert der baulichen Anlage - maßgeblichen Umringsgrenzen. Denn die dort vorgesehene Berechnung wirkt sich im Verhältnis zur Flächengröße durchaus „degressiv“ aus, weil die Umringlänge bei Weitem nicht mit dem gleichen Faktor wächst. Deutlich wird dies an dem vom Antragsgegner angeführten Beispiel eines 25 x 30 m großen rechteckigen Grundstücks, das eine Fläche von 750 m² und einen Umring von 110 m aufweist, im Vergleich zu einem 100 x 120 m großen rechteckigen Grundstück, das eine Fläche von 12.000 m² und einen Umring von nur 440 m besitzt. Hier hätte sich die Fläche um den Faktor 16 erhöht, der Umring jedoch nur um den Faktor 4. Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgeht, dass im Falle der Nichtigkeit der Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004, d.h. der Zweiten Änderungsverordnung zur VermGebKO 1999, auf die entsprechende Tarifstelle in der zuvor geltenden Fassung der Änderungsverordnung zur VermGebKO 1999 vom 19. April 2001 bzw. im Falle auch deren Nichtigkeit auf die entsprechende Reglung in der VermGebKO 1999 selbst zurückzugreifen ist. Denn nach den allgemeinen Kollisionsregelungen von Normen entfällt im Falle der Unwirksamkeit einer normativen Regelung die Möglichkeit einer Normenkollision, die zu einer Derogation des früheren Rechts führt, so dass die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt, soweit nicht der Normgeber deutlich gemacht hat, dass die frühere Regelung auf jeden Fall, d.h. auch bei Unwirksamkeit der Neuregelung, ersatzlos beseitigt werden soll (BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3/90 -, juris Rz. 21 f.; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48/11 -, juris Rz. 17, 21). Eine Außer-Kraftsetzungs-Regelung gegenüber den Vorgängerregelungen enthält - anders als möglicherweise § 9 Abs. 2 der VermGebKO 1999 gegenüber deren Vorgängerregelungen - die Zweite Änderungsverordnung zur VermGebKO 1999 vom 12. Januar 2004 nicht (vgl. deren Art. 2). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber im Falle der Kenntnis der Nichtigkeit der Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 deren Vorgängerregelung nicht angewendet wissen wollte. Soweit die Antragstellerin einen Rückgriff auf die entsprechende Tarifstelle der VermGebKO in der Fassung vom 19. April 2001 für unzulässig hält, weil gemäß § 10 Abs. 1 GebGBbg die Schuld „mit der Beendigung der Amtshandlung“ entstehe, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Denn das steht diesem Rückgriff im Falle der Nichtigkeit der Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 nicht entgegen. Die weitere Schlussfolgerung des Antragsgegners, „Einschlägig ist mithin allein die zu diesem Zeitpunkt geltende Gebührenordnung und keine andere Fassung“, trifft so nicht zu. Vielmehr gilt nach den obigen Darlegungen im Falle der Nichtigkeit der Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 die entsprechende Vorgängerregelung, d.h. die Tarifstelle 5.5 der VermGebKO in der Fassung vom 19. April 2001, fort. Nach alledem kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die - mit der Nichtigkeit auch der Vorgängerregelungen der Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 begründete - Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen gewesen wäre, der Antragsgegner dürfe seinen Gebührenanspruch vorliegend auf der Grundlage der VermGebO vom 16. September 2011 in der Fassung vom 19. Juli 2013 geltend machen, obwohl die VermGebO erst zum 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist und die hier in Rede stehenden Amtshandlungen, zu diesem Zeitpunkt bereits beendet waren (vgl. § 10 GebGBbg). 3. Gleichwohl dringt der Antragsgegner mit seinem Begehren der Höhe nach nicht in vollem Umfang durch. Er macht insoweit geltend: Ausgehend von der Regelung in der Tarifstelle 5.5 der VermGebKO in der Fassung vom 19. April 2001 ergebe sich angesichts eines Werts der baulichen Anlage von 149.038.052,70 EUR und einer Länge der Umringsgrenzen von 8.384 m nach Tarifstelle 5.5.1 ein Betrag von 105.816,14 EUR und zuzüglich Aufschlägen von 10% dieses Betrags nach Tarifstelle 5.5.3 in Höhe von 10.581,61 EUR, von weiteren 30% nach Tarifstelle 5.5.4 in Höhe von 31.744,84 EUR sowie von 5% nach Tarifstelle 5.5.5 in Höhe von 5.290,81 EUR, ferner einer Gebührenerhöhung in Höhe von 24,5% durch Anhebung der Stundensätze und Gebühren im Jahre 2004 gegenüber den früheren Tarifsätzen sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 19% eine Gebührenforderung von 227.319,25 EUR. Dieser Berechnung folgt der Senat (nur) insoweit nicht, als der Antragsgegner darüber hinaus pauschal eine Erhöhung der Gebühr um 24,5% begehrt, weil mit der Gebührenerhöhung im Jahre 2004 gegenüber der VermGebKO in der Fassung vom 19. April 2001 eine Anhebung der Stundensätze und Gebühren um 25% erfolgt und die Zeitgebühr für Fachkräfte um 24,5% angestiegen sei. Denn insoweit ist weder dargelegt noch ersichtlich, auf welche rechtliche Grundlage eine solche Anpassung der im Falle der Nichtigkeit der Tarifstelle 5.5.1 der VermGebKO 2004 nur geltenden entsprechenden Tarifstelle 5.5 der früheren VermGebKO in der Fassung vom 19. April 2001 zu stützen sein soll. Insofern kann der entsprechende Erhöhungsbetrag auch nicht berücksichtigt werden. Hiernach ergibt sich vorliegend nach der oben dargelegten Berechnung des Antragsgegners, der - mit Ausnahme der geltend gemachten Erhöhung um 24,5% gegenüber der VermGebKO in der Fassung vom 19. April 2001 - zu folgen ist und die ansonsten seitens der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt wurde, eine Gebühr von einschließlich Mehrwertsteuer 182.585,74 EUR. Hinzu kommen noch die (unstreitigen) Gebühren für Mehrausfertigungen von 120 EUR nach Tarifstelle 6.4 sowie die Mehrwertsteuer hierauf, so dass sich insgesamt ein Betrag von 182.728,54 EUR ergibt. Dass die sich auf der Grundlage der VermGebKO in der Fassung vom 19. April 2001 somit - gerade auch im Falle eines übergroßen Grundstücks wie vorliegend - ergebende Gebühr von einschließlich Mehrwertsteuer 182.585,74 EUR, mithin von 281,42 % des vom Antragsgegner dargelegten Aufwands von 64.880 EUR, offensichtlich gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, d.h. der Entgeltcharakter der Gebühr durch völlige Ablösung vom Aufwand nicht mehr gewahrt ist, vermag der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht festzustellen. Soweit die Antragstellerin die Höhe dieses Aufwands bezweifelt, muss eine Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog 2013 Ziffer 1.5). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).