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Beschluss

OVG 11 S 43.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1221.OVG11S43.15.0A
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Leitsätze
1. Die Untersagung des Durchführens von Veranstaltungen „gleich welcher Art“ auf den Grundstücken eines Gutshofs in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, bei denen Musik unter Verwendung von Tongeräten gespielt wird, ist aufgrund des Umstandes, dass sie alle, sowohl die im Eigentum stehenden als auch angepachtete Grundstücke des Guthofs erfasst, und zwar unabhängig davon, ob hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen zu besorgen sind, rechtwidrig.(Rn.7) 2. Dies gilt erst recht, wenn das Verbot, Veranstaltungen gleich welcher Art, bei denen Musik unter Verwendung von Tongeräten gespielt wird, durchzuführen und zu dulden, sich auch auf ein Gebäude bezieht, für dass eine Baugenehmigung vorliegt, nach der dort im Einzelnen beschriebenen Umfang ein Tanzcafé betrieben werden darf.(Rn.8) 3. Eine Untersagung des Durchführens von Veranstaltungen ist weiterhin unverhältnismäßig, auch soweit sie sich auf Grundstücke bezieht, auf denen von Polizeieinsätzen, Anwohnerbeschwerden und Anzeigen wegen nächtlicher Ruhestörungen betroffenen Gebäude stehen, wenn und soweit es zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und Störungen der Nachtruhe nicht erforderlich ist, Musikdarbietungen und dergleichen zu untersagen.(Rn.9)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Juni 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. März 2015 wird in Bezug auf deren Ziffer 1 wiederhergestellt und in Bezug auf deren Ziffer 3 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Untersagung des Durchführens von Veranstaltungen „gleich welcher Art“ auf den Grundstücken eines Gutshofs in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, bei denen Musik unter Verwendung von Tongeräten gespielt wird, ist aufgrund des Umstandes, dass sie alle, sowohl die im Eigentum stehenden als auch angepachtete Grundstücke des Guthofs erfasst, und zwar unabhängig davon, ob hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen zu besorgen sind, rechtwidrig.(Rn.7) 2. Dies gilt erst recht, wenn das Verbot, Veranstaltungen gleich welcher Art, bei denen Musik unter Verwendung von Tongeräten gespielt wird, durchzuführen und zu dulden, sich auch auf ein Gebäude bezieht, für dass eine Baugenehmigung vorliegt, nach der dort im Einzelnen beschriebenen Umfang ein Tanzcafé betrieben werden darf.(Rn.8) 3. Eine Untersagung des Durchführens von Veranstaltungen ist weiterhin unverhältnismäßig, auch soweit sie sich auf Grundstücke bezieht, auf denen von Polizeieinsätzen, Anwohnerbeschwerden und Anzeigen wegen nächtlicher Ruhestörungen betroffenen Gebäude stehen, wenn und soweit es zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und Störungen der Nachtruhe nicht erforderlich ist, Musikdarbietungen und dergleichen zu untersagen.(Rn.9) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Juni 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. März 2015 wird in Bezug auf deren Ziffer 1 wiederhergestellt und in Bezug auf deren Ziffer 3 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Gutshofes W... im Gebiet der Gemeinde U..., dessen Gebäude und Räumlichkeiten sie unter anderem für Veranstaltungen verschiedener Art vermietet. Sie wendet sich im vorläufigen Rechtschutzverfahren gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. März 2015, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung zum Schutz der Nachtruhe in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr das Durchführen und Dulden von Veranstaltungen gleich welcher Art auf ihrem Grundstück S...W..., Gemarkung W..., Flur 1... Flurstücke 1... sowie auf ihrem Grundstück W..., Hausnummer 2, 3, 4, 5 und 6 in der Gemarkung W... Flur 1... Flurstücke 1...und auf dem von ihr gepachteten Grundstück in der Gemarkung W... Flur 1... Flurstück 2... untersagt wird, bei denen Musik unter Verwendung von Tongeräten, insbesondere Lautsprechern, Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten, Knallgeräten und ähnliche Geräten gespielt wird. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2015 und Klageerhebung nunmehr die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Klage vom 10. November 2015 (VG 5 K 4657/15 Potsdam) begehrt. II. Die zulässige, insbesondere am Montag, dem 6. Juli 2015 fristgerecht begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05. Juni 2015 ist begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen und gegen Ziffer 3. anzuordnen. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug von Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 3. März 2015 mit dem Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt deren Interesse, einstweilen vom Vollzug der Untersagung verschont zu werden. Denn bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung bestehen auf Grundlage des Beschwerdevorbringens durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagung. Die Antragsgegnerin hat die Verfügung, mit der sie der Antragstellerin das Durchführen und Dulden von Veranstaltungen „gleich welcher Art“, bei denen Musik unter Verwendung von Tongeräten gespielt wird, auf den im einzelnen bezeichneten Grundstücken in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr untersagt, auf § 15 Abs.1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die nach § 21 LImSchG zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widersprechen. Insoweit hat die Antragstellerin zum einen auf die sich – allgemein – aus § 3 Abs. 1 LImSchG ergebende Pflicht abgestellt, wonach jeder sich so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Zum anderen hat sie die Untersagung auf „weitergehende Regelungen zum Schutz der Ruhe“ in § 10 Abs. 1 LImSchG – dem Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr – sowie auf § 11 Abs. 1 LImSchG gestützt, wonach insbesondere die dort im Einzelnen aufgeführten Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Die Antragstellerin rügt zu Recht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass dieses „Totalverbot jeglicher Musik ab 22:00 Uhr“ jedenfalls unverhältnismäßig ist, so dass die Antragsgegnerin die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Untersagung ein generelles Verbot von Musik zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr bei Veranstaltungen auf allen Grundstücken im Eigentum der Antragstellerin oder deren Pacht ausspricht, und zwar unabhängig davon, ob hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen zu besorgen sind. Aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergeben sich zwar Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen durch nächtliche Lärmbeeinträchtigungen, die von Veranstaltungen in dem sogenannten „Kulturspeicher“ oder dem „Alten Kuhstall“ ausgehen. Wie die Antragstellerin zu Recht rügt, gilt dies aber nicht für die anderen Gebäude oder Räumlichkeiten, die sie für Veranstaltungen anbietet und vermietet. Die in der Auskunft des Polizeipräsidiums – Polizeidirektion Ost – vom 17. Oktober 2014 im einzelnen bezeichneten Polizeieinsätze aus Anlass von Bürgerbeschwerden wegen Ruhestörungen „vom Gelände des Gutshofes“ aus wie auch die diesbezüglichen und weiteren Anzeigen und Beschwerden bei der Antragsgegnerin über Ruhestörungen wegen „lauter Musik, lauten Gesprächen und Feuerwerk“ am 19. Juli, 20. Juli, 25. Juli, 26. Juli, 2. August, 3. August, 9. August, 10. August, 6. September, 7. September, 20. September, 21. September, 27. September und 28. September 2014 betrafen insgesamt Veranstaltungen, insbesondere Hochzeitsfeiern, die in den Gebäuden „Kulturspeicher“ oder „Alter Kuhstall“ durchgeführt wurden. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin Veranstaltungen der bezeichneten Art auf allen Grundstücken der Antragstellerin untersagt. Dies schränkt die Antragstellerin, die nach den Angaben auf ihrer Homepage (www.g...-w....de) dort auch verschiedene andere Gebäude und Räumlichkeiten für Veranstaltungen verschiedenster Art anbietet und bewirbt, unverhältnismäßig in ihren Rechten ein. Denn die – entgegen dem Einwand der Antragstellerin allerdings hinreichend bestimmte – Untersagung verbietet, wie die Antragstellerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht gerügt hat, zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr unterschiedslos jegliches Spielen von Musik bei „Veranstaltungen gleich welcher Art“ und zwar unabhängig davon, ob davon nach Art und Ausmaß überhaupt schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 LImSchG bzw. nicht unerhebliche Belästigungen im Sinne von § 11 Abs. 1 LImSchG ausgehen würden oder es sich um Betätigungen handelt, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Hinzu kommt, dass das Verbot, „Veranstaltungen gleich welcher Art, … bei denen Musik unter Verwendung von Tongeräten gespielt wird“, durchzuführen und zu dulden, sich auch auf die auf dem Gelände des Gutshofs belegene „W...“ bezieht, obwohl die Antragstellerin ausweislich der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Baugenehmigung vom 5. Mai 2008 im dort im Einzelnen beschriebenen Umfang ein Tanzcafé betreiben darf. Anhaltspunkte dafür, dass von dem Betrieb dieses Cafés oder dort durchgeführten Veranstaltungen schädliche Umwelteinwirkungen ausgegangen wären oder gegen die in Ziffer 13 bis 15 der Baugenehmigung enthaltenen immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen verstoßen worden wäre, liegen nicht vor, wobei es im Übrigen auch an der ordnungsrechtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin bei etwaigen Verstößen fehlte. Soweit diese sich im Beschwerdeverfahren darauf beruft, es sei offensichtlich, dass die genehmigte Nutzung mit der Ordnungsverfügung nicht untersagt werden solle, weil es sich bei der „W...“ um eine „normale Bar“ handele, in der üblicherweise keine Veranstaltungen stattfänden, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die Antragstellerin bewirbt die „W...“ auf ihrer Homepage als für Veranstaltungen „optimal ausgerüstet“ und weist beispielhaft darauf hin, „sogar die kleine private Tanzveranstaltung (30 m² großer Parkettfußboden)“ lasse sich dort umsetzen. Die – auch deshalb unverhältnismäßige – Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 3. März 2015 untersagt aber selbst derartige Veranstaltungen, auch wenn diese die in der Nebenbestimmung 13 zur Baugenehmigung festgesetzten Immissionswerte nicht überschreiten. Die Untersagung ist weiterhin unverhältnismäßig, soweit sie sich auf Grundstücke der Antragstellerin bezieht, auf denen die allein von Polizeieinsätzen, Anwohnerbeschwerden und Anzeigen wegen nächtlicher Ruhestörungen betroffenen Gebäude „Kulturspeicher“ und „Alter Kuhstall“ stehen. Denn auch insoweit ist es zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und Störungen der Nachtruhe nicht erforderlich, Musikdarbietungen und dergleichen ohne Rücksicht auf ihre Lautstärke zu untersagen. Vielmehr genügt es, die von den genannten Örtlichkeiten ausgehenden Lärmemissionen auf ein Maß abzusenken, bei dem die Nachbarschaft weder in ihrer Nachtruhe gestört noch in rechtlich erheblicher Weise belästigt wird. Dabei bietet es sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an, als Orientierung hier entweder auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG [dort 6.1 c)]) oder aber die der so genannten Freizeit-Lärmrichtlinie vom 12. August 1996 (ABl. Brandenburg/96, Nr. 38, S. 878 [dort 4.1 c)]) zurückzugreifen, die für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten nachts jeweils 45 dB (A) betragen. Insoweit können technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen, selbst wenn sie im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen “groben Anhalt“ bieten und jedenfalls eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte unzulässig ist, dann herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 – 11 S 35.10, juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2003 – 4 B 55.03 –, juris, Rn. 8). Bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 3. März 2015 haben keinerlei Feststellungen zu den einzelnen Schallereignissen vorgelegen, die eine hinreichende (Einzelfall) Beurteilung überhaupt ermöglicht hätten. Soweit sich die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren auf Messungen beruft, die die Bürgermeisterin persönlich anlässlich einer Veranstaltung im Kulturspeicher am 13. Juni 2015 auf dem ca. 20 m entfernt liegenden Grundstück W... 7A und in der Küche des aufstehenden Gebäudes durchgeführt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Verwertbarkeit entgegen steht, dass diese Messung erst nach dem Erlass der Ordnungsverfügung vorgenommen wurde. Denn die in dem von der Bürgermeisterin gefertigten Lärmprotokoll verzeichneten Messwerte von 56 dB (A) in der Zeit von 23:20 bis 23:25 Uhr und von 71,6 dB (A) in der Zeit von 23:28 bis 23:33 Uhr für den Standort „vor der Haustür“ bzw. von 67,1 dB (A) in der Zeit von 23:36 bis 23:40 Uhr „in der Küche“ sind bereits deshalb nicht aussagekräftig, weil dem Lärmprotokoll nicht zu entnehmen ist, dass die dort verzeichneten Werte in einem fachkundigen Messverfahren (A.3.3. des Anhangs zur TA Lärm) an maßgeblichen Immissionsorten (A.1.3. des Anhangs zur TA Lärm) ermittelt worden wären, und das Lärmprotokoll als solches nicht den Anforderungen an einen Messbericht nach A.3.5. des Anhangs zur TA Lärm genügt. Bei weiteren Anzeigen von Lärmbeeinträchtigungen und nächtlichen Ruhestörungen, die von Gebäuden und Räumlichkeiten der Antragstellerin ausgehen, wird die Erheblichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen in geeigneter Weise fachkundig zu ermitteln sein. In diesem Zusammenhang wird beispielhaft auf den Anhang der TA Lärm – Ermittlung der Geräuschimmissionen – und die dort unter A.2 (Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose) und A.3 (Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung) beschriebenen Verfahren verwiesen, auf die im Übrigen nach Ziffer 3 der Freizeitlärmrichtlinie bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen ebenfalls zurückgegriffen werden kann. In diesem Zusammenhang wird die Antragsgegnerin allerdings auch ihre Zuständigkeit zu überprüfen haben, da nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LImSchG die Durchführung des § 10 LImSchG von den örtlichen Ordnungsbehörden nur insoweit überwacht wird, als die Betätigung nicht im Betrieb einer Anlage besteht (vgl. insoweit § 2 Abs. 3 LImSchG i.V.m. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG). Dafür, dass hier nicht nur von verhaltens-, sondern von anlagenbedingtem Lärm auszugehen sein könnte, dürfte die Ortsgebundenheit der Lärmquellen und ihre Bindung an den wirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin sprechen (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG), an die die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügung auch adressiert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).