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Beschluss

OVG 11 S 45.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0113.OVG11S45.15.0A
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Leitsätze
Gegen eine Beseitigungsanordnung gerichtete Einwände können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird – insoweit unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – für beide Rechtsstufen auf je 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen eine Beseitigungsanordnung gerichtete Einwände können im Vollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird – insoweit unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – für beide Rechtsstufen auf je 500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € im Bescheid des Antragsgegners vom 12. März 2015. Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, weder erweise sich die Verfügung des Antragsgegners als offensichtlich rechtswidrig noch lägen atypische, ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Umstände vor. Die am 15. Juni 2105 rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde hat auf Grundlage der gemäß §146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdebegründung keinen Erfolg. Der Antragsteller macht mit dem Beschwerdevorbringen allein geltend, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass vorliegend jedenfalls „sonstige atypische Umstände“ gegeben seien, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigten. Die von ihm hierzu unter II. bis X. der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufgeführten Einwendungen richten sich in der Sache insgesamt bereits gegen die zu vollstreckende Grundverfügung vom 03. März 2008, die den vollständigen Rückbau der von ihm errichteten Steganlage im Uferbereich des Glindower See, bei km 0..., rechtes Ufer vor dem Flurstück 1... der Flur 2... in der Gemarkung W... angeordnet hatte. Ihrer Berücksichtigung steht entgegen, dass diese Beseitigungsanordnung bestandskräftig ist, seitdem der Senat am 02. Juli 2013 (OVG 11 N 88.11) den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts (VG 4 K 733/09 Potsdam) abgelehnt hat. Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes kommt es nach § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVGBbg) allein darauf an, ob dieser unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und ob die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gegen die Beseitigungsanordnung gerichtete Einwände kann der Antragsteller deshalb im Vollstreckungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Dem steht die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten entgegen. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 11. März 2015 – 11 N 140.14 –, BeckRS 2015, 43112). Das Beschwerdevorbringen, der Antragsgegner habe bereits deshalb keine Abrissverfügung erlassen dürfen, weil die streitgegenständliche Steganlage sich „im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland“ befinde, der Antragsteller seit 2003 lediglich über einen entsprechenden Nutzungsvertrag mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung verfüge, auch greife der Antragsgegner unzulässig in Hoheitskompetenzen des Bundes ein, zumal die Steganlage als „Nebenanlage zur Bundeswasserstraße schifffahrts- und polizeilich genehmigt“ sei, bleibt schon deshalb ohne Erfolg. Soweit der Antragsteller weiter darauf verweist, dass er die gewünschte Beseitigung nur nach schriftlicher Einwilligung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung durchführen könne, ergibt sich auch daraus kein Vollstreckungshindernis, denn er hat weder glaubhaft gemacht noch auch nur substantiiert dargelegt, dass er die von ihm für erforderlich gehaltene Zustimmung nicht erhalten könnte. Wegen der Bestandskraft der Beseitigungsanordnung kommt es auch nicht darauf an, ob – wie der Antragsteller vorträgt – für die ursprünglich vorhanden gewesene Steganlage seit 1967 die nach damaligem Recht erforderliche wasserrechtliche Zustimmung vorgelegen hat, weshalb die Rückbauverfügung jedenfalls rechtswidrig sei, weil der Antragsgegner in vergleichbaren Fällen bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Zustimmung „Erweiterung“ und „Neubau“ von Steganlagen genehmigt habe. Soweit der Antragsteller weiter rügt, dass der Antragsgegner allein das Ziel verfolge, Fakten zu schaffen, um einen nicht umkehrbaren Zustand herzustellen und sich so für „das noch nicht einmal erstinstanzlich entschiedene Verfahren (alt VG 4 K 731/09 VG 4 K 3982/13)“, das nach seinen Angaben in der Antragsschrift auf die „Genehmigung der Instandsetzung“ gerichtet sei, „einen völlig neuen … Ausgangspunkt zu verschaffen“, bleibt er eine nachvollziehbare Begründung schuldig, warum das von ihm angesprochene Klageverfahren zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckung der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung führen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da der Antrag ausdrücklich nur die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € (Ziffer 1. der Verfügung vom 12. März 2015), nicht auch die unter deren Ziffer 3 verfügte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € betrifft, ist der Streitwert ausgehend von der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zu bestimmen und für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Dementsprechend hat der Senat die erstinstanzliche Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG geändert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).