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Beschluss

OVG 11 S 84.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0216.OVG11S84.15.0A
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Leitsätze
1. Die von Astabbrüchen eines gesunden Baumes ausgehenden Gefahren sind grundsätzlich als naturgebundene Lebensrisiken hinzunehmen.(Rn.10) 2. Verfehlt ist die Annahme, nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 zum 1. März 2010 müssten alle naturschutzrechtlichen Satzungen und -verordnungen, d.h. auch Baumschutzsatzungen und -verordnungen, auf diesem Gesetz beruhen.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von Astabbrüchen eines gesunden Baumes ausgehenden Gefahren sind grundsätzlich als naturgebundene Lebensrisiken hinzunehmen.(Rn.10) 2. Verfehlt ist die Annahme, nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 zum 1. März 2010 müssten alle naturschutzrechtlichen Satzungen und -verordnungen, d.h. auch Baumschutzsatzungen und -verordnungen, auf diesem Gesetz beruhen.(Rn.17) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt als Grundstückseigentümer im Wege einstweiliger Anordnung die Erteilung einer Fällgenehmigung für eine im Vorgarten seines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks L... in Berlin unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück bzw. zum Gehweg des P...-Ufer stehende, ca. 22 m hohe Esche mit einem Stammumfang von mehr als 2 m. Nachdem der Antragsteller zuvor in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis des Einzelrichters auf fehlende Genehmigungsanträge die - u.a. auf die Klärung der Verantwortlichkeit bzw. Verkehrssicherungspflicht des Landes Berlin für diese Esche und weitere vier, parallel zur Straße stehende Linden gerichtete - Klage VG 24 K 260.13 zurückgenommen hatte, beantragte er Ende Juni 2014 unter Hinweis u.a. auf einen Schadensfall im Jahre 2006 (Astabbruch) und eine Wohnwertbeeinträchtigung durch Verschattung die Erteilung von Genehmigungen zur Fällung der streitgegenständlichen Esche und einer der Linden sowie den Kronenrückschnitt für zwei der drei anderen Linden. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag im Hinblick auf das Ergebnis einer Ortsbesichtigung zur Klärung der von den Bäumen ausgehenden Gefahren durch Bescheid vom 24. November 2014 unter Hinweis auf den guten Vitalitätszustand dieser Bäume bzw. fehlende Schäden und Schadenssymptome für die Esche und zwei der Linden ab und erteilte eine Fällgenehmigung für eine der Linden. Den gegen die Ablehnung erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 20. November 2015 zurück und begründete dies hinsichtlich der streitgegenständlichen Esche im Wesentlichen damit, im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 4. September 2015 sei u.a. der drei Tage zuvor von dieser heruntergebrochene Starkast mit einem Durchmesser von 15 cm und einer Länge von 4 m in Augenschein genommen worden, Faulstellen seien an dem grün belaubten Ast aber nicht festzustellen gewesen. Der Baum selbst habe weder am Stamm noch an den Seitenästen Vitalitätseinschränkungen erkennen lassen. Generell sei es auf Grund von Trockenheit im Jahr 2015 zu Grünabbrüchen bei völlig gesunden Bäumen gekommen, die Ursachen hierfür seien wissenschaftlich noch nicht geklärt. Dabei handele es sich um unvorhersehbare und unvermeidbare Schäden, hinsichtlich derer nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2014 - III ZR 352/13 - besondere Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht zu ergreifen seien. Im konkreten Fall bedeute das für die zu den Harthölzern zählende Esche, dass aufgrund der beiden Starkastabbrüche in der Vergangenheit Schutzmaßnahmen nicht zu treffen seien und es der Fällung nicht bedürfe. Der Antragsteller hat gegen den ablehnenden Bescheid in der Gestalt des nach Angaben seines Verfahrensbevollmächtigten am 25. November 2015 zugestellten Widerspruchsbescheids am 22. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin die dort noch anhängige Klage VG 24 K 500.15 erhoben. Den - noch vor Erlass dieses Widerspruchsbescheids am 13. November 2015 gestellten und mit bestehender „Gefahr im Verzug“ für Passanten und Fremdeigentum begründeten - streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 9. Dezember 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Anlass, vorliegend ausnahmsweise vom Grundsatz abzuweichen, die Hauptsache nicht durch Zuerkennung des endgültigen Rechtsschutzziels (hier durch Erteilung eine Fällgenehmigung für die Esche) vorwegzunehmen, um einer akuten und anders nicht abwendbaren Gefahr zu begegnen. Denn die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c) BaumSchVO, dass von diesem Baum - es handele sich um einen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO geschützten Laubbaum - Gefahren für Personen oder Sachen ausgingen oder dies konkret zu besorgen sei und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich sei, sei bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Astbruchs am 1. September 2015 nicht gegeben. Ausweislich der Beobachtungen der Mitarbeiter des Antragsgegners in den durchgeführten Besichtigungsterminen handele es sich bei der Esche um einen vitalen und gesunden Baum, an dem insbesondere keine Spur von Fäulnis, die zu einer erhöhten Astbruchgefahr habe führen können, festzustellen gewesen sei. Das gelte auch für die Bruchstelle des herabgestürzten Astes selbst. Diesen Feststellungen sei der Antragsteller nicht durch fachkundige inhaltliche Ausführungen entgegen getreten. Es erscheine deshalb nicht ausgeschlossen, dass es sich um einen natürlichen Grünastabbruch eines gesunden Baumes gehandelt habe, verursacht etwa durch das im Laufe des Sommers ausgetrocknete Holz oder eine Vorschädigung durch Sturm. Das Gericht schließe sich diesbezüglich der vom Bundesgerichtshof im o.g. Urteil vom 6. März 2014 in Fällen der Amtshaftung vertretenen Ansicht an, dass solche Gefahren grundsätzlich im Rahmen der naturgebundenen Lebensrisiken hinzunehmen seien. Andernfalls hätte dies die unerwünschte Folge, dass gesunde Bäume von den allgemein zugänglichen Flächen entfernt werden müssten. Der (weitere) Astabbruch im Jahre 2006 rechtfertige angesichts des seither vergangenen Zeitraums keine andere Bewertung. Nichts anderes ergebe sich aus dem - vom Antragsteller herangezogenen - Schreiben des Ordnungsamtes des Antragsgegners vom 22. September 2015. Denn darin sei nur auf die bei Fällungen einzuhaltenden straßenverkehrsrechtlichen Regularien verwiesen worden. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen fristgerechten Vorbringens im Schriftsatz vom 12. Januar 2016 keinen Erfolg. Der Antragsteller macht hierin unter 1. zunächst geltend, es sei unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs zum einen unberücksichtigt geblieben, dass dem Gericht - entschieden habe derselbe Einzelrichter wie im Verfahren VG 24 K 260.13 - der streitgegenständliche Sachverhalt bereits hieraus bekannt gewesen sei, zum anderen sei ihm keine Gelegenheit zur Akteneinsicht, zu ergänzendem Vortrag und zur weiteren Glaubhaftmachung und Erwiderung zum - Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung beantragenden - Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. Dezember 2015 gegeben worden. Stattdessen sei das Gericht einseitig dessen Vorbringen gefolgt, habe ihm vorgehalten, den dortigen fachkundigen inhaltlichen Ausführungen nicht entgegengetreten zu sein, und sich auf Vermutungen gestützt. Dieses allein auf verfahrensrechtliche Mängel der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestützte Vorbringen vermag schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde zu führen, weil der Antragsteller nicht aufzeigt, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der angeblichen Verfahrensfehler zu seinen Gunsten hätte entscheiden müssen. Insbesondere legt er nicht dar, wieso die Kenntnis des streitgegenständlichen Sachverhalts aus dem bereits im Mai 2014 durch Klagerücknahme beendeten Klageverfahren VG 24 K 260.13 vorliegend eine andere akute (Gefahren)Beurteilung rechtfertigen sollte. Soweit er geltend macht, er hätte, „wenn das Verwaltungsgericht ihm unter Wahrung der Verfahrensregelungen hierzu Gelegenheit gegeben hätte“, erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass am 3. Dezember 2015 erneut ein großer Ast von der Esche herabgefallen sei und dabei ein Fahrzeug beschädigt sowie einen Menschen „fast erschlagen“ hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er einen solchen Umstand jederzeit von sich aus hätte vortragen können. Unter „2. Abwendung wesentlicher Nachteile als Anordnungsgrund“ der Beschwerdebegründung macht der Antragsteller zunächst geltend, dem Gericht sei bekannt gewesen, dass es 2006 erstmals zu einem Astabbruch gekommen sei, unstreitig sei auch der weitere Astabbruch am 1. September 2015, auf die „weiteren Vorfälle und Gefährdungen in der Zeit zwischen 2006 und 2015“ habe er in seinem Anordnungsantrag vom 13.11.2015 bereits hingewiesen, jedoch seien diese Hinweise vom Verwaltungsgericht unbeachtet geblieben. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das ergibt sich schon daraus, dass diese Rüge inhaltlich unzutreffend ist. Denn „weitere Vorfälle und Gefährdungen in der Zeit zwischen 2006 und 2015“ sind entgegen dieser Behauptung im Anordnungsantrag vom 13. November 2015 nicht dargelegt. Die Gefahren im Hinblick auf die Astabbrüche der Esche in den Jahren 2006 und 2015 selbst waren ersichtlich Grundlage der Abwägung im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, ohne dass sich der Antragsteller hiermit inhaltlich auseinandersetzt. Weiter beanstandet der Antragsteller unter 2., das Gericht habe sich der zitierten Ansicht des Bundesgerichtshofs zu den Fällen einer möglichen Amtshaftung bei „naturgebundenen Lebensrisiken“ nicht anschließen dürfen, da es vorliegend nicht um Amtshaftung, sondern um die privaten Haftungsrisiken eines Grundstückseigentümers gehe, die zu tragen diesem vorliegend nicht zumutbar sei. Auch sei die Ursache der Astabbrüche nicht relevant, entscheidend sei vielmehr die Inanspruchnahme für Schäden, die nur durch Fällung eines viel zu großen, nicht mehr beherrschbaren und angesichts der Baumdichte auf dem Grundstücks des Antragstellers entbehrlichen Baumes abzuwenden sei. Auch dieses Vorbringen gibt keine Veranlassung zu einer Entscheidung, die von der des Verwaltungsgerichts abweicht. Dieses hat rechtlich beanstandungsfrei lediglich die Auffassung vertreten, die von Astabbrüchen eines gesunden Baumes ausgehenden Gefahren seien grundsätzlich als naturgebundene Lebensrisiken hinzunehmen, da ansonsten auch gesunde Bäume von den allgemein zugänglichen Flächen entfernt werden müssten. Dass der Bundesgerichtshof diese Ansicht im zitierten Urteil vom 6. März 2014 im Fall einer Amtshaftungsklage vertreten hat, stellt ihre Übertragbarkeit auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1c BaumSchVO maßgebliche öffentlich-rechtliche Risikobewertung nicht infrage. Insofern kommt es sehr wohl auf die Ursachen der Astabbrüche bzw. darauf an, dass letztlich auch bei gesunden Bäumen ein entsprechendes Risiko nie gänzlich auszuschließen ist, aber angesichts der vielfältigen positiven Wirkungen solcher Bäume gerade auch in Großstadtbezirken wie Berlin-Kreuzberg als natürliches Lebensrisiko akzeptabel erscheint. Warum die „ungewöhnliche Baumdichte“ auf dem Grundstück des Antragstellers eine andere Beurteilung gebieten sollte, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Soweit mit der Beschwerdebegründung unter 2. weiterhin geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe das Schreiben des Ordnungsamtes vom 22. September 2015 rechtsfehlerhaft bewertet („entkräftet“?), dieses Amt habe die Dringlichkeit der Baumfällung erkannt gehabt und dem Antragsteller empfohlen, im Genehmigungsantrag auf Gefahr in Verzug hinzuweisen, der Verwaltungsvorgang belege zudem die drohenden Schäden, die „widersprüchlichen Erklärungen des Antragsgegners“ hätten Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung gegeben, rechtfertigt auch das keine andere Entscheidung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht, welches den entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 3. Dezember 2015 gefolgt ist, das zitierte Schreiben des Ordnungsamtes inhaltlich missverstanden oder falsch bewertet hat, legt der Antragsteller nicht dar. Dass das Ordnungsamt die Dringlichkeit der Baumfällung bzw. das Vorliegen von Gefahr in Verzug selbst geprüft und festgestellt hat, lässt sich diesem Schreiben vom 22. September 2015 nicht entnehmen. Inwiefern der Verwaltungsvorgang die drohenden Schäden belegen und widersprüchliche Erklärungen des Antragsgegners vorliegen sollten, wird schon nicht - wie erforderlich - substantiiert dargelegt. Hierfür ist aber auch nichts ersichtlich. Schließlich wird, wie bereits angesprochen, mit der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 12. Januar 2016 unter 2. noch geltend gemacht, es sei „am 3.12.2015 gegen 16.00 Uhr erneut ein großer Ast von der … Esche“ abgebrochen. Auf den Sachschaden zu Lasten des Fahrzeughalters Kel... sowie die Gefahr für den fast erschlagenen Sohn des Zeugen Kni... - Notizen und Fotos zur Glaubhaftmachung würden nachgereicht - hätte der Antragsteller hingewiesen, wenn das Verwaltungsgericht ihm unter Wahrung der Verfahrensregelungen hierzu Gelegenheit gegeben hätte. Dass nunmehr jedenfalls hiermit eine derart erhöhte Astbruchgefahr belegt wäre, die ohne Feststellung der Ursachen dieses Astabbruchs Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO belegt, die über die dargelegten grundsätzlich hinzunehmenden, d.h. üblichen naturgebundenen Lebensrisiken hinausgehen und eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, vermag der Senat schon mangels hinreichender Darlegung der näheren Umstände sowie insbesondere der wahrscheinlichen Ursache (Fäulnis, Sturm oder sonstiges) nicht festzustellen. Soweit mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 - vom Vorbringen im Schriftsatz vom 12. Januar 2016 abweichend - erstmals zwei Astabbrüche an diesem 3. Dezember 2015 und ein weiterer am 12. Dezember 2015 geltend gemacht werden, handelt es sich um nicht mehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigendes neues Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist. Gleiches gilt für das dortige Vorbringen zur Verschattung des Gebäudes des Antragstellers und des Nachbargrundstücks. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, die von ihm in Bezug genommenen Vorfälle am 3. und 12. Dezember 2015 in einem neuen Antragsverfahren gegenüber dem Antragsgegner substantiiert darzulegen und zu belegen. Unter 3. macht die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 12. Januar 2016 schließlich geltend, es sei fraglich, ob der Antragsteller überhaupt einer Fällgenehmigung bedürfe und ob durch Versagung einer solchen „gerechtfertigt in seine Rechte eingegriffen“ werden könne. Denn seit 2009 besitze der Bund im Naturschutzrecht das Recht zur konkurrierenden und abschließenden Gesetzgebung. Naturschutzrechtliche Satzungen und Verordnungen müssten demnach auf das Bundesnaturschutzgesetz gestützt werden, ansonsten fehle die Ermächtigungsgrundlage für eine Baumschutzsatzung oder -verordnung. Auch im NatSchG Bln vom 29. Mai 2013 finde sich keine Verordnungsermächtigung bzw. Ermächtigungsgrundlage für eine Baumschutzverordnung. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ginge man davon aus, der Antragsteller bedürfe keiner Fällgenehmigung, würde dem Antragsteller schon das Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren auf Erteilung einer Fällgenehmigung und mithin Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung fehlen. Im Übrigen sind seine dargelegten Annahmen aber auch unzutreffend. Dies gilt zunächst für seine Annahme, nach Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 zum 1. März 2010 müssten alle naturschutzrechtlichen Satzungen und -verordnungen, d.h. auch Baumschutzsatzungen und -verordnungen, auf diesem Gesetz beruhen. Insoweit wird auf die Ausführungen im (rechtskräftigen) Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 zu 11 A 1.08, juris, verwiesen. Dort heißt es unter Rz. 34 f.: Zwar hat der Bundesgesetzgeber hiermit - nach Änderung der grundgesetzlichen Gesetzgebungszuständigkeit von der bisherigen Rahmenkompetenz des Bundes auf die konkurrierende Zuständigkeit durch die Föderalismusreform 2006 - eine gesetzliche Vollregelung geschaffen, die den Bundesländern nur noch begrenzte Kompetenzen belässt (vgl. Egner in: Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, Kommentar, S.109; Hendler/Brockhoff, Die Eingriffsregelung des neuen Bundesnaturschutzgesetzes, NVwZ 2010, 733 ff). Jedoch gelten landesnaturschutzrechtliche Vorschriften weiter, soweit der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung des Naturschutzrechts seine Kompetenzen nicht ausgeschöpft und den Ländern weitere Regelungen überlassen oder Landesrecht unberührt gelassen hat (vgl. z.B. Egner, a.a.O., S. 110 ff.). Übergangs- und Überleitungsregelungen hat die gesetzliche Neuregelung in § 74 nur für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Naturschutzvereinigungen geschaffen. In § 22 Abs. 2 BNatSchG 2009 ist zudem ausdrücklich geregelt, dass sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht regeln. Letzteres ist hinsichtlich der Fortgeltung von landesrechtlichen Schutzgebietserklärungen nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass es insoweit eines ausdrücklichen landesrechtlichen Legislativakts bedarf, …. Denn dies entspräche nicht der Regelungsintention des Bundesrats mit seiner zu dieser Änderung des ursprünglichen Entwurfs führenden Empfehlung, bestehendes Landesrecht solle unberührt bleiben; vielmehr sollen, soweit keine andere Regelung getroffen ist, Schutzgebietsverordnungen auch dann bestehen bleiben, wenn ihre bisherige Rechtsgrundlage entfällt (Egner, a.a.O., S. 159 Rz. 4 m.w.N.; vgl. auch VGH München, Urteil vom 18. März 1986 - 9 N 83 A5.08 -, NuR 1986, 342). Nur dieses Verständnis entspricht auch allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, wonach der spätere Wegfall einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsvorschrift deren Wirksamkeit unberührt lässt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verhältnis von Rechtsverordnung und gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage: vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218, 232 f.; ferner Leibholz/Rinck, GG, Kommentar, Art. 80 Rz. 81 m.w.N.). Für die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Baumschutzsatzungen … kann demzufolge nichts anderes gelten. Der Weitergeltung der BaumSchVO Berlin vom 11. Januar 1982 steht auch nicht der Einwand des Antragstellers entgegen, im nunmehr gültigen NatSchG Bln vom 29. Mai 2013 finde sich keine entsprechende Verordnungsermächtigung bzw. Ermächtigungsgrundlage für eine Baumschutzverordnung. Denn dessen bedurfte es nicht, da nach dessen § 59 Abs. 2 die bisher auf Grund des Berliner Naturschutzgesetzes in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassenen Verordnungen und Anordnungen als auf Grund der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes (vgl. hierzu auch §§ 21 und 26 NatSchG Bln 2013) und des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen fortgelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei auch im Beschwerdeverfahren wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der volle gesetzliche Auffangwert zugrunde gelegt wird (vgl. Streitwertkatalog 2013 zu Nr. 29.1). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).