Beschluss
OVG 11 M 18.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0225.OVG11M18.15.0A
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Leitsätze
Ein sich aus Art 8 EMRK (juris: MRK) ergebendes rechtliches Abschiebungshindernis erscheint dann zumindest nicht fernliegend, wenn sich ein türkischer Staatsangehöriger seit 1980 ununterbrochen in Deutschland aufhält, unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung (hier: paranoide Schizophrenie in Form eines verfestigten chronifizierten Wahnsystems) leidet, damit die Notwendigkeit der Unterbringung sowie medikamentöser Therapierung in einer versorgenden und tagesstrukturierenden Pflegeeinrichtung besteht und eine Ausreise in die Türkei angesichts dort nicht hinreichend gesicherter familiärer oder sonstiger Unterstützung und der aus den vorgelegten Berichten von Pro Asyl und der schweizerischen Flüchtlingsinitiative ersichtlichen allgemein schlechten Betreuungssituation für psychisch Kranke in der Türkei schlechthin unzumutbar und ein Wegfall dieses Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sein könnte.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2015 wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. Matthias Zieger beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein sich aus Art 8 EMRK (juris: MRK) ergebendes rechtliches Abschiebungshindernis erscheint dann zumindest nicht fernliegend, wenn sich ein türkischer Staatsangehöriger seit 1980 ununterbrochen in Deutschland aufhält, unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung (hier: paranoide Schizophrenie in Form eines verfestigten chronifizierten Wahnsystems) leidet, damit die Notwendigkeit der Unterbringung sowie medikamentöser Therapierung in einer versorgenden und tagesstrukturierenden Pflegeeinrichtung besteht und eine Ausreise in die Türkei angesichts dort nicht hinreichend gesicherter familiärer oder sonstiger Unterstützung und der aus den vorgelegten Berichten von Pro Asyl und der schweizerischen Flüchtlingsinitiative ersichtlichen allgemein schlechten Betreuungssituation für psychisch Kranke in der Türkei schlechthin unzumutbar und ein Wegfall dieses Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sein könnte.(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2015 wird geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. Matthias Zieger beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Ihm steht nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren zu. Nach dem für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigenden Maßstab, dass die Anforderungen an die Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannt werden dürfen und die Rechtsverfolgung nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert sowie unbemittelten Personen ein weitgehend gleicher Zugang zu Gericht ermöglicht werden soll (std. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rz. 12 ff.), bietet die beabsichtigte, auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtete Rechtsverfolgung des Klägers im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblich für diese Einschätzung sind folgende Umstände bzw. Gesichtspunkte: Ein sich aus Art. 8 EMRK ergebendes rechtliches Abschiebungshindernis (vgl. dazu Zeitler, HTK-AuslR/§ 25 AufenthG/zu Abs. 5 – rechtliche Unmöglichkeit 07/2014 Nr. 5) erscheint mit Blick darauf zumindest nicht fernliegend, dass für den sich seit 1980 ununterbrochen in Deutschland aufhaltenden Kläger - ungeachtet seiner fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Integration - im Hinblick auf seine im nervenärztlich-kriminologischen Gutachten des Dr. S vom 20. April 2015 diagnostizierte schwerwiegende psychische Erkrankung (paranoide Schizophrenie in Form eines verfestigten chronifizierten Wahnsystems) und die darin festgestellte Notwendigkeit der Unterbringung sowie medikamentöser Therapierung in einer versorgenden und tagesstrukturierenden Pflegeeinrichtung eine Ausreise in die Türkei angesichts dort nicht hinreichend gesicherter familiärer oder sonstiger Unterstützung und der aus den vorgelegten Berichten von Pro Asyl und der schweizerischen Flüchtlingsinitiative ersichtlichen allgemein schlechten Betreuungssituation für psychisch Kranke in der Türkei schlechthin unzumutbar und ein Wegfall dieses Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sein könnte. Die im verwaltungsgerichtlichen Beschluss zitierte Entscheidung des EGMR steht dem schon wegen der stets erforderlichen einzelfallbezogenen Prüfung des Vorliegens von Ausreise- und Abschiebungshindernissen nicht entgegen. Ein Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis tatsächlicher Art könnte ferner mit Blick darauf bestehen, dass der Kläger unstreitig keinen Pass oder ein sonstiges Reisedokument besitzt. Dass ihm (persönlich) insoweit ein Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten vorgehalten werden kann und deshalb feststünde, dass er deshalb nicht unverschuldet an einer Ausreise gehindert wäre (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG), erscheint angesichts seiner psychischen Erkrankung zweifelhaft. Soweit der Beklagte mit der Klageerwiderung auf das Fehlen eines gültigen Passes verweist, ist im Übrigen aber auch nicht ersichtlich, dass er selbst diesbezüglich Bemühungen unternommen hat und dies lediglich an fehlender Mitwirkung des Klägers gescheitert wäre. Ein objektiv-rechtliches Abschiebungshindernis begründet zudem der Umstand, dass eine Ausreise oder Abschiebung des Klägers derzeit mangels Vorliegens einer Entscheidung der Maßregelvollzugsbehörde über ein Absehen von der Vollstreckung des Maßregelvollzugs gemäß § 456a StPO nicht möglich ist (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 6. Februar 2013 - 11 A 4259/12 -, juris Rz. 21 m.w.N.). Dass der Beklagte diesbezüglich überhaupt Nachfrage gehalten oder gar Bemühungen insoweit unternommen hat, wird auch mit der Klageerwiderung, wo selbst auf die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung hingewiesen wird, nicht dargelegt. Zwar begründet das Vorliegen derartiger Abschiebungshindernisse, deren Wegfall nach dem Kenntnisstand des Prozesskostenhilfeverfahrens auch nicht absehbar ist, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur einen im Ermessen stehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vorliegend ist die Abschiebung des Klägers jedoch schon seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt, so dass nach dessen Satz 2 ein Regelerteilungsanspruch („soll erteilt werden“) bestehen könnte Dass hier die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles vorliegen, wie der Beklagte im Bescheid vom 25. Oktober 2014 mit Blick auf die vom Kläger begangenen schwerwiegenden Straftaten angenommen hat, erscheint angesichts der Feststellungen im o.g. Gutachten auf Seite 5, vor dem Hintergrund der heute vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass dieser zumindest bei Begehung der Gewalttaten unter einem akuten Schub seiner psychiatrischen Erkrankung gelitten habe und bereits diese Taten Ausdruck seiner Schizophrenie gewesen seien, durchaus zweifelhaft. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes, mithin auch bei § 25 Abs. 5 AufenthG, ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen u.a. in § 5 Abs. 1 ausdrücklich zulässt bzw. in das behördliche Ermessen stellt. Der Kläger ist angesichts seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. März 2015 und des dabei vorgelegten Bescheids über Leistungsbezug nach dem AsylbLG vom 25. März 2015 auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Dass sich hieran angesichts der fortbestehenden Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus des Maßregelvollzugs etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).