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Beschluss

OVG 11 N 110.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0324.OVG11N110.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Tatbestand, der zwar nicht den Klageabweisungsantrag des Beigeladenen enthält, wohl aber die Anträge der Hauptverfahrensbeteiligten, verfügt über die notwendigen formalen Bestandteile eines Urteilstatbestandes.(Rn.5) 2. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 25. Juni 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 128.351,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Tatbestand, der zwar nicht den Klageabweisungsantrag des Beigeladenen enthält, wohl aber die Anträge der Hauptverfahrensbeteiligten, verfügt über die notwendigen formalen Bestandteile eines Urteilstatbestandes.(Rn.5) 2. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 25. Juni 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 128.351,25 EUR festgesetzt. Durch Bescheid vom 25. Juli 2002 in der Fassung des Teilabhilfe- und Änderungsbescheides vom 28. Juni 2012 stellte der Beklagte den Kläger nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz in beschränktem Umfang von der öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit für die auf einem im Einzelnen bezeichneten Grundstück in W... verursachten Schäden hinsichtlich der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen frei. Die vom Kläger daraufhin erhobene Klage, mit der er unter anderem eine Erweiterung der Freistellung sowie die Aufhebung und Neufassung verschiedener Nebenbestimmungen erstrebt, hat das Verwaltungsgericht nach Abtrennung eines weiterhin anhängig gewesenen Feststellungsbegehrens durch dem Kläger am 25. Juni 2014 zugestelltes Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1-5 VwGO nicht begründet dargelegt hat. Das für die Prüfung des Senats maßgebende Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus keinem der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe. 1. Die Einwände des Klägers rechtfertigen weder die Annahme von Verfahrensfehlern im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1.1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Urteil nicht deshalb „nichtig“, weil es keinen Tatbestand i.S.v. § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO enthalten würde. Gemäß § 117 Abs. 3 VwGO ist im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen (Satz 1). Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt (Satz 2). Das angefochtene Urteil enthält auf Seiten 2-4 des Entscheidungsabdrucks einen ausdrücklich so überschriebenen Tatbestand. Darin hat das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Teile des unstreitigen Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten zusammengefasst. Er enthält zwar nicht den Klageabweisungsantrag des Beigeladenen, was den Kläger weder belastet noch von ihm gerügt wird, jedoch die Anträge der Hauptverfahrensbeteiligten. Damit sind die notwendigen formalen Bestandteile des Urteilstatbestandes vorhanden. 1.2. Ohne Erfolg rügt der Kläger auch, das Verwaltungsgericht habe die von ihm in der mündlichen Verhandlung gemäß § 103 Abs. 3 VwGO gestellten Klageanträge im Urteilstatbestand teilweise nicht und teilweise verfälscht wiedergegeben. Der Kläger hatte die Möglichkeit, einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO (bzw. hinsichtlich des offensichtlichen Schreibfehlers „erlesenen“ statt „erlassenen“ nach § 118 Abs. 1 VwGO) und hieran anknüpfend einen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 120 VwGO zu stellen. Er hat jedoch lediglich einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 Abs. 1 VwGO gestellt, diesen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung aber ausdrücklich wieder zurückgenommen. Demgegenüber kann eine nachträgliche Vervollständigung des Urteils im Rechtsmittelwege nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 – 8 B 17/09, juris Rn. 9, m.w.N.). Nach Ablauf der Ergänzungsantragsfrist von zwei Wochen (§ 120 Abs. 2 VwGO) erlischt die Rechtshängigkeit eines gegebenenfalls übergangenen Streitgegenstandes (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2015 – 11 S 11.15). Im Übrigen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers auch nicht den zwingenden Schluss, dass das Verwaltungsgericht bei der Formulierung des Klageantrags im Urteilstatbestand die in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge teilweise übergangen hätte. Das Verwaltungsgericht hat das nach seinem Verständnis aus den protokollierten Anträgen zu entnehmende Klagebegehren „sinngemäß“ zusammengefasst. Dabei lässt die Formulierung, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheide zu verpflichten, den Freistellungsantrag mit der Maßgabe neu zu bescheiden, dass „die Investitionsverpflichtung“ in den Nebenbestimmungen an eine Frist von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bescheides zu knüpfen sei, durchaus das Verständnis zu, dass damit sowohl die in Nebenbestimmung III B1. genannten finanziellen Investitionen als auch die in Nebenbestimmung III B2. angesprochenen Arbeits- und Ausbildungsplätze gemeint waren. Der die Nebenbestimmung III D 5. betreffende protokollierte Klageantrag (Erstreckung der Geltungsdauer des [neu zu erlassenden] Freistellungsbescheides) hat abgesehen von dem erwähnten Schreibfehler ersichtlich Eingang in die Antragsformulierung des Urteilstatbestandes gefunden. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger ebenfalls monierte Formulierung „hier“ sich offenbar darauf bezieht, dass das Verwaltungsgericht zuvor geschildert hatte, dass ein weiteres Klagebegehren abgetrennt und vom Kläger zurückgenommen worden sei. 1.3. Soweit der Kläger weiterhin rügt, der Vorsitzende der Kammer habe es entgegen § 86 Abs. 3 VwGO versäumt, in der mündlichen Verhandlung auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, was zugleich zu einer Gehörsverletzung führe, ist ein solches Versäumnis schon nicht glaubhaft gemacht. Allein aus der Formulierung der protokollierten Anträge lässt sich dies nicht herleiten, denn letztlich bestimmen die Verfahrensbeteiligten, welche Anträge sie stellen. Zudem war der Kläger hier anwaltlich vertreten und sowohl er selbst als auch sein Prozessbevollmächtigter haben die vorgelesenen Klageanträge ausweislich der Sitzungsniederschrift genehmigt. 1.4. Hinsichtlich seiner weiteren Rüge, der Tatbestand enthalte keine Aussagen zu der Erfüllung der Auflagen des Änderungsbescheides, ist wiederum auf das vom Kläger nicht ausgeschöpfte Verfahren nach § 119 VwGO zu verweisen. Im Übrigen legt der Kläger auch nicht dar, in welcher Weise sich das vermeintliche Versäumnis ergebnisrelevant ausgewirkt haben sollte. 1.5. Ebenfalls erfolglos bleiben muss der Einwand des Klägers, das angefochtene Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts leitend gewesen sind. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 8/13, juris, Rn. 16, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils finden sich auf Seiten 4-11 des Entscheidungsabdrucks. Hierin hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass dem Kläger die von ihm geltend gemachten (weiteren) Ansprüche nicht zustünden, weil „die Antragsfrist nicht rechtswirksam gewahrt“ worden sei, so dass sogar die dem Kläger gewährte Freistellung rechtswidrig sei. Die Auffassung des Klägers, diese Begründung verhalte sich nicht zum streitgegenständlichen Anspruch, ist rechtlich unzutreffend. Die Bestandskraft der dem Kläger gewährten Freistellung erstreckt sich übrigens nur auf den von der Gewährung erfassten Verfahrensgegenstand. Soweit der Beklagte eine weitergehende Freistellung des Klägers abgelehnt hat, ist sein Bescheid gerade nicht bestandskräftig geworden. Das Verwaltungsgericht war nicht aus Bestandskraftgründen gehindert, den noch streitigen Anspruch mit der Begründung abzulehnen, dass es an der grundlegenden Anspruchsvoraussetzung einer dem Kläger zugutekommenden rechtzeitigen Antragstellung fehle. Dass das Verwaltungsgericht dies aus anderen Gründen rechtlich unzutreffend angenommen habe, legt der Kläger in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags nicht dar, denn er setzt sich mit den umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils inhaltlich nicht auseinander. 1.6. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Ermessensausübung nicht geprüft, kann ebenfalls nicht durchgreifen. Denn eine Norm eröffnet nur dann Ermessen, wenn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies hat das Verwaltungsgericht mit der vom Kläger nicht erfolgreich angegriffenen Begründung abgelehnt, dass die Antragsfrist nicht rechtswirksam gewahrt sei (Seiten 5 ff. des Entscheidungsabdrucks). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht hilfsweise zusätzlich geprüft, ob der angefochtenen Behördenentscheidung Ermessensfehler anhaften würden, und dies verneint (Seite 10 f. des Entscheidungsabdrucks). 1.7. Aus der vom Kläger nicht erfolgreich angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitergehende Altlastenfreistellung, weil bereits die bisherige Gewährung durch die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig sei, folgt überdies, dass das angefochtene Urteil nach der insoweit zugrunde zu legenden materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehlern nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann. Soweit der Kläger aus seinen Verfahrensrügen gleichzeitig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils herleitet, würde es auch insoweit an der erforderlichen Ergebnisrelevanz fehlen. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Aus der von ihm geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensdauer von fast zwei Jahren lässt sich nicht herleiten, dass es der Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren bedarf. 3. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht begründet dargelegt. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2005 - OVG 1 N 72.05 -). Schon hieran fehlt es. 4. Schließlich ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 161.97 -, NJW 1997, 3328). Auch diesen Anforderungen wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der nicht gerügten Streitwertberechnung des Verwaltungsgerichts folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).