OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 S 10.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0408.OVG11S10.16.0A
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verspätet beantragt, besteht kein Anspruch auf Anordnung ihrer Fortgeltung.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verspätet beantragt, besteht kein Anspruch auf Anordnung ihrer Fortgeltung.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 23. November 2015 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass der ihr am 18. September 2014 erteilte Aufenthaltstitel erloschen und sie zur Ausreise verpflichtet sei (1), drohte ihr die Abschiebung an (2) und befristete die Wirkungen einer Abschiebung (3). Durch Beschluss vom 9. Februar 2016 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von der Klägerin erhobenen Klage (VG 10 K 553.15) gegen Ziff. 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 23. November 2015 anzuordnen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die angedrohte Abschiebung der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde beantragt die Antragstellerin „den Vollzug des Bescheides vom 23.11.2015 auszusetzen“ und ihr „eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen“. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist bereits unzulässig, soweit die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt, weil dieses - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur über eine im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erfolgende Verpflichtung des Antragsgegners zu verwirklichende - Begehren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist. 2. Im Übrigen ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet, weil das gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt. a) Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe einen Aufenthaltserlaubnisanspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG, weil ihre eheliche Lebensgemeinschaft länger als zwei Jahre bestanden habe und sie in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch ihre Erwerbstätigkeit zu sichern, ist diesem Vorbringen schon nicht zu entnehmen, ob sie damit lediglich ihr im Beschwerdeverfahren unzulässiges Ziel der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis begründen will. Sollte sich dieses Vorbringen auch gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung richten, könnte es ebenfalls keinen Erfolg haben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Ausreisepflicht der Antragstellerin stehe nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegen, weil die Antragstellerin die Verlängerung der zuletzt bis zum 17. September 2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis erst nach deren Ablauf beantragt habe. Zwar könne die Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt werde. Dies habe der Antragsgegner aber ausweislich des Vermerks vom 22. September 2015 ausdrücklich nicht getan. Hiergegen erhebt die Antragstellerin auch keine Einwände. Zwar hat das Verwaltungsgericht sodann weiter ausgeführt, es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Fiktionswirkung nicht angeordnet habe. Denn in der Sache könne keine unbillige Härte vorliegen, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 31 Abs. 1 AufenthG, weil ihre eheliche Lebensgemeinschaft nicht wenigstens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Selbst wenn die Antragstellerin die zuletzt genannte Annahme des Verwaltungsgerichts mit Recht angreifen würde, würde dies jedoch nichts daran ändern, dass eine positive Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nicht ergangen ist (vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschluss vom 18. September 2014 – 11 S 49.14 –, juris, Rz. 5). Im Übrigen dürfte eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift weiterhin voraussetzen, dass die Frist zur Antragstellung nur geringfügig und lediglich infolge Fahrlässigkeit überschritten worden ist. Dazu hat der Ausländer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte (so Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/8682, Seite 22, 23). Dass die Antragstellerin dies getan hätte, behauptet sie selbst nicht. b) Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde weiterhin geltend macht, sie habe jeweils kurzfristig ihre in der Türkei lebende Tochter besucht und der Grund ihres längeren Aufenthalts vom 19. Juli 2015 bis zum 14. September 2015 habe darin gelegen, dass ihr Gesundheitszustand sich in dieser Zeit verschlechtert habe, so dass ihr eine Rückreise zunächst nicht zuzumuten gewesen sei, legt sie ebenfalls nicht dar, welche rechtliche Relevanz sie diesen Ausführungen beimisst. Sollte die Antragstellerin damit auf die Annahme des Verwaltungsgerichts zielen, sie habe auch wegen ihrer häufigen, längeren Aufenthalte in der Türkei dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden (Beschlussabdruck Seite 5), wäre ihr entgegenzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts („Zudem…“) handelt. Denn das Verwaltungsgericht hat ein Aufenthaltsrecht der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bereits zuvor mit anderer, von der Antragstellerin nicht angegriffener Begründung abgelehnt. 3. Der „vorsorgliche“ Hinweis der Antragstellerin, sie sei derzeit nicht reisefähig, wird von ihr ebenfalls nicht in einen konkreten rechtlichen Kontext des angefochtenen Beschlusses gestellt. Soweit sie damit einen Duldungsgrund gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geltend machen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass weder die Antragsformulierung noch die Begründung der Beschwerde hinreichend deutlich erkennen lassen, dass die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auch mit der Beschwerde weiterverfolgt. Im Übrigen enthält das zur Glaubhaftmachung der behaupteten Reiseunfähigkeit vorgelegte ärztliche Attest vom 8. März 2016 keine nachvollziehbare Begründung, warum die attestierten, großenteils orthopädischen Leiden der in den vergangenen Jahren durchaus eine rege Reisetätigkeit entfaltenden Antragstellerin nunmehr bis auf weiteres deren Reiseunfähigkeit bedingen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).