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Beschluss

OVG 11 L 4.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0420.OVG11L4.16.0A
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Leitsätze
1. Im Berufungszulassungsverfahren ist nur über das Vorliegen hinreichend dargelegter Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs 2 VwGO zu entscheiden. Deshalb sind nicht schon in diesem (Zulassungs-)Verfahren Rechtsfragen zu klären, die für ein ausgesetztes erstinstanzliches Verfahren entscheidungserheblich sind.(Rn.5) 2. Dass sich in einem beim Obergericht anhängigen Parallelverfahren die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt schon aus gesetzessystematischen Gründen keine analoge Anwendung des § 94 VwGO (Anschluss: OVG Münster, 2012–06–06, 2 E 482/12).(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Januar 2016 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Berufungszulassungsverfahren ist nur über das Vorliegen hinreichend dargelegter Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs 2 VwGO zu entscheiden. Deshalb sind nicht schon in diesem (Zulassungs-)Verfahren Rechtsfragen zu klären, die für ein ausgesetztes erstinstanzliches Verfahren entscheidungserheblich sind.(Rn.5) 2. Dass sich in einem beim Obergericht anhängigen Parallelverfahren die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt schon aus gesetzessystematischen Gründen keine analoge Anwendung des § 94 VwGO (Anschluss: OVG Münster, 2012–06–06, 2 E 482/12).(Rn.6) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Januar 2016 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Mit Beschluss vom 25. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht Potsdam das Verfahren der Klägerin mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V90 auf dem Grundstück in der Gemarkung M..., Flur 2..., Flurstück 4... bis zur Entscheidung in dem beim Senat anhängigen Berufungszulassungsverfahren OVG 11 N 93.15 ausgesetzt, da zu erwarten sei, dass dieser „mit seiner Entscheidung Rechtsfragen klärt, die auch für das hiesige Verfahren entscheidungserheblich sind“. Die von der Klägerin hiergegen fristgerecht erhobene Beschwerde ist gemäß §§ 146 Abs. 1 und 147 VwGO zulässig und auch begründet. Eine Verfahrensaussetzung unmittelbar nach § 94 VwGO oder in entsprechender Anwendung dieser Norm im Hinblick auf das Verfahren OVG 11 N 93.15 kommt vorliegend nicht in Betracht. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Unmittelbare Anwendung findet § 94 VwGO hiernach nur in dem Falle, in dem im anderen Verfahren ein für das streitgegenständliche Verfahren vorgreifliches Rechtsverhältnis vorliegt. Vorgreiflichkeit in Sinne dieser Regelung liegt dann vor, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 7 OB 18/15 -, Rn. 3, juris). Daran fehlt es vorliegend. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Berufungszulassungsverfahrens OVG 11 N 93.15 ergibt sich das, wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht, bereits daraus, dass dort zunächst über das Vorliegen hinreichend dargelegter Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO zu entscheiden ist und deshalb nicht schon in diesem (Zulassungs)Verfahren Rechtsfragen geklärt werden, die auch für das ausgesetzte Verfahren entscheidungserheblich sind. Abgesehen davon, dass die „Rechtsfragen“ vom Verwaltungsgericht schon nicht benannt werden, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO aber selbst dann nicht erfüllt, wenn man annimmt, hiermit seien die sich nach Berufungszulassung möglicherweise stellenden Fragen im Zusammenhang mit der Rechtswirksamkeit des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 gemeint. Denn der Umstand, dass dies im dortigen Verfahren entschieden werden könnte, besitzt schon keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit, zumal auch die Gültigkeit dieser Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO darstellt (Beschluss des Senats vom 30. November 2015 - OVG 11 L 30.15 -, juris Rz. 4 m.w.N.). Auch eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Dass sich in dem vom Verwaltungsgericht allein in Bezug genommenen (Parallel)verfahren OVG 11 N 93.15 die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt schon aus gesetzessystematischen Gründen keine analoge Anwendung des § 94 VwGO. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des OVG NRW im Beschluss vom 6. Juni 2012 - OVG 2 E 482/12 -, juris Rz. 11 bis 15: Der Gesetzgeber lässt auf der einen Seite die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO nur in engen Grenzen zu und macht auf der anderen Seite gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO ein Ruhen des Verfahrens von einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten abhängig. Damit soll auch dem - zuletzt noch durch § 198 GVG gestärkten - Interesse der Beteiligten an einer zeitnahen Entscheidung Rechnung getragen werden. Liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO nicht vor, soll dieses Interesse im Grundsatz nur dann zurückstehen, wenn die Beteiligten einvernehmlich einem Ruhen des Verfahrens und damit einem Hinausschieben einer Sachentscheidung zustimmen. Würde man aber bereits jeden "rechtslogisch tatsächlichen Einfluss" für eine analoge Anwendung des § 94 VwGO genügen lassen, so Bay. VGH, Beschluss vom 22. September 2009 - 19 B 09.567 -, juris Rn. 1, würde die vom Gesetzgeber gezogene strikte Trennung zwischen der Aussetzung einerseits und dem nur mit Zustimmung der Beteiligten möglichen Ruhen des Verfahrens andererseits "verwischt" werden. Die Grenzen für einen Analogieschluss wären überschritten. Gegen eine die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO weitgehend entwertende Analogie, die sich allein an allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen orientiert, spricht zudem ein Umkehrschluss aus § 93a VwGO. Dort ist für eine Sonderkonstellation von Parallelverfahren eine spezielle Möglichkeit der Aussetzung geschaffen worden. Dies schließt es aus, bei anderen "Parallelverfahren", die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auf eine analoge Anwendung des § 94 VwGO zurückzugreifen, soll das gesetzliche Wertungssystem nicht unterlaufen werden, vgl. OVG NRW - juris Rn. 7 ff., und vom 15. Januar 2009 - 4 E 1358/08 -, juris Rn. 2; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Band 2, Stand: September 2011, § 94 Rn. 43. Die Kostenentscheidung für das (gem. Nr. 5502 KV GKG gerichtskostenfreie) Beschwerdeverfahren folgt mit Blick auf den Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der Beschwerde aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Senat im Beschluss vom 28. Juni 2011 im Verfahren OVG 11 L 25.11 die Auffassung vertreten hat, die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung nach bzw. entsprechend § 94 VwGO sei, weil es sich um ein unselbständiges, nichtstreitiges Zwischenverfahren handele, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen und das nicht zu einem Abschluss des Verfahrens insgesamt, sondern nur zur Fortsetzung des Verfahrens erster Instanz führe, erst mit der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu treffen, hält er hieran nicht fest, da im Beschwerdeverfahren für die beteiligten Anwälte gesonderte Gebühren anfallen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG; vgl. auch Schneider, NJW-Spezial 2011, 91 f.). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).