Beschluss
OVG 11 S 23.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0422.OVG11S23.15.0A
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Leitsätze
1. Die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzverbands gegen eine Fristverlängerungsentscheidung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG ergibt sich jedenfalls daraus, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz dem Verband auch dann Rechtsbehelfe zugesteht, wenn "entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist" (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 UmwRG).(Rn.31)
2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Fristverlängerung ist die zwischen-zeitlich in Kraft getretene Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beachten.(Rn.35)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf je 42.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzverbands gegen eine Fristverlängerungsentscheidung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG ergibt sich jedenfalls daraus, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz dem Verband auch dann Rechtsbehelfe zugesteht, wenn "entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist" (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 UmwRG).(Rn.31) 2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Fristverlängerung ist die zwischen-zeitlich in Kraft getretene Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beachten.(Rn.35) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf je 42.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des sie begünstigenden, die Frist für das Erlöschen der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verlängernden Bescheids des Antragsgegners vom 14. April 2014, gegen den der Beigeladene – ein anerkannter Naturschutzverband - Widerspruch eingelegt und nachfolgend Klage erhoben hat. Mit dem ihr am 22. November 2012 bekannt gegebenen Bescheid vom 19. November 2012 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin die in der Folge bestandskräftig gewordene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel (Hähnchenmastanlage) mit insgesamt 380.000 Mastgeflügelplätzen. Die Genehmigung stand unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines von der Behörde zu genehmigenden Lüftungskonzepts (Nebenbestimmung I.1.4) und sollte nach der Nebenbestimmung IV.1.2 u.a. dann erlöschen, wenn mit der Errichtung der Anlage nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides und mit der Inbetriebnahme nicht binnen weiterer 24 Monate begonnen würde. Auf eine am 22. Mai 2013 erfolgte Änderungsanzeige gemäß § 15 BImSchG über eine Reduzierung auf 328.000 Mastgeflügelplätze bei Umstellung von Kurz- auf Langmast, die auch eine Änderung der Lüftungsanlagen umfasste, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 28. August 2013 mit, dass mangels wesentlicher Änderung der Hühnermastanlage eine Genehmigung nach § 16 BImSchG nicht erforderlich sei. Am 18. November 2013 beantragte die Antragstellerin unter Hinweis auf die wegen der geplanten Änderung bisher noch nicht erfolgte, aber weiter beabsichtigte Errichtung der Hühnermastanlage, auf die Anfang November nach entsprechender baubehördlicher Freigabe begonnenen ersten Arbeiten (Abschieben des Mutterbodens, Errichtung des die Anlage umgebenden Zauns und der Zufahrtsstraße) und auf den drohenden Ablauf der gesetzten Jahresfrist u.a. die Verlängerung der Errichtungsfrist gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG bis zum 31. Dezember 2014. Mit Bescheid vom 14. April 2014 verlängerte der Antragsgegner die Frist antragsgemäß. Ein wichtiger Grund liege vor, denn angesichts der bereits erbrachten planerischen, finanziellen und teilweise auch baulichen Vorleistungen der Antragstellerin sei von einem ernsthaften Ausnutzen und Umsetzen der erteilten Genehmigung auszugehen und es bestehe ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Anlage verbundenen Investitionen erst dann vollumfänglich zu tätigen, wenn die beabsichtigte Umstellung durch entsprechende behördliche Genehmigung möglich sei. Eine Gefährdung des Gesetzeszwecks sei mangels Vorliegens von Anhaltspunkten für den Fortfall von Genehmigungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht zu besorgen. Den dagegen am 8. Mai 2014 erhobenen Widerspruch des Beigeladenen, der im ursprünglichen Genehmigungsverfahren noch keine Einwendungen erhoben hatte, wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2014 als zumindest unbegründet zurück. Über die daraufhin am 4. Juni 2014 erhobene Anfechtungsklage (VG 5 K 1355/14) ist bisher nicht entschieden. Dem Antrag des Beigeladenen auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Verlängerungsbescheid hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2014 (VG 5 L 292/14) stattgegeben. Die Klage sei jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig, denn die zentrale Frage, ob einem anerkannten Naturschutzverband wie dem Beigeladenen durch § 2 UmwRG Rechtsbehelfe gegen einen Verlängerungsbescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG eingeräumt würden, sei in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden und es spreche einiges für dessen Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen auch in einem solchen Fall. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg (Beschluss des Senats v. 5. September 2014 - OVG 11 S 44.14 -). Nachdem der Antragsgegner bis dahin nicht über den bereits unter dem 11. Juni 2014 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fristverlängerungsbescheides entschieden hatte, beantragte diese am 27. Oktober 2014 die verfahrensgegenständliche Anordnung des Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 5. März 2015 abgelehnt. Die gem. § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung beruhe auf einer Abwägung der Interessen der Antragstellerin als begünstigter Adressatin des Bescheides und des Beigeladenen, bei der maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Beigeladenen gegen diesen Bescheid abzustellen sei. Diese müssten gemessen am Vorliegen einer Rechtsverletzung des Beigeladenen nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage als offen angesehen werden. Wie bereits im Beschluss vom 4. Juli 2014 (VG 5 L 292/14) und dem nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgericht (OVG 11 S 44.14) ausgeführt, sei die Klage nicht offensichtlich unzulässig. Sie sei auch nicht offensichtlich unbegründet, denn es sei vertretbar, dass der Beigeladene die Durchführung einer gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen und bei deren Fehlen auch die Aufhebung der Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BlmSchG durchsetzen könne. Nach dem schlüssigen Vortrag des Beigeladenen erscheine es auch möglich, dass die Verlängerungsentscheidung gegen Umweltschutzvorschriften verstoße. Er habe substantiiert dargelegt, dass die Hähnchenmastanlage im Zeitpunkt der Fristverlängerung nicht mehr genehmigungsfähig gewesen sein könnte, weil die frühere Privilegierung von Tiermastanlagen wie die der Antragstellerin als Folge der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch seit dem 20. September 2013 entfallen sei und eine Genehmigung insbesondere den Vorgaben des gesetzlichen Biotopschutzes wegen überhöhter Stickstoffeinträge bzw. einer unzulässigen Ammoniakkonzentration/-immission widerspreche und damit wegen schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes nicht mehr zulässig gewesen sei. Die bei den danach zumindest offenen Erfolgsaussichten der Klage erforderliche allgemeine Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Rechtspositionen der Antragstellerin und des Beigeladenen gehe zugunsten des Beigeladenen aus. Bei Unmöglichkeit der Abschätzung der Erfolgsaussichten der Klage spreche bereits die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO für die Ablehnung des Antrags. Hinzu komme, dass die Kammer dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin kein diese gesetzliche Wertung überwiegendes Gewicht beizumessen vermöge. Denn die Antragstellerin habe einen Teil der Verträge, die nach ihrem – unbelegten und unsubstantiierten – Vortrag wohl eine Existenzgefährdung begründen sollten, abgeschlossen, bevor die aufschiebend bedingte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihre innere Wirksamkeit entfaltet habe. Dadurch habe sie das damit verbundene Risiko gleichsam sehenden Auges in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund sei es unbillig, den Beigeladenen bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen zu lassen. Gegen den ihr am 9. März 2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 18. März 2015 Beschwerde eingelegt und diese fristgemäß wie folgt begründet: Der erstinstanzliche Beschluss sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht als Hauptargument für die Ablehnung des Antrags darauf abstelle, dass es aufgrund offener Erfolgsaussichten und gleich zu gewichtender Interessenlage auf die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO ankomme, wonach der Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme. Damit habe es einen in einem mehrpoligen Rechtsverhältnis unzulässigen Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt. Dem Beigeladenen fehle die Verbandsklagebefugnis nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf eine Evidenzkontrolle der Klagebefugnis beschränken dürfen. Auch divergierende Rechtsauffassungen rechtfertigten die Zurückstellung der Frage der Klagebefugnis nicht. Vor allem in Fällen mehrpoliger Rechtsverhältnisse bedürfe es der Klärung, ob der Dritte eine ihn schützende Norm anführen könne, um eine unberechtigte Verhinderung der Vorhabenverwirklichung zu verhindern. Bei der gebotenen eingehenden Prüfung der Verbandsklagebefugnis habe das Verwaltungsgericht feststellen müssen, dass der Fristverlängerungsbescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 UmwRG sein könne. Er begründe nicht das Recht zur Durchführung des immissionsschutzrechtlich genehmigten Vorhabens, sondern diene allein der Vermeidung eines kraft Gesetzes eintretenden Rechtsverlusts und werde deshalb nicht von der dynamischen Verweisung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf die in § 2 Abs. 3 UVPG angeführten behördlichen Entscheidungen erfasst. Dies belege auch der eingeschränkte Prüfungsumfang der Behörde im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG. Überdies habe der Beigeladene nicht geltend machen können, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften widerspreche, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG dem Umweltschutz dienen. Das Verwaltungsgericht habe dies nicht der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten dürfen. Die Fragen nach einem Wegfall der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und eines Widerspruchs zu den „Vorgaben des gesetzlichen Biotopschutzes wegen überhöhter Stickstoffeinträge bzw. einer unzulässigen Ammoniakkonzentration/-immission“ seien auch nicht derartig komplex, dass sie im Rahmen der erforderlichen Prüfung der Klagebefugnis des Beigeladenen nicht hätten abschließend erörtert werden können. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB offensichtlich nicht entfallen, denn der Antrag auf Zulassung der Anlage sei vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. Zulassungsentscheidung im Sinne dieser Vorschrift sei nicht der Fristverlängerungsantrag oder der Änderungsantrag, denn diese Zwischenschritte berührten nicht das Vorliegen eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens. Der Gesetzgeber habe den Vertrauensschutz für den Zeitraum von der Einleitung des Genehmigungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, nämlich der endgültigen Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage, vorgesehen. Auch aus der vom Beigeladenen vorgebrachten Verletzung von Umweltvorschriften durch erhöhte Stickstoff- und Ammoniakeinträge in nahe gelegene Biotope könne – was näher ausgeführt wird - keine Verbandsklagebefugnis abgeleitet werden. Ferner habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass sich der Beigeladene im ursprünglichen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt habe, obgleich er dazu Gelegenheit gehabt hätte. Damit fehle es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Als Anknüpfungspunkt dieser Norm komme hier nur das Genehmigungsverfahren in Betracht, weil der Fristverlängerungsbescheid - wie dargelegt - keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG sein könne. Der Hinweis des Beigeladenen auf europarechtliche Bedenken gegen Präklusionsvorschriften für Umweltvereinigungen ändere nichts an diesem Befund, weil diese nur die sich aus § 2 Abs. 3 UmwRG ergebenden materiellen Präklusionsvorschriften betroffen hätten. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) ergebe sich diesbezüglich nichts anderes. Schließlich habe der Beigeladene sein Recht auf Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften auch verwirkt. Denn obwohl er das Vorhaben aufgrund der Übersendung der Unterlagen der schriftlichen Vorinformationen im Scoping-Verfahren (2008/2009) gekannt habe, habe er weder im Genehmigungsverfahren noch gegen den Feststellungsbescheid vom 28. August 2013 Einwendungen vorgebracht und so einen Vertrauenstatbestand für die Antragstellerin geschaffen, der die Treuwidrigkeit des erst gegen den Fristverlängerungsbescheid vorgebrachten Rechtsbehelfs begründe. Der Rechtsbehelf des Beigeladenen sei aber auch unbegründet. Die Fristverlängerung gefährde nicht den Gesetzeszweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes, denn die kursorisch zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungen seien weiterhin erfüllt. Bezüglich der fortbestehenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens werde „zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Verbandsklagebefugnis“ verwiesen. Die Privilegierung der Anlage bleibe demnach erhalten, so dass Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen, insoweit nicht verletzt seien. Auch aus naturschutzfachlicher Sicht ergäben sich – was in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beigeladenen umfangreich ausgeführt wird - keine Änderungen im Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Der Antragsgegner, der ergänzend auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, hält seinen Fristverlängerungsbescheid zwar für rechtmäßig, verteidigt aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei den entscheidungserheblichen Fragen um solche handele, die wegen ihrer Schwierigkeit und Komplexität im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden könnten. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung sei für ihn nachvollziehbar und falls er über den Antrag der Antragstellerin vom 11. Juni 2014 auf Anordnung der sofortigen Vollziehung entschieden haben würde, würde er ihn ebenfalls aus diesen Gründen abgelehnt haben. Das inhaltliche Vorbringen des Beigeladenen beziehe sich in weiten Teilen auf Gründe, die in entsprechenden Widerspruchs- oder ggf. auch Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19. November 2012 und die Baugenehmigung vom 19. Dezember 2013 hätten geltend gemacht werden können. Da Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens allein der Verlängerungsbescheid vom 14. April 2014 sei, könne der Beigeladene hier nur nach der Genehmigungserteilung eingetretene Umstände geltend machen, die schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen befürchten ließen. Hier habe seit Erteilung der durch die Baugenehmigung vom 29. Dezember 2013 modifizierten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur die Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stattgefunden, deren Anwendung im Fristverlängerungsverfahren geprüft werden müsse und geprüft worden sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde verwiesen. Der Beigeladene führt aus, dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung des Sofortvollzugs bereits deshalb keinen Erfolg haben könne, weil die Genehmigung mit Ablauf der im Fristverlängerungsbescheid vom 14. April 2014 gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2014, innerhalb derer mit der Errichtung der Anlage habe begonnen werden müssen, endgültig erloschen sei. Etwaige vor Ablauf der ursprünglichen Frist, aber auch die während des Verlängerungsverfahrens wie auch nach Erlass des Fristverlängerungsbescheides durchgeführten Bauarbeiten seien aus jeweils unterschiedlichen – im einzelnen ausgeführten – Gründen rechtswidrig und deshalb nicht geeignet gewesen, die Bedingung der fristgerechten Errichtung zu erfüllen. Sein Rechtsmittel gegen den Fristverlängerungsbescheid sei aber auch zulässig. Denn bei der Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, die die Ausgangsentscheidung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und der Nichtgefährdung des Gesetzeszwecks bei deren Verlängerung modifiziere, handele es sich um einen Teil einer UVP-pflichtigen Zulassungsentscheidung, also um eine nachträgliche immissionsschutzrechtliche Teilentscheidung für ein Vorhaben, das unstreitig einer UVP-Pflicht unterliege und für das bereits eine UVP durchgeführt worden sei. In seiner ergänzend in Bezug genommenen Klagebegründung führt der Beigeladene zudem aus, dass die gerichtliche Überprüfungsbefugnis einer anerkannten Naturschutzorganisation gegen eine Fristverlängerungsentscheidung sich auch daraus ergebe, dass es eines neuen Genehmigungsverfahrens bedürfte, wenn eine Genehmigung aufgrund einer Befristung erlösche. Die Erteilung einer rechtswidrigen Fristverlängerung habe die Nichtdurchführung eines rechtlich gebotenen Genehmigungsverfahrens zur Folge und verletze damit zugleich das Beteiligungs- und Mitwirkungsrecht der Vereinigung an dem an sich erforderlichen Genehmigungsverfahren. Auch Präklusionsvorschriften stünden der Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht entgegen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass etwaige Präklusionsregeln den Vortrag gegen Fristverlängerungsbescheide nicht erfassen würden, da dem Beigeladenen keine Gelegenheit zur Beteiligung am diesbezüglichen Verwaltungsverfahren gegeben worden sei. Da bei Rechtsmitteln gegen diese gerade vorzutragen sei, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen, handele es sich um Argumente, die im Ursprungsverfahren nicht hätten vorgetragen werden können und somit auch nicht präkludiert sein könnten. Zum anderen sei die europarechtliche Zulässigkeit der Präklusionsvorschriften insgesamt – d.h. auch hinsichtlich der sich nach Auffassung der Antragstellerin ergebenden Klagevoraussetzung aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG - zweifelhaft, da es andernfalls zu der vom Europäischen Gerichtshof beanstandeten Verzahnung zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem anschließenden Gerichtsverfahren käme. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Maßstab der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nicht zu beanstanden, der in der Rechtsprechung auch hinsichtlich der Klagebefugnis angelegt werde. Schließlich sei sein Rechtsmittel auch nicht verwirkt, denn mit der Übersendung der Scoping-Unterlagen habe er keine Kenntnis von einem Genehmigungsverfahren, sondern nur von einem geplanten Vorhaben erhalten. Im Übrigen beziehe sich die gesamte Argumentation der Antragstellerin auf eine Verwirkung von Rechtsbehelfen gegen die ursprüngliche Genehmigung, nicht aber auf eine Verwirkung von Rechtsbehelfen gegen deren Erweiterung durch Verlängerung der Errichtungsfrist. Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Maßstab für die Anordnung des Sofortvollzugs sei auch sonst nicht zu beanstanden. Dieses sei zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Wertung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels als Regelfall beachtet werden müsse. Soweit die Antragstellerin sich für ihre abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2008 (1 BvR 2466/08) berufe, interpretiere sie diese falsch. Auch hätten öffentliche Interessen – anders als hier, wo der Beigeladene in seiner Funktion als Sachwalter der Natur ausschließlich öffentliche Interessen geltend mache – keine Rolle gespielt. Da das vom Verursacher- und Vorsorgeprinzip geprägte Umweltrecht den Verursachern von Eingriffen in die Umwelt bereits dann besondere Pflichten auferlege, wenn negative Auswirkungen auf die Umwelt nur zu besorgen seien, entspreche eine grundsätzlich bzw. jedenfalls im Zweifel bestehende aufschiebende Wirkung der Klage eines Umweltverbandes dieser materiellen Rechtslage jedenfalls beim Streit um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Bestimmungen, die den Schutz der Umwelt bezwecken. Der Fristverlängerungsbescheid sei auch rechtswidrig. Denn bei der erforderlichen Prüfung, ob der Zweck des Gesetzes durch die Fristverlängerung gefährdet würde, habe die Behörde auch zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen zu beachten. Die Auffassung der Antragstellerin, dass die nach Genehmigungserteilung, aber vor Stellung des Antrags auf Fristverlängerung eingetretene Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aufgrund der Übergangsregelung des § 245a Abs. 4 BauGB für ihre Anlage nicht gelte, treffe nicht zu. Weder handele es sich bei der Fristverlängerung um eine „Zulassungsentscheidung“ für eine Anlage noch sei der maßgebliche Antrag auf Fristverlängerung vor dem in der Vorschrift genannten Stichtag gestellt worden. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sei nicht aus Gründen des Vertrauens- oder des Grundrechtsschutzes erforderlich und verbiete sich insbesondere im konkreten Fall, in dem die Antragstellerin die Umstellung von Kurz- auf Langmast bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geplant gehabt habe. Der Wegfall der bauplanungsrechtlichen Privilegierung der streitgegenständlichen Anlage begründe auch eine Gefährdung des Gesetzeszwecks i.S.d. § 18 Abs. 3 BImSchG. Die Anlage sei aber auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil in ihrem Umfeld gelegene geschützte Biotope durch die von ihr ausgehenden Stickstoffemissionen beeinträchtigt würden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erschüttere die – im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weiter vertieften und auf entsprechende sachverständige Stellungnahmen zu den vorhandenen Biotopen sowie zu den sich aufgrund der Anlagenänderung ergebenden veränderten Stickstoffeinwirkungen gestützten - Ausführungen des Beigeladenen nicht. Schließlich habe der Antragsgegner auch deshalb keine Fristverlängerung genehmigen dürfen, weil die von der Antragstellerin angezeigte Änderung der Anlage – die Umstellung von Kurzmast (mit einem Tiergewicht von bis zu 1,6 kg) auf Langmast (Tiergewicht bis 2,6 kg) – trotz der Verringerung der Anzahl der Tiere von 380.000 auf 328.000 eine Erhöhung von 570 GVE (Großvieheinheiten) auf 720 GVE bzw. bei Umrechnung der Differenz von 150 GVE auf Masthähnchen der „Langmast“ eine Erhöhung um 62.500 Tiere bedeute. Diese Größenordnung begründe schon für sich genommen eine immissionsschutzrechtliche Vollprüfung, denn das förmliche immissionsschutzrechtliche Verfahren beginne gem. Ziff. 7.1.3.1 der Anl. 1 zur 4. BImSchV ab 40.000 Tierplätzen. II. Die Beschwerde ist zulässig (1.). Auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevortrages hat sie aber in der Sache keinen Erfolg (2.). 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 9. März 2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde mit Schriftsatz vom 18. März 2015 fristgemäß eingelegt und mit weiterem Schriftsatz am 9. April 2015 ebenfalls fristgemäß begründet. Der Antragstellerin fehlt auch nicht die – vom Eilrechtsschutzbedürfnis, dessen Fehlen der Beigeladene beanstandet, zu unterscheidende - Beschwerdebefugnis, da sie als Hauptbeteiligte durch den ihren Eilantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts formell beschwert ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn 4 und Fn 38 unter Verweis auf Rudisile, in S/S/B, VwGO, Vorbemerkung § 124 Rn 40; Kopp/Schenke, VwGO, § 146 Rn 8 i.V.m. Vorb § 124 Rn 40). 2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gem. § 146 Abs. 4 Sätze 3 u. 6 VwGO ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus einem der in der (fristgemäßen) Beschwerdebegründung dargelegten Gründe abzuändern oder aufzuheben ist. Da der Gesetzgeber danach allerdings nicht allein das Vorliegen von Mängeln der erstinstanzlichen Entscheidung als solches, sondern vielmehr die fehlende Ergebnisrichtigkeit als maßgeblich angesehen hat, ist dann, wenn die Begründung des Verwaltungsgerichts einen fristgemäß dargelegten Mangel aufweist, nach allgemeinem Maßstab weiter zu prüfen, ob sich der angefochtene Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens aus anderen Gründen als richtig erweist (so z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 5. Senat v. 3. August 2015 - 5 S 36.14 -, zit. nach juris Rn 11; Beschluss des 9. Senats v. 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, zit. nach juris Rn 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14. März 2013 – 8 S 2504/12 -, zit. nach juris Rn 11; in der Sache ebenso: z.B. Beschluss des erkennenden Senats v. 8. Juli 2014 – 11 S 17.14 -, zit. nach juris Rn 8, 11). Davon ausgehend ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin ist weder sicher feststellbar noch auch nur überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Beigeladenen erhobene Klage gegen den Fristverlängerungsbescheid des Antragsgegners unzulässig ist (a) oder jedenfalls in der Sache keine Erfolg haben kann (b). Das Abstellen auf die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen der Antragstellerin und des Beigeladenen begegnet im hiesigen mehrpoligen Verfahren gem. § 80a VwGO zwar den von der Antragstellerin angeführten Bedenken. Angesichts der unter a. und b. dargelegten, nach Auffassung des Senats überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage des Beigeladenen ergibt sich aber auch bei Anwendung des zutreffenden Bewertungsmaßstabs kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis (c). a. Die im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage des Beigeladenen gegen den Fristverlängerungsbescheid getroffene Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage nicht offensichtlich unzulässig sei, ist auch in Ansehung der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin meint, dass das Verwaltungsgericht seine Prüfung zu Unrecht auf eine Evidenzkontrolle der Klagebefugnis beschränkt habe, weil das Kriterium der Offensichtlichkeit nur in Bezug auf formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen gelte. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss diesbezüglich ausgeführt, es habe in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 4. Juli 2014 (VG 5 L 292/14) festgestellt, dass die Klage des Beigeladenen gegen den Fristverlängerungsbescheid aufschiebende Wirkung habe. Im Rahmen der Begründung habe die Kammer ausgeführt, dass und warum die Klage nicht offensichtlich unzulässig sei. Hierauf und auf die Begründung des nachfolgenden Beschlusses des Senats vom 5. September 2014 (OVG 11 S 44.14) werde Bezug genommen. Um diese Frage geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr, denn das Begehren der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Fristverlängerungsbescheides anzuordnen, setzt voraus, dass die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage des Beigeladenen aufschiebende Wirkung entfaltet. Die im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Prüfung der Erfolgsaussichten der hier nicht unmittelbar verfahrensgegenständlichen Klage des Beigeladenen muss nicht stets zu eindeutigen Ergebnissen führen. Das gilt nicht nur für die Begründetheit, sondern auch bereits für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Beigeladenen. Soweit die Antragstellerin meint, dass die Klagebefugnis abschließend geklärt werden müsse, weil das Gericht eine eigene und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit zu treffen habe, verkennt sie, dass diese Frage auch durch eine umfassende Prüfung und Entscheidung nicht in einem Eilverfahren, sondern nur höchstrichterlich in der Hauptsache „abschließend“ geklärt werden kann. Unabhängig davon hält der Senat die Klage des Beigeladenen gegen den Fristverlängerungsbescheid des Antragsgegners aber auch für zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob sich die hier allein in Betracht kommende Verbandsklagebefugnis des Beigeladenen gem. § 2 Abs. 1 UmwRG (auch) daraus ergibt, dass – wie das Verwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren unter Hinweis auf die Entscheidung des VG Weimar (Urteil v. 27. Februar 2013 – 7 K 224/11 We -, juris Rn 375 ff.; dagegen inzwischen OVG Thüringen, Urteil v. 17. Juni 2015 – 1 KO 369/14 -, juris Rn 77 f.) in Erwägung gezogen hat – der auf Grundlage des § 18 Abs. 3 BImSchG ergangene Bescheid über die Verlängerung der Errichtungsfrist als solcher eine „sonstige“ Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 UVPG darstellt oder als (unselbständiger) Teil einer von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfassten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung den für die Genehmigungsentscheidung geltenden Vorschriften unterliegt. Denn auch wenn dies – wie die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt hat – durchaus beachtlichen Einwänden ausgesetzt ist, ergibt sich die Verbandsklagebefugnis gegen die Fristverlängerungsentscheidung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG jedenfalls daraus, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz dem Beigeladenen auch dann Rechtsbehelfe zugesteht, wenn „entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 UmwRG). Diese Voraussetzung, auf die der Beigeladene seine Rechtsmittelbefugnis im Klageverfahren jedenfalls auch gestützt hat, ermöglicht Rechtsbehelfe, die sich gegen ein Unterlassen der Behörde richten. Ein solches wird aber auch dann beanstandet, wenn ein Rechtsbehelf sich gegen die wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrige Gewährung einer Fristverlängerung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG richtet. Denn eine solchermaßen rechtswidrig erteilte Fristverlängerung ermöglicht die Errichtung der Anlage „entgegen geltenden Rechtsvorschriften“ ohne Durchführung eines bei rechtmäßiger Vorgehensweise – Ablehnung der Fristverlängerung - erforderlichen (neuen) Genehmigungsverfahrens und eine erst in dessen Ergebnis ggf. zulässige Erteilung einer (neuen) Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Deshalb muss eine derartige Entscheidung – ebenso wie das gänzliche Unterlassen einer behördlichen Entscheidung oder die Wahl einer anderen, im konkreten Fall falschen Entscheidungsform (z.B. Plangenehmigung statt Planfeststellung) – Gegenstand eines Rechtsbehelfs gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG sein können. Demgemäß muss auch die Fristverlängerung gerichtlich daraufhin überprüfbar sein, ob der damit verbundene Verzicht auf ein andernfalls erforderliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. eine neue Genehmigung rechtmäßig ist. Andernfalls würde der Zweck dieser an der sog. Umgehungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientierten Regelung insoweit verfehlt, denn auch die durch eine rechtswidrig gewährte Fristverlängerung ermöglichte Durchführung des Vorhabens ohne (neue) Genehmigung würde die Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Verbandes, die bei rechtmäßiger Entscheidung gegenüber einer ggf. nachfolgenden Genehmigung bestünden, vereiteln (vgl. Bunge, UmwRG, § 1 Rn 65 ff., insbes. 69 f.). Die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG ergebenden weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Der Beigeladene ist unstreitig ein gem. § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverband. Sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich (vgl. § 2 der Satzung des Beigeladenen, zul. geändert am 22. November 2014, https://brandenburg.nabu.de/wir-ueber-uns/transparenz/, abgerufen am 18. April 2016) wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG durch das Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzbelange berührende Vorhaben der Antragstellerin betroffen. Er macht geltend, dass der mit der Verlängerungsentscheidung einher gehende Verzicht auf eine (erneute) Genehmigung der Anlage, die im konkreten Fall sowohl unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als auch unter Nr. 2 UmwRG fallen dürfte, „geltenden Rechtsvorschriften“ widerspreche, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG; α.), und dass ihm danach zu Unrecht keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG; β). α. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ist erfüllt, denn der Beigeladene stützt seine gegen den Fristverlängerungsbescheid und den damit verbundenen Verzicht auf ein neues Genehmigungsverfahren gerichtete Klage auf die Verletzung von geltenden Rechtsvorschriften, „die dem Umweltschutz dienen“. Dabei kann dahinstehen, ob die letztgenannte Voraussetzung überhaupt mit europäischem Recht bzw. der Aarhus-Konvention vereinbar ist (i.d.S. noch BVerwG, Urteil v. 24. Oktober 2013 – 7 C 36.11 -, zit. nach juris Rn 24; anders inzwischen die Entscheidung des Aarhus Convention Compliance Committee – ACCC/C/2008/31 - Rn 78 ff., 80, dessen „verurteilende“ Empfehlung die 5. Vertragsstaatenkonferenz im Juli 2014 bestätigt hat, vgl. dazu Berkemann, DVBl. 2016, 205). Denn die Vorschriften, auf die der Beigeladene seine Einwände gegen die Entscheidung des Antragstellers, dass es wegen der Zulässigkeit einer Fristverlängerung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG (noch) keines (neuen) Genehmigungsverfahrens bedarf, gestützt hat, dienen dem Umweltschutz. Für § 18 Abs. 3 BImSchG, der die Zulässigkeit der Verlängerung einer Erlöschensfrist davon abhängig macht, dass der sich aus § 1 BImSchG ergebende – unzweifelhaft Umweltschutzziele vorgebende – Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird, liegt dies auf der Hand. Aber auch die vom Beigeladenen in diesem Zusammenhang konkret gerügten, die Zweckgefährdung – und damit die Notwendigkeit eines erneuten Genehmigungsverfahrens – seiner Auffassung nach begründenden Rechtsverletzungen betreffen dem Umweltschutz dienende Vorschriften. Dies gilt zunächst, soweit der Beigeladene sich auf eine durch den Wegfall der Privilegierung gewerblicher Tierhaltungsanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geänderte Rechtslage beruft, bei deren Beachtung die Anlage der Antragstellerin bauplanungsrechtlich nicht mehr zulässig sein würde. Denn damit rügt er eine ohne die bisherige Privilegierung beachtliche Beeinträchtigung der durch eine Bebauung des Außenbereichs betroffenen öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB, zu denen u.a. die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (Nr. 3) sowie der Schutz der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und der natürlichen Eigenart der Landschaft (Nr. 5) gehören. Bei der sich für die Errichtung nicht privilegierter Bauten im Außenbereich geltenden Regelung handelt es sich danach um eine Rechtsvorschrift, die – was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 10. Oktober 2012 – 9 A 18.11 -, zit. nach juris Rn 12) genügt - jedenfalls „auch“ dem Umweltschutz dient. Entsprechendes gilt für die weiteren Rügen des Beigeladenen, dass geschützte Biotope im Umfeld der – nach Erteilung der ursprünglichen Genehmigung sowohl hinsichtlich des Lüftungskonzepts als auch hinsichtlich der Betriebsweise (Langmast statt Kurzmast) veränderten - Anlage durch von dieser ausgehende Stickstoffeinträge beeinträchtigt werden (§ 30 BNatSchG) und dass die Durchführung einer neuen immissionsschutzrechtlichen Vollprüfung schon wegen des Umfangs der Änderung - die trotz Verringerung der absoluten Zahl der Tiere durch längere Mastdauer eine Erhöhung von 570 auf 720 GVE zur Folge habe - erforderlich sei (§ 16 Abs. 1 2. Halbsatz BImSchG). Ob und inwieweit die vom Beigeladenen erhobenen Einwände tatsächlich durchgreifen, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen. Denn gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG genügt es, dass die als verletzt angesehenen Umweltvorschriften „für die Entscheidung von Bedeutung sein können“, d.h. es reicht aus, dass sie sich möglicherweise auf die Entscheidung ausgewirkt haben (Bunge, UmwRG, § 2 Rn 46). Auch hiervon ist auszugehen. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin – keineswegs offensichtlich, dass die Übergangsvorschrift in § 245a Abs. 4 BauGB eine fortdauernde Anwendbarkeit der alten Fassung für den Fall eines Antrags auf Verlängerung einer in einem Genehmigungsbescheid enthaltenen Erlöschensfrist begründet. Ebensowenig kann ohne nähere, nicht schon im Kontext der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs vorzunehmende Prüfung ausgeschlossen werden, dass die Einwände des Beigeladenen durchgreifen, wonach die Änderung der Abluftanlage und deren Einfluss auf die Deposition von Stickstoff im Einwirkungsbereich der Anlage sowie die Auswirkungen der mit der Umstellung auf Langmast verbundenen erheblichen Zunahme des in Großvieheinheiten umgerechneten Viehbesatzes konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Zwecks des Gesetzes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG begründen. Der Umstand, dass der Antragsgegner auf die diesbezügliche Änderungsanzeige der Antragstellerin hin mit Bescheid vom 28. August 2013 entschieden hat, dass eine Genehmigung nach § 16 BImSchG mangels wesentlicher Änderungen nicht erforderlich sei, ändert daran nichts. Denn die Freistellungserklärung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG enthält keine gem. § 18 Abs. 3 BImSchG verbindliche Feststellung, dass von einer Anlagenänderung keine nachteiligen Auswirkungen auf Schutzgüter des § 1 BImSchG ausgehen. Der Regelungsinhalt einer Freistellungserklärung beschränkt sich vielmehr auf eine Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens; die ohnehin nur eingeschränkte materiellrechtliche Prüfung im Anzeigeverfahren nimmt an dem Bindungswirkung vermittelnden Regelungsinhalt nicht teil (BVerwG, Urteil v. 7. August 2012 – 7 C 7.11 -, zit. nach juris Rn 13 ff.; Urteil v. 28. Oktober 2010 – 7 C 2.10 -, zit. nach juris Rn 19 ff.). β. Der Verbandsklagebefugnis des Beigeladenen lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass er von einer ihm eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht hätte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). Dabei kann wiederum dahinstehen, ob die Regelung mit Europarecht vereinbar ist oder ob aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den (materiellen) Präklusionsvorschriften der § 2 Abs. 3 UmwRG, § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG (Urteil v. 15. Oktober 2015 - C-137/14 -) bzw. den dafür maßgeblichen Erwägungen auch die Europarechtswidrigkeit der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG geregelten formellen Zulässigkeitsvoraussetzung eines Verbandklagerechts folgt. Denn die Verbandsklage des Beigeladenen ist letzten Endes maßgeblich gegen den mit der Fristverlängerung verbundenen Verzicht auf eine neue immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtet. In diesem Fall liegt es auf der Hand, dass eine Beteiligung an diesem gerade angestrebten neuen Genehmigungsverfahren noch nicht eröffnet war und deshalb auch nicht ungenutzt geblieben sein kann. Folglich kann die Klage des Verbands nicht an § 2 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG scheitern. Darauf, ob der Beigeladene sich am Verfahren vor Erteilung der ursprünglichen, seiner Auffassung nach durch Ablauf der nicht verlängerbaren Errichtungsfrist erloschenen Genehmigung beteiligt hat, kann es insoweit nicht ankommen. Erst Recht kann eine unterbliebene Beteiligung des Beigeladenen an dem diesem ersten Genehmigungsverfahren vorangegangenen Scoping-Verfahren nicht zur Verwirkung des Rechts führen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit einer Verlängerung der bestandskräftig gewordenen, aber nicht fristgemäß ausgenutzten Genehmigung wegen nachträglich eingetretener, nunmehr eine Gefährdung des Zwecks des Gesetzes begründender rechtlicher oder tatsächlicher Änderungen die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens einzuklagen. Inwiefern schließlich das Fehlen von Einwänden des Beigeladenen gegen die Entscheidung des Antragsgegners gem. § 15 BImSchG (durch Bescheid vom 28. August 2013), an deren Vorbereitung der Beigeladene, soweit ersichtlich, ebenfalls nicht beteiligt wurde, zu einer Verwirkung des Klagerechts gegen die Verlängerungsentscheidung führen sollte, wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Da eine Freistellungsentscheidung verbindliche Aussagen nur zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens treffen kann, ist auch für einen weitergehenden Vertrauensschutz kein Raum. Ein Anlagenbetreiber, der hinsichtlich der Übereinstimmung der Änderung mit dem materiellen Recht auf größere Rechtssicherheit aus ist, muss vielmehr im wohlverstandenen Eigeninteresse von der Option des § 16 Abs. 4 BImSchG Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urteil v. 7. August 2012 - 7 C 7.11 -, zit. nach juris Rn 13, 16). b. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 UmwRG zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Verbandsklage des Beigeladenen mindestens offen seien, ist auf Grundlage des Beschwerdevorbringens jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden; im Gegenteil dürften die Erfolgsaussichten deutlich überwiegen. Denn die mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. April 2014 gewährte Verlängerung der in der Nebenbestimmung IV.1.2 zur Genehmigung vom 19. November 2012 enthaltenen Frist, mit der das Erlöschen der Genehmigung für den Fall vorgesehen war, dass mit der Errichtung der Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides – hier bis zum 22. November 2013 – begonnen worden war, ist voraussichtlich wegen Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz und den satzungsmäßigen Belangen des Beigeladenen dienen, rechtswidrig. Gem. § 18 Abs. 3 BImSchG kann eine Frist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auf Antrag aus wichtigem Grund verlängert werden, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist voraussichtlich nicht erfüllt. Unter Hinweis auf den Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 BImSchG, der verhindern solle, dass von einer Genehmigung zu einem Zeitpunkt (noch oder wieder) Gebrauch gemacht werde, in dem sich die der Genehmigung zugrunde liegenden Verhältnisse möglicherweise wesentlich verändert haben, hat das Bundesverwaltungsgericht (z.B. Urteil v. 28. Oktober 2010 – 7 C 2.10 -, zit. nach juris Rn 14 ff., insbes. Rn 17) angenommen, dass bei der Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG „im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zweckgefährdung kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu überprüfen“ ist. Das bedeute zwar nicht, dass die Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung in derselben Weise zu prüfen habe wie einen Antrag auf Neugenehmigung. Als Folge einer Fristverlängerung dürfe aber der bei einer Neugenehmigung geltende Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden. Die Annahme der Gefährdung des Gesetzeszwecks sei daher bereits dann gerechtfertigt, wenn hinreichend objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Wiederinbetriebnahme der Anlage – bzw. bei Errichtung oder Betriebsbeginn nach Fristablauf - der gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge zu Gunsten der in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, insbesondere der Nachbarschaft und der Allgemeinheit, unterschritten würde und schädliche Umwelteinwirkungen, Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen drohen. Einen Nachweis des Eintritts nachteiliger und schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 1 BImSchG setzt die Ablehnung der Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht voraus. Ob die Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen sich zur Gewissheit verdichten oder aber gegebenenfalls entkräftet bzw. mittels Auflagen bewältigt werden können, ist keine im Verlängerungsverfahren nach § 18 Abs. 3 BImSchG, sondern eine in einem neuen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfende Frage (BVerwG, a.a.O. Rn 17, 18). Davon ausgehend dürfte die Verlängerung der Frist zum Beginn mit der Errichtung der Anlage schon deshalb rechtswidrig sein, weil die nach Erteilung der Genehmigung in Kraft getretene Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bei der Prüfung der Verlängerungsvoraussetzungen zu beachten wäre (α.) und weder geprüft wurde noch sonst ohne weiteres ersichtlich ist, dass die geänderten Anforderungen gewahrt würden (β.). α. Die Übergangsregelung in § 245a Abs. 4 BauGB dürfte der Anwendbarkeit der zum 21. September 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin vom 18. November 2013 entgegen deren Auffassung nicht entgegenstehen. Denn § 245a Abs. 4 BauGB sieht vor, dass „für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Abs. 1 Nummer 4 unterfallen“, diese Norm in ihrer bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde „ein Antrag“ eingegangen ist. Schon nach dem Wortlaut der Regelung kommt eine Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. nur für „Zulassungsentscheidungen“ in Betracht, die vor dem 4. Juli 2012 beantragt wurden, und nicht etwa auch für alle weiteren, einer auf dieser Grundlage einmal erteilten Zulassung etwa nachfolgenden und erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragten Entscheidungen – wie diejenige über die hier am 18. November 2013 und damit nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung - beantragte Verlängerung der Errichtungsfrist. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin im Kontext des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gerade die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei der Verlängerungsentscheidung nicht um einen tauglichen Gegenstand einer Verbandsklage handele, weil es sich weder um eine Genehmigung noch um eine andere Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 UVPG handelt, „aufgrund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält“, spricht die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/13272, S. 18) jedenfalls für den Kontext des § 245a Abs. 4 BauGB gegen ein derartig weites Verständnis. Denn danach soll § 245a Abs. 4 BauGB „bei Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen, die vor Ablauf des 4. Juli 2012, also dem Tag des Kabinettsbeschlusses zum Regierungsentwurf, ordnungsgemäß eingeleitet worden sind (vgl. § 3 der 9. BImSchV)“ die Anwendbarkeit der bisherigen Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sicherstellen. Angesichts dieses ausdrücklichen Abstellens des Gesetzgebers auf gem. § 3 der 9. BImSchV ordnungsgemäß eingeleitete Genehmigungsverfahren erscheint es eher fernliegend, dass die alte Gesetzesfassung auch dann noch maßgeblich sein soll, wenn ein solches Genehmigungsverfahren mit Erteilung einer Genehmigung bestandskräftig abgeschlossen wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid meint – § 245a Abs. 4 BauGB dem Vertrauensschutz des Antragstellers diene und dieser Vertrauensschutz es gebiete, auch für Verlängerungsentscheidungen noch auf die frühere Rechtslage abzustellen. Denn weder der Regelung selbst noch der Gesetzesbegründung lassen sich für einen derartigen, über das rechtzeitig eingeleitete und nach altem Recht abzuschließende Genehmigungsverfahren hinaus wirkenden Vertrauensschutz irgendwelche konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Ein die Verlängerung einer Zulassungsentscheidung einschließender Vertrauensschutz ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei der Verlängerung um einen „notwendigen Teil der zunächst befristet ergangenen Genehmigung“ handelt. Denn die Erlöschensregelungen des § 18 Abs. 1 BImSchG dienen gerade dazu, zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft zu verhindern, dass von einer erteilten Genehmigung zu einem Zeitpunkt erstmals oder wieder Gebrauch gemacht wird, in dem sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben können (BVerwG, Urteil v. 28. Oktober 2010 – 7 C 2.10 -, zit. nach juris Rn 11; vgl. auch BT-Drucks. 7/179, S. 37). Auch ist die Verlängerung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG nicht nur eine gegenüber der ursprünglich erteilten Genehmigung formell selbständige, aufgrund eines entsprechenden Antrags als eigenständiger Verwaltungsakt ergehende Entscheidung, sondern sie stellt auch materiell keinen „normalen“ oder gar regelmäßig erforderlichen Teil einer Genehmigung dar. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmemöglichkeit zu den Erlöschenstatbeständen des § 18 Abs. 1 BImSchG, die gerade voraussetzt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen fortbestehen und der sich aus § 1 BImSchG ergebende Zweck des Gesetzes auch durch den für die Zukunft geplanten Betrieb nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn 17). Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil es sich bei der nachträglich geänderten Vorschrift um eine solche des Bauplanungsrechts handelt, denn für die Verlängerung einer Baugenehmigung – soweit sie denn (anders als in Brandenburg) überhaupt gesetzlich vorgesehen ist, wie z.B. in Art. 69 Abs. 2 BayBO -, gilt Entsprechendes. Auch für diese sind neue oder geänderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu berücksichtigen, ihre eigentliche Bedeutung liegt in der Verfahrensvereinfachung (so z.B. Decker, in: Simon/Busse/Decker, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Loseblatt-Sammlung, Art. 67 Rn 75 f.; vgl. auch BayVGH, Beschluss v. 12. August 2010 – 14 ZB 10.1005 –, zit. nach juris Rn 2). Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 22. Dezember 1992 – III ZR 96/91 -, zit. nach juris Rn 4, 6, im Kontext einer Amtshaftungsklage) mit Blick auf eine Baugenehmigung auch bereits entschieden, dass der Genehmigungsinhaber nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass die Baugenehmigung nach Ablauf ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer verlängert werde. Jeder Bauherr müsse wissen, dass die Nichtausnutzung der Baugenehmigung zu deren Erlöschen führen könne und die Möglichkeit einer Verlängerung lediglich ein vereinfachtes Prüfverfahren eröffne, nicht jedoch dem Bauherrn das Risiko abnehme, dass sich die für die Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zwischenzeitlich ändern. Dass und ggf. weshalb diese Risikoverteilung im Rahmen des § 18 BImSchG grundsätzlich anders zu beurteilen sein sollte, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Absicht des Gesetzgebers des § 245a Abs. 4 BauGB oder ein sich aus dem objektiven Sinn und Zweck der Regelung ergebender Grund, die Inhaber einer vor dem Stichtag beantragten bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer hinaus bei einer Entscheidung über eine nach Inkrafttreten der Änderung beantragte Verlängerung noch von der Beachtung der neuen Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu entbinden. Nach allem ist mit der im hiesigen Verfahren und insbesondere ohne vorherige höchstrichterliche Klärung nur möglichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Anlage der Antragstellerin kein gem. § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässiges Verfahren mehr wäre, was zur Folge hätte, dass sie gem. § 35 Abs. 2 BauGB nur noch „im Einzelfall zugelassen werden [könnte], wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt“. β. Davon ausgehend bestehen aber auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verlängerung der Erlöschensfrist den Zweck des Gesetzes gem. § 18 Abs. 3 BImSchG gefährden könnte. Es kann dahinstehen, ob der mit der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eingetretene Verlust der privilegierten Zulässigkeit einer Tierhaltungsanlage im Außenbereich in jedem Fall eine Gefährdung des in § 18 Abs. 3 BImSchG insoweit als maßgeblich bezeichneten Zwecks gem. § 1 BImSchG begründen würde. Denn ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 28. Oktober 2010 – 7 C 2.10 -, zit. nach juris Rn 17) wäre zum Ausschluss einer aus der Rechtsänderung folgenden Zweckgefährdung jedenfalls eine kursorische Prüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen anhand des für eine nicht (mehr) privilegierte Anlage geltenden strengeren Maßstabs erforderlich, die der Antragsgegner – von seiner Rechtsauffassung ausgehend konsequent – so weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid durchgeführt hat. Dass eine solche Prüfung die Rechtmäßigkeit der erteilten Fristverlängerung jedenfalls im Ergebnis bestätigen würde, haben Antragstellerin und Antragsgegner ebenfalls nicht dargelegt und ist jedenfalls im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens auch sonst nicht absehbar. Nach alledem hat die Klage des Beigeladenen gegen den Fristverlängerungsbescheid bereits deshalb überwiegende Aussicht auf Erfolg, weil das mit der Fristverlängerung verbundene Unterlassen einer (neuen) Genehmigung gegen Rechtsvorschriften verstößt, „die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind“ und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den vom Beigeladenen nach seiner Satzung geförderten Zielen gehören (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Auch wäre die Neugenehmigung UVP-pflichtig (Nr. 7.3.1 der Anl. 1 zum UVPG), so dass überdies die (nur) für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltende zusätzliche Voraussetzung des § 2 Abs. 5 Satz 2 erfüllt wäre. Darauf, ob sich aus den weiteren Einwänden des Beigeladenen, mit denen er eine Beeinträchtigung von Biotopen durch die von der (geänderten) Anlage ausgehenden Stickstoffemissionen sowie das Vorliegen wesentlicher, allein bereits eine Genehmigungsbedürftigkeit begründender Veränderungen (insbesondere durch die Umstellung von Kurz- auf Langmast) rügt, weitere beachtliche Anhaltspunkte für eine Zweckgefährdung ergäben, kommt es danach nicht mehr an. c. Schließlich vermag auch der gegen die verwaltungsgerichtliche Interessenabwägung gerichtete Einwand der Antragstellerin ihrer Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar rügt die Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse v. 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, zit. nach juris Rn 18, und v. 1. Oktober 1984 - 1 BvR 231/84 -, GewArch 1985, 16 f., im Anschluss daran auch Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juli 2014 – 11 S 17.14 -, zit. nach juris Rn 23) durchaus zu Recht, dass im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen in einem mehrpoligen Verfahren gem. § 80a VwGO nicht lediglich auf die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO abgestellt werden darf. Die dagegen erhobenen Einwände des Beigeladenen geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Denn die maßgeblichen Gründe des Bundesverfassungsgerichts sind auch auf eine Fallkonstellation wie die vorliegende anwendbar. Der Umstand, dass der Beigeladene als „Sachwalter der Natur“ auftritt, ändert in einer derartigen mehrpoligen Fallkonstellation nichts daran, dass er diese im konkreten Fall aufgrund individueller Entscheidung wie ein Privatinteresse wahrnimmt. Die Frage, ob und ggf. inwieweit das wahrgenommene Interesse im konkreten Fall zugleich auch für das öffentliche Interesse von Bedeutung ist und ihm deshalb gesteigertes Gewicht zukommt, kann und muss jeweils im Rahmen der konkreten Interessenabwägung gewürdigt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber auch bei Anwendung des zutreffenden Abwägungsmaßstabs kein für die Antragstellerin günstigeres Ergebnis. Denn in die Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der die aufschiebende Wirkung begründenden Klage mit erheblichem Gewicht einzubeziehen, und nach der im Rahmen des hiesigen Verfahrens durchgeführten Prüfung sind diese nicht nur offen, sondern es spricht – wie vorstehend ausgeführt – deutlich mehr für die Rechtswidrigkeit der der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. April 2014 gewährten Fristverlängerung als für deren Rechtmäßigkeit. Allein die ihr im Fall der Suspendierung des Sofortvollzugs drohenden – im Übrigen auch mit der Beschwerde nicht näher substantiierten und glaubhaft gemachten – wirtschaftlichen Folgen vermögen ein dennoch überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu begründen. Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragstellerin – was im erstinstanzlichen Beschluss ohne weiteres angenommen wurde – das mit ihrem Antrag geltend gemachte Eilrechtsschutzbedürfnis überhaupt (noch) zukommt. Dieses wäre nicht nur dann zu verneinen, wenn die Behauptung des Beigeladenen zuträfe, dass alle von der Antragstellerin bisher realisierten Baumaßnahmen zur Errichtung der Anlage rechtswidrig und deshalb nicht geeignet gewesen seien, die – mangels erneuter Verlängerung – mit Ablauf des 31. Dezember 2014 endgültig verstrichene Errichtungsfrist zu wahren. Vielmehr würde Gleiches gelten, wenn die Behauptung der Antragstellerin zuträfe, dass sie der hier streitigen, nur vorsorglich beantragten Fristverlängerung überhaupt nicht bedürfe, weil ihre vor Ablauf der im Genehmigungsbescheid gesetzten Frist ergriffenen Maßnahmen hinreichend gewesen seien, um das Erlöschen der Genehmigung zu vermeiden. Beiden - zwischen den Beteiligten ebenfalls (rechtlich wie tatsächlich) hoch streitigen – Fragen wäre nur nachzugehen gewesen, wenn die Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen Erfolg gehabt hätte, weil es nur dann auf ein im Entscheidungszeitpunkt noch bestehendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit angekommen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und damit selbst auch kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, die Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertes auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Nach Ziff. 19.1.1 des Streitwertkatalogs, dessen Vorschlägen der Senat zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Streitwertfestsetzung regelmäßig folgt, ist der Streitwert für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung/Teilgenehmigung mit 2,5 % der Investitionssumme zu bemessen. Hieran hat sich auch der Wert einer Fristverlängerung gem. § 18 Abs. 3 BImSchG zu orientieren, denn deren Bedeutung ist für den Inhaber einer ohne die Verlängerung erlöschenden Genehmigung als Rechtsmittelführer nicht geringer als diejenige einer Neuerteilung. Bei einer von der Antragstellerin in den Antragsunterlagen mit 3.4 Mio. EUR angegebenen Investitionssumme ergibt sich danach ein Wert von 85.000 EUR, der mit Blick auf die Vorläufigkeit der hier begehrten Entscheidung auf 42.500 EUR zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).