Beschluss
OVG 11 L 8.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0426.OVG11L8.16.0A
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Leitsätze
1. Eine Aussetzung nach § 94 VwGO setzt ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraus. Daran fehlt es bei einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, das nicht darauf abzielt die Gültigkeit einer Rechtsnorm zu "klären".(Rn.6)
2. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO kann auf das Merkmal der Vorgreiflichkeit nicht verzichtet werden.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Februar 2016 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aussetzung nach § 94 VwGO setzt ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraus. Daran fehlt es bei einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, das nicht darauf abzielt die Gültigkeit einer Rechtsnorm zu "klären".(Rn.6) 2. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO kann auf das Merkmal der Vorgreiflichkeit nicht verzichtet werden.(Rn.7) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Februar 2016 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Klägerin erstrebt vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Verfahren OVG 10 S 16.15 mit der Begründung ausgesetzt, es sei zu erwarten, dass das Oberverwaltungsgericht „mit seiner Entscheidung jedenfalls für die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg eine Klärung der Rechtsfragen vornimmt, die auch für den hiesigen Rechtsstreit bedeutsam sind.“ Die von der Klägerin fristgerecht erhobene Beschwerde ist gemäß §§ 146 Abs. 1 und 147 VwGO zulässig und auch begründet. Die Aussetzung des Verfahrens ist rechtswidrig; sie lässt sich insbesondere weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung auf § 94 VwGO stützen. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. § 94 VwGO setzt ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraus. Vorgreiflichkeit in Sinne dieser Regelung liegt dann vor, wenn kraft Gesetzes oder rechtslogisch die Entscheidung in einem anhängigen Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen des im anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 7 OB 18/15 -, Rn. 3, juris). Daran fehlt es hier. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt schon nicht erkennen, hinsichtlich welcher „Rechtsfragen“ es sich durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem zitierten Verfahren eine Klärung erhofft und inwieweit diese Klärung für den beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit „bedeutsam“ sein soll. Zwar ist dem Schriftsatz des Beklagten vom 1. Dezember 2015 sowie seiner Beschwerdeerwiderung vom 19. April 2016 (vgl. dort Seite 2) zu entnehmen, dass es sich bei der Sache OVG 10 S 16.15 um ein Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den neu in Kraft gesetzten Landesentwicklungsplan Brandenburg handele. Abgesehen davon, dass die Gültigkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO darstellt (Beschluss des Senats vom 30. November 2015 - OVG 11 L 30.15 -, juris Rz. 4 m.w.N.), würde es aber dennoch an der Vorgreiflichkeit fehlen. Zwar wird § 94 VwGO entsprechend angewandt, wenn das Ergebnis des Klageverfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Dezember 2000 – 4 B 75/00 –, juris, Rn. 7). Jedoch wäre ein Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geeignet, die Gültigkeit der angegriffenen Rechtsnormen zu „klären“. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da die einstweilige Anordnung nach dieser Vorschrift § 32 BVerfGG nachgebildet ist, werden ganz überwiegend die vom Bundesverfassungsgericht zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze herangezogen. Danach hat das Gericht lediglich die Nachteile abzuwägen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber ohne Erfolg wäre. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens müssen bei dieser vergleichenden Folgenabwägung außer Betracht bleiben, es sei denn, sie wären von vornherein offensichtlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2009 – OVG 10 S 13.08 –, juris, Rn. 21; Beschluss vom 09. September 2009 – OVG 2 S 6.09 –, juris, Rn. 11 ff.; Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, § 47, Rz. 95 f., m.w.N.). Soweit der Beklagte darauf hinweist, es sei „ggf. auch entscheidungserheblich“ davon auszugehen, dass in mehreren bei dem beschließenden Senat anhängigen Berufungszulassungsverfahren gegen verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsurteile auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windkraftanlagen „die Wirksamkeit des Landesentwicklungsplanes und damit auch die Wirksamkeit der Regionalpläne und inzident überprüft“ werde, ist dem schon entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige Klageverfahren nicht ausgesetzt hat, um die angesprochenen Berufungszulassungsverfahren abzuwarten. Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom 20. April 2016 (OVG 11 L 4.16) entschieden, dass auch diesbezüglich eine Aussetzung gemäß oder analog § 94 VwGO nicht in Betracht kommt. Auch hat der Senat ausgeführt, dass für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO, die anders als die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO nicht von übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten abhängt, auf das Merkmal der Vorgreiflichkeit nicht verzichtet werden kann. Die Kostenentscheidung für das (gem. Nr. 5502 KV GKG gerichtskostenfreie) Beschwerdeverfahren folgt mit Blick auf den Antrag des Beklagten auf Zurückweisung der Beschwerde aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).