Beschluss
OVG 11 N 99.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0517.OVG11N99.14.0A
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Leitsätze
1. Nimmt ein Bürger eine Immissionsschutzbehörde auf ordnungsbehördliches Einschreiten in Anspruch, trägt er die Folgen der Nichterweislichkeit seiner Behauptung.(Rn.9)
2. Maßgeblich ist die aktuelle Lärmsituation.(Rn.14)
3. Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs 2 S 1 VwGO ergibt sich, wenn das Rechtsschutzziel, hier: ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Behörde gegenüber einem Gaststättenbetreiber und damit eine Verminderung der Lärmimmissionen in der Wohnung des Klägers zu bewirken, effektiv nur mit einer Verpflichtungsklage, nicht aber mit der Klärung einer bloßen Vorfrage der Begründetheit diese Verpflichtungsklage erreicht werden kann.(Rn.18)
4. Für Verpflichtungsbegehren auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen immateriell belastende Lärmimmissionen ist der Regelstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) zugrunde zu legen.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird - unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 - für die erste Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR und für das Berufungszulassungsverfahren auf die Gebührenstufe zwischen 5000,00 € und 6000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt ein Bürger eine Immissionsschutzbehörde auf ordnungsbehördliches Einschreiten in Anspruch, trägt er die Folgen der Nichterweislichkeit seiner Behauptung.(Rn.9) 2. Maßgeblich ist die aktuelle Lärmsituation.(Rn.14) 3. Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs 2 S 1 VwGO ergibt sich, wenn das Rechtsschutzziel, hier: ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Behörde gegenüber einem Gaststättenbetreiber und damit eine Verminderung der Lärmimmissionen in der Wohnung des Klägers zu bewirken, effektiv nur mit einer Verpflichtungsklage, nicht aber mit der Klärung einer bloßen Vorfrage der Begründetheit diese Verpflichtungsklage erreicht werden kann.(Rn.18) 4. Für Verpflichtungsbegehren auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen immateriell belastende Lärmimmissionen ist der Regelstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) zugrunde zu legen.(Rn.23) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird - unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 - für die erste Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR und für das Berufungszulassungsverfahren auf die Gebührenstufe zwischen 5000,00 € und 6000,00 € festgesetzt. Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines Hauses in der D... Straße. Sie begehrt die Verpflichtung des Beklagten, gegen den Betreiber der unter ihrer Wohnung gelegenen Gaststätte wegen Lärmbelästigungen immissionsschutzrechtlich vorzugehen. Durch Urteil vom 15. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht ihre Klage mit den Anträgen, festzustellen, dass die Wohnküche der von ihr gemieteten Wohnung… ein schutzbedürftiger Raum im Sinne der DIN 4109 ist, und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2012 zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen gegenüber dem Betreiber der Gaststätte… sicherzustellen, dass zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr keine Körperschallübertragungen nach der TA Lärm, Definitionen A.1.1.4., in ihrer Wohnküche auftreten können, die 35 dB überschreiten, abgewiesen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Klägerin „auf sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht kommenden Zulassungsgründe“, insbesondere diejenigen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO stützt, hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin rügt als „möglichen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 116, 117 VwGO“, dass das angefochtene Urteil den 15. Mai 2014 als Verkündungsdatum trage, während sich aus Bl. 174-176 der Gerichtsakte jeweils ergebe, dass das Urteil am 16. Mai 2014 verkündet worden sei. Es sei für die Klägerin naheliegend, dass das bereits am 15. Mai 2014 verkündete und ausweislich Bl. 160 der Gerichtsakte erst am 21. Mai 2014 zur Akte gelangte Urteil nach der Verkündung Abänderungen erfahren habe. Diese Rüge greift nicht durch. Das angefochtene Urteil ist ausweislich der gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO Beweiskraft entfaltenden Sitzungsniederschrift (Bl. 156-158 der Gerichtsakte) am 15. Mai 2014 in öffentlicher Sitzung verkündet worden. Dem entspricht auch der auf dem Original des Urteils angebrachte Verkündungsvermerk (Bl. 160 der Gerichtsakte). Lediglich die Expeditionsverfügung der Geschäftsstelle vom 21. Mai 2014 legt als Urteilsdatum unzutreffend den 16. Mai 2014 zu Grunde. Demzufolge befindet sich dieses unzutreffende Datum auch in den Zustellungsnachweisen. Inwieweit dieses offensichtliche Kanzleiversehen eine nachträgliche Veränderung des Urteils nahelegen soll, ist weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst in irgendeiner Weise nachvollziehbar. Die Sitzungsniederschrift und das schriftliche Urteil enthalten einen wortgleichen Urteilstenor. 2. Weiterhin trägt die Klägerin vor, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden insbesondere insoweit, als das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abweiche, was den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffne. Die Entscheidung des Gerichts – den Zugang zur Wohnung der Klägerin zur Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig zu erachten – weiche von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Auslegung und Bedeutung von Art. 13 GG ab und verletze die Klägerin in ihren freiheitlichen Rechten auf Unverletzlichkeit der Wohnung. In dieses Recht werde unzulässig eingegriffen, wenn die Weigerung der Klägerin, einem Sachverständigen Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren, die Abweisung ihrer Klage zur Folge habe. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nach § 26 VwVfG durch die Vorlage des Sachverständigengutachtens vom 24. Juli 2009 aus dem selbstständigen Beweisverfahren (20 H 1/09) des Amtsgerichts Berlin-Mitte „hinreichendst“ nachgekommen. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. a) Eine Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 161.97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen wird die Rechtsmittelbegründung nicht gerecht. Soweit die Klägerin einzelner Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG und zum hohen Rang der Grundrechte in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes zitiert, legt sie jedenfalls nicht dar, durch welche entscheidungstragenden Rechtssätze sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hiervon bewusst distanziert haben sollte. b) Ebenso wenig rechtfertigt das genannte Rechtsmittelvorbringen die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, zitiert nach juris, Rz. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, zitiert nach juris, Rz. 8 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere rechtfertigen ihre Ausführungen nicht die Annahme eines staatlichen Eingriffs in ihre Rechte aus Art. 13 GG. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass ohne eine erneute, in der Wohnung der Klägerin durchzuführende Messung nicht festzustellen sei, ob die maßgebenden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten seien. Dies verhindere die Klägerin jedoch, da sie sich weigere, den Beklagten zum Zwecke einer erneuten Schallmessung in ihre Wohnung zu lassen. Damit hat das Verwaltungsgericht der Sache nach die Klage mit der prozessualen Erwägung abgewiesen, dass die Klägerin materiell beweisbelastet sei und die Unerweislichkeit ihrer Behauptung gegen sich gelten lassen müsse. 3. Auch die Angriffe der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht angewendete Beweislastverteilung rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit macht die Klägerin geltend, nach dem materiellen Recht des Bundesimmissionsschutzgesetzes obliege nicht ihr die Beweislast für den Nachweis schädlicher Umwelteinwirkungen, sondern dem Anlagenbetreiber obliege „die Beweislast dafür, dass die – von seiner Anlage nach § 23 Abs. 2 BImSchG – ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.“ Bisher lägen dem Beklagten keine Messergebnisse oder sonstige Nachweise vor, die eine unschädliche Betriebsführung der Anlage – vor allem nach der Messung vom 22. November 2011 – bestätigen könnten. Der Beklagte habe dem Anlagenbetreiber also eine Gaststättenerlaubnis erteilt, ohne dass eine Prüfung der erforderlichen Immissionsschutzanforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorgelegen habe. Es sei unzulässig, erst am laufenden Anlagenbetrieb zu ermitteln, ob von der Anlage schädliche Auswirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG ausgehen oder nicht. Denn die baurechtliche Genehmigung für eine Gaststätte entfalte Bindungswirkung für die Feststellung, dass die von der Gaststätte ausgehenden Emissionen sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG befänden. Eine Empfehlung des Fachbereichs Bau- und Wohnungsaufsicht Pankow, keine Betriebserlaubnis nach 22:00 Uhr zu erteilen, weise bereits darauf hin, dass in Bezug auf die Immissionsschutzanforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine Voraussetzung für eine zeitlich uneingeschränkte Gaststättenerlaubnis gegeben sei. Unter Berücksichtigung des vorliegenden baulichen Schallschutzes werde bestritten, dass für die Gaststätte jemals eine gültige Baugenehmigung erteilt worden sei, bzw. es werde sich erweisen, dass eine Baugenehmigung nie hätte erteilt werden dürfen. Mit diesen Einwänden verkennt die Klägerin bereits, dass der Betreiber der Gaststätte nicht Verfahrensbeteiligter ist und die vom Verwaltungsgericht angewendeten Grund-sätze der Folgen der materiellen Beweislast ihn im vorliegenden Verfahren nicht treffen konnten. Im Übrigen entspricht es allgemeinen prozessualen Grundsätzen, dass die Folgen der Nichterweislichkeit einer Behauptung denjenigen treffen, der diese Behauptung in Anspruch nimmt, um daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge herzuleiten. Dies ist hier die Klägerin, weil sie geltend macht, sie könne gegenüber dem Beklagten beanspruchen, dass dieser gegenüber einem Dritten, hier dem Betreiber der Gaststätte, ordnungsbehördlich einschreitet. Hierbei nimmt die Klägerin den Beklagten allein als Immissionsschutzbehörde in Anspruch. Ein gaststättenrechtliches oder bauordnungsrechtliches Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Gaststättenbetreiber ist weder Gegenstand des Verwaltungs und Widerspruchsverfahrens gewesen noch ist es Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, wegen des Eingriffs in ihre Grundrechte aus Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 2 GG habe der Beklagte das Risiko eines „non liquet“ zu tragen, und hierzu aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 – zitiert (bei juris Rz. 41), vernachlässigt sie, dass es vorliegend nicht um einen Anfechtungsrechtsstreit geht. 4. Ohne Erfolg bleiben auch die weiteren Verfahrensrügen der Klägerin. Insoweit macht sie geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und verstoße durch unzureichende Sachverhaltsaufklärung gegen den Grundsatz der Amtsaufklärung. Das wesentliche Beweismittel, nämlich das im selbstständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts Berlin-Mitte erstellte Gutachten sei vom Gericht nicht berücksichtigt worden. Dieses Gutachten belege, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG und § 15 Abs. 1 BauNVO keine Baugenehmigung und keine Betriebserlaubnis hätten erteilt werden dürfen. Danach liege der Normtrittschallpegel des Fußbodens der Gaststättenküche 4 dB (A) über dem Richtwert nach Nr. 6.2 TA Lärm. Bewegungen auf dem Fußboden oder auch Klopf- und Arbeitsgeräusche erzeugten in der Wohnküche der Klägerin Geräusche von über 35 dB (A). Auch habe der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den Verfasser dieses Gutachtens zu vernehmen, nicht abgelehnt werden dürfen, denn es sei nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Trittschalldämmung Veränderungen erfolgt seien. Mit diesen Einwendungen verkennt die Klägerin den Inhalt des von ihr geltend gemachten Anspruchs, der sich allein darauf bezieht, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm innerhalb ihrer Wohnung eingehalten werden, nicht aber darauf, dass bestimmte bauliche Schallschutzanforderungen eingehalten werden. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung aktuelle Lärmsituation abgestellt, wie sie sich in der Wohnung der Klägerin darstellt, und den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass er auf ein untaugliches Beweismittel gerichtet sei, weil der angebotene (sachverständige) Zeuge über die aktuelle Lärmsituation in der Wohnung der Klägerin nichts bekunden könne und seine früheren gutachterlichen Äußerungen aktenkundig seien. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenstand des Sachverständigengutachtens vom 24. Juli 2009 waren die im Beweisbeschluss des Amtsgerichts gestellten Fragen, ob zwischen der Wohnung der Klägerin und der darunter liegenden Gaststätte ein ausreichender Schall- und Trittschallschutz, mindestens entsprechend DIN 4109 bestehe, und welche Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich seien, um einen ausreichenden Schall- und Trittschallschutz herzustellen. Der Gutachter hat die erste Frage verneint und auf die zweite Frage bestimmte bauliche Umgestaltungen der Gaststättenräume benannt. Die Beantwortung der Frage, ob der bauliche Schallschutz ausreichend ist, besagt aber noch nichts über die tatsächliche Immissionssituation innerhalb der Wohnung der Klägerin, weil diese auch davon abhängt, welche Geräusche in der Gaststätte tatsächlich erzeugt werden und in welchem Maße diese in die Wohnung der Klägerin dringen. So ist beispielsweise der Normtrittschallpegel durch den Sachverständigen mithilfe eines Norm-Hammerwerks ermittelt worden. Ob der im realen Betrieb der Gaststätte entfaltete Trittschall diese Werte erreicht (oder gar überschreitet), wäre gegebenenfalls durch Messungen innerhalb der Wohnung der Klägerin zu ermitteln, die diese allerdings ablehnt. Auch hat die Klägerin nicht eigenständig eine Begutachtung der einschlägigen Lärmimmissionssituation in ihrer Wohnung veranlasst und deren Ergebnisse vorgelegt. 5. Als weiteren Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO macht die Klägerin geltend, es mangele „dem Urteil des Verwaltungsgerichts an wesentlichen Entscheidungsgründen nach § 108 Abs. 1 VwGO, die die richterliche Überzeugung für Außenstehende nachvollziehbar machen sollen“, auch sei nicht erkennbar, „dass die richterliche Überzeugung auf logischen Denkprozessen“ basiere. Die Klageabweisung beruhe auf der Überzeugung des Gerichts, schädliche Umwelteinwirkungen wären durch die Schnitzelwalzmaschine „teilweise“ beseitigt worden. Anhand der eigens formulierten Sachverhaltsdarstellung sei das Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 VwGO selber zu dem abschließenden Ergebnis gelangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch andere Schallquellen weiterhin vorliegen müssen, sonst könnte die Schnitzelwalzmaschine eine vollständige Beseitigung erwirken. Es wäre daher nicht nachvollziehbar begründet, warum die Einzelspitzen von 38 dB(A) bis 44,4 dB(A) aus dem schalltechnischen Messprotokoll vom 25. November 2011 trotzdem keine Grundlage für die Erkenntnis bieten würden, dass der Anlagenbetrieb nach 22:00 Uhr den gesetzlich vorgeschriebenen Richtwert nach Nr. 6.2 TA Lärm nicht einhalten könne. Ferner habe die Vertreterin des Beklagten, Frau ..., in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass nicht nur Fleischklopfgeräusche, sondern auch andere unbekannte Schallquellen aus der Gaststätte gemessen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe sich allerdings geweigert, diese wichtige Aussage ins Protokoll aufzunehmen. Auch reiche es für die richterliche Überzeugung nach § 108 VwGO nicht aus, „sich auf einen Beschluss (OVG 11 S 19.13) zu beziehen, dessen Entscheidungsgründe durch neue Tatsachenerkenntnisse überholt sind.“ Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht hat die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach es aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, nicht verletzt. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen. Das Gericht verstößt gegen das Gebot, seine Überzeugungsbildung als Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich hätte aufdrängen müssen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 3 ZB 13.1706 –, zitiert nach juris, Rz. 5, m.w.N.). Dies ist gemessen an den Darlegungen der Klägerin hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 10. April 2013 (VG 10 L 131.13), auf den es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils durch wörtliche Wiedergabe Bezug genommen hat, unter anderem ausgeführt: Auch soweit bei der Messung am 22. November 2011 weiter kurzzeitige Geräuschspitzen von 40 - 44,4 dB(A) durch Arbeiten in der Küche, z.B. Klopfgeräusche oder die Nutzung von Küchengeräten festgestellt worden seien, sei nicht belegt, dass solche Geräuschspitzen gegenwärtig in dieser Höhe auftreten und eine unzumutbare Belästigung der Antragstellerin darstellen würden. Zwar sei der Richtwert der 6.2 TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von nicht mehr als 10 dB(A) über dem zulässigen Immissionsrichtwert von 25 dB(A) in der Nacht bei der Messung überschritten gewesen. Insoweit habe der Gaststättenbetreiber jedoch jedenfalls durch die Ersetzung des Schnitzelklopfers durch eine Walzmaschine zumindest teilweise Abhilfe geschaffen. Schon aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht bei der Begründung seiner Entscheidung durchaus beachtet hat, dass die gemessenen kurzzeitige Geräuschspitzen möglicherweise auch von anderen Tätigkeiten als dem Betrieb des Schnitzelklopfers ausgegangen sein mögen. Durch die Ersetzung des letztgenannten Gerätes durch die Walzmaschine sowie des Umstandes, dass nach der Erklärung des Gaststättenbetreibers vom 8. März 2012 das (nach wie vor zu klopfende) Fleisch für Rouladen und Kalbschnitzel am Vormittag geklopft werde (vgl. dazu den ebenfalls in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wörtlich in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 17. Juli 2013 - OVG 11 S 19.13), durfte das Verwaltungsgericht jedenfalls davon ausgehen, dass die tatsächliche Situation zwischenzeitlich eine Veränderung erfahren hatte, die eine erneute Messung angezeigt erscheinen lassen durfte. Dementsprechend hat auch der Senat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2013 unter anderem ausgeführt, dass eine Schallmessung in der Wohnung der Klägerin Aufschluss darüber bringen könne, ob der Gebrauch der Schnitzelwalzmaschine hinreichend geeignet sei, die Lärmbelastung der Klägerin zu reduzieren und ob und inwieweit sonstige Geräuschquellen wie z.B. das Hantieren mit Töpfen und Geschirr zu der von der Klägerin behaupteten Lärmbelastung führen. Inwieweit die Grundlagen dieses Beschlusses „durch neue Tatsachenerkenntnisse überholt“ sein sollten, legt die Klägerin nicht dar. 6. Schließlich ist die Berufung der Klägerin auch nicht zuzulassen, weil ihr das Verwaltungsgericht auch die Verfahrenskosten des von ihm als unzulässig abgewiesenen Feststellungsantrags auferlegt hat, obwohl es, wie sich aus seinen Ausführungen zur Begründetheit des Verpflichtungsantrages ergibt, die mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Rechtsauffassung der Klägerin geteilt hat, ihre Küche sei „ein schutzbedürftiger Raum im Sinne der DIN 4109, in dem die Immissionsrichtwerte der 6.2 der TA Lärm einzuhalten sind.“ a) Die Klägerin trägt zum Gegenstand ihres Berufungszulassungsantrags eingangs ihrer Rechtsmittelbegründung vom 18. Juli 2014 vor, sie verfolge „jedenfalls ihr erstinstanzliches Verpflichtungsbegehren in vollem Umfang weiter, im Übrigen auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht ausgeurteilte Kostenfolge hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens.“ Eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels ist jedoch gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig. Danach ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dies gilt selbst für die Fälle, in denen ein durch eine Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter mangels Beschwer in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2015 – OVG 11 S 69.15 –, juris, m.w.N.). Da der erstinstanzliche Feststellungsantrag ein eigener Streitgegenstand gewesen ist und somit selbstständig anfechtbar gewesen wäre, steht der Anwendung des § 158 Abs. 1 VwGO auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Abweisung ihres Verpflichtungsantrags in der Hauptsache angegriffen hat. b) Im Übrigen gibt das Rechtsmittelvorbringen der Klägerin auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Abweisung des Feststellungsantrags durch das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel zu hegen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Wohnküche ihrer Wohnung ein schutzbedürftiger Raum im Sinne der DIN 4109 sei, mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass die Feststellungsklage gegenüber dem auf ordnungsbehördliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsbegehren gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär sei. Danach könne die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne. Das sei hier der Fall und mit der erhobenen Verpflichtungsklage geschehen; dort sei die Frage, ob die Küche der Klägerin ein schutzbedürftiger Raum sei, behandelt worden. Die Klägerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, sie habe den Feststellungsantrag stellen müssen, weil nicht sicher gewesen sei, dass das Verwaltungsgericht die Frage nach der Schutzbedürftigkeit des Raumes im Kontext ihres Verpflichtungsbegehrens behandeln werde. Damit verkennt die Klägerin jedoch die wesentliche Begründung des Verwaltungsgerichts für die Abweisung ihres Feststellungsantrags. Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, auf die sich das Verwaltungsgericht tragend gestützt hat, ergibt sich daraus, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel, ein ordnungsbehördliches Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Gaststättenbetreiber und damit eine Verminderung der Lärmimmissionen in ihrer Wohnung zu bewirken, effektiv nur mit einer Verpflichtungsklage, nicht aber mit der Klärung einer bloßen Vorfrage der Begründetheit diese Verpflichtungsklage erreichen kann. Darauf, ob das Gericht die genannte Vorfrage im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage behandeln oder ob es sie für rechtlich unerheblich halten wird, kommt es daher nicht an. 7. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. September 2014 geltend macht, der Beklagte sei gemäß § 26 BImSchG verpflichtet, von dem Betreiber der Gaststätte Messungen seines Betriebes anzufordern, handelt es sich um einen erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkt, der schon prozessual außer Betracht zu bleiben hat. Im Übrigen weist der Senat in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten die Immissionslage innerhalb ihrer Wohnung maßgebend ist, deren Ermittlung die Klägerin aber nicht zulässt. 8. Sollte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. September 2014 aus ihrer Sicht rechtsgrundsätzliche Fragen aufwerfen und damit erstmals explizit den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen wollen, käme auch dies aus dem soeben erwähnten Grund zu spät. Aus der pauschalen Einleitung ihrer Berufungszulassungsbegründung vom 18. Juli 2014, sie stütze sich „auf sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht kommenden Zulassungsgründe“, kann nicht abgeleitet werden, dass das nach Fristablauf eingereichte Vorbringen bereits in der fristgerecht eingelegten Rechtsmittelbegründung angelegt gewesen wäre. 9. Soweit die Klägerin auch im Übrigen in ihren nachgereichten Schriftsätzen neue, nicht bereits gewürdigte Gesichtspunkte anspricht, müssen diese ebenfalls wegen Überschreitung der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO außer Betracht bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und 3 GKG, die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung für Verpflichtungsbegehren auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen immateriell belastende Lärmimmissionen den Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG an (Beschluss vom 18. Dezember 2012 – OVG 11 L 48.10 –, nicht veröffentlicht). Für die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung ist maßgebend, dass sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres Feststellungsantrags nur noch wegen der Belastung mit den entsprechenden Verfahrenskosten gewandt hat. Da sie erstinstanzlich anwaltlich nicht vertreten gewesen ist, ist diesem Interesse mit der Erhöhung um eine Gebührenstufe hinreichend Rechnung getragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).