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Beschluss

OVG 11 N 31.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0520.OVG11N31.14.0A
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Leitsätze
Das Spracherfordernis für ein Visum zum Ehegattennachzug ist unbeachtlich, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, wovon nicht auszugehen ist, wenn während eines 5 Jahre dauernden Visumerteilungsverfahrens Bemühungen im Umfang von insgesamt nur 4,5 Monaten nachgewiesen werden.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Spracherfordernis für ein Visum zum Ehegattennachzug ist unbeachtlich, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, wovon nicht auszugehen ist, wenn während eines 5 Jahre dauernden Visumerteilungsverfahrens Bemühungen im Umfang von insgesamt nur 4,5 Monaten nachgewiesen werden.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil vom 15. März 2013 hat das Verwaltungsgericht das Begehren der 1971 geborenen türkischen Klägerin abgewiesen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 24. Mai 2011 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu ihrem deutschen Ehemann zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an den Erteilungsvoraussetzungen für das begehrte Visum, weil die Klägerin das Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle und in ihrem Falle auch nicht ausnahmsweise hiervon abgesehen werden könne. Der hiergegen fristgemäß erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist die Zulassung der Berufung wegen des von der Klägerin jedenfalls sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht gerechtfertigt (dazu unter 1.). Soweit dem Zulassungsvorbringen darüber hinaus auch die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen sind, sind diese jedenfalls nicht begründet dargelegt (dazu unter 2.). 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (10 C 12/12) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Begründung des Berufungszulassungsantrags einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung der Klägerin divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 23. März 2016 – 1 B 29/16 –, juris, Rn. 9, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Denn in dem allein innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 27. Mai 2013 wird nicht dargelegt, welche im oben genannten Sinne divergierenden Rechtssätze sich hier gegenüberstehen sollten. Soweit die Klägerin beanstandet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts stünden nicht im Einklang mit der benannten Entscheidung, dieses verkenne „die Intention der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung“ und auch, dass sie „unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung“ einen Anspruch auf Erteilung eines Visums herleiten könne, rügt sie vielmehr die fehlerhafte Anwendung dieser vom Verwaltungsgericht im Übrigen ausdrücklich zur Begründung herangezogenen Entscheidung. 2. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 10). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat zu den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgeführt, bei der Klägerin, die unstreitig über keinerlei Sprachkenntnisse verfüge und deren vorgebrachter Analphabetismus für eine Ausnahme im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht ausreiche, liege auch nach Maßgabe der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von dem Sprachnachweis gebieten würde. Mit dem Zulassungsvorbringen, das sich allein gegen die letztgenannte Annahme richtet, werden ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung nicht begründet dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, zur Begründung einer solchen Ausnahme müsse zur zeitlichen Komponente der hinzunehmenden Trennungszeit grundsätzlich hinzutreten, dass sich der nachzugswillige ausländische Ehegatte während dieser Zeit in zumutbarer Weise um den Spracherwerb bemühe. Dafür sei hier nichts vorgetragen, im Gegenteil habe die Klägerin von Bemühungen zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse von vornherein abgesehen. Wenn sich die Klägerin hierzu auf einen Analphabetismus berufe, begegne das bereits in der Sache deutlichen Bedenken. Schließlich habe die Klägerin noch Mitte November 2009 ein Visum zum Zwecke des Besuchs eines Anfang Januar 2010 beginnenden Sprachkurses „Deutsch als Fremdsprache“ der Stufe „A1“ beantragt. Die damit geweckte Vermutung, dass die Klägerin als Grundlage hierfür über Kenntnisse der türkischen Schriftsprache verfügen dürfte, werde dadurch gestärkt, dass sie bei gleicher Gelegenheit ein Zertifikat über eine mit durchschnittlichem Erfolg abgeschlossene Grundschuldausbildung vorgelegt habe. Aber selbst wenn der vorgetragene Analphabetismus der Klägerin unterstellt würde, sei das Festhalten am Spracherfordernis für sie nicht unzumutbar. Im Grundsatz obliege es jedem visumbegehrenden Ehegatten, sich ein Jahr lang im Rahmen des Zumutbaren um den Spracherwerb zu bemühen. Nur dann, wenn solche Bemühungen als solche, das heiße unabhängig von dem zu erwartenden Erfolg, unzumutbar seien, könne von dem Spracherfordernis abgesehen werden. Dies mache, so das Verwaltungsgericht, auch Sinn; es sei nicht ersichtlich, weshalb demjenigen, der die gesetzlich geforderten einfachen Deutschkenntnisse in dem für zumutbar erachteten Zeitraum von einem Jahr voraussichtlich nicht werde erlangen könne, nicht abverlangt werden könne, während derselben Zeitdauer Sprachkenntnisse – und seien sie letztlich auch noch so gering – zu erwerben (S. 7 UA). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin argumentativ nicht auseinander. Hierfür genügt es nicht, dass die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Forderung, sich um einen Spracherwerb im Rahmen des Möglichen zu bemühen, die Intention der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung, nach der sich die Unzumutbarkeit bereits aus den besonderen persönlichen Gründen des ausländischen Ehegatten ergeben könne. Soweit die Klägerin sich demgegenüber mit dem Zulassungsvorbringen darauf beruft, sie habe mit den behördlichen Bescheinigungen vom 08. Oktober 2012 und vom 21. November 2012 dokumentiert, dass sie weder lesen noch schreiben und deshalb innerhalb von einem Jahr das erforderliche Sprachniveau nicht erreichen könne, ist dies nicht geeignet, die Begründung der angefochtenen Entscheidung ernstlich in Frage zu stellen. Im Übrigen geht die Klägerin auch auf die vom Verwaltungsgericht geäußerten tatsächlichen Zweifel an dem von ihr geltend gemachten Analphabetismus nicht ein. Sie äußert sich weder dazu, warum es ihr während ihrer abgeschlossenen Grundschuldausbildung nicht gelungen sein sollte, in türkischer Sprache lesen und schreiben zu lernen noch dazu, warum sie bereits Ende 2009 ein Visum zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses beantragt hatte, dessen Voraussetzungen sie nach ihrem eigenen Vortrag von vornherein nicht erfüllen würde. Zu diesen Ungereimtheiten verhalten sich auch die bereits erstinstanzlich von der Klägerin vorgelegten pauschalen behördlichen Bescheinigungen vom 08. Oktober 2012 und 21. November 2012 nicht. Ihr Vorbringen, damit sei glaubhaft gemacht, dass sie zumutbar innerhalb eines Jahres das erforderliche Sprachniveau nicht erreichen könne, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Den weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe weder substantiiert vorgetragen, dass die in der Türkei grundsätzlich vorhandenen Alphabetisierungsmöglichkeiten ihr seit Beantragung des Visums ausnahmsweise nicht zumutbar offen gestanden hätten, noch sei dies ansonsten erkennbar, ist die Klägerin ebenfalls nicht entgegengetreten. Der Zulassung der Berufung steht im Übrigen entgegen, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung mittlerweile Gesetz geworden ist. Denn durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) ist § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG eingeführt worden. Danach ist das Spracherfordernis in Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise „Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.“ Dies lässt sich auch gegenwärtig noch nicht in ausreichendem Maße feststellen. Aus den von der Klägerin während des Zulassungsverfahrens eingereichten Bescheinigungen vom 6. Juli 2013 über den erfolgreichen Besuch eines – nach ihren Angaben dreimonatigen – Alphabetisierungskurses der Stufe I und vom 3. Dezember 2015 über den erfolglosen Besuch eines Kurses „Lesen-Schreiben II. Stufe“ im Zeitraum vom 05. Oktober bis zum 17. November 2015, lässt sich lediglich entnehmen, dass sie sich seit dem mittlerweile mehr als 5 Jahre zurückliegenden Beginn des Visumsverfahrens für insgesamt etwa 4,5 Monate um den Spracherwerb bemüht hat. Zudem liegt zwischen dem erfolgreichen Abschluss des Kurses der Stufe I und dem Beginn des Kurses der Stufe II ein Zeitraum von über 2 Jahren. Soweit die Klägerin sich in nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätzen auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-138/13 („Dogan“) beruft, ist dieser Vortrag schon aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Hiervon abgesehen hat die Klägerin auch nicht überzeugend dargelegt, aus welchem Grund dieser Entscheidung in ihrem Falle Bedeutung zukommen sollte. Jener Fall betraf den Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden türkischen Staatsangehörigen, der von einschlägigen assoziationsrechtlichen Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht hatte. Damit ist der vorliegende Fall des Ehegattennachzugs zu einem jedenfalls bei Stellung des Visumantrags deutschen Staatsangehörigen von vornherein nicht zu vergleichen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).