Beschluss
OVG 11 L 19.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0608.OVG11L19.15.0A
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Leitsätze
§ 4 S 2 NS-VEntschG führt zur Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 37 Abs 2 VermG.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 2015 wird verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 S 2 NS-VEntschG führt zur Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 37 Abs 2 VermG.(Rn.9) Die Beschwerde der Klägerinnen und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 2015 wird verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerinnen haben am 19. Oktober 2012 bei dem Verwaltungsgericht eine Klage wegen NS-Verfolgtenentschädigung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat am 8. März 2013 und 28. Mai 2014 Teil-Urteile erlassen und die Kostenentscheidung jeweils der Schlussentscheidung vorbehalten. Durch Beschluss vom 9. Dezember 2014 (Schlussentscheidung) hat es die Verfahrenskosten unter den Beteiligten entsprechend deren Vereinbarung aufgeteilt und den Wert des Streitgegenstandes unter Berufung auf § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG auf 500.000,- € festgesetzt. Weiterhin hat es diesen Beschluss unter Hinweis auf § 4 Satz 2 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG -, § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG für unanfechtbar erklärt. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen bei dem Verwaltungsgericht beantragt, den Wert des Gegenstandes ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 36.510.427,59 € festzusetzen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 RVG lägen vor. Die in § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG enthaltene Begrenzung des Streitwerts auf 500.000,- € gelte nur für die Gerichtsgebühren, nicht aber für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren. Sie seien im Rahmen des Rechtsstreits für fünf verschiedene Klägerinnen tätig gewesen, für die sie ihre jeweiligen Ansprüche wegen der jeweils erfolgten Enteignung geltend gemacht hätten. Da die Ansprüche unabhängig voneinander bestünden und kein enger innerer Zusammenhang gegeben sei und die Ansprüche auch weder inhaltlich noch in ihren Zielen übereinstimmen würden, seien die einzelnen Gegenstandswerte des jeweiligen Klagebegehrens gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen. Für die Klägerin zu 1 ergebe sich gemäß ihres Klageantrags vom 10. Februar 2014 ein Gegenstandswert i.H.v. 39.989.320,86 €, der jedoch gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 30.000.000.- € begrenzt sei. Für die Klägerin zu 2 sowie die Klägerin zu 5 gingen sie im Hinblick auf die Anträge vom 13. Januar 2014 sowie 8. März 2013 von einem Gegenstandswert in Höhe von jeweils 500.000,- € aus. Für die Klägerin zu 3 ergebe sich im Hinblick auf den Antrag vom 8. März 2014 ein Gegenstandswert i.H.v. 3.449.017,- €. Schließlich ergebe sich für die Klägerin zu 4 im Hinblick auf deren Antrag vom 9. Dezember 2013 ein Gegenstandswert von 2.061.410,59 €. Hieraus errechne sich der genannte Gesamtstreitwert. Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter den „Antrag auf Festsetzung eines von dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert abweichenden Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit“ abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die begehrte Festsetzung eines vom mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 festgesetzten Wert des Streitgegenstandes abweichenden Werts der anwaltlichen Tätigkeit komme nach § 33 Abs. 1 RVG nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Gebühren im vorliegenden Fall nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten sollten. Vielmehr finde die allgemeine Regelung des § 32 Abs. 1 RVG Anwendung. Danach sei bei erfolgter gerichtlicher Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts dieser auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Dem Beschluss ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass gegen die Entscheidung die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig sei. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 24. Juli 2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gegen den ihnen am 10. Juli 2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 „sofortige Beschwerde“ eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und den Wert des Gegenstandes ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 36.510.427,59 € festzusetzen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholend aus: Jede der Klägerinnen sei während des NS-Regimes gesondert geschädigt worden und habe daher ihren jeweiligen Anspruch wegen der jeweils erfolgten Enteignung gesondert geltend gemacht und im Wege des hiesigen Verfahrens weiterverfolgt. Insofern hätten die Klägerinnen in den Jahren 2009 und 2010 ihre jeweiligen Ansprüche auch zunächst in gesonderten Klageverfahren verfolgt. Diese Verfahren seien für erledigt erklärt worden, nachdem die Beklagte die Anfang der Neunzigerjahre zu Gunsten der Klägerinnen ergangenen Bescheide am 17. September 2012 zurückgenommen habe. Die Klägerinnen hätten mit den streitgegenständlichen Klagen die Aufhebung des Rücknahme- und Änderungsbescheides vom 17. September 2012 verfolgt und überdies die Festsetzung der ihnen aufgrund der jeweiligen Schädigung zustehenden Entschädigung begehrt. Hintergrund der begehrten Addition der einzelnen Gegenstandswerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG sei nicht zuletzt, dass es im Falle der Vertretung mehrerer Auftraggeber unbillig und unzumutbar wäre, wenn Rechtsanwälten trotz des jeweils gesondert anfallenden ganz erheblichen Arbeitsaufwands letztlich nur ein Kostenerstattungsanspruch auf der Basis von 500.000,- € zustehen würde. Dies sei auch im Hinblick auf das bestehende Haftungsrisiko der Rechtsanwälte bei entsprechend hohen Klageforderungen nicht zumutbar. Jedenfalls müsse in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG auf § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ein Gegenstandswert von 500.000,- € pro Auftraggeber gelten. Auf gerichtliche Nachfrage haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen klargestellt, dass die Beschwerde sowohl im Namen der Klägerinnen als auch im eigenen Namen erhoben worden sei. Darüber hinaus haben sie auf den gerichtlichen Hinweis, dass aufgrund von § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG an der Statthaftigkeit der Beschwerde erhebliche Zweifel bestünden, vorgetragen, dass § 4 Satz 2 NS-VEntschG ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren abstelle, während § 37 VermG sich allein auf das gerichtliche Verfahren beziehe und insofern von dem Verweis nicht erfasst bzw. nicht anwendbar sei. Dieses Verständnis werde gestützt durch den insoweit abweichenden weitergehenden Wortlaut in § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG sowie § 6 Abs. 2 AusglLeistG. Für einen Rechtsmittelausschluss auch für Entscheidungen, die der Sachentscheidung nachfolgen, sei vor allem gar kein Bedürfnis ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als der angegriffene Beschluss nicht durch die Kammer, sondern einen Einzelrichter erlassen worden sei, der vorliegend erstmals mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass auch das Verwaltungsgericht dieser Ansicht gefolgt sei, was dessen Rechtsmittelbelehrung zeige. II. Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG ist nicht veranlasst, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie ist unstatthaft. Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit die Klägerinnen selbst geltend machen können, durch den angefochtenen Beschluss beschwert zu sein, wofür vorliegend jedenfalls nichts vorgetragen worden ist. Die Beschwerde ist gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG erfasst auch solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die der Sachentscheidung nachfolgen, wie z.B. Streitwertbeschlüsse (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2000 - 8 B 127/00 -, zitiert nach juris, Rz. 2). Zwar ist einzuräumen, dass sich der Wortlaut des § 4 Satz 2 NS-VEntschG von dem der Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG sowie § 6 Abs. 2 AusglLeistG unterscheidet. Während dort jeweils für die Durchführung des betreffenden Gesetzes die Bestimmungen des Vermögensgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt werden, bestimmt § 4 Satz 2 NS-VEntschG, dass für das Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt. Dieser Wortlaut ist allerdings unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Regelungszwecks auszulegen. Systematisch ist das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz eine dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz parallele Annexregelung zum Vermögensgesetz. Alle genannten Bestimmungen haben den Zweck, die Verfahrensregeln nach dem Vermögensgesetz auch für die Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsverfahren zur Leitlinie zu machen, um für alle Verfahren zu einheitlichen Regelungen zu gelangen. Diese Einheitlichkeit wäre nicht gewährleistet, wenn § 37 VermG für den Bereich des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes nicht anzuwenden wäre (vgl. Heise/Leiner in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand September 2007, § 4 NS-VEntschG, Rz. 16). Das Gesetzgebungsverfahren bestätigt dieses Ergebnis. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz – EALG – hatte in Art. 1 § 1 Abs. 4 zunächst vorgesehen, die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG im Entschädigungsgesetz zu regeln. Dazu gehörte die in § 1 Abs. 4 Satz 5 vorgesehene Regelung, dass für das Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten, „soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“ (vgl. BT-Drs. 12/4887, Seite 7). Dies war erforderlich, weil § 2 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG das Recht der Wiedergutmachung aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt (vgl. Heise/Leiner, a.a.O.). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist die im Regierungsentwurf in § 1 Abs. 4 EntschG enthaltene Regelung über die Entschädigung für NS-Verfolgte in ein gesondertes Gesetz, das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz eingestellt worden. In diesem Zuge ist die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 5 des Regierungsentwurfs in § 4 Satz 2 NS-VEntschG übernommen worden, wobei der Gesetzgeber die Worte „dieses Gesetz“ als Redaktionsversehen erkannt und durch die Worte „das Vermögensgesetz“ ersetzt hat (vgl. BT-Drs. 12/7588, Seite 44 f.). Dabei ist es offenbar infolge eines redaktionellen Versehens des Gesetzgebers versäumt worden, die in § 12 Satz 1 EntschG enthaltene und nach dem Entwurf des EALG auch für Fälle der NS-Verfolgtenentschädigung geltende Regelung (Art. 1 § 12 des Regierungsentwurfs eines EALG, vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 11) in das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz mit zu übernehmen. So erklärt sich auch der Wortlaut in § 4 Satz 2 NS-VEntschG „…soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt." Demgegenüber spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber die Bestimmungen des Vermögensgesetzes gerade für den Fall der NS-Verfolgtenentschädigung nicht für entsprechend anwendbar erklären wollte. Letztlich wird dieses Ergebnis auch dadurch bestätigt, dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Anwendung der Rechtsmittelbeschränkung nach § 37 VermG in Fällen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nicht beanstandet hat. Hierzu hätte es insbesondere Veranlassung gehabt, soweit es über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte (vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 B 5/14 -; Beschluss vom 5. Februar 2007 - 5 B 96/06 [5 C 6/07] -, jeweils zitiert nach juris). Denn hätte der Rechtsmittelausschluss zum Oberverwaltungsgericht entsprechend § 37 VermG in diesen Fällen nicht gegriffen, wäre das BVerwG nicht gesetzlicher Richter gewesen. Auch durch die Neuregelung in § 1 Abs. 3 RVG zum 1. August 2013 durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 des 2. Kostenmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2589) ist insoweit keine Änderung eingetreten. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Anfügung dieses (neuen) Absatzes an den bisherigen § 1 RVG, die ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/11471, S. 266 i.V.m. S. 154) lediglich der „Klarstellung“ dienen und das Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend klären wollte, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen sollten, auch die Regelungen über den Rechtsmittelausschluss in diesen Gesetzen, wie z.B. in § 37 Abs. 2 VermG, erfassen und mit den damit verbundenen weitreichenden Folgen für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln ändern wollte (so zur gleichlautenden Vorschrift des § 1 Abs. 5 GKG bereits Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 - 11 L 22.14 -, bei juris, Rz. 2; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. August 2014 - 3 O 75/14 -, juris Rz. 2). Schließlich steht dem Rechtsmittelausschluss auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht dem hier angefochtenen Beschluss die Rechtsmittelbelehrung beigegeben hat, dieser sei mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 E 122/00 -, zitiert nach juris, Rz. 2, m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG. Der Festsetzung des Beschwerdewerts bedurfte es nicht, da insoweit eine Festgebühr von 60,- EUR nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG vorgesehen ist (vgl. N. Schneider/Thiel in Schneider/Wolf, RVG, 7. Auflage, § 33, Rz. 182 ff.; Mayer in Gerold/Schmidt, 22. Aufl., RVG, § 33, Rz. 12). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 RVG).