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Beschluss

OVG 11 N 34.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0609.OVG11N34.16.0A
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Leitsätze
Schwerwiegende Bleibeinteressen des Ausgewiesenen können auch unter Anwendung des § 53 AufenthG, Fassung: 2015–07–27, zu verneinen sein, wenn Kinder volljährig sind oder alterstypisch (hier: Tochter von 17 Jahren) keiner besonderen Betreuung insbesondere durch ihren Vater bedürfen und der Ehefrau die Weiterführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Heimatland (hier: der Türkei) zumutbar ist.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schwerwiegende Bleibeinteressen des Ausgewiesenen können auch unter Anwendung des § 53 AufenthG, Fassung: 2015–07–27, zu verneinen sein, wenn Kinder volljährig sind oder alterstypisch (hier: Tochter von 17 Jahren) keiner besonderen Betreuung insbesondere durch ihren Vater bedürfen und der Ehefrau die Weiterführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Heimatland (hier: der Türkei) zumutbar ist.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Februar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der 1971 in Berlin geborene und hier mit Niederlassungserlaubnis lebende türkische Kläger wendet sich im Berufungszulassungsverfahren nur noch gegen seine Ausweisung im Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2015. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage insoweit im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, unabhängig von der Frage der uneingeschränkten Anwendbarkeit der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsvorschriften habe der Beklagte die Ausweisung des Klägers jedenfalls im Ermessenswege fehlerfrei aus spezialpräventiven Gründen nach dem bislang geltenden Recht verfügt und dabei rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt, die dem entsprächen, was dieser nach neuem Recht günstigstenfalls gemäß §§ 53 bis 55 AufenthG n.F. für sich geltend machen könne. Er sei seit seinem 13. Lebensjahr strafrechtlich in Erscheinung getreten und rund ein Dutzend Mal strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Sein persönliches Verhalten stelle eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und § 53 Abs. 3 AufenthG n.F. dar. Bei ihm läge nach den Feststellungen des Strafgerichts Kokainmissbrauch vor, die Straftaten hätten teilweise der Beschaffung weiterer Drogen gedient. Dem vorliegend bestehenden besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. stehe zwar mit Blick auf seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und eine mit 17 Jahren noch minderjährige Tochter ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG Nr. 2 n.F. entgegen. Dennoch sei seine Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden, da Art und Schwere der über lange Jahre begangenen Straftaten erheblich seien, insbesondere der zuletzt begangene schwere Raub ein erhebliches Gewalt- und Gefährdungspotential offenbare und nach Überzeugung des Gerichts auch aktuell die beachtliche Gefahr weiterer Straftaten durch ihn bestehe. Das belege auch seine Vollzugsplanfortschreibung der JVA Tegel vom 14. Januar 2016, wonach er sich dort weiter um Beschaffung von Drogen bemüht und für eine Therapie unerreichbar gezeigt habe, dortige Regeln nicht respektiere, eine Urinuntersuchung einen positiven Befund auf Cannabis ergeben und eine Straftatauseinandersetzung nicht stattgefunden habe, er ferner zur Verharmlosung seiner fortdauernden Drogenproblematik neige und seine Prognose auch mangels beruflicher Perspektiven insgesamt eher ungünstig erscheine. Die Einlassungen des Klägers zu dieser Vollzugsplanfortschreibung seien substanzlos bzw. nicht überzeugend. Eine Wiederholungsgefahr könne erst verneint werden, wenn seine Drogenproblematik mit einer erfolgreichen Therapie überwunden und eine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten sei. Ergänzend werde auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids, der das Gericht folge, Bezug genommen. II. Der hiergegen fristgemäß erhobene und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Februar 2016 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und Verfahrensmängel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden, hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 2. Mai 2016 keinen Erfolg. Der Kläger macht zunächst geltend, ihm sei rechtsstaatswidrig das rechtliche Gehör verweigert worden. Denn das Verwaltungsgericht habe auf die Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Februar 2016, er wolle selbst - zwecks Darlegung seiner persönlichen Umstände und um dem Gericht einen persönlichen Eindruck von ihm zu ermöglichen - an der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2016 teilnehmen und bitte um Ladung und Vorführung, am 9. Februar erklärt, hierfür bestehe bei der gegenwärtigen Sachlage kein Anlass. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 sei dieser Antrag unter Hinweis auf das Verlangen der Haftanstalt nach einer solchen Ladung wiederholt und die fehlende Erscheinensmöglichkeit auch in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten gerügt worden. Infolge dessen habe er keine Möglichkeit gehabt, die Dinge aus seiner Sicht zu schildern und dem Gericht darzulegen, wie seine Suchtbewältigung und „Straftataussetzung“ (Straftatauseinandersetzung?) erfolgt sei und seine Familie ihm Unterstützung gewähre, was im Rahmen der Ermessensentscheidung erheblich gewesen sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt weder das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch die Annahme eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil beruhen kann, im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Insofern ist hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde und dass vorliegend auch weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich ist, wieso er nicht in der Lage gewesen sein sollte, die für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Umstände über diesen vortragen zu lassen, zumal ihm aus der ausführlich und unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung begründeten Mitteilung des Gerichts vom 9. Februar 2016 bekannt sein musste, dass seine persönliche Anhörung nicht beabsichtigt war. Mit seinem Vorbringen, er habe dem Gericht in der mündlichen Verhandlung insbesondere „einen persönlichen Eindruck“ von sich verschaffen wollen, was für dessen Entscheidung auch bezüglich des Ermessens habe erheblich sein können, rügt der Kläger letztlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO. Diese Pflicht verletzt ein Gericht allerdings grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt hat (stRspr.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1990, - 2 B 106/90, juris Rn. 3). Dies ist vorliegend ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen, und angesichts der fehlenden Darlegung, welche konkret entscheidungserheblichen Umstände der Kläger im Fall seiner persönlichen Anhörung zur Klärung des Sachverhalts weiter hätte beitragen bzw. inwiefern der „persönliche Eindruck“ entscheidungserheblich hätte sein können, musste sich dem Verwaltungsgericht die vermisste Anhörung des Klägers auch nicht aufdrängen. Aus demselben Grund begründet die unterbliebene persönliche Anhörung des Klägers auch keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils. Der Kläger rügt mit der Zulassungsbegründung ferner, zur Frage der Prognose liege lediglich eine kurze Stellungnahme der JVA vor, zu den Fragen der Suchtproblematik fehlten ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahmen und angesichts seiner unterbliebenen persönlichen Befragung und bloßen informatorischen Anhörung seiner in der mündlichen Verhandlung anwesenden Angehörigen sei „das Gericht seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen“. Da auch mit diesem - die behaupteten Zweifel an der fachlichen Fundierung insbesondere der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vollzugsplanfortschreibungen in keiner Weise substantiierenden - Vorbringen der Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gerügt wird, hätte es auch insoweit der Stellung förmlicher Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung bedurft. Solche sind aber nach dem Sitzungsprotokoll nicht gestellt worden, der Kläger behauptet auch nichts anderes. Schließlich macht der Kläger noch geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich daraus, dass die Entscheidung nach altem Recht erfolgt sei, nach § 53 AufenthG n.F. habe im Rahmen des sog. Bleibeinteresses erhebliche Bedeutung, dass seine Töchter und seine Ehefrau im Bundesgebiet lebten und ihm beistünden, worauf er für die Therapie angewiesen sei. Seine Kinder seien faktische Inländer und bestens integriert und könnten nicht darauf verwiesen werden, mit ihm in der Türkei zu leben. Dieses Vorbringen lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil gerade auch die Rechtslage nach dem AufenthG n.F. und dabei die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers berücksichtigt hat (UA S. 8 und 10 Absatz 2). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass die ältere Tochter beinahe 24 Jahre alt sei und auch die jüngere mit 17 Jahren alterstypisch keiner besonderen Betreuung insbesondere durch ihren Vater bedürfe und dass der Ehefrau die Weiterführung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Türkei zumutbar sei. Aus dem in Bezug genommenen Ausweisungsbescheid ergibt sich zudem, dass die ältere Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die jüngere eine Niederlassungserlaubnis, so dass deren Verbleib hier unabhängig vom Kläger gesichert erscheint. Soweit dieser geltend macht, für eine Therapie auf seine Familie angewiesen zu sein, fehlt schon jegliches Vorbringen, dass er selbst nach seiner zwischenzeitlichen Haftentlassung überhaupt Bemühungen um eine (Drogen-)Therapie unternommen hat. Im Übrigen werden hiermit ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung der vom Kläger ausgehenden Gefahren und seiner Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen und damit letztlich an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht begründet dargelegt, sondern nur eine hiervon abweichende eigene Einschätzung. Das genügt jedoch nicht für eine Annahme der Unrichtigkeit des Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).