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Beschluss

OVG 11 N 58.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0629.OVG11N58.14.0A
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Leitsätze
Die Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) und die Einziehung der nach diesem Gesetz ausgestellten Bescheinigung ist rechtmäßig, wenn der Hilfeempfänger informeller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR war.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.899,87 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) und die Einziehung der nach diesem Gesetz ausgestellten Bescheinigung ist rechtmäßig, wenn der Hilfeempfänger informeller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR war.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.899,87 EUR festgesetzt. Durch Urteil vom 25. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des 1955 geborenen Klägers gegen die Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) und die Einziehung der nach diesem Gesetz ausgestellten Bescheinigung abgewiesen. Der hiergegen fristgemäß gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO geltend macht, bleibt auf Grundlage der allein maßgeblichen Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, 5 Satz 2 VwGO) ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der angefochtene Rücknahmebescheid rechtmäßig ist, weil die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG wegen des schon seinerzeit vorliegenden Ausschlussgrundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 1. HS HHG rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger habe entgegen seiner am 23. Februar 1990 abgegebenen Erklärung für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) gearbeitet und hierdurch gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen. Eine freiwillige Spitzeltätigkeit für das MfS unter Inkaufnahme einer Drittschädigung erfülle im Regelfall diesen Ausschlussgrund. Nach Überzeugung des Gerichts sei der Kläger ausweislich der von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) vorgelegten Unterlagen in diesem Sinne tätig geworden, indem er sich am 30. Juni 1978 kurz nach Beginn seines Wehrdienstes handschriftlich als inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) zur Zusammenarbeit mit dem MfS verpflichtet habe. In der Folgezeit hätten Treffen mit dem hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS stattgefunden. Den zwei vorhandenen handschriftlichen Berichten lasse sich entnehmen, dass der Kläger über kritische Meinungsäußerungen anderer Soldaten berichtet habe. Weiter ergebe sich aus den BStU-Unterlagen, dass der – seit dem 29. Januar 1986 inhaftierte – Kläger vom 10. Februar bis 18. Juli 1986 als Zelleninformator erfasst gewesen sei und sich in einer handschriftlichen Erklärung vom 10. Februar 1986 erneut zu einer Zusammenarbeit mit dem MfS verpflichtet habe. Aus den – vom Verwaltungsgericht im Einzelnen benannten - Unterlagen des BStU ergebe sich, dass der Kläger auf Anweisung des MfS gezielt unter Ausnutzung persönlichen Vertrauens Informationen über Dritte gesammelt habe, welche entgegen seiner Ansicht keineswegs belanglos oder dem MfS bereits vollständig bekannt gewesen seien. Entgegen der Meinung des Klägers dokumentierten die Akten des MfS auch nicht vollständig frei erfundene, konstruierte Sachverhalte. Die Verwertbarkeit der Unterlagen als Beweismittel sei keineswegs allein deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen Geheimdienst eines Unrechtsstaates gehandelt habe; sie sei auch durch die Unlesbarkeit von Teilen dieser Unterlagen nicht eingeschränkt. Der Kläger habe durch seine Tätigkeit die Schädigung Dritter billigend in Kauf genommen. Ihm sei die Tätigkeit für das MfS auch subjektiv zuzurechnen; von einer unfreiwilligen Tätigkeit könne nicht ausgegangen werden. Dabei sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger sich gegenüber dem MfS bewusst zur Mitarbeit verpflichtet habe, denn er habe dies in beiden von ihm unterschriebenen Verpflichtungserklärungen ausdrücklich erklärt. Anwerbung und Mitarbeit seien in beiden Fällen auch nicht unter einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck geschehen. Entgegen den Angaben des Klägers sei nicht davon auszugehen, dass die erste Anwerbung während des Wehrdienstes nach seinem Suizidversuch und unter Einwirkung von Psychopharmaka erfolgt sei. Auch folge das Gericht nicht seiner Ansicht, die damalige Mitarbeit sei schon deshalb unfreiwillig erfolgt, weil er auf militärischen Befehl gehandelt habe. Auch die zweite Tätigkeit als Zelleninformator sei trotz der seinerzeit nicht auszuschließenden psychisch und physisch angespannten Lage nicht unfreiwillig erfolgt. Die BStU-Unterlagen enthielten keinerlei Hinweise darauf, dass diese Anwerbung unter Druck, Ausnutzung schlechter Haftumstände oder Androhung einer höheren Strafe erfolgt sei und widersprächen der Schilderung des Klägers, er sei nach vierwöchiger Einzelhaft zur Zusammenarbeit verpflichtet worden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger angesichts seiner in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht berufen. Die Rücknahmeentscheidung sei weder ermessensfehlerhaft noch verfristet, die an sie anknüpfenden Folgen und auch die Rückforderung des gewährten Betrages seien rechtmäßig. 1. Mit dem Vorbringen im allein innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 31. Januar 2014 werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet dargelegt. Dies würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2015 – OVG 10 N 78.12 –, juris Rn. 4). Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt verkannt und tatsächliche Feststellungen unvollständig fehlerhaft wiedergegeben, beschränkt sich größtenteils auf die Wiederholung seiner bereits im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Annahme, er sei in einer den Ausschlussgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 1. HS HHG objektiv wie subjektiv erfüllenden Weise für das MfS tätig gewesen, geltend gemachten Einwände. Es ist insoweit schon mangels argumentativer Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, diese ernstlich in Frage zu stellen. Soweit der Kläger bezogen auf seine erste Anwerbung und Tätigkeit während seines Grundwehrdienstes erneut geltend macht, er habe als Soldat auf Befehle gehandelt und nicht gewusst, dass er als IM-Kandidat geworben werde bzw. der ihm Befehle erteilende Leutnant etwas mit dem MfS zu tun habe, die während des Grundwehrdienstes unterschriebene Verpflichtungserklärung sei nicht als MfS-Erklärung „überhaupt erkennbar“ gewesen, auch seien die von ihm während dieser Zeit gefertigten Berichte nicht ergiebig gewesen, weil sie nur die ohnehin bekannte und nicht zur Bestrafung führende Stimmungslage der Soldaten wiedergegeben hätten, wird eine Fehlerhaftigkeit der - unter umfassender und sorgfältiger Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse getroffenen - gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 f., 12 des Urteilsabdrucks) nicht substantiiert dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich seines Vorbringens zu den Vorgängen nach der Beendigung des Grundwehrdienstes und der erneuten Anwerbung und Tätigkeit in der Haft. Auch insoweit wiederholt der Kläger lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass er sich dem MfS entgegen dessen Vermerk vom 10. April 1981 ein Jahr nach der Grundwehrdienstzeit nicht angedient habe, dass er kein Unterstützer des MfS gewesen sein könne, ergebe sich nicht nur aus dem Zeitablauf, insbesondere der zwischen Archivierung seines Vorgangs am 28. April 1981 und der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten im April 1986 liegenden Zeitdauer von 5 Jahren, sondern auch aus seinem – mit allen legalen Mitteln verfolgten – Wunsch, die DDR zu verlassen, zudem habe er in der Haft keine Sonderbehandlung erfahren und sei die inhaltliche Würdigung der während seiner dortigen Erfassung als Zelleninformator gefertigten Berichte fehlerhaft. Mit der auch insoweit umfassenden Würdigung des Verwaltungsgerichts (S. 8 ff. des Urteilsabdrucks) setzt er sich nicht genügend auseinander. Im Übrigen bedarf es bei der Beanstandung der auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhenden gerichtlichen Beweiswürdigung der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, und insgesamt Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Urteil des BVerwG vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 27 f.; ständ. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 17. Mai 2016 – OVG 11 N 36.15 – juris Rn. 8 m. w. N.). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme reicht danach nicht aus. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers auch mit seinen weiteren Beanstandungen nicht gerecht. Seine Rüge, er sei – im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme am 10. April 1981 – als Reservist beim Wehrkreiskommando G... erschienen und nicht etwa in der Dienststelle des MfS, die Wiedergabe im Urteil sei falsch, verkennt bereits, dass das Urteil (S. 8 des Abdrucks) von einer Kontaktaufnahme durch die Kreisdienststelle G... ausgegangen ist und den Ort des Zusammentreffens unerwähnt lässt. Auch die weitere Behauptung, sein Vorgang sei am 28. April 1981 beim Wehrkreiskommando G... archiviert worden, und die hieran anknüpfende Beanstandung insoweit unrichtiger Feststellungen im Urteil, berücksichtigen nicht, dass das Urteil nur den – mit den Angaben des Klägers übereinstimmenden – Zeitpunkt der Archivierung des IM-Vorgangs benannt hat. Die weiteren Rügen, die sich unter Wiederholung erstinstanzlichen Vortrages gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richten, es habe sich am 10. April 1981 um eine Kontaktaufnahme durch das MfS gehandelt, legen weder überzeugend dar, aus welchem Grund der vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Inhalt des Berichts der Kreisdienststelle G...vom 10. April 1981 fehlerhaft sein sollte, noch dass durch die fälschliche Annahme einer erneuten Kontaktaufnahme nach dem Wehrdienst die Ergebnisrichtigkeit des Urteils in Frage gestellt würde. Auch soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den zeitlichem Umfang der Erfassung seiner Tätigkeit als Zelleninformator falsch wiedergegeben, die Anzahl der für diese Tätigkeit vorhandenen Berichte fehlerhaft erfasst und trotz des zwischen beiden Erklärungen liegenden Zeitabstandes von fast sieben Jahren unzutreffend von einer erneuten Zusammenarbeit mit dem MfS gesprochen, wird damit - abgesehen davon, dass es sich ebenfalls überwiegend um die Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens handelt - nicht dargelegt, aus welchem Grund fehlerhafte Annahmen insoweit geeignet sein sollten, die Ergebnisrichtigkeit des Urteils in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat weder entscheidungstragend auf die Dauer der aktiven Tätigkeit nach der zweiten Anwerbung noch die Anzahl der in dieser Zeit gefertigten Berichte abgestellt. Auch ist es gerade nicht von einer ununterbrochenen Tätigkeit des Klägers für das MfS ausgegangen. Soweit der Kläger schließlich die Würdigung der Umstände beanstandet, aus denen das Verwaltungsgericht die Freiwilligkeit seiner Tätigkeit abgeleitet und angenommen hat, er habe bei den Anwerbungen durch und Tätigkeiten für das MfS nicht unter einer diese ausschließenden extremen psychischen Belastung gestanden, rechtfertigt sein Vorbringen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger macht im allein fristgemäß eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 31. Januar 2014 geltend, dass er - bei der ersten Anwerbung - nicht unter extremer psychischer Belastung gestanden habe, könne nicht damit begründet werden, dass er den Selbstmordversuch erst im Juni 1979 begangen und sich erst danach eine stationäre psychiatrische Behandlung bis Ende September 1979 angeschlossen habe. Die gerade erst geschlossene Ehe „des jugendlichen Klägers“ sei während der Armeezeit gescheitert, der psychische Belastungsdruck habe von Beginn der Armeezeit an bestanden. Soweit das Gericht von einem Selbstmordversuch Ende Juni 1979 ausgehe und gleichzeitig einen Treffbericht vom 21. Juni 1979 verwende, entwickele sich eine psychische Erkrankung „bekanntlich über einen Zeitraum“. Auch diesem Vorbringen fehlt es an der argumentativen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Der Kläger setzt sich nicht im Einzelnen mit den Erwägungen auseinander, aus denen das Verwaltungsgericht unter Würdigung sowohl der Angaben zu den zeitlichen Abläufen und vor allem dem Hintergrund des Suizidversuchs in der „Abschlusseinschätzung“ des MfS vom 08. Juli 1980 – es habe sich um eine Kurzschlussreaktion nach Ausreise von Ehefrau und Kind nach Polen im Juni 1979 gehandelt, anschließend sei der Kläger bis Ende September 1979 stationär im BKH P... untergebracht worden - wie auch seines eigenen Vortrages geschlossen hat, die Anwerbung während des Wehrdienstes sei nicht wie angegeben nach seinem Suizidversuch und unter Einwirkung von Psychopharmaka erfolgt. Soweit er im nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 11. März 2014 behauptet, der Suizidversuch habe im Juni 1978 und nicht im Juni 1979 stattgefunden, die Anwerbung sei schließlich „im Med.Punkt in Mühlhausen, direkt am Krankenbett“ erfolgt, ist dieser Vortrag schon aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon werden damit jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an den Annahmen des Verwaltungsgerichts dargelegt, zumal es an einer überzeugenden Erklärung dafür fehlt, warum entgegen dem nunmehrigen Vortrag im fristgemäß eingereichten Begründungsschriftsatz vom 31. Januar 2014 noch ausgehend von den – als solchen nicht beanstandeten – zeitlichen Abläufen argumentiert worden war, die das Verwaltungsgericht in Auswertung der BStU-Unterlagen zu Grunde gelegt hatte, und die der „Abschlusseinschätzung“ des MfS vom 8. Juli 1980 entsprachen. Der Vortrag im Schriftsatz vom 11. März 2014, es liege auf der Hand, dass Erinnerungslücken vorhanden seien, „die letztlich auf die traumatisierenden Haftbedingungen, Einzelhaft und Dunkelhaft zurückzuführen sind und mit dem Zeitablauf von 35 Jahren“, genügt als Begründung ebenso wenig wie die – ebenfalls erst nach Fristablauf eingereichten - ärztlichen Unterlagen und der Hinweis auf eine psychotherapeutische Behandlung des Klägers. 2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht begründet dargelegt. Der Kläger macht insoweit geltend, die „Unterscheidung zwischen militärischer Befehlsgewalt und freiwilligem willfährigen Dienen des Systems“ werde verkannt, legt aber nicht – was erforderlich wäre – dar, weshalb dies überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende und für den konkreten Fall entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).