Beschluss
OVG 11 N 137.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0729.OVG11N137.12.0A
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Leitsätze
1. Bei den bergrechtlichen Betriebsplänen handelt es sich nicht um öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bzw. öffentlich-rechtliche Verträge.(Rn.18)
2. Die Einreichung eines Betriebsplans - das gilt auch für einen Abschlussbetriebsplan – ist rechtlich als Antrag des Unternehmens auf behördliche Zulassung der geplanten Tätigkeit und Einrichtungen durch Verwaltungsakt anzusehen.(Rn.18)
3. Als Verantwortlicher gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 BBergG ist anzusehen, wer als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG die Wiedernutzbarmachung des Grubengeländes betrieben und dementsprechend auch den Abschlussbetriebsplan vorgelegt hat.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den bergrechtlichen Betriebsplänen handelt es sich nicht um öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bzw. öffentlich-rechtliche Verträge.(Rn.18) 2. Die Einreichung eines Betriebsplans - das gilt auch für einen Abschlussbetriebsplan – ist rechtlich als Antrag des Unternehmens auf behördliche Zulassung der geplanten Tätigkeit und Einrichtungen durch Verwaltungsakt anzusehen.(Rn.18) 3. Als Verantwortlicher gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 BBergG ist anzusehen, wer als Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG die Wiedernutzbarmachung des Grubengeländes betrieben und dementsprechend auch den Abschlussbetriebsplan vorgelegt hat.(Rn.24) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des im Landkreis Gransee, Gemeinde Marienthal, gelegenen ehemaligen Tontagebaugeländes M... gegen die mit einer Zwangsgeldandrohung verbundene, auf § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG gestützte Untersagung der weiteren Annahme und des Einbaus bergbaufremden Materials sowie der weiteren Sümpfung des „Tagebaurestloches“ (nachfolgend: ehemalige Tongrube) nebst der damit verbundenen Einleitung von Grubenwasser in das - unweit entfernt in die Havel mündende - T.... Im durch das Bergamt R... mit Bescheid vom 17. März 1993 zugelassenen Abschlussbetriebsplan Tontagebau M... der Klägerin wird ausgeführt, nach Beendigung der Abbautätigkeit im Juni 1989 sei die ehemalige Tongrube allmählich geflutet und damit eine Wasserfläche geschaffen worden, die im Rahmen eines Naherholungsprojektes mit einzelnen Ferienhaussiedlungen durch die Klägerin teilweise zu Badezwecken genutzt werden solle. Erforderlich seien dabei wegen der Gefahr von Sandrutschungen Böschungsabflachungen und -befestigungen. Geplant war hiernach ferner eine Teilverfüllung der Sohle der Grube. Im Zulassungsbescheid für den „Sonderbetriebsplan Teilverfüllung“ vom 1. August 1994 und den Ergänzungen vom 7. März 2003, 8. April 2004 sowie 15. Februar 2005 wurde die Stabilisierung der Böschungsbereiche und die (Sohlen-)Verfüllung mit bzw. Einbringung von tagebaufremden Stoffen (Baurestmassen) mit dem Grenzwert Z 0 gemäß Anlage 1 des Anhangs zum Baurestmassenerlass vom 23. Juni 1994 mit bestimmten zulässigen Grenzwertüberschreitungen sowie für den innerbetrieblichen Wegebau oberhalb des höchsten sich einstellenden Grundwasserpegels mit dem Grenzwert bis Z 1.2 und den Abfallarten 170101 Beton, 170102 Ziegel, 170103 Fliesen, Ziegel, Keramik, 170107 Gemische aus Beton, Ziegel, Keramik, 170504 Boden und Steine und 200202 Boden und Steine zugelassen. Aus der 1. Ergänzung vom 7. März 2003 ergibt sich ferner, dass das Grubengelände seit dem Jahr 2000 als Teil des FFH-Gebiets Z... und als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen ist, dass aufgrund veränderter Nachnutzungsziele die Planung der Errichtung einer Ferienhaussiedlung zurückgestellt wurde, dass eine über die Gefahrenbeseitigung hinausgehende Teilverfüllung als Gewässerausbau planfeststellungspflichtig sei und dass eine naturschutzrechtliche Befreiung wegen der Lage im LSG nur zur Gefahrenabwehr in Betracht komme. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 31. Mai 2006 wurde damit begründet, dass durch die Pächterin des Tontagebaugeländes M..., die B... später umbenannt in C..., in großem Umfang ungenehmigter Abfall eingebaut und hierdurch Umweltbelastungen und -gefährdungen für das Wasser in dem ökologisch sensiblen Gebiet verursacht worden seien, was auch für die Einleitung des Grubenwassers in das T... Fließ im Rahmen der Sümpfung der ehemaligen Tongrube gelte. Nach dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2011 - 1... - gegen die für dieses Unternehmen Verantwortlichen wurden auf der Tagebausohle an Stelle von zugelassenen Baurestmassen der Kategorie Z 0 ca. 8.000 m³ Reste aus der Abfallsortierung, teilweise vermischt mit Fäkalien und Klärschlämmen, mit einem hohen organischen Anteil und zerschreddertem Kunststoff sowie zerschreddertem Holz abgelagert und umgehend mit Erdreich überdeckt. Nach der - zusätzlich mit dem Fehlen einer wasserrechtlichen Genehmigung der Klägerin seit dem 31. Dezember 2001 begründeten - Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2007, im Rahmen dessen die Zwangsgeldandrohung modifiziert worden war, hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Potsdam durch Urteil vom 18. Oktober 2012 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass der bergrechtlichen Verfügung ergebe sich daraus, dass die ehemalige Tongrube angesichts des noch nicht endgültig durchgeführten Abschlussbetriebsplans noch der Bergaufsicht unterliege und weiterhin Gefahren durch Rutschungen der Böschungen bestünden. Zu Recht sei auch die Klägerin als verantwortliche Person in Anspruch genommen worden, da sie als Unternehmerin im Sinne des § 4 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG die Wiedernutzbarmachung des Grubengeländes betreibe. Grundlage der Untersagungsanordnung sei § 71 Abs. 1 BBergG, der u.a. zu Maßnahmen zur Vermeidung gemeinschädlicher Einwirkungen gemäß § 55 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 9 BBergG ermächtige, wozu auch die Gewässer- und Bodenverunreinigung zählten. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG sei die zuständige Behörde ferner zu Anordnungen zur Durchsetzung des Betriebsplans befugt. Zudem eröffne § 48 Abs. 2 BBergG die Möglichkeit des Erlasses von Untersagungsanordnungen im Falle entgegenstehender öffentlicher Interessen. Neben der Beachtung der im Abschlussbetriebsplan vom 17. März 1993 individuell festgelegten abfallrechtlichen Grundpflichten zählten hierzu auch die Anforderungen des Bodenschutz- und Wasserrechts. Zudem wäre der Beklagte aber auch gemäß § 126 Abs. 5 BbgWG i.V.m. § 100 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 WHG die wasserrechtlich zuständige Behörde, die gemäß § 103 Abs. 2 BbgWG zugleich die Befugnisse nach dem OBG Bbg habe. Vorliegend habe der Beklagte die Sümpfung und Einleitung des Sümpfungswassers in das T... Fließ bereits deshalb untersagen dürfen, weil der Klägerin entgegen der Regelung in Ziffer VI Nr. 2 der 1. Ergänzung zum Sonderbetriebsplan vom 7. März 2003 die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung fehle. Eine solche werde auch nicht durch die Nebenbestimmung Nr. 8 in der 2. Ergänzung zum Sonderbetriebsplan vom 8. April 2004 ersetzt, da diese Regelung ausweislich Ziffer 8.5 subsidiär gelte, zumal dem Betriebsplan keine Konzentrationswirkung zukomme. Auch nach wasserrechtlichen Vorschriften (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 103 BbgWG) habe der Beklagte die Sümpfung mangels Genehmigung untersagen können, ohne dass es eines Nachweises bedurft hätte, dass durch das Sümpfungswasser tatsächlich Gefahren für das aufnehmende Gewässer bestanden hätten. Vielmehr obliege es der Klägerin nachzuweisen, dass die Sümpfung nicht gegen das BBergG, den Abschlussbetriebsplan, das WHG und das BbgWG verstoße. Eine schädliche Gewässerbeeinflussung sei vorliegend aufgrund der illegalen Abfalllagerung jedenfalls vor dem Hintergrund des Sauerstoffverbrauchs bei der Zersetzung der organischen Materialbestandteile gegeben. Auch nach dem aktuellen Gutachten des Büros Dr. Beerbalk vom 19. März 2012 sei nicht auszuschließen, dass bei Wiederaufnahme der Sümpfung der - zwischenzeitlich weitgehend gefluteten - Grube und Bergung bzw. Auskofferung der verbliebenen Ablagerungsmaterialien erneut starke Beeinträchtigungen der Wasserqualität durch Schadstoffeinlösungen in das Oberflächenwasser auftreten würden. Angesichts der der Klägerin zurechenbaren Ablagerung von nicht zugelassenen Abfällen könne auch nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des 2005 gestellten und nicht aktualisierten Antrages der Klägerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ausgegangen werden. Insbesondere habe diese entgegen ihrer Verpflichtung aus § 35 Abs. 1 BbgWG auch kein eigenes prüfbares Konzept zum Umgang mit dem Sümpfungswasser vorgelegt. Die Untersagung weiterer Sümpfung sei mit Blick auf die Verhinderung von Beeinträchtigungen des T... Fließes und des angrenzenden Naturschutzgebietes durch möglicherweise verunreinigtes Wasser auch nicht ermessensfehlerhaft. Mangels Vorlage eines geeigneten Konzepts zur Verhinderung derartiger Gefahren seitens der Klägerin stelle sich die Untersagung der Sümpfung auch gegenwärtig noch als rechtmäßig dar. Die Untersagung des weiteren Einbaus bergbaufremden Materials sei jedenfalls vor Entfernung der verbliebenen Abfälle bereits deshalb die erforderliche und geeignete Maßnahme, um die Überdeckung der Abfälle und damit Gefahren für Gewässer und Boden zu vermeiden. Zudem sei aufgrund der fehlenden Sümpfung nicht mehr gewährleistet, dass die Einbautechnologie entsprechend Ziffer II der 1. Ergänzung zum Sonderbetriebsplan vom 7. März 2003 eingehalten werden könne. Dem stehe auch nicht das Vorhandensein von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch rutschungs- und setzungsfließgefährdete Geländeabschnitte entgegen, da es nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Technologien zur Erreichung der Standsicherheit der Böschungen ohne Einbau bergfremden Materials gebe. Insofern dürfte eine die gegenwärtige Situation berücksichtigende Anpassung des Abschlussbetriebsplans geboten sein. Auch die Androhung der Zwangsgelder sei rechtlich nicht zu beanstanden. II. Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der rechtzeitigen Darlegungen der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. 1. Die seitens der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 10). Das ist vorliegend nicht begründet dargelegt. Die Klägerin hat mit dem Schriftsatz vom 7. Januar 2013 zunächst beanstandet, das Verwaltungsgericht habe das Problem ihrer öffentlich-rechtlichen Bindung durch den Sonderbetriebsplan und den Abschlussbetriebsplan und die faktisch dauerhafte „Änderung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung“ durch die einseitige Untersagungsverfügung nicht angemessen gewürdigt bzw. das diesbezügliche Konkurrenzverhältnis unzulässigerweise ausschließlich zu ihren Lasten entschieden. Es stehe dem Beklagten „ohne besondere Veranlassung“ nicht das Recht zu, sich durch einseitige Maßnahmen, d.h. die unbefristete und unbedingte Untersagung, aus der bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Einbau von Baurestmassen zum Zweck der Gefahrenabwehr zu lösen. Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an den entscheidungstragenden Annahmen des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich dargelegt. Dieses hat angenommen, dass der weitere Einbau bergbaufremden Materials vor der Entfernung der - in der ehemaligen Tongrube verbliebenen - nicht zugelassenen Abfälle untersagt werden durfte, um deren Überdeckung und damit Gefahren für Gewässer und Boden zu vermeiden. Zudem sei aufgrund der fehlenden Sümpfung nicht mehr gewährleistet, dass die Einbautechnologie gemäß Ziffer II der 1. Ergänzung zum Sonderbetriebsplan vom 7. März 2003 eingehalten werden könne. Die Gefahren durch rutschungs- und setzungsfließgefährdete Geländeabschnitte stünden dem angesichts der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterten Technologien zur Herstellung der Standsicherheit der Böschungen auch ohne Einbau bergbaufremden Materials nicht entgegen. Eine die jetzige Situation berücksichtigende Anpassung des derzeitigen Abschlussbetriebsplans dürfte geboten sein. Diese Begründung belegt, dass das Verwaltungsgericht durchaus erkannt und in seine rechtliche Beurteilung eingestellt hat, dass die streitgegenständliche Untersagung des Einbaus bergbaufremden Materials im Widerspruch zu den Regelungen im Abschluss- und Sonderbetriebsplan steht, wonach zur Abwehr der Gefahr von Böschungsrutschungen der Einbau tagebaufremder Stoffe (Baurestmassen) vorgesehen war und insofern hinsichtlich dieser Pläne Anpassungsbedarf besteht, wie im Übrigen der Beklagte auch im Rahmen seiner Erwiderung ausdrücklich einräumt. Die klägerischerseits vermisste „besondere Veranlassung“ zur Abweichung von diesen Plänen hat das Gericht beanstandungsfrei darin gesehen, dass sich deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen bzw. Grundlagen durch den unzulässigen Einbau von Abfällen in die ehemalige Tongrube maßgeblich verändert hatten. Im Übrigen weist der Beklagte im Rahmen seiner Erwiderung zum klägerischen Zulassungsvorbringen zu Recht darauf hin, dass es sich bei den bergrechtlichen Betriebsplänen keineswegs um öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bzw. öffentlich-rechtliche Verträge handelt, sondern die Einreichung eines Betriebsplans - das gilt auch für einen Abschlussbetriebsplan - rechtlich als Antrag des Unternehmens auf behördliche Zulassung der geplanten Tätigkeit und Einrichtungen durch Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. nur von Mäßenhausen in: Boldt u.a., BBergG, Kommentar, 2. Auflage, § 55 Rz. 5). Soweit die Klägerin dem entgegenhält, in ihrer Person liege eine Besonderheit deshalb vor, weil sie selbst mangels vorangegangener bergbaulicher Tätigkeit durch Abbau des Tons der Tongrube keine typische Bergbauunternehmerin sei und deshalb hierbei auch keine Gewinne habe erzielen und Rückstellungen bilden können, lässt dies ihre mit der Übernahme der ehemaligen Tongrube und der Vorlage des Abschlussbetriebsplans entstandene Verantwortlichkeit als Bergbauunternehmerin mit allen sich aus dem BBergG ergebenden Verpflichtungen nicht entfallen. Wenn die Klägerin ferner behauptet, bei Vorlage dieses zugelassenen Betriebsplans darauf hingewiesen zu haben, sie müsse aus laufenden unternehmerischen Tätigkeiten, nämlich der Verfüllung der Grube, Erträge erwirtschaften, ist dem entgegenzuhalten, dass dies so aus dem Abschlussbetriebsplan nicht ersichtlich ist. Dort wird vielmehr ausgeführt (S. 33 bis 35), geplant sei eine Wiedernutzbarmachung des Geländes durch Realisierung eines Naherholungsprojekts mit Bademöglichkeiten, wobei zu diesem Zweck in einem bestimmten Bereich die Auffüllung mit unkontaminiertem Bauschutt vorgesehen sei. Dazu ist es nicht gekommen. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen weiter geltend gemacht wird, die Notwendigkeit der Absicherung der Böschungen gegen Rutschungen müsse als Gefahr für Leib und Leben von Menschen Vorrang haben gegenüber möglichen Gefahren durch Eingriffe in Umwelt und Naturschutz, hat das Verwaltungsgericht dem entgegen gesetzt, dass es ausweislich der mit der Zulassungsbegründung nicht in Abrede gestellten Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Technologien gäbe, die auch ohne Einbau von bergbaufremdem Material eine Standsicherheit der Böschungen herzustellen geeignet sind. Ohne Erfolg muss auch das Vorbringen der Klägerin bleiben, sie selbst habe keine Veranlassung zu behördlichem Einschreiten gegeben, vielmehr sämtliche Verpflichtungen aus dem Abschluss- und Sonderbetriebsplan auf die Pächterin übertragen und keine Gefahren insbesondere durch Annahme und Einbau ungeeigneten Materials verursacht und hiervon auch keine Kenntnis gehabt. Allerdings habe der Beklagte selbst auf den Pächter einwirken können, um die angeblich schädlichen Folgen und konkreten Gefahren zu beseitigen. Dabei kann offen bleiben, ob der Klägerin insoweit tatsächlich kein Vorwurf zu machen ist. Immerhin hat ihr Geschäftsführer U... sich ungeachtet der Erfahrungen mit Herrn R..., gegen den zuvor ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Neuruppin vom 30. März 2005 - 8...- ergangen war, weil er in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 27. Mai 2002 in ihrem ehemaligen Tontagebau unerlaubt Abfall eingebaut hatte, der geeignet ist, nachhaltig ein Gewässer zu verunreinigen, im Jahre 2005 erneut an diesen als Verantwortlichen der B... zum Zweck der Tagebauverfüllung gewandt, die vorliegend streitgegenständlich ist und zu dessen erneuter strafgerichtlicher Verurteilung führte (dazu siehe unten). Dass Herr P... von dieser Vorbelastung des Herrn R... seinerzeit Kenntnis hatte, kann schon deshalb angenommen werden, weil er selbst durch Urteil des AG Neuruppin vom 16. Februar 2004 von dem diesbezüglichen Vorwurf der nachhaltigen Gewässerverunreinigung u.a. mangels Nachweises eigener Zurechenbarkeit freigesprochen wurde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klägerin insoweit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 BBergG als Verantwortliche angesehen, weil sie als Unternehmerin im Sinne des § 4 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG die Wiedernutzbarmachung des Grubengeländes betrieben und dementsprechend auch den Abschlussbetriebsplan vorgelegt hatte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden auch nicht durch das Zulassungsvorbringen begründet, die im Mai 2006 getroffene Entscheidung erweise sich aus heutiger Sicht auch deshalb als fehlerhaft, weil mittlerweile objektiv feststehe, dass die erwarteten Konsequenzen der „angeblich fehlerhaften Einbringung“ nicht eingetreten sind und auch nicht vorhanden waren. So sei das entsorgte Haufwerk von ca. 4.300 m³ von angeblich höchster Gefährdungsstufe mehrfach herunterbewertet und schließlich ohne Sonderbehandlung entsorgt worden. Dass die seinerzeitigen Ablagerungen nicht gefährlich seien, belege schließlich auch der Umstand, dass weitere Tausende von m³ eingebaut in der ehemaligen Tongrube lägen und der durch das aufsteigende Grundwasser entstandene See in Folge von Auswaschungen hätte verseucht sein müssen. Tatsächlich habe sich die Wasserqualität, was im Wesentlichen den Selbstreinigungskräften des Wassers zuzurechnen sei, jedoch inzwischen auch ausweislich des Gutachtens des Büros Dr. B... vom 19. März 2012 deutlich verbessert und weise nahezu Trinkwasserniveau auf. Im Übrigen gebe es hiernach Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeit aufgetretenen Verunreinigungen nicht durch unzulässige Einträge ihrer Pächterin, sondern aufgrund eines Bruches der Tonschichten durch Überdüngung der Landwirtschaft bzw. durch eine nahegelegene sog. Bürgermeisterdeponie verursacht worden seien. Insgesamt komme das Gutachten des Büros Dr. B... zum Ergebnis, weitere Behandlungsmaßnahmen des Seewassers seien nicht erforderlich. Auf dessen Grundlage seien Einschränkungen gegenüber der Klägerin aktuell nicht mehr notwendig, so dass der Verwaltungsakt habe abgeändert werden müssen. Dass die Pächterin, die B... GmbH, die in Fürstenberg eine Recyclinganlage betrieb, spätestens ab Februar 2006 in einem Umfang von ungefähr 8.000 m³ nicht Baurestmassen der Kategorie Z 0 mit einem maximalen Störstoffanteil von 5 % in die ehemalige Tongrube eingebracht hat, sondern Reste aus der Abfallsortierung - teilweise vermischt mit Fäkalien oder Klärschlämmen - mit einem hohen organischen Anteil und zerschreddertem Kunststoff sowie zerschreddertem Holz, bei denen die zulässigen Werte u.a. von MKW, PAK, Chrom und Nickel deutlich überschritten wurden, ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.Juli 2011 - 1... -, durch das die für das Unternehmen Verantwortlichen S... u.a. wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 326 Abs. 1 Nr. 4a, 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, wobei auf den vorliegend maßgeblichen Tatkomplex der Einlagerung von Abfall in die ehemalige Tongrube Einzelstrafen von 2 Jahren und drei Monaten bzw. 2 Jahren und 10 Monaten entfielen. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen aller herangezogenen Sachverständigen, u.a. Dr. B... sowie B... vom Landeslabor Potsdam, lassen keinen Zweifel zu, dass dort nicht Bauschutt, sondern Siedlungsabfälle, wahrscheinlich auch aus Gewerbebetrieben sowie aus Krankenpflegeeinrichtungen abgelagert wurden. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 demgegenüber geltend gemacht hat, dieses Strafverfahren betreffe „fremde Dritte“, die dort zitierten Gutachten könnten auf ihre Richtigkeit nicht überprüft werden, begründet das keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der dortigen Feststellungen, zumal die in den Verwaltungsvorgängen, gelber Hefter, enthaltenen Gutachten (Gefährdungsabschätzung und Handlungsbedarf für die Ablagerungen Tongrube M...) der Sachverständigen Büro Dr. B...vom 31. Juli und vom 7. August 2006 sowie B... vom 5. September 2006 den Nachweis von Stoffen, die den sog. kmf-Substanzen (kanzerogen -mutagen - fruchtschädigend) nach der Gefahrstoffverordnung zuzuordnen sind, in den Feststoff- und Wasserproben, die Gefahren durch die Gasbildungsprozesse und entsprechenden, auf Unterbindung der Auswaschung der Schadstoffe gerichteten Handlungsbedarf für das Schutzgut Grundwasser bestätigen. Diese Gutachten werden durch pauschalen Verweis auf eine bei rückblickender Betrachtung vermeintlich entgegenstehende „physikalische und chemische Logik“ nicht substantiiert in Frage gestellt. Das Zulassungsvorbringen, wonach die Untersagungsverfügung jedenfalls heute nicht mehr aufrechterhalten werden könne, da es entsprechende Gefahren derzeit nicht mehr gebe, rechtfertigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies gilt auch, soweit im Gutachten des Dr. B... vom 19. März 2012 (S. 42, 44) auf der Grundlage aktuellen Monitorings entsprechende Belastungen des Oberflächenwassers des Sees nicht mehr festgestellt wurden und ermittelte Grundwasserverunreinigungen „nicht eindeutig“ auf die im Bereich des „Westsees“ an der Grubensohle und in der westlichen Böschung der Tongrube vorhandenen nicht genehmigten Ablagerungen zurückgeführt werden können. Denn dort wird weiter ausgeführt, dass sich ein erheblicher Teil der nicht genehmigten Ablagerungen und Abfallmaterialien in eingebautem Zustand in der Grubensohle und im Bereich der westlichen Böschung der ehemaligen Tongrube befinden, dass durch Sümpfung und aktive Wasserhaltung eine aktive Wasserspiegelveränderung im Tagebaurestloch und damit im umgebenden Untergrund verursacht und eine dadurch verursachte Mobilisierung und der Austrag eluierbarer organischer Schadstoffe aus den nicht genehmigt abgelagerten Materialien nicht ausgeschlossen werden könne. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Klägerin geltend macht, angesichts des technischen Ablaufs der Sümpfung mittels gering dimensionierter Rohre erfolge täglich nur eine geringfügige Absenkung des Wasserspiegels, so dass Verwirbelungen des Oberflächenwassers auszuschließen seien. Denn nach dem genannten Gutachten (S. 44) ist maßgeblich für die Gefahreneinschätzung nicht eine mögliche Verwirbelung des Oberflächenwassers, sondern die bei jeder durch Sümpfung und Wasserhaltung verursachten aktiven Wasserspiegelveränderung im Tagebaurestloch und im umgebenden Untergrund zu befürchtende Mobilisierung und Eluierung umweltrelevanter Schadstoffe. Dass und ggf. warum diese Einschätzung nicht mehr zutreffen sollte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und liegt auch nicht auf der Hand. Von alledem abgesehen hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Beklagte habe Sümpfung und Einleitung des Sümpfungswassers in das T... Fließ bereits deshalb untersagen dürfen, weil entgegen der Regelung in Ziff. VI Nr. 2 der 1. Ergänzung zum Sonderbetriebsplan vom 7. März 2003 der Klägerin die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung fehle. Diese entscheidungstragende Annahme greift die Klägerin nicht mit Erfolg an. Sie macht insoweit geltend, der Beklagte habe als Vertragspartner des öffentlich-rechtlichen Vertrags und als oberste Landesbehörde in eigener Verantwortung „die wasserrechtliche Genehmigung zu bewirken und gegebenenfalls von Oberzuständigkeiten und Weisungsbefugnissen Gebrauch zu machen“. Zudem habe der Beklagte sie trotz deren (seinerzeit) unterbliebener Mitwirkung ausdrücklich angewiesen, die Sümpfung vorzunehmen. Hierdurch sei deren Mitwirkung verbindlich ersetzt worden. Ferner sei im Februar 2005 ein zulässiger Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gestellt und bis heute nicht beschieden worden. Wegen des öffentlich-rechtlichen Vertrags und der Möglichkeit der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch den Beklagten sei die Klägerin so zu stellen, als ob die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei. Die Nichtbearbeitung und -bescheidung des Antrags sei wie eine Erteilung zu bewerten. Dieses Vorbringen begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, weil es sich schon nicht mit den diesbezüglichen wasserrechtlichen Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts auseinander setzt. Dort wird darauf verwiesen, dass die Sümpfung des Tagebaurestlochs sowie die Wasserhaltung (nur) „nach Maßgabe der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Anordnung zu erfolgen“ habe (Ziffer VI.2. der 1. Ergänzung zum Sonderbetriebsplan vom 7. März 2003). Insofern kann nicht die Rede davon sein, der Beklagte habe der Klägerin seinerzeit die Sümpfung ohne wasserrechtliche Genehmigung erlaubt bzw. die Mitwirkung der Wasserbehörde verbindlich ersetzt. Dass die behördliche Zulassung von Anträgen auf Abschluss- und Sonderbetriebspläne keinerlei öffentlich-rechtliche Vertragsbeziehungen begründet, wurde bereits dargelegt. Woraus sich eine Verpflichtung des Beklagten ergeben soll, „in eigener Verantwortung“ die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung zu erteilen, wird seitens der Klägerin nicht dargelegt. Sie setzt sich auch weder mit der weiteren verwaltungsgerichtlichen Begründung auseinander, dass dem Betriebsplan eine Konzentrationswirkung nicht zukomme, noch mit den Ausführungen des Gerichts, warum der Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch das Zulassungsvorbringen der Klägerin hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung. Der Beklagte hatte die Modifizierung der mit dem Ausgangsbescheid vom 31. Mai 2006 erfolgten Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR für den Fall der Nichtbefolgung bzw. nicht fristgemäßen Befolgung der Untersagungsanordnungen zu 1. und 2. damit begründet, es solle die Zwangsgeldhöhe angesichts auch der in der Vergangenheit aufgetretenen Verstöße in Abhängigkeit vom Ausmaß der einzelnen Verstöße bemessen werden und dies im Einzelnen dort begründet. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die Androhung der Zwangsgelder, die ihre Grundlage in §§ 15 Abs. 1, 18, 20 und 23 VwVGBbg findet, sei nicht zu beanstanden, Gründe, die für deren Rechtswidrigkeit sprechen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht in gebotenem Maße auseinander, wenn sie lediglich ausführt, die Verschlechterung durch den Widerspruchsbescheid sei unzulässig, die Heraufsetzung erwecke den „Eindruck einer Bestrafung“, neue Erkenntnisse und Sachverhalte seien vom Beklagten nicht dargelegt worden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die in einem Widerspruchsverfahren allgemein als zulässig angesehene „reformatio in peius“ (Dolde/Porsch in: Schoch u.a., VwGO, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2014, § 68 Rz. 48 f.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, § 68 Rz. 10 ff.) vorliegend nicht zulässig sein soll. Für die Annahme sachwidriger Erwägungen, insbesondere des „Eindrucks einer Bestrafung“ wird Konkretes nicht dargelegt und ist angesichts der Begründung des Widerspruchsbescheids auch nichts ersichtlich. 2. Auch die seitens der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind nicht begründet dargelegt. Eine Rechtssache wirft dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere Schwierigkeiten auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist, und der Ausgang des Rechtsstreits wegen im Zulassungsverfahren nicht abschließend zu klärender Fragen offen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Dass das Verhältnis zwischen dem Abschlussbetriebsplan und den Befugnissen der Bergbehörden, zur Gefahrenabwehr abweichend hiervon im Einzelfall durch Untersagungsverfügung gemäß § 71 BBergG tätig zu werden, besondere Schwierigkeiten aufweist, zeigt die Klägerin nach den obigen Darlegungen hierzu nicht auf. Das gilt auch für die Frage der behördlichen Mitwirkung im wasserrechtlichen Bereich (vgl. insoweit auch § 19 Abs. 3 WHG). Soweit die Klägerin auf die ungeklärte „Frage der unbegrenzten Dauer eines einschränkenden auf Dauer angelegten Verwaltungsaktes bei sich verändernder tatsächlicher Gegebenheit im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung“ verweist, geht diese Annahme schon deshalb fehl, weil es vorliegend keine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten gibt. 3. Die Klägerin legt auch nicht begründet dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukäme. Dazu bedürfte es der Benennung einer im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfenden Rechts- oder Tatsachenfrage. Diesen Anforderungen wird das diesbezügliche Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht gerecht. Soweit geltend gemacht wird, es sei „vom Grundsatz her der Vorrang oder Gleichklang zwischen Abschlussbetriebsplan/öffentlich-rechtlichem Vertrag und Einzelfallentscheidung, insbesondere bei anlassloser Einzelfallentscheidung zu klären“, ist ein obergerichtlicher Klärungsbedarf nicht dargelegt und von einer anlasslosen Untersagung ersichtlich nicht auszugehen. Auch hinsichtlich der „Mitwirkungspflichten der unterschiedlichen Behörden“ in Brandenburg ist ein entscheidungserheblicher Klärungsbedarf nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Die Annahme, „Die Nichtbescheidung eines Antrages wegen wasserrechtlicher Genehmigung über mehr als 5 Jahre und die darauf gestützte Konsequenz einer Untersagung“ habe grundsätzliche Bedeutung, trifft nicht zu. Insoweit ist obergerichtlicher Klärungsbedarf weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. 4. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich das Vorliegen von Verfahrensfehlern im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Insoweit macht sie zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe eine „Überraschungsentscheidung“ erlassen, da die ursprünglich zuständige 11. Kammer des VG Potsdam die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Aussicht genommen habe und die Mitteilung der nunmehr zuständigen Kammer hiervon abzusehen, „nicht der Notwendigkeit der Befassung mit dieser Gutachtenbeauftragung“ entbehre. In der Anfrage der ehemals zuständigen Kammer liege zugleich ein Beweisbeschluss, der zumindest habe wieder aufgehoben werden müssen. Die Klägerin sei davon ausgegangen, im Verhandlungstermin werde es um diese Frage in besonderem Maße gehen. Ein hiermit geltend gemachter Gehörsverstoß ist hiernach nicht ersichtlich. Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 9 B 61/14 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts, wie die Klägerin einräumt, auf die nach Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte Anfrage des Beklagten nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens der Firma A... – deren Beauftragung war vorher von der früher zuständigen Kammer in Aussicht genommen worden - mit Schriftsatz vom 28. August 2012 mitgeteilt hatte, die vormals zuständige Kammer habe hiervon abgesehen. Zwar ergibt sich hieraus nicht ausdrücklich, dass die nunmehr zuständige Kammer dies ebenfalls nicht für erforderlich hielt. Allerdings kann diese Mitteilung angesichts der vorangegangenen Ladung ohne Hinweis auf eine solche Begutachtung bzw. Ladung eines Sachverständigen und der Übersendung des Doppels des Gutachtens des Büros Dr. B... vom 19. März 2012, das der Beklagte zuvor dem Gericht übersandt hatte, an die Klägerin und der mitgeteilten Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Neuruppin (3...) nur so verstanden werden, dass auch diese – bereits seit Juli 2011 für das Verfahren zuständige - Kammer das für entbehrlich hielt. Insofern konnte die Klägerin nicht davon überrascht sein, dass kein (weiteres) Gutachten eingeholt worden war. Jedenfalls musste der Klägerin, die im Übrigen acht Tage vor der mündlichen Verhandlung Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten genommen hatte und dabei zahlreiche Kopien fertigen ließ, dies spätestens zu diesem Zeitpunkt, d.h. im Termin, klar gewesen sein. Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen einen Aufklärungsmangel rügen will, greift das schon deshalb nicht durch, weil nicht vorgetragen und ausweislich des Verhandlungsprotokolls auch nicht ersichtlich ist, dass die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin einen förmlichen Beweisantrag insoweit gestellt hat. Deren Auffassung, „In der Anfrage der ehemals zuständigen Kammer“ - gemeint dürfte eine solche nach der Übernahme eines Gutachtenauftrags sein, auf die sich das Schreiben der A... vom 1. Februar 2010 bezieht (GA Bl. 124 Rückseite bis 129) - liege bereits ein zu Unrecht nicht wieder aufgehobener Beweisbeschluss, ist verfehlt. Dass sich eine Beweisaufnahme nach dem nunmehr vorliegenden Gutachten des Büros Dr. B... und den aus den Akten des Strafverfahrens des Landgerichts Neuruppin (zuletzt 1...) ersichtlichen Gutachten entscheidungserheblich aufdrängen musste, legt die Klägerin weder dar noch ist das ersichtlich. Abschließend beanstandet die Klägerin, „die beiden Gutachten B...“ nur in Schwarz-weiß-Kopien erhalten zu haben, obwohl die verschiedenen Bebilderungen ausdrücklich mit Farbskizzierungen bezeichnet worden seien, so dass diese Gutachten nicht nachvollziehbar seien. Insoweit wird schon nicht aufgezeigt, welcher Verfahrensmangel damit gerügt werden soll und wieso von „beiden Gutachten“ die Rede ist. Denn der Klägerin ist mit Verfügung vom 28. August 2012 nur die „Aktualisierung der Gefahrenabschätzung“ des Büros Dr. B... vom 19. März 2012 übersandt worden. Im Übrigen ist auch das in der Streitakte befindliche Exemplar nur in „schwarz-weiß“ gehalten, wie anlässlich der erwähnten Akteneinsicht acht Tage vor der mündlichen Verhandlung hätte auch ohne weiteres festgestellt werden können. Zudem wird nicht aufgezeigt und erschließt sich auch nicht, warum das Gutachten nur deshalb nicht nachvollziehbar sein soll und warum dies nicht unmittelbar nach Eingang gerügt und ggf. die Ladung des Sachverständigen für die mündliche Verhandlung beantragt worden ist. Auch in dieser selbst hat die Klägerin Entsprechendes nicht gerügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).