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Beschluss

OVG 11 N 96.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0916.OVG11N96.14.0A
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Leitsätze
Die Ersetzung der Entscheidungsbegründung durch Bezugnahmen ist grundsätzlich unbedenklich und schließt auch die pauschale Bezugnahme auf die insgesamt für zutreffend erachtete Begründung einer anderen Entscheidung, hier eines Prozesskostenhilfebeschlusses nicht aus.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. April 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ersetzung der Entscheidungsbegründung durch Bezugnahmen ist grundsätzlich unbedenklich und schließt auch die pauschale Bezugnahme auf die insgesamt für zutreffend erachtete Begründung einer anderen Entscheidung, hier eines Prozesskostenhilfebeschlusses nicht aus.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. April 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2013, mit dem dieser rückständige Rundfunkgebühren für die Monate Februar und März 2012 sowie einen Säumniszuschlag festgesetzt hat. Durch Urteil vom 17. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ein Befreiungsantrag bzw. die Anzeige der maßgeblichen Umstände sei nicht rechtzeitig, sondern erst im März 2012 erfolgt. Der hiergegen fristgemäß erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 20 ZB 14.1538 – juris, Rz. 6, m.w.N.). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich der Rechtsmittelführer mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 3 B 35/14 –, juris, Rz. 7; Beschluss vom 22. August 2013 – 5 B 33/13 –, juris, Rz. 2, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht gerecht. Der Kläger hält es für klärungsbedürftig, „inwieweit er sich auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages berufen kann“, insbesondere „inwieweit man vorliegend von einer zumindest konkludenten Antragstellung im Sinne der genannten Vorschrift ausgehen kann“, „inwieweit die bloße Angabe der Anschrift und der Teilnehmernummer innerhalb einer für einen anderen ausgestellten Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ konkludent als Anzeige, dass ein Zusammenzug erfolgt ist, gesehen werden kann bzw. inwieweit darin konkludent ein Befreiungsantrag vorliegt“, „welche Voraussetzungen an die Anzeigepflicht entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zu stellen ist“ und „inwieweit die Anzeige gleichzeitig mit dem Befreiungsantrag der Lebensgefährtin erfolgen kann“. Schon die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Übersendung der Bescheinigung der Lebensgefährtin inhaltlich für eine konkludente Anzeige bzw. Antragstellung nicht ausreiche, sondern darauf, dass diese nicht rechtzeitig erfolgt sei. Damit setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung in keiner Weise auseinander. 2. Ebenso wenig rechtfertigen die Darlegungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Zulassung der Berufung. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Soweit der Kläger rügt, er habe seinen Antrag zusammen mit seiner Lebensgefährtin gestellt und es sei unstrittig, dass diese in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine Befreiung erhalten habe, wiederholt er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne zu den gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, weder in den Verwaltungsvorgängen des Klägers noch in denen der Lebensgefährtin finde sich ein Befreiungsantrag, die behauptete Befreiung der Lebensgefährtin finde in den Verwaltungsvorgängen keine Stütze und eine Ablichtung des Befreiungsbescheides habe der Kläger nicht vorgelegt. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge des Klägers, aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (GVBl. 1991 I, S. 580 ff.) ergebe sich gerade nicht, „dass die Anzeigepflicht vor der Antragstellung erfolgen muss“. Soweit der Kläger damit meinen sollte, die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte setze eine vorherige Anzeige der dafür maßgebenden Umstände nicht voraus und sei auch rückwirkend möglich, sind ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat – wie sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ergibt – für seine Annahme, dass die Anzeige die Gebührenpflicht des Rundfunkteilnehmers erst im Folgemonat entfallen lasse, den Rechtsgedanken des § 4 Abs. 2 RGebStV herangezogen. Diese Begründung stellt der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Mit den Einwänden, das Verwaltungsgericht sei nicht sämtlichen von ihm angebotenen Beweisanträgen nachgegangen und in den Entscheidungsgründen fehle eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Problematik des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, macht der Kläger sinngemäß Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Diese liegen jedoch nicht vor; deshalb bestehen auch insoweit keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, seine Lebensgefährtin als Zeugin darüber zu vernehmen, dass ihrerseits eine rechtzeitige Antragstellung und eine Befreiung erfolgt sei. Insoweit muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er darauf verzichtet hat, durch Stellung förmlicher Beweisanträge bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken, indem er in Kenntnis des sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstandes sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt hat. Nur neue Beweisanträge nach einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO sind entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 1 B 15/13 – juris, Rn. 7 m.w.N.). Solche hat der Kläger nicht gestellt. Auch hat er nicht dargelegt, warum sich dem Verwaltungsgericht die Vernehmung der Zeugin auf der Grundlage seiner rechtlichen Würdigung aufdrängen musste. Insbesondere bezogen sich die Beweisangebote des Klägers in den Schriftsätzen vom 6. Mai 2013 und 27. Juni 2013 schon nicht auf die Stellung eines Befreiungsantrags durch die Lebensgefährtin, sondern darauf, dass der Kläger im Januar 2012 einen Befreiungsantrag gestellt und abgeschickt habe bzw. dass dieser Antrag zusammen mit der Lebensgefährtin gestellt worden sei. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Behauptung des Klägers, es könne durch seine Lebensgefährtin die Absendung des Befreiungsantrages noch im Januar 2012 nachgewiesen werden, sei für die Frage des Zugangs des Antrags bei der Landesrundfunkanstalt bzw. der Gebühreneinzugszentrale ohne jegliche Bedeutung – insbesondere gebe es auch keinen Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass bei zur Post gegebenen Briefen die Sendung dem Empfänger zugehe. Damit hat es die unter Beweis gestellte Tatsache als nicht entscheidungserheblich angesehen. Auch hinsichtlich der behaupteten Befreiung der Lebensgefährtin von der Rundfunkgebührenpflicht musste sich Verwaltungsgericht nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Soweit der Kläger eine umfassende Auseinandersetzung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vermisst und den Verweis auf den Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren nicht für ausreichend hält, ist ein Verfahrensfehler schon nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass das angegriffene Urteil keineswegs nur auf die Begründung des Beschlusses der Kammer im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug nimmt, sondern auch auf die Entscheidung des Senats im anschließenden Beschwerdeverfahren (OVG 11 M 22.13), ist die Ersetzung der Entscheidungsbegründung durch Bezugnahmen grundsätzlich unbedenklich und schließt auch die pauschale Bezugnahme auf die insgesamt für zutreffend erachtete Begründung einer anderen Entscheidung nicht aus (vgl. Beschluss des Senats vom 16. September 2014 – OVG 11 N 5.13 – EA S. 3 m.w.N.). Die Auffassung des Klägers, eine nochmalige umfassende Auseinandersetzung mit der Problematik sei erforderlich gewesen, weil im Nachhinein diesbezüglich von Klägerseite nochmals vorgetragen worden sei, geht schon von unzutreffenden Tatsachen aus. Denn die letzte inhaltliche Stellungnahme des Klägers im Klageverfahren erfolgte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 und damit vor den Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren. Die sinngemäß gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist schon deshalb nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).